Betreff
Wahlen zur Besetzung von Gremien der Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, an denen die Stadt beteiligt ist
Vorlage
WP 20-25 SV 01/010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt wählt in die nachfolgend aufgeführten Gremien der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist, oder schlägt zur Wahl vor (wie beigefügt).

 

1.    Aufsichtsrat Stadt Hilden Holding GmbH

2.    Aufsichtsrat Stadtwerke Hilden GmbH

3.    Aufsichtsrat Verkehrsgesellschaft mbH

4.    Aufsichtsrat Grundstückgesellschaft Stadtwerke Hilden mbH

5.    Aufsichtsrat Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH

6.    Aufsichtsrat Wohnungsbaugesellschaft Hilden mbH

7.    Aufsichtsrat Seniorendienste Stadt Hilden gGmbH

8.    Aufsichtsrat Bildung³ gGmbH der Städte Hilden, Langenfeld und Monheim am Rhein

9.    Aufsichtsrat Stadtmarketing Hilden GmbH

10. Aufsichtsrat GKA Grundstücksgesellschaft Hilden mbH

11. Wasserwerk Baumberg GmbH


Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach § 113 Abs. 2 GO NRW muss in allen Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde vertreten. Sobald weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Angestellte/r der Gemeinde dazuzählen. Diese Vertretungsregelung bezieht sich auf alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Bürgermeister sowohl Mitglied der Gesellschafterversammlung als auch Mitglied des Verwaltungsrates ist.

 

Die Zusammensetzung der jeweiligen Organe ergibt sich aus den jeweiligen Gesellschafts­verträgen. Sofern in den Gesellschaftsverträgen geregelt ist, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates durch die Gesellschafterversammlung gewählt werden, kann ein Bindungsbeschluss des Rates erfolgen, d.h., dass die Gesellschafterversammlung bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder an den Beschluss(vorschlag) des Rates gebunden ist.

 

§ 113 Abs. 4 der Gemeindeordnung erfolgt die Bestellung der gemeindlichen Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer, sofern nur eine Bestellung oder ein Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die Wahl durch Mehrheitsentscheidung.

 

Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind hierbei Listenverbindungen zulässig.

 

Das Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Urteils des BVerwG zum Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den internen Willensbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.

 

Die Entsendung oder Bestellung der Vertreter erfolgt durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht. Im Gesellschaftsrecht sind grundsätzlich persönliche Stellvertreter zu bestellen.

 

gez.

in Vertretung

 

 

 

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter