Betreff
Wahl der/des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses, Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden Jugendhilfeausschusses
Vorlage
WP 20-25 SV 51/020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Zum/Zur Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG – vom 12 Dezember 1990. In der zurzeit gültigen Fassung folgendes Mitglied gewählt:

 

 

 

 

 

 

Zum/Zur stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG – vom 12 Dezember 1990. In der zurzeit gültigen Fassung folgendes Mitglied gewählt:


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –AG –KJHG vom 12. Dezember 1990, in der zur Zeit gültigen Fassung, werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertreter/innen von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, welche der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 

gez.

Dr. Claus Pommer