Betreff
Benennung der Ausschussvorsitzenden
Vorlage
WP 20-25 SV 01/006
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt Kenntnis davon, welche Ausschussvorsitze die Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die nach ihrer Mitgliederzahl auf sie entfallen, beanspruchen (Zugreifverfahren):

 

 

Ausschuss

Vorsitz

Stellv. Vorsitz

 

Außerhalb des Zugreifverfahrens

 

Hauptausschuss

Bürgermeister

Wahl aus der Mitte des Ausschusses

Wahlausschuss

 

Bürgermeister

1. Beigeordneter

Jugendhilfeausschuss

 

Wahl aus der Mitte des Ausschusses

 

Innerhalb des Zugreifverfahrens

 

Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen

 

 

Ausschuss für Kultur und Heimatpflege

 

 

Paten- und Partnerschaftsausschuss

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

Schul- und Sportausschuss

 

 

Sozialausschuss

 

 

Stadtentwicklungsausschuss

 

 

Umwelt- und Klimaschutzausschuss

 

 

Wahlprüfungsausschuss

 

 

Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Von den Fraktionen ist zu entscheiden, wie die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgen soll. § 58 Abs. 5 GO NW sieht hier die Möglichkeit vor, dass sich die Fraktionen (gemeint sind alle Fraktionen) einigen. Kommt eine Einigung (zwischen allen Fraktionen) nicht zustande, oder wird der Einigung von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (s. Anlage). Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie begehren, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden / die Vorsitzende.

 

Für die Verteilung der stellvertretenden Vorsitze gilt § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend. Auch hier gibt es entweder die Möglichkeit der Einigung, ansonsten ist ein (eigenständiges) Zugreifverfahren durchzuführen.

 

In den Ältestenratssitzungen wurde übereingekommen, den bisherigen Haupt- und Finanzausschuss aufzuteilen in einen Hauptausschuss und einen Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen. Ein Personalausschuss soll nicht mehr gebildet werden.

 

Auf folgende Ausschüsse kann nicht zugegriffen werden (diese zählen auch nicht mit):

·         Hauptausschuss

o   Bürgermeister ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 57 Abs. 3 GO)

o   Stellvertreter sind aus seiner Mitte zu wählen.

·         Wahlausschuss

o   Bürgermeister (als Wahlleiter) ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz)

o   Vertreter des Vorsitzenden ist der stellvertretende Wahlleiter /allgemeiner Vertreter des Hauptgemeindebeamten

·         Jugendhilfeausschuss

o   Vorsitzende/r und Stellvertreter sind aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses zu wählen

 

Listenverbindungen sind zulässig.

 

gez.

in Vertretung

 

 

 

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter