Beschlussvorschlag:
Zum/Zur
Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG – vom 12
Dezember 1990. In der zurzeit gültigen Fassung folgendes Mitglied gewählt:
Zum/Zur
stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 4 Abs. 5
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG
– vom 12 Dezember 1990. In der zurzeit gültigen Fassung folgendes Mitglied
gewählt:
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –AG –KJHG vom 12. Dezember 1990, in der zur Zeit gültigen Fassung, werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertreter/innen von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, welche der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
gez.
Dr. Claus Pommer