Betreff
Stellvertretungsregelung in Ausschüssen des Rates
Vorlage
WP 20-25 SV 01/015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt, dass

 

a)    Ratsmitglieder in Ausschüssen des Rates der Stadt Hilden nur von Ratsmitgliedern vertreten werden dürfen, oder

b)    Ratsmitglieder in Ausschüssen des Rates der Stadt Hilden auch von sachkundigen BürgerInnen vertreten werden dürfen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Stellvertretung zu regeln. Bisher war es üblich, dass Ratsmitglieder in Ausschüssen nicht durch sachkundige BürgerInnen vertreten werden dürfen.

 

Die Kommentierung Held, Becker u.a. führt hierzu aus:

„Die Frage, ob auch sachk. Bürger zu Vertretern von Ratsmitgliedern in Ausschüsse gewählt werden können, oder ob Ratsmitglieder nur von Ratsmitgliedern vertreten werden können, lässt sich aus der GO nicht eindeutig beantworten. Hier bleibt Spielraum für Entscheidungen des Rates im Rahmen seines autonomen Selbstverwaltungsrechtes.“

 

Die Kommentierung Rehn/Cronauge vertritt die Auffassung:

„…, wobei als Stellvertreter eines Ratsmitglieds nur ein Ratsmitglied und als Stellvertreter eines sachk. Bürgers nur ein sachk. Bürger gewählt werden sollte, weil sich andernfalls das gesetzlich festgelegte Zahlenverhältnis (§ 58 Abs. 3 Satz 3: Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachk. Bürger übersteigt) verschieben kann“

 

Der Bürgermeister hat hierbei kein Stimmrecht.

 

gez.

In Vertretung

 

 

 

Norbert Danscheidt

1.    Beigeordneter