Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt die der SV als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Hilden.
Erläuterungen und
Begründungen:
Die aktuell geltende Hauptsatzung der Stadt Hilden stammt aus 2008,
zuletzt wurde sie mit der 5. Nachtragssatzung 2017 geändert. Seither haben sich
durch Änderung der rechtlichen Vorgaben oder Gewinn neuer Erkenntnisse
Änderungsbedarfe ergeben.
Ein bei der Überarbeitung der Hauptsatzung üblicher Abgleich der Satzung
mit der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes gestaltet sich insofern schwierig,
als diese strukturell und textlich anders aufgebaut ist. Daher wird angeregt,
die Hauptsatzung grundsätzlich der Struktur und - soweit sinnvoll - textlich
der Mustersatzung anzupassen.
Als Anlagen beigefügt sind
·
Eine
synoptische Gegenüberstellung der Mustersatzung mit der aktuellen Fassung sowie
einer dann entsprechenden (Neu-) Fassung der Hauptsatzung der Stadt Hilden,
(Anlage 1)
·
Übersicht
der bisherigen Regelungen, die nicht in der Musterhauptsatzung vorgesehen sind,
dennoch aber aufgenommen werden sollen (Anlage 2)
·
Übersicht
bisheriger Regelungen, die in der bisherigen Hauptsatzung enthalten sind,
künftig aber entfallen können (Anlage 3)
Folgende Änderungen inhaltlicher Art sind erforderlich oder werden
empfohlen
1.
Unterrichtung
der Einwohner (alt § 8, § 5)
Rechtsgrundlage § 23
GO. Die bisherige Regelung der Hauptsatzung der Stadt Hilden entspricht im
Wesentlichen den Regelungen der Musterhauptsatzung. Nicht übernommen wurden die
Zusätze:
„Die
Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen.“
„Die
Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadt-/Gemeindegebietes beschränkt
werden“
„Eine Beschlussfassung findet nicht statt“
Sowie Abs. 4:
„Die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht
bleibt unberührt.“
Gründe, warum hier bisher von der
Musterhauptsatzung abgewichen wurde, sind nicht erkennbar. Es wird daher
empfohlen, die Regelungen der Mustersatzung vollständig zu übernehmen.
2.
Anregungen
und Beschwerden gem. § 24 GO (alt § 9, neu § 6 )
Seit Jahren ist es
Praxis, Anregungen und Beschwerden im Interesse eines beschleunigten Verfahrens
und im Sinne der Anregenden/Beschwerdeführer direkt dem entscheidungsbefugten
oder vorberatenden Ausschuss vorzulegen und erst anschließend dem HFA zur
Kenntnis oder Entscheidung weiterzuleiten. Diese Praxis entspricht nicht den
Regelungen der Hauptsatzung und ist somit nicht rechtskonform.
Nach Regelung in der Hauptsatzung (§ 9) sind
alle Anregungen/Beschwerden zunächst dem HFA zuzuleiten. Der HFA leitet die
Anregungen und Beschwerden anschließend mit oder ohne Empfehlung an den
zuständigen Fachausschuss weiter:
a.
Ist
der Fachausschuss in der Sache entscheidungsbefugt, entscheidet er. Der
Beschluss ist anschl. dem HFA wieder vorzulegen. Der HFA kann diesen Beschluss
zur Kenntnis nehmen oder - wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist,
zur nochmaligen Beratung an den Fachausschuss zurückverweisen. Der dann
getroffene Beschluss ist endgültig.
b.
Ist
der HFA in der Sache selber entscheidungsbefugt, kann er unmittelbar beraten
und entscheiden oder zur Vorberatung an einen Ausschuss weiterleiten und nach Vorberatung
dann entscheiden.
c.
Ist
der Rat in der Sache entscheidungsbefugt leitet der HFA die Anregung ggfls.
über eine Vorberatung in einem Fachausschuss an den Rat weiter.
Im Fall a. ist der Beschluss erst endgültig,
wenn der HFA den Beschluss des Fachausschusses zur Kenntnis genommen hat - im
Zweifel nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung im Fachausschuss. Vor
dem Hintergrund, dass diese Regelung mitunter zu einer deutlichen zeitlichen
Verzögerung in der Beratung und Beschlussfassung über eine Anregung oder
Beschwerde führte, wurde wie eingangs praktisch, aber entgegen den Regelungen
der Hauptsatzung gehandelt.
Um zukünftig eine zeitnahe und regelkonforme
Behandlung zu ermöglichen, wird eine Änderung des § 9 der Hauptsatzung analog
der Verfahrensweise zahlreicher anderer Städte (z.B. Düsseldorf, Ratingen,
Monheim, Essen) und der Mustersatzung des STGB vorgeschlagen:
1.
Alle
Anregungen sind zunächst dem HFA zuzuleiten.
2.
Der
HFA leitet diese Anregung mit oder ohne Empfehlung an das vorberatende oder
entscheidungsbefugte Gremium weiter.
3.
Die
Entscheidung des entscheidungsbefugten Gremiums ist abschließend.
4.
Eine
erneute Vorlage an den HFA ist nicht notwendig.
Entsprechend wird eine Änderung wie auch in
der Mustersatzung vorgesehen, angeregt:
Der
für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständige Ausschuss hat
diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an
die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
3.
Aufwandsentschädigungen
(alt § 11, neu § 11 )
3.1 Abs.
2 alt:
„Sachkundige
Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihrer Ausschüsse und Fraktionssitzungen,
zu denen sie eingeladen sind, ein Sitzungsgeld“
Diese Regelung ist missverständlich. Es wird
empfohlen, den Wortlaut der Musterhauptsatzung zu übernehmen:
„Sachkundige
Bürger/Bürgerinnen und sachkundige Einwohner erhalten für die im Rahmen der
Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen
ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt
des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als
stellvertretendes Ausschussmitglied“
3.2 Abs.
3 alt
(…) In keinem Fall dürfen mehr als insgesamt 60
Fraktionssitzungen im Jahr bezahlt werden.
In der Ältestenratssitzung am 11.06.2014
verständigte man sich darauf, dass nur noch 45 Fraktionssitzungen im Jahr
bezahlt werden sollen. Faktisch wurde diese Vereinbarung umgesetzt, eine
Anpassung der Hauptsatzung steht noch aus.
3.3 Abs.
5 alt (Änderung zwingend erforderlich)
„Von
der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m.
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW
folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Ausschuss für Kultur und Heimatpflege,
Jugendhilfeausschuss, Paten- und Partnerschaftsausschuss, Personalausschuss,
Rechnungsprüfungsausschuss, Schul- und Sportausschuss, Sozialausschuss,
Stadtentwicklungsausschuss, Umwelt- und Klimaschutzausschuss, Wirtschafts- und
Wohnungsbauförderungsausschuss.“
Rechtsgrundlage ist (war) § 46 GO (Aufwandsentschädigung)
„(1) Neben den Entschädigungen, die
den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen,
erhalten
1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1
2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates
mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,
3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen
mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit
mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei
stellvertretende Vorsitzende -
eine
vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung
ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter
einer Fraktion ist
(2)
Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird
als monatliche Pauschale gezahlt. Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen,
dass
1. weitere oder sämtliche Ausschüsse von
der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,
2. die Aufwandsentschädigung abweichend von
Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt
wird.
Ausnahmen
nach Satz 2 kann der Rat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Rat beschlossene Ausnahmen
wieder aufhebt. Die Gewährung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld nach
Satz 2 Nummer 2 kann der Rat erstmalig ab dem
1. November 2020 beschließen.“
Durch Änderung der Übergangsregelung (in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung
kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften)
hat der Gesetzgeber damit nunmehr präziser als zuvor bestimmt und damit
klargestellt, dass sämtliche von den Gemeinden auf der Grundlage des § 46 GO
NRW getroffenen satzungsrechtlichen Ausnahmen bzw. Abweichungen von der zusätzlichen
monatlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende mit Ablauf der
gegenwärtigen Kommunalwahlperiode ihre Geltung verlieren. Das führt dazu, dass
mit der nächsten Kommunalwahlperiode in Bezug auf die Aufwandsentschädigungen
die gesetzlichen Bestimmungen greifen bis die neu gewählten Räte davon
Abweichungen beschließen.
Hier bedarf es daher einer Entscheidung und Regelung, ob
a. grundsätzlich eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende als monatliche Pauschale gezahlt
werden soll,
b. grundsätzlich eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende als zusätzliches Sitzungsgeld
gezahlt werden soll,
c. eine Entschädigung (monatliche Pauschale
oder Sitzungsgeld) nur für bestimmte Ausschüsse gezahlt werden soll oder ob
d. grundsätzlich keine zusätzliche
Aufwandsentschädigung gezahlt werden soll.
In der Sitzung des
Ältestenrates am 6.10.2020 verständigten sich die Fraktionen darauf, dass
grundsätzlich keine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
gezahlt werde soll.
3.4 neu (§11 Absatz 6)
Im Hinblick auf aktuelle Verfahren und Vorgehensweisen im Zeitraum der Ausbreitung von COVID-19 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zu kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen mit Erlass vom 17.04.2020 klargestellt, dass Sitzungsgeld für Online-Fraktionssitzungen ausgezahlt werden kann, soweit sich eine Kommune im Rahmen der Selbstorganisation entschieden hat, auch Online-Fraktionssitzungen zuzulassen und hierfür Sitzungsgeld zu gewähren. Eine solche Entscheidung der Kommune über die Zulassung von Online-Fraktionssitzungen ist von der jeweiligen Vertretung zu treffen. Soweit bislang Entscheidungen anderer kommunaler Organe oder Organteile (z.B. Ältestenrat) erfolgt sind, kommt auch eine nachträgliche Bestätigung einer solcher Entscheidung durch die Vertretung in Betracht.
Mit
Einfügen der nachfolgenden, vom Ministerium empfohlenen Regelung soll eine
entsprechende nachträgliche Bestätigung erfolgen, damit eine Entschädigung für
die Teilnahme an Online-Fraktionssitzungen rechtssicher ausgezahlt werden kann.
„Fraktionssitzungen zur Vorbereitung der Gremienarbeit können
auch als Telefon- bzw. Videokonferenzen und als Online-Sitzungen durchgeführt
werden. Für sie kann Sitzungsgeld gezahlt werden, wenn eine solche
Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche
Fraktionssitzung. Hiervon ist auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung
vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen
teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung
festgelegt wurde. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu
Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung
durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Spontane Kontakte
zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanruf sind nicht
als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür kein Sitzungsgeld gewährt werden
kann.“
4.
Arbeitsmaterial
(alt § 12 )
Satzungsgemäß erhalten
die Rats- und Ausschussmitglieder zu Beginn einer neuen Wahlperiode eine
Textausgabe der Gemeindeordnung (10€/Stck = Rd. 1.500€).
Aus Sicht der Verwaltung ist dies
entbehrlich:
Z. Zt ist die 42. Auflage mit Stand 2017 im
Handel erhältlich. Seither war der Gesetzgeber sehr kreativ und hat die GO
6-mal geändert. Damit ist der Text der aktuellsten Printausgabe an mehreren
Stelleen nicht mehr aktuell. Die jeweils aktuelle Fassung ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt im Internet für jedermann zugänglich veröffentlicht und bietet
Normensicherheit.
Ähnlich verhält es sich mit den
ortsrechtlichen Bestimmungen. Bei jeder Satzungsänderung müssten
sinnvollerweise alle Rats- und Ausschussmitglieder eine neue CD-ROM zur
Verfügung gestellt bekommen. Dies wird nicht gelebt. Die meisten
ortsrechtlichen Bestimmungen sind online verfügbar. Die, die noch nicht
verfügbar gemacht wurden, weil sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind,
kann man im Gremieninfoportal in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung
stellen.
Die Änderung ist nicht zwingend
erforderlich, aber aus Sicht der Verwaltung kann diese Regelung entfallen. Die
Mustersatzung sieht keine Regelung vor.
5.
Genehmigung
von Rechtsgeschäften (§ 13 alt, neu § 12)
Die Herkunft der Wertgrenze von 2.500 € ist
ohne umfängliche Nachforschung im Stadtarchiv nicht nachvollziehbar. Bereits
die Neufassung der Hauptsatzung zum 1.10.1999 enthielt diese Wertgrenze (damals
noch 5.000 DM). Aus der der entsprechenden SV beigefügten Synopse wurde diese
Regelung auch unverändert beibehalten.
In den im Bürgermeisterbüro vorhanden
Aktenbeständen ist noch eine Mustersatzung des StGB von 1994 enthalten, die
auch damals schon keine Wertgrenze vorsah. Rechtliche Vorgaben für diese
Wertgrenze sind tatsächlich nicht ersichtlich (auch nicht im
Korruptionsbekämpfungsgesetz). Daher kann empfohlen werden, auch diese Regelung
an die Mustersatzung anzupassen und die Wertgrenze aufzuheben.
Anregung: Anpassung an
die Mustersatzung
6.
Beigeordnete
(alt § 15, neu §14)
Wortlaut § 15 Abs. 4
alt:
„Der Rat bestellt eine Kämmerin/einen
Kämmerer“
Eine Überprüfung dieser Regelung ergab, dass
für die Bestellung einer Kämmerin/eines Kämmerers durch den Rat dieser die
Funktion einer Beigeordnetenstelle zuordnen muss oder die Entscheidung über die
Beauftragung eines Kämmerers auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister
überträgt. Verzichtet der Rat darauf, eine/einen Beigeordnete/n zum Kämmerer zu
bestellen, bestellt sie/ihn aber trotzdem, greift er unzulässigerweise in die
Organisationshoheit des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ein. In den Fällen,
in denen auf die Zuordnung der Aufgabe eines Kämmerers zu einer
Beigeordnetenstelle verzichtet wird, ist es Aufgabe der/s Bürgermeisterin/s im
Rahmen ihres/seines Organisationsrechts nach § 62 Abs. 1 GO zu entscheiden, ob
ein für das Finanzwesen zuständiger Beschäftigter oder Bediensteter zum
Kämmerer beauftragt wird oder auf einen Kämmerer ganz verzichtet wird. In
letzterem Fall gehen die Organrechte eines Kämmerers auf die Bürgermeisterin /
den Bürgermeister über. Diese Auffassung wurde durch die Kommunalaufsicht unter
Bezugnahme auf die Auffassung des Innenministeriums bestätigt.
Zur Unterscheidung zwischen der Beauftragung
(durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister) und Bestellung (durch den Rat)
wird vom Ministerium für Heimat, Kommunales Bauen und Gleichstellung NRW die
Auffassung vertreten, „dass es formal noch beauftragte Kämmerer gibt: Jedoch
ist die materielle Unterscheidung zwischen einem „beauftragten" Kämmerer
und einem „bestellten" Kämmerer weggefallen. Es ist mithin zu einer
Änderung der Rechtsstellung des
„beauftragten" Kämmerers gekommen. Sie haben die gleichen Rechte und
Pflichten. Sowohl der „beauftragte" als auch der „bestellte"
Kämmerer, soll alle im Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können. Eine
materielle- Unterscheidung zwischen einem bestellten Kämmerer in der Gestalt
eines Beigeordneten (vgl. S 71 Abs. 4 GO) und einem Beauftragten im Sinne eines
für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten gibt es so nicht mehr.
Dementsprechend bezeichnet der § 83 Absatz 1 Satz 2 GO NRW n.F. auch nur den
Kämmerer , welcher im Vergleich zu § 83 Absatz 1 Satz 2 GO NRW a.F nicht mehr
den Zusatz enthält „wenn ein solcher bestellt ist".
Es wird folgende Änderung empfohlen:
„Der
Rat bestellt eine Kämmerin/einen Kämmerer, wenn diese Aufgaben einer/einem Beigeordneten
zugewiesen werden. Verzichtet der Rat darauf, einen Beigeordneten/ eine
Beigeordnete zum Kämmerer/zur Kämmerin zu bestellen, obliegt es dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin, eine/einen für das Finanzwesen zuständige/n
Bedienstete/n als Kämmerin / Kämmerer zu beauftragen oder die Organrechte des
Kämmerers selber wahrzunehmen.“
In Vertretung
gez. Norbert Danscheidt
Erster Beigeordneter