Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt, dass
a)
Ratsmitglieder
in Ausschüssen des Rates der Stadt Hilden nur von Ratsmitgliedern vertreten
werden dürfen, oder
b)
Ratsmitglieder
in Ausschüssen des Rates der Stadt Hilden auch von sachkundigen BürgerInnen
vertreten werden dürfen.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Stellvertretung zu regeln. Bisher war es üblich, dass Ratsmitglieder in Ausschüssen nicht durch sachkundige BürgerInnen vertreten werden dürfen.
Die Kommentierung Held, Becker u.a. führt hierzu aus:
„Die Frage, ob auch
sachk. Bürger zu Vertretern von Ratsmitgliedern in Ausschüsse gewählt werden
können, oder ob Ratsmitglieder nur von Ratsmitgliedern vertreten werden können,
lässt sich aus der GO nicht eindeutig beantworten. Hier bleibt Spielraum für
Entscheidungen des Rates im Rahmen seines autonomen Selbstverwaltungsrechtes.“
Die Kommentierung Rehn/Cronauge vertritt die Auffassung:
„…, wobei als
Stellvertreter eines Ratsmitglieds nur ein Ratsmitglied und als Stellvertreter
eines sachk. Bürgers nur ein sachk. Bürger gewählt werden sollte, weil sich andernfalls das gesetzlich festgelegte
Zahlenverhältnis (§ 58 Abs. 3 Satz 3: Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig,
wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachk.
Bürger übersteigt) verschieben kann“
Der Bürgermeister hat
hierbei kein Stimmrecht.
gez.
In Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter