Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
wählt in die nachfolgend aufgeführten Gremien der Unternehmen und Einrichtungen,
an denen die Stadt beteiligt ist, oder schlägt zur Wahl vor (wie beigefügt).
1. Aufsichtsrat
Stadt Hilden Holding GmbH
2.
Aufsichtsrat Stadtwerke Hilden GmbH
3.
Aufsichtsrat Verkehrsgesellschaft mbH
4. Aufsichtsrat
Grundstückgesellschaft Stadtwerke Hilden mbH
5. Aufsichtsrat
Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH
6.
Aufsichtsrat Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH
7. Aufsichtsrat
Seniorendienste Stadt Hilden gGmbH
8. Aufsichtsrat
Bildung³ gGmbH der Städte Hilden, Langenfeld und Monheim am Rhein
9. Aufsichtsrat
Stadtmarketing Hilden GmbH
10. Aufsichtsrat
GKA Grundstücksgesellschaft Hilden mbH
11.
Wasserwerk Baumberg GmbH
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 113 Abs. 2 GO NRW muss in allen Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von
juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde vertreten.
Sobald weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein/e
von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Angestellte/r der Gemeinde dazuzählen.
Diese Vertretungsregelung bezieht sich auf alle juristischen Personen oder
Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes. Dies kann im
Einzelfall dazu führen, dass der Bürgermeister sowohl Mitglied der Gesellschafterversammlung
als auch Mitglied des Verwaltungsrates ist.
Die
Zusammensetzung der jeweiligen Organe ergibt sich aus den jeweiligen
Gesellschaftsverträgen. Sofern in den Gesellschaftsverträgen geregelt ist,
dass die Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Gesellschafterversammlung
gewählt werden, kann ein Bindungsbeschluss des Rates erfolgen, d.h., dass die
Gesellschafterversammlung bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder an den Beschluss(vorschlag)
des Rates gebunden ist.
§ 113 Abs. 4 der
Gemeindeordnung erfolgt die Bestellung der gemeindlichen Vertreter nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer, sofern nur eine Bestellung
oder ein Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die Wahl durch
Mehrheitsentscheidung.
Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind
hierbei Listenverbindungen zulässig.
Das
Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des Urteils des BVerwG zum Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das
Parlamentsrecht aber nur für den internen Willensbildungsprozess maßgeblich
sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in
Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.
Die Entsendung
oder Bestellung der Vertreter erfolgt durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht. Im
Gesellschaftsrecht sind grundsätzlich persönliche Stellvertreter zu bestellen.
gez.
in Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter