Betreff
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Hilden
Vorlage
WP 20-25 SV 01/013
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die der SV als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Hilden.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die aktuell geltende Hauptsatzung der Stadt Hilden stammt aus 2008, zuletzt wurde sie mit der 5. Nachtragssatzung 2017 geändert. Seither haben sich durch Änderung der rechtlichen Vorgaben oder Gewinn neuer Erkenntnisse Änderungsbedarfe ergeben.

 

Ein bei der Überarbeitung der Hauptsatzung üblicher Abgleich der Satzung mit der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes gestaltet sich insofern schwierig, als diese strukturell und textlich anders aufgebaut ist. Daher wird angeregt, die Hauptsatzung grundsätzlich der Struktur und - soweit sinnvoll - textlich der Mustersatzung anzupassen.

 

Als Anlagen beigefügt sind

·        Eine synoptische Gegenüberstellung der Mustersatzung mit der aktuellen Fassung sowie einer dann entsprechenden (Neu-) Fassung der Hauptsatzung der Stadt Hilden, (Anlage 1)

·        Übersicht der bisherigen Regelungen, die nicht in der Musterhauptsatzung vorgesehen sind, dennoch aber aufgenommen werden sollen (Anlage 2)

·        Übersicht bisheriger Regelungen, die in der bisherigen Hauptsatzung enthalten sind, künftig aber entfallen können (Anlage 3)

 

Folgende Änderungen inhaltlicher Art sind erforderlich oder werden empfohlen

 

1.            Unterrichtung der Einwohner (alt § 8,  § 5)                                                                      
Rechtsgrundlage § 23 GO. Die bisherige Regelung der Hauptsatzung der Stadt Hilden entspricht im Wesentlichen den Regelungen der Musterhauptsatzung. Nicht übernommen wurden die Zusätze:

„Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen.“

„Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadt-/Gemeindegebietes beschränkt werden“
„Eine Beschlussfassung findet nicht statt

Sowie Abs. 4:

      „Die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin aufgrund der Geschäftsordnung obliegende          Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.“

 

Gründe, warum hier bisher von der Musterhauptsatzung abgewichen wurde, sind nicht erkennbar. Es wird daher empfohlen, die Regelungen der Mustersatzung vollständig zu übernehmen.

 

2.            Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO (alt § 9, neu § 6 )                                    
Seit Jahren ist es Praxis, Anregungen und Beschwerden im Interesse eines beschleunigten Verfahrens und im Sinne der Anregenden/Beschwerdeführer direkt dem entscheidungsbefugten oder vorberatenden Ausschuss vorzulegen und erst anschließend dem HFA zur Kenntnis oder Entscheidung weiterzuleiten. Diese Praxis entspricht nicht den Regelungen der Hauptsatzung und ist somit nicht rechtskonform.

Nach Regelung in der Hauptsatzung (§ 9) sind alle Anregungen/Beschwerden zunächst dem HFA zuzuleiten. Der HFA leitet die Anregungen und Beschwerden anschließend mit oder ohne Empfehlung an den zuständigen Fachausschuss weiter:

 

a.    Ist der Fachausschuss in der Sache entscheidungsbefugt, entscheidet er. Der Beschluss ist anschl. dem HFA wieder vorzulegen. Der HFA kann diesen Beschluss zur Kenntnis nehmen oder - wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist, zur nochmaligen Beratung an den Fachausschuss zurückverweisen. Der dann getroffene Beschluss ist endgültig.

b.    Ist der HFA in der Sache selber entscheidungsbefugt, kann er unmittelbar beraten und entscheiden oder zur Vorberatung an einen Ausschuss weiterleiten und nach Vorberatung dann entscheiden.

c.    Ist der Rat in der Sache entscheidungsbefugt leitet der HFA die Anregung ggfls. über eine Vorberatung in einem Fachausschuss an den Rat weiter.

Im Fall a. ist der Beschluss erst endgültig, wenn der HFA den Beschluss des Fachausschusses zur Kenntnis genommen hat - im Zweifel nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung im Fachausschuss. Vor dem Hintergrund, dass diese Regelung mitunter zu einer deutlichen zeitlichen Verzögerung in der Beratung und Beschlussfassung über eine Anregung oder Beschwerde führte, wurde wie eingangs praktisch, aber entgegen den Regelungen der Hauptsatzung gehandelt.

 

Um zukünftig eine zeitnahe und regelkonforme Behandlung zu ermöglichen, wird eine Änderung des § 9 der Hauptsatzung analog der Verfahrensweise zahlreicher anderer Städte (z.B. Düsseldorf, Ratingen, Monheim, Essen) und der Mustersatzung des STGB vorgeschlagen:

 

1.    Alle Anregungen sind zunächst dem HFA zuzuleiten.

2.    Der HFA leitet diese Anregung mit oder ohne Empfehlung an das vorberatende oder entscheidungsbefugte Gremium weiter.

3.    Die Entscheidung des entscheidungsbefugten Gremiums ist abschließend.

4.    Eine erneute Vorlage an den HFA ist nicht notwendig.

Entsprechend wird eine Änderung wie auch in der Mustersatzung vorgesehen, angeregt:

 

Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

3.            Aufwandsentschädigungen (alt § 11, neu § 11 )                                        

3.1       Abs. 2 alt:

„Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihrer Ausschüsse und Fraktionssitzungen, zu denen sie eingeladen sind, ein Sitzungsgeld“

 

Diese Regelung ist missverständlich. Es wird empfohlen, den Wortlaut der Musterhauptsatzung zu übernehmen:

 

„Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sachkundige Einwohner erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied“

 

3.2       Abs. 3 alt

(…) In keinem Fall dürfen mehr als insgesamt 60 Fraktionssitzungen im Jahr bezahlt werden.

In der Ältestenratssitzung am 11.06.2014 verständigte man sich darauf, dass nur noch 45 Fraktionssitzungen im Jahr bezahlt werden sollen. Faktisch wurde diese Vereinbarung umgesetzt, eine Anpassung der Hauptsatzung steht noch aus.

 

3.3       Abs. 5 alt (Änderung zwingend erforderlich)

„Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m.
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Ausschuss für Kultur und Heimatpflege, Jugendhilfeausschuss, Paten- und Partnerschaftsausschuss, Personalausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Schul- und Sportausschuss, Sozialausschuss, Stadtentwicklungsausschuss, Umwelt- und Klimaschutzausschuss, Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss.“

 

Rechtsgrundlage ist (war) § 46 GO (Aufwandsentschädigung)

„(1) Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten

1.    Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1

2.    Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses,

3.    Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende -

eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist

(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird als monatliche Pauschale gezahlt. Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen, dass

1.    weitere oder sämtliche Ausschüsse von der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden,

2.    die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz 1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.

Ausnahmen nach Satz 2 kann der Rat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit der Rat beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt. Die Gewährung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld nach Satz 2 Nummer 2 kann der Rat erstmalig ab dem 1. November 2020 beschließen.“

Durch Änderung der Übergangsregelung (in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften) hat der Gesetzgeber damit nunmehr präziser als zuvor bestimmt und damit klargestellt, dass sämtliche von den Gemeinden auf der Grundlage des § 46 GO NRW getroffenen satzungsrechtlichen Ausnahmen bzw. Abweichungen von der zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende mit Ablauf der gegenwärtigen Kommunalwahlperiode ihre Geltung verlieren. Das führt dazu, dass mit der nächsten Kommunalwahlperiode in Bezug auf die Aufwandsentschädigungen die gesetzlichen Bestimmungen greifen bis die neu gewählten Räte davon Abweichungen beschließen.

 

Hier bedarf es daher einer Entscheidung und Regelung, ob

a.    grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende als monatliche Pauschale gezahlt werden soll,

b.    grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende als zusätzliches Sitzungsgeld gezahlt werden soll,

c.    eine Entschädigung (monatliche Pauschale oder Sitzungsgeld) nur für bestimmte Ausschüsse gezahlt werden soll oder ob

d.    grundsätzlich keine zusätzliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden soll.

 

In der Sitzung des Ältestenrates am 6.10.2020 verständigten sich die Fraktionen darauf, dass grundsätzlich keine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende gezahlt werde soll.

 

3.4       neu (§11 Absatz 6)

Im Hinblick auf aktuelle Verfahren und Vorgehensweisen im Zeitraum der Ausbreitung von COVID-19 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zu kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen mit Erlass vom 17.04.2020 klargestellt, dass Sitzungsgeld für Online-Fraktionssitzungen ausgezahlt werden kann, soweit sich eine Kommune im Rahmen der Selbstorganisation entschieden hat, auch Online-Fraktionssitzungen zuzulassen und hierfür Sitzungsgeld zu gewähren. Eine solche Entscheidung der Kommune über die Zulassung von Online-Fraktionssitzungen ist von der jeweiligen Vertretung zu treffen. Soweit bislang Entscheidungen anderer kommunaler Organe oder Organteile (z.B. Ältestenrat) erfolgt sind, kommt auch eine nachträgliche Bestätigung einer solcher Entscheidung durch die Vertretung in Betracht.

Mit Einfügen der nachfolgenden, vom Ministerium empfohlenen Regelung soll eine entsprechende nachträgliche Bestätigung erfolgen, damit eine Entschädigung für die Teilnahme an Online-Fraktionssitzungen rechtssicher ausgezahlt werden kann.

„Fraktionssitzungen zur Vorbereitung der Gremienarbeit können auch als Telefon- bzw. Videokonferenzen und als Online-Sitzungen durchgeführt werden. Für sie kann Sitzungsgeld gezahlt werden, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Hiervon ist auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Spontane Kontakte zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanruf sind nicht als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür kein Sitzungsgeld gewährt werden kann.“

 

4.            Arbeitsmaterial (alt § 12 )                                                                                                  
Satzungsgemäß erhalten die Rats- und Ausschussmitglieder zu Beginn einer neuen Wahlperiode eine Textausgabe der Gemeindeordnung (10€/Stck = Rd. 1.500€).

Aus Sicht der Verwaltung ist dies entbehrlich:

Z. Zt ist die 42. Auflage mit Stand 2017 im Handel erhältlich. Seither war der Gesetzgeber sehr kreativ und hat die GO 6-mal geändert. Damit ist der Text der aktuellsten Printausgabe an mehreren Stelleen nicht mehr aktuell. Die jeweils aktuelle Fassung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt im Internet für jedermann zugänglich veröffentlicht und bietet Normensicherheit.

 

Ähnlich verhält es sich mit den ortsrechtlichen Bestimmungen. Bei jeder Satzungsänderung müssten sinnvollerweise alle Rats- und Ausschussmitglieder eine neue CD-ROM zur Verfügung gestellt bekommen. Dies wird nicht gelebt. Die meisten ortsrechtlichen Bestimmungen sind online verfügbar. Die, die noch nicht verfügbar gemacht wurden, weil sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, kann man im Gremieninfoportal in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung stellen.

 

Die Änderung ist nicht zwingend erforderlich, aber aus Sicht der Verwaltung kann diese Regelung entfallen. Die Mustersatzung sieht keine Regelung vor.

 

5.            Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 13 alt, neu § 12)

Die Herkunft der Wertgrenze von 2.500 € ist ohne umfängliche Nachforschung im Stadtarchiv nicht nachvollziehbar. Bereits die Neufassung der Hauptsatzung zum 1.10.1999 enthielt diese Wertgrenze (damals noch 5.000 DM). Aus der der entsprechenden SV beigefügten Synopse wurde diese Regelung auch unverändert beibehalten.

 

In den im Bürgermeisterbüro vorhanden Aktenbeständen ist noch eine Mustersatzung des StGB von 1994 enthalten, die auch damals schon keine Wertgrenze vorsah. Rechtliche Vorgaben für diese Wertgrenze sind tatsächlich nicht ersichtlich (auch nicht im Korruptionsbekämpfungsgesetz). Daher kann empfohlen werden, auch diese Regelung an die Mustersatzung anzupassen und die Wertgrenze aufzuheben.

            Anregung: Anpassung an die Mustersatzung

 

6.            Beigeordnete (alt § 15, neu §14)      
Wortlaut § 15 Abs. 4 alt:

„Der Rat bestellt eine Kämmerin/einen Kämmerer“

Eine Überprüfung dieser Regelung ergab, dass für die Bestellung einer Kämmerin/eines Kämmerers durch den Rat dieser die Funktion einer Beigeordnetenstelle zuordnen muss oder die Entscheidung über die Beauftragung eines Kämmerers auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister überträgt. Verzichtet der Rat darauf, eine/einen Beigeordnete/n zum Kämmerer zu bestellen, bestellt sie/ihn aber trotzdem, greift er unzulässigerweise in die Organisationshoheit des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin ein. In den Fällen, in denen auf die Zuordnung der Aufgabe eines Kämmerers zu einer Beigeordnetenstelle verzichtet wird, ist es Aufgabe der/s Bürgermeisterin/s im Rahmen ihres/seines Organisationsrechts nach § 62 Abs. 1 GO zu entscheiden, ob ein für das Finanzwesen zuständiger Beschäftigter oder Bediensteter zum Kämmerer beauftragt wird oder auf einen Kämmerer ganz verzichtet wird. In letzterem Fall gehen die Organrechte eines Kämmerers auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister über. Diese Auffassung wurde durch die Kommunalaufsicht unter Bezugnahme auf die Auffassung des Innenministeriums bestätigt. 

 

Zur Unterscheidung zwischen der Beauftragung (durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister) und Bestellung (durch den Rat) wird vom Ministerium für Heimat, Kommunales Bauen und Gleichstellung NRW die Auffassung vertreten, „dass es formal noch beauftragte Kämmerer gibt: Jedoch ist die materielle Unterscheidung zwischen einem „beauftragten" Kämmerer und einem „bestellten" Kämmerer weggefallen. Es ist mithin zu einer Änderung  der Rechtsstellung des „beauftragten" Kämmerers gekommen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sowohl der „beauftragte" als auch der „bestellte" Kämmerer, soll alle im Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können. Eine materielle- Unterscheidung zwischen einem bestellten Kämmerer in der Gestalt eines Beigeordneten (vgl. S 71 Abs. 4 GO) und einem Beauftragten im Sinne eines für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten gibt es so nicht mehr. Dementsprechend bezeichnet der § 83 Absatz 1 Satz 2 GO NRW n.F. auch nur den Kämmerer , welcher im Vergleich zu § 83 Absatz 1 Satz 2 GO NRW a.F nicht mehr den Zusatz enthält „wenn ein solcher bestellt ist".

 

Es wird folgende Änderung empfohlen:

„Der Rat bestellt eine Kämmerin/einen Kämmerer, wenn diese Aufgaben einer/einem Beigeordneten zugewiesen werden. Verzichtet der Rat darauf, einen Beigeordneten/ eine Beigeordnete zum Kämmerer/zur Kämmerin zu bestellen, obliegt es dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, eine/einen für das Finanzwesen zuständige/n Bedienstete/n als Kämmerin / Kämmerer zu beauftragen oder die Organrechte des Kämmerers selber wahrzunehmen.“

 

 

 

In Vertretung

gez. Norbert Danscheidt

Erster Beigeordneter