Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis davon,
welche Ausschussvorsitze die Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen,
die nach ihrer Mitgliederzahl auf sie entfallen, beanspruchen (Zugreifverfahren):
Ausschuss |
Vorsitz |
Stellv. Vorsitz |
Außerhalb des Zugreifverfahrens |
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Hauptausschuss |
Bürgermeister |
Wahl aus der Mitte
des Ausschusses |
Wahlausschuss |
Bürgermeister |
1. Beigeordneter |
Jugendhilfeausschuss |
Wahl aus der Mitte
des Ausschusses |
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Innerhalb des Zugreifverfahrens |
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Ausschuss für
Finanzen und Beteiligungen |
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Ausschuss für Kultur und Heimatpflege |
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Paten- und Partnerschaftsausschuss |
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Rechnungsprüfungsausschuss |
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Schul- und Sportausschuss |
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Sozialausschuss |
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Stadtentwicklungsausschuss |
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Umwelt- und Klimaschutzausschuss |
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Wahlprüfungsausschuss |
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Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss |
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Erläuterungen und Begründungen:
Von den Fraktionen ist zu entscheiden, wie
die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgen soll. § 58 Abs. 5 GO NW sieht
hier die Möglichkeit vor, dass sich die Fraktionen (gemeint sind alle
Fraktionen) einigen. Kommt eine Einigung (zwischen allen Fraktionen)
nicht zustande, oder wird der Einigung von einem Fünftel der Ratsmitglieder
widersprochen, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge
der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der
Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (s. Anlage). Die Fraktionen benennen die
Ausschüsse, deren Vorsitz sie begehren, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und
bestimmen den Vorsitzenden / die Vorsitzende.
Für die Verteilung der stellvertretenden
Vorsitze gilt § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend. Auch hier gibt es entweder die
Möglichkeit der Einigung, ansonsten ist ein (eigenständiges) Zugreifverfahren
durchzuführen.
In den Ältestenratssitzungen wurde
übereingekommen, den bisherigen Haupt- und Finanzausschuss aufzuteilen in einen
Hauptausschuss und einen Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen. Ein
Personalausschuss soll nicht mehr gebildet werden.
Auf folgende Ausschüsse kann nicht zugegriffen werden (diese zählen
auch nicht mit):
·
Hauptausschuss
o
Bürgermeister
ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 57 Abs. 3 GO)
o
Stellvertreter
sind aus seiner Mitte zu wählen.
·
Wahlausschuss
o
Bürgermeister
(als Wahlleiter) ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz)
o
Vertreter
des Vorsitzenden ist der stellvertretende Wahlleiter /allgemeiner Vertreter des
Hauptgemeindebeamten
·
Jugendhilfeausschuss
o
Vorsitzende/r
und Stellvertreter sind aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses zu wählen
Listenverbindungen sind zulässig.
gez.
in Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter