Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
wählt in die nachfolgend aufgeführten Ausschüsse, Organisationen pp. folgende
Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger/innen, bzw. schlägt zur Wahl vor
(wie beigefügt).
1.
Integrationsrat
2.
Arbeitskreis “Sicherheit und
Ordnungspartnerschaften”
3.
Schullandheim Bergneustadt (Kuratorium)
4.
Umlegungsausschuss
5. Bergisch
Rheinischer Wasserverband (Verbandsversammlung und Vorstand)
6.
Städte- und Gemeindebund (Mitgliederversammlung)
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 113 Abs. 2 GO
NRW muss in allen Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten
oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde vertreten sein. Sobald weitere Vertreter zu benennen sind, muss der
Bürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Angestellte/r
der Gemeinde dazuzählen. Diese Vertretungsregelung bezieht sich auf alle
juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten
Rechtes, also auch auf kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände,
GmbH´s, rechtsfähige Vereine, Stiftungen usw..
Die
Zusammensetzung der jeweiligen Organe ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen
/ Gesellschaftsverträgen oder gar gesetzlichen Vorgaben. Die Wahlen erfolgen
wie bei der Besetzung gemeindlicher Ausschüsse nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer, sofern nur eine Bestellung oder ein
Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die Wahl durch Mehrheitsentscheidung. Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen
sind hierbei Listenverbindungen zulässig. Das Innenministerium vertritt
hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Urteils des
BVerwG zum Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur
für den internen Willensbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der
Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates
nicht tangiert.
Die Entsendung
oder Bestellung der Vertreter erfolgt durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht.
gez.
in Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter