Betreff
Bildung der Ausschüsse des Rates
Vorlage
WP 20-25 SV 01/014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt gem. § 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Bildung nachstehender Ausschüsse:

 

a)  Hauptausschuss

b)  Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen

c)   Rechnungsprüfungsausschuss,

d)  Wahlausschuss,

e)  Wahlprüfungsausschuss,

f)    Ausschuss für Wirtschafts- und Wohnungsbauförderung,

g)  Stadtentwicklungsausschuss,

h)  Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz,

i)    Jugendhilfeausschuss

j)    Ausschuss für Kultur und Heimatpflege

k)   Sozialausschuss,

l)    Schul- und Sportausschuss,

m) Paten- und Partnerschaftsausschuss

n)  Umlegungsausschuss

 

 

Die Zuständigkeitsordnung wird bezogen auf die zu a) und b) genannten Ausschüsse wie folgt angepasst und geändert:

 

Dem Hauptausschuss werden folgende Aufgaben zugewiesen:

 

1.    Koordinierung der Arbeiten aller Ausschüsse (59 Abs 1 GO)

 

2.    Dringliche Entscheidungen (§ 60 Abs 1 GO)

 

3.    Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung (§ 61 GO), insbesondere

 

a.    Grundsatzfragen der allgemeinen Datenverarbeitung einschließlich E-Government / Digitalisierung

 

b.    Maßnahmen zur Verwaltungsmodernisierung einschließlich der allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll

 

4.    die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Streitwert von über 200.000,- €; Vergleichswert über 50.000,- €,

 

5.    der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen im Sinne des § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW, von öffentlich-rechtlichen Verträgen im Sinne von §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW sowie von sonstigen Verträgen und Vereinbarungen über 50.000 €, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt und keine anderweitige Zuständigkeit eines Fachausschusses nach dieser Zuständigkeitsordnung gegeben ist,

 

6.    die Zuständigkeit bei Auflösung eines Fachausschusses, falls der Rat nichts Gegenteiliges beschließt,

 

7.    die Behandlung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO gem. § 6 der Hauptsatzung der Stadt Hilden.

 

8.    Beteiligung und Information bei Ordnungsangelegenheiten mit besonderer Bedeutung für die Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden

 

9.    Vorberatung von Satzungen und anderen ortsrechtlichen Bestimmungen, Benutzungsordnungen mit Ausnahme Gebührensatzungen, Entgeltordnungen, Bebauungsplänen sowie sonstigen Satzungen auf Grundlage des Baugesetzbuches und der Bauordnung NRW

 

10.  Entscheidungen für Amtsleiterinnen und Amtsleiter gem. § 16 Hauptsatzung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister

 

11.  Vorberatung des Stellenplanes

 

12.  Vorberatung von Gleichstellungsangelegenheiten, soweit eine Entscheidungsbefugnis des Rates gegeben ist.

 

 

 

 

Dem Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen werden zur Vorberatung, soweit eine gesetzliche Zuständigkeit des Rates gegeben ist, ansonsten zur Entscheidung vorgelegt:

 

1.    Vorbereitung der Haushaltssatzung (§ 59 Abs 2 GO)

 

2.    Regelungen für die Ausführung des Haushaltes (§ 59 Abs. 2 GO) sowie Controlling Haushaltsausführung und Investitionstätigkeit

 

3.    Die Entscheidung über den Erlass der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Forderungen der Stadt, soweit ein Betrag von 10.000,- € überschritten wird,

 

4.    die Entscheidung über die Ausübung von Vorkaufs-, Ankaufs- oder Wiederkaufsrechten bei Kaufpreisen von über 150.000,- €,

 

5.    die Vermietung und Verpachtung sowie die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken zu einem Jahresmiet- oder -pachtzins von über 50.000,- €,

 

6.    Festlegung eines langfristigen Investitionsprogramms,

 

7.    Beratung über mögliche Investitionsmaßnahmen oberhalb der nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO NRW festgelegten Wertgrenzen

8.    die Entscheidung über freiwillige Zuschüsse außerhalb der vom Rat beschlossenen Richtlinien und

 

9.    Vorberatung und Überwachung eines Haushaltssicherungskonzeptes

 

10.  Beratung über Wirtschaftlichkeitsvergleiche für wesentliche Investitionen und Kostenberechnungen sowie Kostenerhöhungen für Baumaßnahmen

 

11.  Beteiligungsangelegenheiten

 

12.  Bürgschaften und andere Sicherungsgeschäfte

 

13.  Vorberatung von Gebührensatzungen, Entgeltordnungen, Zuschussrichtlinien 

 

14.  Festlegung von Regelungen zu Schenkungen, Spenden, Sponsoring

 

15.  Grundsätze für Gewährung von Darlehen, Kapitalanlagen und Bürgschaftsgebühren

 

16.  Vorberatung von Vergabeangelegenheiten, soweit eine Entscheidungsbefugnis des Rates gegeben ist

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Aufgabe des neuen Rates ist es, zu beschließen, welche Ausschüsse zu bilden sind.

Gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden (Pflichtausschüsse). Daneben gibt es noch Pflichtausschüsse nach besonderen gesetzlichen Regelungen, z.B. den Jugendhilfeausschuss und den Wahlausschuss. Darüber hinaus kann der Rat freiwillig weitere bilden.

 

In den Ältestenratssitzungen wurde übereingekommen, den bisherigen Haupt- und Finanzausschuss aufzuteilen in einen Hauptausschuss und einen Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen.

 

Ein Personalausschuss soll nicht mehr gebildet, die Aufgaben sollen künftig vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.

 

Als Anlage beigefügt ist eine synoptische Gegenüberstellung der bisherigen mit den neu zugewiesenen Zuständigkeiten der beiden neu gebildeten Ausschüsse.

 

Alle übrigen bisherigen Ausschüsse sollen unverändert mit den bisherigen Zuständigkeiten weiter Bestand haben.

 

 

gez

in Vertretung

 

 

 

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter