Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt wählt in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse
Hilden-Ratingen-Velbert folgende Ratsmitglieder:
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ordentliche Mitglieder |
stellvertretende Mitglieder |
1. |
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Bürgermeister oder von ihm Benannte/r |
Bürgermeister oder von ihm Benannte/r |
2. |
(CDU) |
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3. |
(CDU) |
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4. |
(CDU) |
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5. |
(CDU) |
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6. |
(SPD) |
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7. |
(SPD) |
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8. |
(SPD) |
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9. |
(Grüne) |
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10. |
(Grüne) |
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11. |
(Grüne) |
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12. |
(AfD) |
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13. |
(FDP) |
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14. |
(BA) |
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2.
Der Rat der Stadt weist die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter an,
folgende Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger in den Verwaltungsrat des
Zweckverbandes Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert zu wählen.
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ordentliche Mitglieder |
stellvertretende Mitglieder |
1. |
(CDU) |
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2. |
(CDU) |
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3. |
(SPD) |
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4. |
(Grüne) |
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Erläuterungen
und Begründungen:
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung
besteht gem. § 2 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus 42
Mitgliedern, von denen die Städte Velbert, Ratingen und Hilden jeweils 14
Mitglieder entsenden (§ 4 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung).
Die Mitglieder der
Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die
Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamten oder der von ihnen vorgeschlagenen Beamten oder
Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt. Gemäß §15 GkG iVm § 113 Abs. 4 GO
erfolgt die Bestellung der gemeindlichen Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
nach Hare-Niemeyer. Im Gegensatz zur
Besetzung von Ausschüssen sind hierbei Listenverbindungen zulässig. Das
Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des Urteils des BVerwG zum Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das
Parlamentsrecht aber nur für den internen Willensbildungsprozess maßgeblich
sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in
Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.
In gleicher Weise
ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu bestellen,
der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 4 Abs. 2
Verbandssatzung).
Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung
erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl wegfallen oder ein Tatbestand nach
§ 5 der Satzung eintritt.
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für
die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder den Vorsitzenden
der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter. Sie dürfen nicht der Vertretung
desselben Verbandsmitgliedes angehören.
Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter
werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten
oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen
Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer
der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt.
Gemäß § 5 der Verbandssatzung dürfen der
Verbandsversammlung nicht angehören:
a)
Dienstkräfte der Sparkasse und der Verbandsmitglieder;
§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
b)
Personen, die Inhaber,
persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänder,
Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind,
die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere
Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen
tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder
Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land,
ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft,
ab 19. Juli 2005 Trägerschaft, beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen
und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden
Unternehmen.
c)
Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen
Bundespost Postbank und der Deutschen Bundespost Postdienst,
d)
Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,
e)
Personen, gegen die wegen
eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich
anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem
Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden
darf, oder die als Schuldner in den letzten Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs-
oder Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
Die
vom Rat in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten
Mitglieder sind verpflichtet, bestehende Ausschlussgründe mitzuteilen.
Die
Entsendung oder Bestellung der Vertreter erfolgt durch die
Vertretungskörperschaft (Rat), d.h. der Bürgermeister
hat hierbei Stimmrecht (§15 GkG iVm § 113 Abs. 1GO).
Die
Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe wie folgt aus (analog
13er-Ausschuss, da ein Sitz Bürgermeister bzw. Vertreter der Stadt Hilden):
CDU 4 SPD 3 Grüne 3
AfD 1 FDP 1 BA 1
Verwaltungsrat -
Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Der
Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern, darunter 6 Vertreter der Dienstkräfte
(§ 10 Abs. 2 SpkG NRW). Die verbleibenden 12 Sitze sind zu je einem Drittel der
beteiligten Städte zu besetzen, wobei der Vorsitzende auf die
Gebietskörperschaft angerechnet wird, aus der er kommt (entsprechendes gilt für
die Stellvertreter).
Die
Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes gewählt. Die Beschlüsse erfolgen dann auf Grundlage
einheitlicher Wahlvorschläge aus den Städten in einem Wahlgang mit der
Benennung von Vertretern der Dienstkräfte.
Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands „Sparkasse Hilden -
Ratingen — Velbert“ stimmt nach ihrem Selbstverständnis nicht in
parteipolitischen Zuordnungen, sondern in städtebezogenen Zuordnungen ab.
Damit haben die Städte jeweils 14 Stimmen. Würde ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande kommen, müsste jedes einzelne Mitglied per
Losentscheid benannt werden. Das entspricht nicht den gewollten Grundsätzen der
Vereinigung der Sparkassen Hilden, Ratingen und Velbert. Die Vorschläge der
einzelnen Städte erfolgen auf Grundlage vor Ort geführter interfraktioneller
Abstimmungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer. Wählbar sind auch sachkundige Bürger.
Um aus Hilden einen gemeinsam getragenen Vorschlag in der
Verbandsversammlung präsentieren zu können, soll das Verfahren bereits im Rat
durchgeführt werden und den Vertretern der Stadt Hilden im Rahmen eines Bindungsbeschlusses
als Grundlage in der konstituierenden Verbandsversammlung dienen.
Entsprechend
dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkassen wird in der anstehenden
Wahlperiode der Vorsitzende des Verwaltungsrates von der Stadt Hilden und der
1. Stellvertreter von der Stadt Ratingen gestellt.
Die
Wahl der Vertreter im Verwaltungsrat erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Hierbei ist eine Personalunion mit Mitgliedern der Verbandsversammlung zwar
möglich, aber nicht in jedem Falle sinnvoll. Für jeden Vertreter ist ein
Stellvertreter zu benennen.
Bei
der Wahl der sachkundigen Bürger sollten die als Anlage beigefügten Hinweise
zur Besetzung der Sparkassenverwaltungsräte des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes beachtet werden.
Die
Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe wie folgt aus:
CDU 2 SPD 1 Grüne 1
gez.
in Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter