Beschlussvorschlag für den Ausschuss für
Finanzen und Beteiligungen:
Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen nimmt die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis und Finanzplanung für die Jahre 2022 bis 2024 zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
für Rat der Stadt Hilden:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis und Finanzplanung für die Jahre 2022 bis 2024 zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Die aktuelle Haushaltssatzung der Stadt Hilden enthält Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 („Haushaltsplan für zwei Jahre“).
Gemäß § 9 Abs. 2 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) NRW ist dem Vertretungsorgan die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen. Dem Rat der Stadt Hilden und dem Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen wird hiermit die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2022 bis 2024 vorgelegt.
Die mittelfristige Planung ist grundsätzlich auch Maßstab für die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Auf Grund des verabschiedeten Doppelhaushalts entfällt die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Haushaltes zumindest formal. Materiell stellt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung aber neben dem originären Haushaltsplan die Grundlage für die weitere Aufgabenplanung dar.
In der vorgelegten Finanzplanung wurden nur die wesentlichen
Veränderungen einbezogen. Ausgewiesen sind grundsätzlich alle aktuell
erkennbaren voraussichtlichen
Abweichungen von der bisherigen mittelfristigen Planung ab 10 % je Saldenstufe
im (Teil-)Ergebnis- und Finanzplan, mindestens jedoch 100.000 €. Als Teilpläne
sind in Hilden die Produkte festgelegt.
Teilpläne/Produkte, in denen sich keine solchen Veränderungen ergeben,
sind nicht ausgewiesen.
Veränderungen bei Einzahlungen und Auszahlungen
für einzelne Investitionsmaßnahmen sind analog der vom Rat festgelegten
Wertgrenzen für die Unterrichtungspflicht des Rates gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2
KomHVO NRW wie nachfolgend aufgeführt:
Investitionen mit einem überwiegenden Anteil von Auszahlungen für… |
Unterrichtungspflicht des Rates bei Überschreitung um |
den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden |
10 % - mindestens jedoch 25.000,00 € |
Baumaßnahmen |
10 % - mindestens jedoch 25.000,00 € |
den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen |
10 % - mindestens jedoch 10.000,00 € |
den Erwerb von Finanzanlagen |
10 % - mindestens jedoch 25.000,00 € |
sonstige Investitionsauszahlungen |
10 % - mindestens jedoch 10.000,00 € |
Insgesamt weist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung eine Ergebnisverschlechterung und somit eine zusätzliche Verringerung der allgemeinen Rücklage von rd. 25,8 Mio. € gegenüber der bisherigen Haushaltsplanung aus.
Folgende Ergebnisse werden dargestellt:
Hauptursache sind deutlich geringere Erträge aus dem
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (rd. 17 Mio. €), aus der Gewerbesteuer
(5,4 Mio. €) und dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (rd. 2,2 Mio. €). Als
Planungsgrundlage der Gemeindeanteile an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer
wurden die aktuellen Orientierungsdaten gem. Runderlass des Ministeriums für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
30. Oktober 2020 und die vorläufigen Schlüsselzahlen für 2021-2024 der Stadt
Hilden herangezogen.
In den Orientierungsdaten wird das voraussichtliche Steueraufkommen
gemäß Steuerschätzung und daraus abgeleitet die Verteilungsmasse
(Umlagegrundlage) an den Gemeinschaftssteuern für die Kommunen für die nächsten
Jahre veröffentlicht. Das Steueraufkommen und damit der Anteil der Kommunen
wurde gegenüber vorherigen Steuerschätzungen in Folge der Corona-bedingten Wirtschaftsentwicklung
erheblich reduziert.
Die Schlüsselzahlen geben den Anteil an, den die einzelnen Kommunen an
der Verteilungsmasse erhalten. Dabei ist Maßstab der Verteilung der
Einkommensteuer die (gedeckelte) Einkommensteuerleistung der Einwohner der Kommune.
Bei der Umsatzsteuer bestimmen mehrere Faktoren die kommunale Schlüsselzahl
(z.B. Anzahl sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen,
Gewerbesteueraufkommen). Beide Schlüsselzahlen werden jeweils für drei Jahre
festgelegt und geben für die Stadt Hilden bei der Festlegung 2021 - 2024
gegenüber den Vorjahreswerten um ca. 3 % nach.
Für die Gewerbesteuer wurde der bisherige Erwartungswert der
mittelfristigen Planung gemäß Doppelhaushalt
analog der veränderten Steuerschätzung und den Steigerungsraten gemäß
Orientierungsdaten fortgeschrieben wie folgt:
Bezüglich des Umgangs mit der Reduzierung der erwarteten Steuereinnahmen
in Folge der Corona-Pandemie im Kontext des Gesetzes zur Isolierung der aus der
COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der Kommunalen Haushalte in NRW
(NKF-CIG) herrscht aktuell Unsicherheit. Im Gesetz selber werden Regelungen für
die Haushaltsjahre 2020 und 2021 getroffen, wonach alle (dortigen) Belastungen
zu isolieren und in der Bilanz abzugrenzen sind. Es gibt aber unter den
Kommunen auch die Auslegung, dass alle Belastungen bis zum Zeitpunkt der
erstmaligen Abschreibung kumuliert werden können die („die 2020 erstmals
anzusetzende Bilanzierungshilfe ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025
grundsätzlich linear abzuschreiben“). Sofern die Reduzierung des
Steueraufkommens gemäß Steuerschätzung tatsächlich auch über 2021 hinaus isolierbar
sind oder werden, ergäbe sich alleine für den Bereich des Gemeindeanteils an
der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer ein zusätzlicher außerordentlicher
Ertrag mit korrespondierenden Ergebnisverbesserungen wie folgt:
Im Bereich der Personalaufwendungen wurden die bis Oktober 2020 vom Rat
beschlossenen Stellenplanänderungen und zusätzlicher Stellenbedarf, der sich
aus der IT-Kooperation mit der Stadt Erkrath ergibt und refinanziert wird, berücksichtigt.
Der Liquiditätsbedarf steigt im o. g. Zeitraum um rd. 27,6 Mio. Euro an.
Der Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Stadt Hilden ist folgende Anlage beizufügen:
· die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten
Da die Stadt Hilden für das Jahr 2019 von der Befreiung der Erstellung des Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gem. § 117 GO zu erstellen (s. Sitzungsvorlage 20/007). Dieser enthält u.a. Informationen zu den aktuellsten Jahresabschlüssen und zu den Wirtschaftsplänen und kann vorbehaltlich des Beschlusses des Rates insofern als geforderte Anlage zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung genutzt werden.
Als Anlage 2 beigefügt ist eine aktualisierte Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2019 und der Planansätze für die Jahre 2020 und 2021.
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
Siehe Anlagen |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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