Betreff
Wahlen zur Besetzung der Gremien im Zweckverband Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert
Vorlage
WP 20-25 SV 01/012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rat der Stadt wählt in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert folgende Ratsmitglieder:

 

 

 

 

 

ordentliche Mitglieder

 

stellvertretende Mitglieder

1.

 

Bürgermeister oder von ihm Benannte/r

Bürgermeister oder von ihm Benannte/r

2.

(CDU)

 

 

3.

(CDU)

 

 

4.

(CDU)

 

 

5.

(CDU)

 

 

6.

(SPD)

 

 

7.

(SPD)

 

 

8.

(SPD)

 

 

9.

(Grüne)

 

 

10.

(Grüne)

 

 

11.

(Grüne)

 

 

12.

(AfD)

 

 

13.

(FDP)

 

 

14.

(BA)

 

 

 

 

2. Der Rat der Stadt weist die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter an, folgende Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger in den Verwaltungsrat des Zweckverbandes Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert zu wählen.

 

 

 

 

 

ordentliche Mitglieder

 

stellvertretende Mitglieder

1.

(CDU)

 

2.

(CDU)

 

 

3.

(SPD)

 

 

4.

(Grüne)

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung besteht gem. § 2 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus 42 Mitgliedern, von denen die Städte Velbert, Ratingen und Hilden jeweils 14 Mitglieder entsenden (§ 4 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung).

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder der von ihnen vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt. Gemäß §15 GkG iVm § 113 Abs. 4 GO erfolgt die Bestellung der gemeindlichen Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer. Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind hierbei Listenverbindungen zulässig. Das Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Urteils des BVerwG zum Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den internen Willensbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.

In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 4 Abs. 2 Verbandssatzung).

Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl wegfallen oder ein Tatbestand nach § 5 der Satzung eintritt.

Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter. Sie dürfen nicht der Vertretung desselben Verbandsmitgliedes angehören.

Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt.

Gemäß § 5 der Verbandssatzung dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören:

a)    Dienstkräfte der Sparkasse und der Verbandsmitglieder; § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

b)    Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treu­händer, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitglied­schaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträ­gerschaft, ab 19. Juli 2005 Trägerschaft, beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.

c)    Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Bundespost Postbank und der Deutschen Bundespost Postdienst,

d)    Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,

e)    Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafver­fahren gerichtlich anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

Die vom Rat in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes ent­sandten Mitglieder sind verpflichtet, bestehende Ausschlussgründe mitzuteilen.

 

Die Entsendung oder Bestellung der Vertreter erfolgt durch die Vertretungskörperschaft (Rat), d.h. der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht (§15 GkG iVm § 113 Abs. 1GO).

 

Die Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe wie folgt aus (analog 13er-Ausschuss, da ein Sitz Bürgermeister bzw. Vertreter der Stadt Hilden):

 

CDU       4                                        SPD      3                                  Grüne             3

AfD        1                                        FDP      1                                  BA                  1

 

 

Verwaltungsrat -

Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates

 

Der Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern, darunter 6 Vertreter der Dienstkräfte (§ 10 Abs. 2 SpkG NRW). Die verbleibenden 12 Sitze sind zu je einem Drittel der beteiligten Städte zu besetzen, wobei der Vorsitzende auf die Gebietskörperschaft angerechnet wird, aus der er kommt (entsprechendes gilt für die Stellvertreter).

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes gewählt. Die Beschlüsse erfolgen dann auf Grundlage einheitlicher Wahlvorschläge aus den Städten in einem Wahlgang mit der Benennung von Vertretern der Dienstkräfte.

 

Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands „Sparkasse Hilden - Ratingen — Vel­bert“ stimmt nach ihrem Selbstverständnis nicht in parteipolitischen Zuordnungen, sondern in städ­tebezogenen Zuordnungen ab. Damit haben die Städte jeweils 14 Stimmen. Würde ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommen, müsste jedes einzelne Mitglied per Losentscheid benannt werden. Das entspricht nicht den gewollten Grundsätzen der Vereinigung der Sparkassen Hilden, Ratingen und Velbert. Die Vorschläge der einzelnen Städte erfolgen auf Grundlage vor Ort geführter interfraktioneller Abstimmungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer. Wählbar sind auch sachkundige Bürger.

Um aus Hilden einen gemeinsam getragenen Vorschlag in der Verbandsversammlung präsentie­ren zu können, soll das Verfahren bereits im Rat durchgeführt werden und den Vertretern der Stadt Hilden im Rahmen eines Bindungsbeschlusses als Grundlage in der konstituierenden Verbandsversammlung dienen.

 

Entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkassen wird in der anstehenden Wahlperiode der Vorsitzende des Verwaltungsrates von der Stadt Hilden und der 1. Stellvertreter von der Stadt Ratingen gestellt.

 

Die Wahl der Vertreter im Verwaltungsrat erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Hierbei ist eine Personalunion mit Mitgliedern der Verbandsversammlung zwar möglich, aber nicht in jedem Falle sinnvoll. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

 

Bei der Wahl der sachkundigen Bürger sollten die als Anlage beigefügten Hinweise zur Besetzung der Sparkassenverwaltungsräte des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes beachtet werden.

 

Die Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe wie folgt aus:

 

CDU       2                                        SPD      1                                  Grüne             1

 

gez.

in Vertretung

 

 

 

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter