Betreff
Bebauungsplan Nr. 31 für den Bereich zwischen Buchenweg und der Stadtgrenze zu Langenfeld (Oerkhausgraben) - Aufhebung -:
1. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
2. Offenlagebeschluss
Vorlage
WP 20-25 SV 61/006
Aktenzeichen
IV/61.1 Ore_BPlan 31_Aufh.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1.         die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1         Schreiben des BUND Ortsgruppe Hilden vom 24.07.2020

 

Im Schreiben stellt der BUND den Bau eines Doppelhauses im Ligusterweg in Frage.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Das Bauvorhaben im Ligusterweg ist unabhängig vom Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 zu betrachten.

 

Die Bebaubarkeit des fraglichen Grundstücks wurde bereits im Juli 2017 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens festgestellt. Damals hatte die Stadt aufgrund der über dem Grundstück verlaufenden Hochspannungsleitungen eine Bebauung nicht befürwortet. Das Verwaltungs-gericht Düsseldorf entschied jedoch anders und hat die Stadt zur Erteilung eines positiven  Bauvorbescheides aufgefordert. Dieser wurde daraufhin im Oktober 2017 erteilt. Im September 2019 erfolgte dann die zwischenzeitlich vollzogene Baugenehmigung.

 

Im Rahmen des damaligen Ortstermins am Ligusterweg empfahl die Richterin auch eine Aufhebung des überholten Bebauungsplans Nr. 31. Grund war, dass die Festsetzungen aus dem Jahr 1965 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht mehr zeitgemäß und auch nicht mehr anwendbar sind. Demnach war der Bebauungsplan ursprünglich zur Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen aufgestellt worden. Solche Nutzungen sind im Geltungsbereich mittlerweile nicht mehr vorhanden und auch zukünftig nicht zu erwarten.

 

Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 wurde daher im Januar 2018 vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschlossen. In der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans ist der Sachverhalt ausführlich dargestellt und zusammengefasst .

 

Im Weiteren erkundigt sich der BUND nach dem Stand des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Für die Aufhebung eines Bebauungsplans ist gemäß § 1 Abs. 8 BauGB dieselbe Verfahrensweise anzuwenden wie für die Aufstellung eines Bebauungsplans. Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 befindet sich derzeit im Stand unmittelbar nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Entsprechend dieser Maßgabe konnte sich die interessierte Öffentlichkeit zwischen dem 13.07.2020 und dem 24.07.2020 über den Bebauungsplan informieren und Anregungen zur geplanten Aufhebung vortragen. Zeitgleich fand gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Die eingegangenen Anregungen werden nun unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander abgewogen und mit dieser Vorlage dem Stadtentwicklungsausschuss sowie anschließend dem Rat der Stadt Hilden zur Entscheidung über die Offenlage vorgelegt. Wann die Offenlage stattfinden wird, ist noch nicht festgelegt.

 

 

Der BUND fragt nach dem Erfordernis einer Stellungnahme im Rahmen des Aufhebungsverfahrens.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Grundsätzlich hat jede und jeder die Möglichkeit, im Bauleitplanverfahren Anregungen zur Betroffenheit von privaten oder öffentlichen Belangen vorzutragen. Von Seiten der Stadt bestehen allerdings keine konkreten Erwartungen an die Öffentlichkeit oder den Einzelnen, da sie ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, von vornherein alle bekannten privaten und öffentlichen Belange in der Bauleitplanung sachgerecht zu berücksichtigen. Die nächste formale Gelegenheit zum Vortrag für Anregungen aller Art wird die Offenlage sein.

 

In der Stellungnahme des BUND fordert dieser eine Aussage zu den Hoch-spannungsleitungen, die durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans verlaufen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Im derzeitigen Bebauungsplan Nr. 31 ist die Trasse der Hochspannungsleitung nachrichtlich dargestellt. Es gibt keine weiteren diesbezüglichen Festsetzungen oder Hinweise. Da insgesamt bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 31 im Jahr 1965 auf qualifizierende Regelungsinhalte verzichtet wurde, sind nach § 30 Abs. 3 BauGB in dessen Geltungsbereich zusätzlich die Maßgaben des § 34 BauGB anzuwenden. Nach dieser Vorschrift sind keine Schutzabstände zwischen Wohnbebauung und Hochspannungsleitung einzuhalten. Dies wurde zuletzt im Jahr 2017 für ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31, entgegen der ursprünglichen Auffassung der Stadt Hilden, durch richterliche Entscheidung festgestellt.

Die Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31 ist, dass anschließend der § 34 BauGB Grundlage für bauplanungsrechtliche Entscheidungen seien wird. Demnach hat die Stadt Hilden keine Möglichkeit, Regelungen im Sinne der Anregung des BUND zu treffen.

 

Die Anregungen werden insgesamt zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann vom 24.07.2020

 

Seitens der kreisangehörigen Behörden hat lediglich die Untere Immissionsschutz-Behörde auf die Beachtung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) im Rahmen einer Neubebauung innerhalb des Plangebietes hingewiesen.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Dieser Hinweis wird bei zukünftigen Bauanträgen entsprechend berücksichtigt und eingehalten.

 

 

2.         die öffentliche Auslegung der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 31 gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist.

 

Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden und wird im Osten begrenzt durch die östliche Straßenbegrenzung der Straße Erikaweg, im Süden durch die Stadtgrenze zu Langenfeld, im Westen durch die westliche Begrenzung des Flurstückes 39 (in Flur 19 der Gemarkung Hilden) und im Norden durch eine um ca. 140 m versetzte Parallele zur südlichen Grenze zum Stadtgebiet Langenfeld. Dabei ist das Ostende der Parallele um ca. 4m, das Westende um ca. 3m nach Norden versetzt.

 

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes sollen die nicht mehr zeitgemäßen Ausweisungen des Bebauungsplanes Nr. 31 – insbesondere die Festsetzung als „Kleinsiedlungsgebiet (WS) – aufgehoben werden, so dass anschließend der § 34 BauGB Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte wird.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom 26.10.2020 zugrunde.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden und wird im Osten begrenzt durch die östliche Straßenbegrenzung der Straße Erikaweg, im Süden durch die Stadtgrenze zu Langenfeld, im Westen durch die westliche Begrenzung des Flurstückes 39 (in Flur 19 der Gemarkung Hilden) und im Norden durch eine um ca. 118 Meter versetzte Parallele zur südlichen Grenze zum Stadtgebiet Langenfeld.

 

Der Bebauungsplan Nr. 31 stammt aus der Mitte der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts; er erlangte im Jahr 1965 Rechtskraft. Seine Ausweisung variiert zwischen I und II Geschossen innerhalb eines Kleinsiedlungsgebietes (WS).

 

Auslöser für die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31 ist ein verwaltungsgerichtliches Streitverfahren zur Bebauung eines großen Grundstücks am Wendehammer des Ligusterwegs.

Die Bebauung wurde ursprünglich aufgrund der direkten Lage unterhalb einer Hochspannungsleitung seitens der Stadt Hilden abgelehnt. Ein Ortstermin des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf am 5. Mai 2017 hat dem Antragsteller jedoch das Recht in Aussicht gestellt, das Grundstück bebauen zu dürfen. Die anwesende Richterin hat ihre Empfehlung u.a. damit begründet, dass der rechtskräftige Bebauungsplan aus dem Jahre 1965 nicht mehr zeitgemäß ist und eine grundsätzliche Aufhebung empfohlen. Mit dieser Feststellung wurde der Bebauungsplan „unwirksam“ und die Stadt ist verpflichtet, den Bebauungsplan aufzuheben, um Rechtsklarheit zu schaffen.

 

Durch die Aufhebung des Bebauungsplans beurteilen sich künftige Bauvorhaben nach § 34 BauGB. Das bedeutet, dass sich eventuelle neue Bauvorhaben nach ihrer Art (hier: Wohnen) und Maß (z.B. Größe sowie Trauf- und Firsthöhe) in die Umgebung einfügen müssen, d.h. sich an den durch die Nachbarschaft geprägten Maßstab orientieren müssen.

 

Für ein Aufhebungsverfahren eines rechtskräftigen Bebauungsplanes ist gemäß § 1 Abs. 8 BauGB das gleiche Verfahren anzuwenden wie bei der erstmaligen Aufstellung oder einer Änderung. Es müssen also die Träger öffentlicher Belange gehört, die Öffentlichkeit beteiligt, eine Offenlage durchgeführt werden etc..

Auch ein Aufhebungsverfahren beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss und endet mit einem Satzungsbeschluss und der anschließenden Bekanntmachung dieses Beschlusses.

 

Aus der frühzeitigen Bürgeranhörung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung, die jeweils im Juli 2020 stattfanden, gingen keine Aspekte hervor, die zu einer grundlegenden Überarbeitung und/oder Änderung des Aufhebungszieles führten.

 

Der aktuelle Entwurf ist damit auf einem Stand, der eine Offenlage möglich macht. Dementsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert.

 

Bei einem positiven Beschluss wäre eine Durchführung der Offenlage im Frühjahr 2021 möglich.

 

 

gez.

Dr. Claus Pommer

Bürgermeister