Betreff
Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden - Forderungen der Interessengemeinschaft der Kindertagespflegepersonen in Hilden (IG TPP Hilden)
Vorlage
WP 20-25 SV 51/015
Aktenzeichen
III/51 Fu
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstand zum Austausch der Verwaltung mit der Interessengemeinschaft der Kindertagespflegepersonen in Hilden (IG TPP Hilden) zur Kenntnis. Der Ausschuss prüft und bewertet die Auswirkungen der unterschiedlichen Wünsche. Die Verwaltung bittet um eine Priorisierung der Wunschliste und die Festlegung eines Kostenrahmes.

 

Die Verwaltung wird auf der Basis der Beratungen zum nächsten Jugendhilfeausschuss die strukturellen, organisatorischen und finanziellen Auswirkungen darstellen sowie Beschlussvarianten vorlegen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

Der Rat der Stadt Hilden hat zuletzt in seiner Sitzung vom 17.06.2020 die 2. Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden mit Wirkung vom 01.08.2020 beschlossen (vgl. WP 14 - 20 SV 51/299). Neben redaktionellen Änderungen wurden auch neue gesetzliche Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) einbezogen.

 

Mit dem Beteiligungsverfahren zur Satzungserstellung, sowie einigen Ergebnissen zeigten sich Vertreter*innen der Tagespflegepersonen unzufrieden. Sie artikulierten dies sowohl gegenüber der Verwaltung, wie auch den politischen Gremien.

 

Die Verwaltung stellt dazu fest, dass es nach ihrer Einschätzung ein Beteiligungsverfahren gab. Den Tagespflegepersonen wurde der Entwurfstext der neuen Satzung und der Richtlinien vor Einbringung in den Ausschuss zur Verfügung gestellt. Die Tagespflegepersonen konnten zu den Entwürfen Stellungnahmen abgeben. Darüber hinaus bietet die Verwaltung den Tagespflegepersonen strukturell einmal im Jahr eine Austauschsitzung an, bei der offene Fragen und andere Themen besprochen werden können. Diese Sitzung richtet sich nicht nur an die Interessenvertreter*innen, sondern an alle Tagespflegepersonen. In den vergangenen Jahren wurde der IGTPP auch angeboten die Tagesordnung im Vorfeld mit zu gestalten.

 

Die InteressenGemeinschaft TagesPflegePersonen Hilden (kurz IG TPP) ist ein Zusammenschluss aus Kindertagespflegepersonen in Hilden. Von 54 Kindertagespflegepersonen (KTPP) plus 20 auswärtige KTPP sind aktuell 37 KTPP organisiert. Derartige Zusammenschlüsse bestehen in fast allen kreisangehörigen Gemeinden. Mindestens in Haan und in Ratingen ist ein beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss für eine/n Sprecher*in der KTPs vorhanden. Die IG TPP ist in Hilden ein Zusammenschluss ohne bestimmte Rechtsform, wie z.B. ein eingetragener Verein oder Verband.

 

Die Verwaltung muss konstatieren, dass durch personelle Defizite, einen Personalwechsel auf der Teamleitungsstelle und damit notwendiger Einarbeitung, sowie durch die eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten auf Grund der Pandemielage, die o. g. Gesprächsform nicht eingehalten werden konnten.

 

Zur Aufarbeitung des Beteiligungsverfahren hinsichtlich der Satzungsänderung wurde eine Arbeitsgruppe gegründet, die sich aus dem Beigeordneten des Dezernates III, der zuständigen Amts- und Sachgebietsleitung sowie eine Kraft der Fachberatung zusammensetzte. Für die IG TPP nahmen drei Vertreter*innen an der Gesprächsrunde teil. Ziel der Gespräche war eine Bestandsaufnahme der Wünsche der IGTPP verbunden mit einem inhaltlichen Diskurs der Themen.

 

Auch deshalb sagte die Verwaltung der IG TPP in Hilden zu, weitere Gespräche in Sachen „bessere und verlässliche Konditionen in der Kindertagespflege für die Familien/Kinder und die Kindertagespflegepersonen“ als Vorbereitung auf einen Beschlussvorschlag im Fachausschuss zu führen, um die Wünsche und Forderungen der IG TPP zu hören und zu erörtern.

 

Die Ergebnisse werden dem zuständigen Fachausschuss als Mitteilungsvorlage vorgetragen, diese ist mit der IG TPP abgestimmt. Nach Bewertung der Ergebnisse der Gesprächsrunde wird die Verwaltung, beauftragt, durch das politische Gremium, eine entsprechende Beschlussfassung inklusive der notwendigen Änderung der Satzung und der Richtlinien im nächste Ausschuss vorlegen.

 

Finanzierung der Kindertagespflege:

 

Grundsätzlich muss man voranstellen, dass die Versorgung von Kindern über Plätze der Tagespflege auch bereits unter den geltenden Konditionen kostenintensiv ist.

 

Pauschale je Platz gem. Voraussetzungen des KiBiz ab 08.2020  1.109 €/Jahr

Abgerechnet 2018/2019:        243 von 260 Fälle      Einnahme: rd. 195.000 € Landesmittel

Ordentliches Ergebnis* Plan 2018:   Zuschussbedarf 1,61 Mio €

Ordentliches Ergebnis* Plan 2019:   Zuschussbedarf 1,96 Mio €

Ordentliches Ergebnis* Plan 2020:   Zuschussbedarf 2,45 Mio €/

* Ohne interne Leistungsverrechnungen wie Overhead (z.B. PK - Verwaltung, päd. Begleitung, Kosten eines Arbeitsplatzes usw.)

 

Der Zuschussbedarf für einen Platz in der Kindertagespflege beträgt pro Jahr rd. 9500 €

Der Zuschussbedarf für einen Platz in der Kita Jahr beträgt pro Jahr rd.  5.600 € (Kitas in freier Trägerschaft) / 6.500 € (Kitas in kommunaler Trägerschaft)

 

Die Differenz erklärt sich aus der höheren Bezuschussung des Kitabereiches aus den KibiZ-Pauschalen. Jede weitere Erhöhung von Leistungen oder strukturellen Unterstützungsleistungen wird den Zuschussbedarf pro Kind und Jahr weiter erhöhen.

 

Die Verwaltung möchte an dieser Stelle noch einmal die besondere Wertschätzung des Angebotes Kindertagespflege in Hilden verdeutlichen. Hier wird auf gutem pädagogischen Niveau ein wichtiger Baustein zu Versorgung von Kindern im Elementarbereich erbracht. Ohne diesen Beitrag (260 Plätze) ist es aktuell nicht möglich, den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen. Die Verwaltung stellt den Kindertagespflegepersonen deshalb auch ein Team an Fachberatung zur Verfügung und sorgt durch ein weiteres Team für eine möglichst reibungsfreie Abwicklung von Zahlungen. Es muss aber auch konstatiert werden, dass neben diesem Servicegedanken die Fachberatung auch die Geeignetheit der von Tagespflegepersonen und Räumlichkeiten prüfen und genehmigen muss.

 

Daraus entsteht für die Verwaltung ein hohes Eigeninteresse, auch für akzeptable Arbeitsbedingungen zu sorgen. Anderseits begründet dieses Binnenverhältnis auch die Notwendigkeit schwierige Entscheidungen im Sinne des Kinderschutzes treffen zu müssen.

 

Das generelle Verhältnis zwischen KTPP und Verwaltung ist daher von einer gegenseitigen Abhängigkeit geprägt. Andererseits ist die Verwaltung auch in einer Aufsichtspflicht gegenüber den KTPP (Stichwort Garantenstellung). Das wirtschaftliche Verhältnis ähnelt dem zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem selbstständigen Auftragnehmer.

 

 

Struktur der Gespräche

 

Zwischenzeitlich haben mit Vertretern der IG TPP vier Gesprächstermine stattgefunden. Alle vier KTPP sind langjährig in Hilden tätig und verfügen über ein sehr fundiertes (pädagogisches) Fachwissen. Die Ergebnisse dieser Gespräche werden zunächst an dieser Stelle zusammengefasst mitgeteilt und sollen für den ersten Jugendhilfeausschuss 2021 als Beschlussvorlage (ggf. mit verschiedenen Beschlussalternativen) aufbereitet werden.

 

Die folgenden Themen wurden besprochen und gemäß der Priorisierung der IG TPP sortiert:

 

                      I.        Anhebung der Tage für bezahlte Betreuungsfreie Zeiten (z.B. Krankheit, Urlaub)

                    II.        Beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss

                   III.        Anpassung der laufenden Geldleistungen

                  IV.        Vertretungskonzept der Stadt Hilden 

 

Außerdem besprochen wurde:

 

                    V.        Wunsch- und Wahlfreiheit der Eltern

 

I.     Anhebung der Krankheits- und Urlaubstage als bezahlte Abwesenheitszeiten

 

Das KiBiz trifft keine Aussage zur Ausgestaltung von betreuungsfreien Zeiten und deren weiteren Vergütung in Form von laufenden Geldleistungen. Zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit als KTPP hat die Stadt Hilden in ihren Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege Regelungen aufgenommen für den Fall von „Urlaub und anderweitige Ausfallzeiten“. Die IG TPP fordert eine Anhebung der bezahlten betreuungsfreien Zeiten ab 01.01.2021 um weitere 10 Tage. Diese sollen frei wählbar für Krankheit, Fortbildung, Schließungen, Ausfallzeiten usw. sein. Die KTPP würden z.T. erkrankt arbeiten, um eine laufende Geldleistung zu erhalten, sofern die 30 Tage für Urlaub/Krankheit bereits ausgeschöpft sind. Das sei weder im Sinne der Kinder noch im Sinne der KTPP zu vertreten. Damit wäre nicht ein Schnupfen gemeint, sondern ernsthaftere Erkrankungen (z.B. mit Fieber). Personen, die viel Kontakt mit anderen Menschen haben, beispielsweise in sozialen Berufen, sind besonders gefährdet und sind auffallend oft von akuten Erkältungskrankheiten betroffen. Aus diesem Grund soll die 30 Tage-Reglung um 10 Tage erhöht werden. Aus Sicht der IG TPP seien 10 weitere Tage angemessen. Es gäbe immerhin Städte, die 30 Urlaubstage und 30 Krankheitstage gewähren.

 

Sofern die Stadt Hilden sich für die 10 zusätzlichen Tage entscheide, sollten diese ohne Sachgrund gewählt werden können (z.B. für Krankheit, Fortbildungen, Schließungen).

 

Zitate aus den aktuellen Richtlinien] 3.3.      Verfahren

[…] Die Urlaubsregelung und anderweitige Ausfallzeiten sind rechtzeitig vorrangig zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern abzustimmen, mit dem Ziel Ersatzbetreuungszeiten gering zu halten. Die Kindertagespflegeperson setzt die Fachstelle grundsätzlich mindestens sechs Wochen vorab über die Notwendigkeit einer Urlaubs- oder Ausfallvertretung in Kenntnis. Eine Urlaubs-Vertretungsregelung für das zu betreuende Kind kann nur bei nachgewiesenem Bedarf (z.B. Arbeitgeberbescheinigungen der Sorgeberechtigten) vermittelt werden.

 

Eine Unterbrechung der Betreuung bedingt durch die Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr (bezogen auf eine 5-Tage-Woche) ist unerheblich. Für über diesen Zeitraum hinausgehende betreuungsfreie Tage, wird keine Geldleistung nach Punkt 3.2 gezahlt. Die Geldleistung für die Unterbrechung der Betreuung von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr bemisst sich nach der durchschnittlichen Betreuungszeit der für diese Tage maßgeblichen Betreuungsverhältnisse. Soweit in einem Kalenderjahr die Betreuung für weniger als 30 Tage unterbrochen worden ist, kann die Differenz an Unterbrechungstagen im Januar des Folgejahres ausgeschöpft werden.

Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund gewährte Leistung zurückgefordert.

Bei kurzfristigen durch Krankheit oder Urlaub begründete Fehlzeiten der betreuten Kinder, welche eine Länge von 28 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht überschreiten sollten, werden die laufenden Geldleistungen nach Punkt 3.2 weitergezahlt, auch wenn keine Betreuung durch die Kindertagespflegeperson erfolgt.

Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund gewährte Leistung zurückgefordert.

 

Vertretungen bei Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson durch eine andere Kindertagespflegeperson werden mit der Geldleistung gem. Punkt 3.2.1. im Rahmen der Einzelstundenabrechnung vergütet. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich, die Notwendigkeit einer Vertretung unverzüglich bei Bekanntwerden der Fachvermittlung mitzuteilen. Die Urlaubsplanung (inkl. Schließ-zeiten und Brückentage) der Kindertagespflegeperson soll bis zum 01.04. des Kalenderjahres für die folgenden 12 Monate der Fachvermittlung eingereicht und den Sorgeberechtigten, vor Abschluss der Betreuungs-vereinbarung, zur Kenntnis gereicht werden.

 

Großtagespflegestellen werden als einrichtungsähnliche Institutionen gewertet und sollen analog den Kindertageseinrichtungen eine feste Schließungszeit von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den gesetzlichen Sommerferien NRW vorhalten. […]

 

Das Kibiz gibt für den Bereich der Kindertageseinrichtungen vor, dass die Schließzeiten zwischen 20 - 27 Tagen liegen dürfen (inkl. Konzeptionstage). Eine Umfrage bei den kreisangehörigen Gemeinden hat ergeben, das nur drei Städte 55/60 Tage für Betreuungsfreie Zeiten bezahlen (50% Urlaub und 50% Krankheit). Vier Gemeinden (inkl. Hilden) zahlen für 30 Tage und zwei Gemeinden 32/35 Tage. Für Gemeinden mit den sehr hohen bezahlten betreuungsfreien Zeiten ergibt sich die Herausforderung, die Vertretungen sicherzustellen. Da die Familien in der Regel ebenfalls nur über Urlaub von 22 - 30 Tage im Kalenderjahr verfügen, werden sich zwangsläufig, gerade bei „frei wählbaren“ Abwesenheitszeiten, Vertretungsfälle ergeben und hohe Kosten ausgelöst. Eine Vertretung nur für Krankheitszeiten zu vermitteln, lässt sich von dem Gesetz nicht herleiten. Grundsätzlich sollte sich die bezahlte betreuungsfreie Zeit vorrangig aus Urlaub herleiten und nicht aus einer großzügigen Regelung für den Krankheitsfall. Eine Ausweitung der Bezahlung von „Krankheitstagen“, ohne Anrechnung auf die maximalen Tage „Betreuungsfreie Zeit“ sollte aus sich des Fachamtes nur per Vorlage von Atteste erfolgen. Nicht zuletzt sollte eine Urlaubsregelung immer im Einvernehmen mit den Eltern erfolgen und die Bedürfnisse der/des Kindes berücksichtigen (Stichwort feste Bezugsperson).

 

Die Verwaltung weist auf die Richtlinien der Stadt Langefeld hin. Dort werden Rosenmontag, Heiligabend und Silvester als Feiertag betrachtet, d.h. es muss kein Urlaub genommen werden. Des Weiteren werden zwei Fortbildungstage gewährt, denkbar wären auch und oder/ zwei Konzeptionstage. In der Summe würden sich drei weitere betreuungsfreie Tage und zwei/vier Tage die der Qualitätssteigerung des persönlichen Angebots dienen, ergeben die bezahlt würden. Dies könnte eine gute Lösung darstellen.

 

Finanzielle Auswirkung

 

Stand Mai 2020 - 274 Fälle mit 8781 Betreuungsstunden/Woche - 1.756 Betreuungsstunden/Tag

Kosten - rd. 9.000 €

 

D.h. jeder zusätzliche betreuungsfreie Tag löst ca. 9.000 € aus. Wird zudem eine Vertretung benötigt, fallen weitere Kosten an. Daten zur Häufigkeit von Vertretungsstunden liegen nicht vor. Geht man von 10% aus würde quasi jeder weitere betreuungsfreie Tag rd. 10.000 € auslösen.

Für die vorgenannte Anhebung um weitere fünf/sieben Tage demnach rd. 50.000 €/70.000 € pro Jahr.

 

Vgl. III. Anpassung der laufenden Geldleistungen:

Bei Erhöhung der laufenden Geldleistungen auf 6,15 € beträgt der Mehraufwand von rd. 60.000€/84.000 € pro Jahr

Bei Erhöhung der Sachkosten/ gesamt auf 5,36 € ergibt sich ein Mehraufwand von rd. 52.500 €/ 73.500 € pro Jahr.

 

 

II.    Beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss

 

Der IG TPP wünscht sich einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss, vergleichbar mit einem anerkannten Träger der Jugendhilfe - siehe Anlage 1. Dazu wurde erläutert, dass die Wahrnehmung der KTP schlecht und die Betreuungsform nicht ausreichend bekannt sei. Man wünsche sich eine verbesserte Wahrnehmung des Betreuungsangebotes. Mehrere Fraktionen wären bereits angeschrieben und hätte grundsätzlich eine positive Resonanz signalisiert.

 

Grundsätzlich ist die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses per Gesetz und Satzung geregelt. Örtliche Besonderheiten können jedoch per Beschluss des Rates der Stadt Hilden zugelassen werden.

 

Der Wunsch nach mehr Präsenz und Bekanntheit bei den Familien mit Kinder ist nachvollziehbar, aus Sicht der Verwaltung ist der Anspruch im Sinne des Gemeininteresses, als selbständig tätige Kindertagespflegepersonen, jedoch eher überschaubar.

Bei der Entscheidung zu beachten ist, dass der Jugendamtselternbeirat der Stadt Hilden (JAEB), als städt. Gremium der Elternvertretung bereits einen beratenden Sitz im JHA hat und auch über diesen Weg das Angebot KTP/ Belange der KTP im Jugendhilfeausschuss benannt werden könnten. Des Weiteren wurde das KiBiz um Regelungen zur Elternbeiratswahl und Zusammensetzung des JAEB erweitert. Zukünftig soll auch eine Elternvertretung der Eltern mit Kindern in Kindertagespflege gewählt werden. Dieser Elternbeirat nimmt auch an der JAEB- Beiratswahl teil und könnte z.B. dort einen festen Vorstandssitz erhalten. Somit wäre noch mehr als zuvor auch die Interessen der KTP vertreten.

 

Sofern einer KTPP ein beratender Sitz eingeräumt wird, wäre es weiterhin fraglich, welche KTPP diesen Sitz wahrnehmen und tatsächlich die Belange aller selbständig tätigen Personen vertreten kann (s.o. von 74 für Hilden tätige Personen, davon 54 mit Wohnsitz in Hilden, sind aktuell 37 in der IG TPP organisiert). Die IG TPP hat aktuell keine Rechtsform, die einer demokratische Interessensvertretung entspricht und z.B. einen gewählten Vorstand oder Sprecher besitzt. Sofern es Voraussetzung ist, kann die IG TPP sich vorstellen, sich als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder Verein zu formieren.

 

Seitens der Verwaltung wird in jedem Fall, unabhängig von dem Sitz im Jugendhilfeausschuss das Interesse bekundet, die nun angelaufene gute Kommunikation mit den KTPP grundsätzlich beizubehalten und eine Selbstverpflichtung von mindestens zwei Gesprächstermine pro Jahr einzugehen (siehe auch Trägerrunden Kindertageseinrichtungen).

 

Finanzielle Auswirkungen: keine

 

III.           Anpassung der laufenden Geldleistungen

 

Das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung ist zum 01.08.2020 in Kraft getreten. Die Richtlinien wurden daraufhin angepasst. Ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 müssen die Geldleistungen pro Stunde pro Kind dynamisch angepasst werden, als Voraussetzung für die Landesförderung pro Platz [angepasst]. Das Land gibt die jährliche Index- Steigerung im Dezember für den Zeitraum des folgenden Kindergartenjahres bekannt. Die erste Mitteilung wird für Dezember 2020 erwartet. Die Fortschreibungsrate setzt sich zu 90 % aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem TvöD-SuE und zu 10 % aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindexes zusammen. Des Weiteren sollen die Geldleistungen bereits während der Eingewöhnungszeit in voller Höhe entsprechend des Betreuungsvertrages gewährt werden [angepasst]. Bislang wurden die Geldleistungen nur entsprechend der tatsächlichen Stunden gewährt. Außerdem muss nun für jedes zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet werden [angepasst]. Darüber hinaus soll die Geldleistung auch bei vorrübergehender Krankheit beziehungsweise Abwesenheit des Kindes weitergewährt werden [war bereits in den Richtlinien enthalten].

 

Derzeit erhalten Kindertagespflegepersonen eine laufende Geldleistung von 5,10 € pro Stunde und Kind. Die IG TPP hatte in 02.2020 beantragt, die Geldleistungen auf 6,15 € zu erhöhen. Zumindest sei der Sachkostenanteil (aktuell 1,88 €) anzuheben, der seit 2006 1,88 € (von 5,10 € = 3,22 € Betreuungsaufwand) betrage.

Gemäß einer Abfrage bei den kreisangehörigen Städten im Kreis Mettmann in 02.2020 wurde durchschnittlich eine Geldleistung in Höhe von 5,15 Euro pro Stunde pro Kind gezahlt. Damit liegt die Stadt Hilden genau im Mittelfeld. Betrachtet man den Sachkostenanteil, liegt der Wert ebenfalls knapp über dem Mittelwert:

 

Stadt

Sachaufwand

Betreuungsaufwand

Summe

Hilden

1,88 €

3,22 €

5,10 €

Monheim

2,00 €

3,10 €

5,10 €

Haan

2,40 €

3,60 €

6,00 €

Langenfeld

1,80 €

3,70 €

5,50 €

Erkrath

2,07 €

3,04 €

5,11 €

Wülfrath

1,00 €

4,00 €

5,00 €

Velbert

1,80 €

2,70 €

4,50 €

Heiligenhaus

1,80 €

2,70 €

4,50 €

Ratingen

1,88 €

3,32 €

5,20 €

Mettmann

1,80 €

3,70 €

5,50 €

Mittelwert:

1,84 €

3,31 €

5,15 €

 

Mit Sachaufwand sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z.B. Pflegematerialien und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und Freizeitgestaltung, Verbrauchskosten wie Miete, Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr etc. (vgl. Richtlinien zur Ausgestaltung der KTP ab 08.2020, 3.2.1 Laufende Geldleistung). Der Sachaufwand, der in der laufenden Geldleistung enthalten ist, beträgt seit 2006 unverändert 1,88 €/Stunde/Kind. Jede KTPP kann von ihrem Einkommen eine Betriebsausgabenpauschale abziehen. Bisher leitet sich der Sachkostenanteil von der steuerrechtlich anerkannten „Betriebsausgabenpauschale“ ab. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag (160 Stunden = 100%) bei 300 € (für 40 Stunden - acht Stunden x fünf Tage) liegt. Vergleichsweise ergibt sich in Hilden somit maximal ein Sachkostenanteil in Höhe von 325 € pro Monat/Kind (für 45 Stunden) Der Verbraucherpreisindex hat von 2006 bis 2020 eine jährliche Steigerung von 1,3% erfahren, bezogen auf 1,88 € Sachkosten wäre eine Anhebung um rd. 0,26 € auf rd. 2,14 € angeben werden. Die Geldleistung würde dann 5,36 € pro Kind und Stunden betragen.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Letztlich würde jede Steigung der Geldleistungen um 0,10 € den Gesamtaufwand für 260/280 Plätze um rd. 48.000 €/ 52.000 € pro Jahr erhöhen. Eine Steigerung auf 6,15 € erhöht den Aufwand demnach um rd. 504.000 €/ 546.000 € pro Jahr. Die Kosten für Vertretungskräfte würden sich entsprechend erhöhen (vgl. I. Anhebung der Krankheits- und Urlaubstage sowie IV. Vertretungskonzept). Eine Anhebung der Sachkosten (gesamt auf 5,36 €) würde einen Mehraufwand in Höhe von rd. 125.000€/ 135.000 € auslösen.

 

 

IV.          Vertretungskonzept der Stadt Hilden

 

Die IG TPP kritisiert, dass es keine verlässlich konzipierte Vertretungsregelung der Stadt Hilden für den Bereich der Kindertagespflege (KTP) gibt. Dies sei jedoch ein gesetzlicher Auftrag. Der IG TPP seien Fälle bekannt, in denen die erkrankte KTPP aus Verantwortungsgefühl arbeiten würde. Das fehlende Konzept sei zudem ein Nachteil für die Betreuungsform in Hilden, weil Eltern diese als unzuverlässig einstufen würden.

Dem Fachamt sind recht wenig Vertretungsfälle pro Jahr bekannt geworden (ca. 10 pro Jahr); in der Regel sei es schwierig, Vertretungen für eine KTPP, die in einer Großtagespflege tätig ist, zu finden (für 4 - 5 Kinder zum gleichen Zeitpunkt).

 

Gemäß § 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) i.V.m. § 23 Absatz 4 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) muss der örtliche Jugendhilfeträger für Ausfallzeiten einer KTPP rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen.

 

Grundsätzlich sind zwei Ursachen denkbar, die eine Betreuung eines Kindes durch eine Vertretungskraft in der Kindertagespflege notwendig machen können:

 

a) der Ausfall der regulären KTPP (z.B. wegen Krankheit, Fortbildung oder Urlaub)

b) ein Kind der regulären KTPP erkrankt.

 

Fünf Vertretungsmodelle sind denkbar:

 

Modell 1: Die „Mobile KTPP“

 

In diesem Modell kooperiert eine Vertretungs-KTPP mit bestimmten (beispielsweise vier) weiteren KTPP. Die Kernaufgabe der Vertretungs-KTPP besteht darin, im Fall von Krankheit, Urlaub oder auch Fortbildungen einer der regulären KTPP die Förderung der Kinder zu übernehmen. Durch verschiedene gemeinsame Aktivitäten zu den vier Kolleginnen/Kollegen wird ein wöchentlicher Kontakt gehalten. Diese Kontakte dienen vorrangig dazu, zu den jeweiligen Kindern eine Beziehung aufzubauen und eine unproblematische Übernahme der Kinder im Vertretungsfall zu gewährleisten sowie die Eltern kennenzulernen. Die Betreuung könnte sogar weiterhin in den Räumen der regulären KTPP stattfinden. Diese Kooperation erfordert ggf. auch gemeinsame Urlaubsplanung aller Beteiligten. Ersatz-KTPP haben in diesem Modell keine realen Betreuungsplätze, sondern halten diese lediglich vor. Das führt dazu, dass sie die steuerfreie Pauschale nicht nutzen können und ein höherer Anteil ihrer laufenden Geldleistung steuerpflichtig ist. Dieser Nachteil müsste ggf. ausgeglichen werden.

 

Modell 2: Das „Stützpunktmodell“

 

In diesem Modell kooperiert eine Vertretungs-KTPP ebenfalls mit anderen KTPP – beispielsweise wieder mit vier Personen. Hier sucht die Vertretungskraft jedoch nicht mehr die einzelnen KTPP auf, sondern die einzelnen KTPP besuchen mit ihren Pflegekindern regelmäßig den „Betreuungsstützpunkt“. Der Stützpunkt kann dabei in extra angemieteten oder in den privaten Räumen der Ersatz-KTPP bestehen. Dabei sollte es möglichst kurze Wege zwischen den beteiligten KTPP geben. Ansonsten gleicht Modell 2 dem Modell 1. Der Stützpunkt könnte zudem für regelmäßige Elternabende, Spielnachmittage andere Aktivitäten wie Spielkreise oder ähnliches genutzt werden. Synergieeffekte können sich durch eine räumliche Anbindung an eine Kindertageseinrichtung ergeben. Die Kinder bleiben im Vertretungsfall zwar nicht in ihrer gewohnten Umgebung, die Kindergruppe ändert sich jedoch nicht und auch die „Bring- und Hol“ - Organisation bleibt für die Eltern gleich.

 

Die Vertretungs-KTP kann als Ersatzkraft oder im Anstellungsverhältnis finanziert werden. Auf die Vor- und Nachteile des Angestelltenverhältnis soll an dieser Stelle verzichtet werden.

 

Modell 3: Das „Tagespflegepersonen-Team“ (4+1-Modell)

 

Bei diesem Modell schließen sich fünf KTPP, die in räumlicher Nähe zueinander tätig sind, zu einem Vertretungsteam zusammen. Jede der fünf KTPP hat nicht mehr als vier Betreuungsplätze und hält einen Platz für einen Vertretungsfall vor. Dieser freigehaltene Platz sollte wie ein regulärer (beanspruchter) Platz permanent vergütet werden. Fällt eine Person des Teams aus, werden die Kinder dieser KTPP auf die verbleibenden vier Personen verteilt, sodass diese dann kurzfristig bis zu fünf Kinder betreuen. Die Aufteilung der Kinder sollte dabei von vorneherein feststehen. Durch regelmäßige gemeinsame Aktivitäten der Teammitglieder (auch zur Vernetzung und Teambildung) und deren Kinder wird das Kennenlernen der Vertretungsperson (als Bezugsperson) und deren Räumlichkeiten ermöglicht. Ergänzt wird das Team durch eine „externe“ fachliche Begleitung. Dieses Modell kann nur gelingen, wenn die KTPP eine gute und tragfähige kollegiale Beziehung zueinander haben und ähnliche pädagogische Konzepte verfolgen. Auch hier sollte gemeinsame Urlaubsplanung Fälle stattfinden. Das Kennenlernen von Eltern und Vertretungs-KTPP gestaltet sich in diesem Modell durch die komplexe Struktur eventuell schwieriger als in anderen Modellen. Für die Erziehungsberechtigten fallen wie in Modell 2 je nach Lage des Ersatzbetreuungsortes erschwerte oder erleichterte „Bring-und-Hol“-Wege an.

 

Modell 4: Das „Tandemmodell“

 

Eine weitere Teamvariante stellt das Modell 4 dar. Hier schließen sich zwei KTPP zusammen, die insgesamt nicht mehr als fünf Pflegeverhältnisse haben. Fällt eine Person aus, integriert die andere die Kinder in ihre Gruppe und betreut so vorübergehend maximal fünf Kinder. Das bedeutet auch, dass die Betreuungszeiten der KTPP zusammenpassen müssen, Flexibilität im Vertretungsfall vorhanden sein muss, eine gemeinsame Urlaubsplanung und auch eine fortlaufende Abstimmung der Kinderzahl und Betreuungszeiten zwingend sind. Die Kinder müssen die Ersatzkraft, deren Kindergruppe und Räume bei regelmäßigen Treffen kennen lernen. Die Kindergruppe von maximal fünf Kindern kann auch stets zusammen von beiden KTPP betreut werden. Nachteil ist, dass nur eine KTPP das Hausrecht besitzt. Für die KTPP bedeutet das Modell ein relativ geringes Einkommen, da sie insgesamt nicht mehr als fünf Kinder betreuen können. Für KTPP, die jedoch ohnehin nur wenige Kinder betreuen (wollen) oder über nicht ausreichende eigene Räume verfügt, kann dies ein gutes Modell sein. Hier gelingt es relativ leicht, dass die Erziehungsberechtigten beide KTPP gleich gut kennenlernen und eine sehr hohe Betreuungskontinuität gewährleistet werden kann.

 

Modell 5: Das „KiTa-KTP-Kooperations-Modell“

 

Hier kooperieren (KTPP) und eine Kindertageseinrichtung (KiTa) miteinander. Bei dieser Variante sucht eine KTPP mit ihren Kindern regelmäßig eine Kindertageseinrichtung in der Nähe auf. Sie nehmen dort Angebote der Einrichtung wahr und nutzen beispielsweise dessen Außengelände. Dadurch lernen die Tageskinder nicht nur die Einrichtung kennen, sondern können auch Kontakte zu anderen Kindern knüpfen. In der Kindertageseinrichtung steht eine pädagogische Fachkraft für die Betreuung der Kinder im Vertretungsfall, die Kooperation mit der Tagespflegeperson und auch als Ansprechpartner für die Erziehungsberechtigten zur Verfügung. Die Kinder bleiben zwar nicht in der gewohnten Umgebung, im optimalen Fall jedoch in ihrer gewohnten Kindergruppe. Dennoch ist mit diesem Modell ein Wechsel des Betreuungssettings verbunden, da in der KiTA in der gewöhnlich mehr Kinder betreut werden, andere Abläufe herrschen und das Durchschnittsalter der Kinder höher ist. Aus diesem Grund ist das Modell bei sehr kleinen Kindern (u1/u2) eher weniger geeignet. Das Holen und Bringen verändert sich, kann jedoch dafür schon den eventuell zukünftigen Übergang in diese/eine KitTa erleichtern. Es entstehen vielfältige Möglichkeiten für den fachlichen Austausch zwischen KTPP und der Fachkraft der KiTa.

 

Auf jeden Fall sind die Qualität, Praktikabilität und Finanzierbarkeit des jeweiligen Vertretungsmodells von vielen verschiedenen Bedingungen vor Ort und nicht zuletzt von den am Modell beteiligten Personen abhängig. Für das Gelingen der Vertretungslösung ist es deswegen sehr wichtig, dass das Modell bei allen Beteiligten (KTPP, Vertretungs-KTPP, Familien und ggf. KiTA sowie Kommunen) auf breite Akzeptanz stößt und von diesen mitgetragen wird. Ein Modell für alle Eventualitäten gibt es nicht.

 

Bisher hat das Fachamt versucht KTPP miteinander zu vernetzen, die nicht immer fünf Kinder unter drei Jahre betreuen. Dies ist insbesondere an der personellen Ausstattung der Fachstelle gescheitert. Da auch sehr wenige Vertretungsfälle an die Fachstelle herangetragen wurde, war das Problem auch nicht priorisiert. Soweit der Fall eingetreten ist, war ohne dargelegtes Konzept gehandelt und eine Vertretung sichergestellt worden. Das KiBiz verlangt ab 01.08.2020 dem örtlichen Jugendhilfeträger zur Abrechnung der Landesmittel eine transparente Vertretungsregelung ab und auch die Forderung der IG TPP nach einem Konzept ist nachvollziehbar. Anlassbezogen hat die Fachstelle bei allen KTPP erfragt, welches Konzept bevorzugen würde und inwiefern, sie sich an diesem Konzept aktiv beteiligen möchten. Leider war der Rücklauf mehr als gering. Eine KTPP (Stadtteil Nord) kann sich vorstellen mit fünf Plätzen als Stützpunkt zu fungieren und drei KTPP könnten sich vorstellen, 1 - 2 Plätze für Vertretungsfälle vorzuhalten. Die IG TPP hat eine Mitgliederbefragung durchgeführt. Sie spricht sich für das Modell 2 aus. Das Fachamt favorisiert Modell 2 und 3.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Stützpunktmodell (M2) sowie KTPP-Team (M3) lösen für 15 Plätze einen Aufwand ca. 160.000 €/ Jahr (Pflegegeld, KV, RV etc.) aus und 15 reguläre Plätze entfallen. Bei Erhöhung der laufenden Geldleistung auf 6,15 €/5,36 € würde der Aufwand rd. 193.000 €/Jahr bzw. rd. 168.000 € betragen.

 

 

V.           Wunsch- und Wahlfreiheit der Eltern

 

Die Jugendhilfeplanung muss sicherstellen, dass ein „bedarfsgerechtes“ Platzangebot besteht. Dies insbesondere bezogen auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf

           Kernzeiten

           Öffnungszeiten

           flexible Betreuungszeiten.

 

Weiterhin gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz als erfüllt, sofern mindestens 25 Wochenstunden angeboten werden. Mit dem neuen Kibiz ab 08.2020 wurde das „Wunsch- und Wahlrecht“ der Eltern hinsichtlich der Betreuungsform und insbesondere des Betreuungsumfangs gestärkt. Das Wunsch - und Wahlrecht ist jedoch weiterhin begrenzt durch

 

           freie Platzkapazitäten (gerade im Hinblick auf die Betreuungszeit)

           das Kindeswohl (z.B. Betreuung über 45 Wochenstunden)

           der Darlegung von Gründen für eine bestimmte Betreuungszeit > 25 Wochenstunden

 

Gesetzesbegründung KiBiz zu § 3 Absatz 3 (Auszug aus dem Referentenentwurf 06.05.2019):

[…]

Die Sätze 1 und 2 des Absatzes entsprechen dem bisherigem § 3a Absatz 3 Satz 1und 2. Die Regelung konkretisiert das Wunsch- und Wahlrecht bezogen auf den zeitlichen Betreuungsumfang. Nach der Rechtsprechung haben Eltern, solange das Wohl des Kindes gewährleistet ist, bei Kindern unter drei Jahren auch in zeitlicher Hinsicht einen unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Ihr Betreuungswunsch ist insoweit maßgeblich. Eltern haben einen Anspruch auf die Betreuungszeit für ihr Kind, die sie wünschen. Eines Nachweises bedarf es zur Begründung des Rechtsanspruches nicht. Die Regelung dient der Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern. Dies gilt ausdrücklich auch für die Inanspruchnahme eines Betreuungsangebots im Rahmen von Kindertagespflege. Auch hier bedarf es eines Nachweises grundsätzlich nicht. Eine Darlegung der Gründe für einen höheren Betreuungsumfang kann jedoch vom Jugendamt insoweit verlangt werden, als dies zu einer gerechten Vergabe und zur Steuerung bei eingeschränkten Kapazitäten notwendig ist. Für ein transparentes Verfahren kann die Vorlage eines Nachweises als ein Kriterium bei der Verteilung der Betreuungsplätze erforderlich sein. Die Beachtung der Wünsche der Eltern bezüglich des Betreuungsumfangs gilt insbesondere auch bei dem Wunsch nach niedrigen Betreuungszeiten. Eltern sollen nicht Betreuungsverträge abschließen müssen, die über die Betreuungszeitwünsche für ihre Kinder hinausgehen. […]

 

Einerseits gilt es verschiedene Beschlüsse von BVerwG/OVGs zu beachten:

 

1.         - Wunsch- und Wahlrecht der Eltern als oberstes Gebot

BVwerG 23.10.2018 - 5 C 15/17- OVG Sachsen 23.05.2018 - 4 B 134/18

 

[…] Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist für die Bestimmung des Bedarfs in zeitlicher Hinsicht keine an Arbeitszeiten der Eltern zu messende „Erforderlichkeit“ einer Betreuung zu prüfen, sondern der von den Eltern definierte individuelle Bedarf zu berücksichtigen, der durch das Wohl des Kindes begrenzt wird. […]

 

2.         Transparente Aufnahmekriterien zur Platzvergabe in Kitas

OVG Münster vom 18.12.2017 (Az 12 B 930/17)

 

Die Verwaltung steht demnach in dem Dilemma, einerseits dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu entsprechen, aber auch im Falle begrenzter Kapazitäten eine Auswahl vornehmen zu müssen. Die Auswahl kann sich aus Sicht des Fachamtes nur auf den transparent verglichenen Bedarf einer Familie (Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Gründe usw.) stützen.

 

Die IG TPP ist der Auffassung, dass die Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege zu Punkt II. Verfahren der Antragstellung, Dritter Absatz angepasst werden müssen, da die Formulierungen rechtswidrig seien. Das Gesetz benennt unter § 3 „Wunsch- und Wahlrecht“ Absatz 3 […] der zeitliche umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für Ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes zu wählen. [...] Die aktuelle Richtlinie benennt, das […] Für eine Betreuungszeit über 25 Wochenstunden regelmäßig geeignete Belege (z.B. Bestätigung der Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber) über den Bedarf zwingend notwendig sind. Die Finanzierung umfasst in diesem Fällen ausschließlich den Bedarf. […]

 

Die IG TPP vertritt die Auffassung, dass die Eltern eine freie Wahl hinsichtlich der wöchentlichen Betreuungszeit hätten, zumal die Satzung der Stadt Hilden für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege ab 10 Wochenstunden in 5er Schritten den Kostenbeitrag fordere. Sofern die notwendige Betreuungszeit bei 31 Wochenstunden liegen würde, wäre dennoch ein Anspruch auf 35 Wochenstunden gegeben, weil dafür auch der Kostenbeitrag entrichtet würde. Durch die Begrenzung der Betreuungszeit auf einen nachgewiesenen Bedarf, entstünde keine weitere Kapazität oder durch eine Erweiterung entfallen. Kritisch sehen die Vertreter der IG TPP jedoch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern für gerade in der KTP eingewöhnte Kinder - Kinder ohne Betreuungsplatz sollten vorrangig auf freie KiTa-Kapazitäten vermittelt werden.

 

Seitens des Fachamtes wird grundsätzlich im Verhältnis Stadt Hilden - Antrag stellende Familie kein Problem hinsichtlich Wunsch- und Wahlfreiheit im Hinblick auf die Wochenbetreuungszeit gesehen. Es landen nur sehr wenige unzufriedene Familien an, da immer Arbeits- und Wegezeiten einbezogen werden. Es ist richtig, dass das Fachamt bisher weiterhin Nachweise eingefordert hat, da bis zum Eintritt von Corona eine Situation der „Mangelverwaltung = weniger Plätze als Nachfrage“ bestand. Dies ist über die Gesetzesbegründung auch gedeckt. Drei Monate nach Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 stehen nach anfänglich schleppend verlaufenden Platzanfragen im Bereich der KTP nur noch 28 Plätze zur Verfügung.

 

Für KiTas in kommunaler Trägerschaft werden bei der Platzvergabe „Auswahlkriterien“ gem. WP 14-20 SV 51/198 (JHA 21.06.2018) angewendet - siehe Urteil OVG Münster vom 18.12.2017 (Az 12 B 930/17) Zum Zeitpunkt der Platzvergabe liegen jedoch vielfach keine Bedarfsbelege vor, hier müsse man sich auf die Angaben der Eltern verlassen. Unterjährig würde man jedoch in der Regel wissen, ob die vereinbarte Betreuungszeit dem Bedarf oder dem Wunsch entspricht, so das auch unterjährig ggf. Verträge geändert werden müssten, um Bedarfe sicherzustellen (Stichwort Personalmindestwert).

 

Die Verwaltung schlägt vor, zukünftig jeweils zum 31.1. eines Jahres den Status Mangelverwaltung/ Nicht Mangelverwaltung auszurufen und über die SV die “Kindergartenbedarfsplanung“ zu benennen. Dies wäre regelmäßig der Fall, sofern die Anfragen nach eine U3-Platz über den freien Platzkapazitäten liegen. Ohne Mangelverwaltung kann sich die Verwaltung damit einverstanden erklären, nach einer Beratung der Eltern, auf Nachweise zu verzichten und auf die Bedarfsbegründenden Angaben der Eltern zu vertrauen. Im Falle der „Mangelverwaltung“ dienen die Nachweise der Transparenz für eine Vermittlung, aber in der Hauptsache der gerechten Verteilung von Platzressourcen. Bei der nächsten Änderung der Richtlinien soll dieser Part dann genauer ausgestaltet werden, auch im Hinblick auf die Planungssicherheit für die KTPP.

 

In den neuen Richtlinien ist die Regel enthalten, dass Stunden verbindlich für ein Jahr festgelegt werden müssen und nur in Ausnahmen und nach vorheriger Absprache geändert werden sollen.

Unterbunden werden soll damit ein „Stundenhopping“, der einen hohen Verwaltungsaufwand auslöst. Durch eine gezieltere Beratung seitens der Fachstelle in Zusammenarbeit mit der KTP bei Vertragsabschluss, sollen diese Stundenwechsel verringert bzw. minimiert werden und ohne Nachweise ermöglicht werden (vorbehaltlich es besteht kein Mangel).

 

Die Stadt Hilden ist frei in der Gestaltung ihrer Satzung im Hinblick auf die Erhebung der Kostenbeiträge. So wurden Beiträge z.B. bis 25 / bis 30 Betreuungsstunden usw. festgelegt. Daraus kann kein Anspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit abgeleitet werden. Die Stufen regeln lediglich die Höhe der finanziellen Beteiligung von Eltern an den Kosten der Kindertagespflege und dient in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung und Anpassung der Kostenbeitragstabelle an die Tabelle für eine Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Aktuell sind von 190 Fällen, 23 Fälle mit scheinbar auf den Bedarf angepassten Stunden verzeichnet. Würde man diese Bewilligung in 5er Schritten aufrunden (gesamt 48 Wochenstunden), entstünde ein

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Mehraufwand von rd. 1.100 € mtl./ 13.200 € jährlich.

 

Häufiger entstehen Schwierigkeiten in der Vermittlung, sofern eine Familie direkt oder nach Beratung durch die Fachstelle eine Betreuungszeit von <25/25/35 Wochenstunden wünscht und die ausgewählte KTPP den Platz nur mit 35/45 Wochenstunden anbieten möchte. Es ist bisher jedoch immer gelungen einen Konsens zu finden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, das aus öffentlichen Mitteln nicht dauerhaft eine „nicht erbrachte Betreuungszeit“ gezahlt würde - die eine „Dauer - Bereitschaftszeit“ wäre = eine etwaige Differenz zwischen Wunsch der Familien und Wunsch der KTP.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Grundsätzlich kann jedoch die Stadt Hilden sich auch dahingehend positionieren, dass sie zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit als KTPP

Alternative A)              ab einem Bedarf von 20 Wochenstunden grundsätzlich für

30 Wochenstunden eine laufenden Geldleistung bezahlt wird

Alternative B)              grundsätzlich die laufende Geldleistung gem. der Stufen für Kostenbeiträge bezahlt

wird (15/20/25/30/35/40/45/usw.)

Alternative C)             Kombination von A) + B)

 

Mehraufwand             5,10 €                                     6,15 €                         5,36€

Alternative A)                          rd. 65.000 €/Jahr                   rd. 78.000 €               rd. 68.500 €

Alternative B)                          rd. 22.500 €/Jahr                   rd. 27.000 €               rd. 24.000 €

Alternative c)                          rd. 87.500 €/Jahr                   rd. 106.000 €             rd. 92.000 €

 

Fazit:

 

Der Sachstand zum Austausch der Verwaltung mit der Interessengemeinschaft der Kindertagespflegepersonen in Hilden (IG TPP Hilden) wird zur Kenntnis gereicht.

 

I.          Anhebung der Krankheits- und Urlaubstage als bezahlte Abwesenheitszeiten

 

Jeder zusätzliche betreuungsfreie Tag löst ca. 9.000 € aus. Wird zudem eine Vertretung benötigt, fallen weitere Kosten an. Daten zur Häufigkeit von Vertretungsstunden liegen nicht vor. Geht man von 10% aus würde quasi jeder weitere betreuungsfreie Tag rd. 10.000 € auslösen.

Für die vorgenannte Anhebung um weitere fünf/sieben Tage demnach rd. 50.000 €/70.000 €.

Bei Erhöhung der laufenden Geldleistung auf 6,15 € beträgt der Mehraufwand von rd. 60.000€/84.000 € pro Jahr

Bei Erhöhung der Sachkosten/ gesamt auf 5,36 € ergibt sich ein Mehraufwand von rd. 52.500 €/ 73.500 € pro Jahr.

 

II.         Beratender Sitz im Jugendhilfeausschuss

 

Der IG TPP wünscht sich einen beratenden Sitz im Jugendhilfeausschuss, vergleichbar mit einem anerkannten Träger der Jugendhilfe. Der Wunsch nach mehr Präsenz und Bekanntheit bei den Familien mit Kinder ist nachvollziehbar. Der Anspruch ist im Sinne des Gemeininteresses gegenüber dem Interesse der selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen abzuwägen.

Weiterhin wäre zu klären, welche Person tatsächlich die Belange aller selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen vertreten kann.

Eine engere Kommunikationsstruktur zwischen Verwaltung und allen Kindertagespflegepersonen ist vorgesehen.

 

III.        Anpassung der laufenden Geldleistungen

 

Das Land gibt die jährliche Index- Steigerung im Dezember (erstmals 12/2020) für den Zeitraum des folgenden Kindergartenjahres bekannt. Die Fortschreibungsrate setzt sich zu 90 % aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem TvöD-SuE und zu 10 % aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindexes zusammen. Weitere Anpassung der Geldleistungen gemäß Kibiz sind bereits umgesetzt.

Derzeit erhalten Kindertagespflegepersonen eine laufende Geldleistung von 5,10 € pro Stunde und Kind. Die IG TPP hatte in 02.2020 beantragt, die Geldleistungen auf 6,15 € zu erhöhen. Mindestens sei der Sachkostenanteil (aktuell 1,88 €) anzuheben.

 

Gemäß einer Abfrage bei den kreisangehörigen Städten im Kreis Mettmann in 02.2020 wurde durchschnittlich eine Geldleistung in Höhe von 5,15 Euro pro Stunde pro Kind gezahlt. Damit liegt die Stadt Hilden genau im Mittelfeld. Betrachtet man den Sachkostenanteil, liegt der Wert ebenfalls knapp über dem Mittelwert.

 

Bisher leitet sich der Sachkostenanteil von der steuerrechtlich anerkannten „Betriebsausgabenpauschale“ ab und beträgt seit 2006 unverändert 1,88 €/Stunde/Kind.

 

Gemäß Steigerung des Verbraucherpreisindex seit 2006 wäre eine Anhebung der Sachkosten um rd. 0,26 € auf rd. 2,14 € zu überlegen. Die Geldleistung würde dann 5,36 € pro Kind und Stunden betragen.

 

Letztlich würde jede Steigung der Geldleistungen um 0,10 € den Gesamtaufwand für 260/280 Plätzen um rd.48.000 €/ 52.000 € pro Jahr erhöhen. Eine Steigerung auf 6,15 € erhöht den Auf-wand demnach um rd. 504.000 €/ 546.000 € pro Jahr. Die Kosten für Vertretungskräfte würden sich entsprechend erhöhen (vgl. I. Anhebung der Krankheits- und Urlaubstage sowie IV. Vertre-tungskonzept). Eine Anhebung der Sachkosten (gesamt auf 5,36 €) würde ein Mehraufwand in Höhe von rd. 125.000€/ 135.000 € auslösen.

 

IV.       Vertretungskonzept der Stadt Hilden

 

Gemäß § 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) i.V.m. § 23 Absatz 4 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) muss der örtliche Jugendhilfeträger für Ausfallzeiten einer KTPP rechtzeitig eine ande-re Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen. Ein niedergelegtes Konzept existiert derzeit nicht. Bisher hat das Fachamt versucht KTPP miteinander zu vernetzen. Dies ist insbesondere an der personellen Ausstattung der Fachstelle gescheitert. Da auch sehr wenige Vertretungsfälle an die Fachstelle herangetragen wurde, war das Problem auch nicht priorisiert.

 

Fünf Vertretungsmodelle sind denkbar:

Modell 1: Die „Mobile KTPP“

Modell 2: Das „Stützpunktmodell“

Modell 3: Das „Tagespflegepersonen-Team“ (4+1-Modell)

Modell 4: Das „Tandemmodell“

Modell 5: Das „KiTa-KTP-Kooperations-Modell“

 

Die IG TPP hat eine Mitgliederbefragung durchgeführt. Sie spricht sich für das Modell 2 aus. Das Fachamt favorisiert Modell 2 und 3.

 

Das Stützpunktmodell (M2) sowie KTPP-Team (M3) lösen für 15 Plätze einen Aufwand ca. 160.000 €/ Jahr (laufende Geldleistung, KV, RV etc.) aus und 15 reguläre Plätze entfallen. Bei Erhöhung der laufenden Geldleistung auf 6,15 €/5,36 € würde der Aufwand rd. 193.000 €/Jahr bzw. rd. 168.000 € betragen.

 

Außerdem besprochen wurde:

 

V.        Wunsch- und Wahlfreiheit der Eltern

Die Jugendhilfeplanung muss sicherstellen, dass ein „bedarfsgerechtes“ Platzangebot besteht.

Das Wunsch - und Wahlrecht ist begrenzt durch

           freie Platzkapazitäten

           dem Kindeswohl

           der Darlegung von Gründen für eine bestimmte Betreuungszeit.

 

Es gilt verschiedene Beschlüsse von BVerwG/OVGs zu beachten:

 

1.         - Wunsch- und Wahlrecht der Eltern als oberstes Gebot

BVwerG 23.10.2018 - 5 C 15/17- OVG Sachsen 23.05.2018 - 4 B 134/18

2.         Transparente Aufnahmekriterien zur Platzvergabe in Kitas

OVG Münster vom 18.12.2017 (Az 12 B 930/17)

 

Die Verwaltung steht demnach in dem Dilemma, einerseits dem Wunsch- und Wahlrecht der El-tern zu entsprechen, aber auch im Falle begrenzter Kapazitäten eine Auswahl vornehmen zu müssen. Die Auswahl kann sich aus Sicht des Fachamtes nur auf den transparent verglichenen Bedarf einer Familie (Vereinbarkeit von Familie und Beruf, soziale Gründe usw.) stützen. Für KiTas in kommunaler Trägerschaft werden bei der Platzvergabe „Auswahlkriterien“ gem. WP 14-20 SV 51/198 (JHA 21.06.2018) angewendet

 

Seitens des Fachamtes wird grundsätzlich im Verhältnis Stadt Hilden - Antrag stellenden Familie kein Problem hinsichtlich Wunsch- und Wahlfreiheit im Hinblick auch die Wochenbetreuungszeit gesehen. Es landen nur sehr wenige unzufriedene Familien an, da immer Arbeits- und Wegezei-ten einbezogen werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, zukünftig nach Beratung der Eltern grundsätzlich auf Belege zu verzichten und nur im Einzelfall zu fordern - Stichwort Mangelverwaltung.

In jedem Fall muss sichergestellt sein, das aus öffentlichen Mitteln nicht dauerhaft eine „nicht erbrachte Betreuungszeit“ gezahlt wird = Differenz zwischen Wunsch der Familien und Wunsch der Kindertagespflegeperson.

 

Grundsätzlich kann jedoch die Stadt Hilden sich auch dahingehend positionieren, dass sie zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit als KTPP

 

Alternative A)              ab einem Bedarf von 20 Wochenstunden grundsätzlich für

30 Wochenstunden eine laufende Geldleistung bezahlt wird

Alternative B)              grundsätzlich die laufende Geldleistung gem. der Stufen für Kostenbeiträge bezahlt

wird (15/20/25/30/35/40/45/usw.)

Alternative C)             Kombination von A) + B)

 

Mehraufwand             5,10 €                                     6,15 €                         5,36€

Alternative A)                         rd. 65.000 €/Jahr                    rd. 78.000 €                rd. 68.500 €

Alternative B)                         rd. 22.500 €/Jahr                    rd. 27.000 €                rd. 24.000 €

Alternative c)                          rd. 87.500 €/Jahr                    rd. 106.000 €              rd. 92.000 €

 

Die Verwaltung bittet um eine Priorisierung der Wunschliste aus Sicht des Ausschusses und die Festlegung eines Kostenrahmes.

 

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer


Personelle Auswirkungen NEIN

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