Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt in
die von ihm beschlossenen und in der Stärke festgelegten Ausschüsse folgende
Ratsmitglieder, sachkundige Bürger/innen, sachkundige Einwohner/innen und
beratende Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter/innen (s. Anlage).
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 58 Abs. 1 GO NW regelt der Rat die
Zusammensetzung der Ausschüsse. Nach Abs. 3 können zu Mitgliedern der
Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, neben Ratsmitgliedern auch
sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf
jedoch die Zahl der Ratsmitglieder in den jeweiligen Ausschüssen nicht erreichen.
Weiterhin können auch volljährige sachkundige
Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme in die Ausschüsse gewählt werden
(§ 58 Abs. 4).
Die GO sieht in § 50 Abs. 3 vor, dass sich die
Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag einigen. Dann ist ein einstimmiger Beschluss über die Annahme des
Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Dabei sind die Sitze auf die Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend dem
Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen
zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zu vergeben. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los (Verfahren nach Hare-Niemeyer).
Eine Berechnung für die Besetzung der Ausschüsse nach
Hare-Niemeyer ist als Anlage beigefügt.
Listenverbindungen
sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht zulässig.
Der
Bürgermeister hat kein Stimmrecht (§ 40 Abs.2 GO)
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten
sind, haben das Recht, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen
sachkundigen Bürger zu benennen. Der Benannte ist vom Rat zum Mitglied des
Ausschusses zu bestellen. Der Bestellte wirkt im Ausschuss mit beratender
Stimme mit, das Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. Eine Bestellung ist
möglich für alle Ausschüsse mit Ausnahme des Wahlausschusses und des
Umlegungsausschusses.
Dies gilt in gleichem Maße auch für ein einzelnes
Ratsmitglied (§ 58 Abs. 1 GO NW).
Soweit stellvertretende
Ausschussmitglieder bestellt werden, ist die Reihenfolge der Vertretung zu
regeln. Hierfür kann entweder für
jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter benannt
werden, oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden
Wahlvorschlags der Fraktionen mehrere Stellvertreter gewählt, die in der
Reihenfolge dieses Vorschlags zur Vertretung berufen sind.
Es ist auch möglich, als Stellvertreterregelung die
Ratsmitglieder und sachkundige Bürger in der Reihenfolge der Reserveliste
beschließen zu lassen. Die Reihenfolge ergibt sich aus den jeweiligen
Reservelisten.
gez.
in Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter