Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss folgende
2. Nachtragssatzung zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von
Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet
Hilden“.
§ 1
Die „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung
von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet
Hilden“ wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung der Satzung erhält folgenden
Fassung:
Satzung der Stadt
Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden.
Die Rechtsgrundlagen erhalten folgende
Fassung:
Rechtsgrundlagen:
- §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII),
- Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz),
- § 90 Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 SGB VIII,
- §§ 50 und 51 KiBiz,
- § 7
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
- Erstes Gesetz
zur Ausführung des KiBiz,
- Erste Änderung
des Ersten Gesetzes zur Ausführung des KiBiz,
jeweils in der
zurzeit geltenden Fassung.
§
1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die
Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege ist
freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz besteht entsprechend der
bestehenden gesetzlichen Regelung des § 24 Sozialgesetzbuch (Achtes Buch)
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Zwecks Feststellung der Nachfrage und zur
Sicherstellung der rechtzeitigen Planung soll die Anmeldung/ Bedarfsanzeige
möglichst frühzeitig erfolgen, spätestens jedoch sechs Monate vor dem geplanten
Aufnahmetermin. Die Anmeldung/ Bedarfsanzeige soll schriftlich oder
elektronisch erfolgen. Die elektronische Anmeldung/ Bedarfsanzeige erfolgt über
das Platzvergabeprogramm „Little Bird“. Die Anmeldung/ Bedarfsanzeige soll den
Betreuungsbedarf (Betreuungsbeginn und Betreuungszeiten), den Betreuungsumfang
(Wochenstunden) und die Betreuungsart (Kindertageseinrichtung oder
Kindertagespflege) beinhalten. Ein Anspruch auf einen bestimmten
Betreuungsplatz besteht nicht. Ein automatischer Übergang in eine
Kindertageseinrichtung oder in die Schulkindbetreuung erfolgt nicht. Der
Rechtsanspruch gilt grundsätzlich als verwirkt, wenn der angebotene Platz
abgelehnt wird.
§
1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Voraussetzung
für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege ist
der wirksame Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zwischen der Stadt Hilden
und den Eltern/Sorgeberechtigten. Mit der Beantragung einer Kindertagespflege,
vermittelt durch das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden, erkennt
der Beitragsschuldner gemäß § 4 - Beitragsschuldner - diese Satzung an.
§
1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Für die
Inanspruchnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 3 SGB VIII, d.h. für Angebote zur Förderung von Kindern in
Kindertagespflege, erhebt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die
Stadt Hilden, gemäß § 50 Abs. 1 und § 51 KiBiz i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB VIII von
den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge. Die Kostenbeiträge sind gemäß § 90 Absatz
3 SGB VIII sozial gestaffelt und werden gemäß einem unterschiedlichen Aufwand
für
a)
Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
b)
Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres
c)
nach den gebuchten wöchentlichen Betreuungszeiten
erhoben. Die
Entgelte für die Mahlzeiten sind nicht Gegenstand dieser Satzung. Die Erhebung
der Entgelte für Mahlzeiten erfolgt im privaten Rechtsverhältnis zwischen den
Eltern/Sorgeberechtigen und der Kindertagespflegeperson.
§
1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Für die
Erhebung der Kostenbeiträge teilen der/die Personensorgeberechtigte/n bei der
Antragstellung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
·
Name und Vorname,
·
Geburtsdaten,
·
Anschriften des Kindes und der Eltern oder der nach
kommunalen Satzungsrecht gleichgestellten Personen,
·
die Aufnahme- und Abmeldedaten des Kindes,
·
den Betreuungsumfang des Kindes,
unverzüglich mit
(siehe auch § 9 – Auskunfts- und Anzeigepflicht).
§
2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die
Beitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine
Kindertagespflegestelle oder dem Anfangsdatum der Betreuungsvereinbarung und endet
mit Ablauf des Monats, in dem die Betreuungsvereinbarung endet.
Der
Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum für die Kindertagespflege
unter Berücksichtigung der hierfür festgelegten Auszahlungsmodalitäten, das
heißt, die Beitragsverpflichtung
beginnt ab dem ersten des Monats, in dem die Eingewöhnung beginnt und bleibt
für jeden angefangenen Monat der Betreuung weiterhin bestehen. Die
Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis
endet. Unterbrechungen wegen Urlaub oder Krankheit von bis zu 30 Tagen im Jahr
entbinden nicht von der Beitragsverpflichtung.
§
2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Eine Kündigung
der Kindertagespflege ist grundsätzlich nur mit einer Frist von 4 Wochen zum
Monatsletzten möglich. Eine vorzeitige Kündigung ist nur möglich bei
·
Wechsel
des Hauptwohnsitzes,
·
Erkrankung
des Kindes, die eine weitere Inanspruchnahme von Kindertagespflege nicht mehr
zulässt,
·
Bei
Feststellung, dass das Kind zum Personenkreis des § 53 SGB XII zählt und ein
Wechsel in eine Kindertageseinrichtung oder andere Kindertagespflegestelle
geboten ist.
Bei Kindern, die
zu Beginn des Kindergartenjahres (01.08. eines jeden Jahres) in eine
Kindertageseinrichtung wechseln, endet die Tagespflege zum 31.07. des jeweiligen
Jahres, ohne dass es einer Kündigung des Pflegeverhältnisses bedarf.
Bei schulpflichtig
werdenden Kindern endet die Kindertagespflege grundsätzlich zum 31.07. eines
jeden Jahres, ohne dass es einer Kündigung des Pflegeverhältnisses bedarf. Eine
Kündigung seitens der Beitragsschuldner (§ 4) ist in diesen Fällen ab dem 01.
Mai des jeweiligen Jahres ausgeschlossen (Kündigung zur Unzeit).
Auf Antrag können
Ausnahmenregelungen getroffen werden.
Die Kündigung
seitens der Tagespflegeperson ist möglich, wenn
- von dem Verhalten des Kindes im erheblichen
Maße eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht (vorrangig ist jedoch eine
zeitlich begrenzte Suspendierung)
·
das
Kindeswohl einen weiteren Verbleib in der Kindertagespflegefamilie nicht
zulässt,
·
die
erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist,
·
das
Kind nicht regelmäßig die Tagespflege in Anspruch nimmt,
·
in
Ausnahmefällen, sofern die Eltern ihrer Entgeltzahlung für Mahlzeiten nicht
regelmäßig nachkommen,
·
die
Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind.
§
2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Änderungen des
Kostenbeitrages durch Änderung des Kindesalters und Einkommensänderungen werden
vom ersten Tag des Folgemonats wirksam. Veränderungen in der Betreuungszeit
wirken sich ab dem 1. des Monats, in dem die Änderung der Betreuungszeit
wirksam wird, aus.
§
2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die
Beitragspflicht endet mit dem Beginn der letzten beiden Kindergartenjahre vor
der Einschulung gemäß Schulgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung.
§
3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der
Kostenbeitrag wird ab Betreuungsbeginn in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum
15. eines lfd. Monats erhoben. Die Beiträge werden stets als volle
Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An-/ Abwesenheitszeiten des Kindes,
Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem.
§
3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die
Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über ein SEPA-Lastschriftmandat
oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen
Daten.
§
4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern für ein Kind oder Personen die diesen
rechtlich gleichgestellt sind im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen
das Kind zusammenlebt und auf deren Veranlassung die Kindertagespflege in
Anspruch genommen wird.
§
4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Lebt das Kind
nur mit einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern i.S.d.
§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§
4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach §
32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die
diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Bei Beitragsübernahme durch den
Jugendhilfeträger wird der Beitrag der zweiten Stufe übernommen (siehe § 6 Abs.
3).
§
5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Kostenbeitrag
(1) Die
Beitragsschuldner nach § 4 haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, nach dem Alter des Kindes sowie nach dem Betreuungsumfang
(siehe § 1) monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Betriebskosten für das
Betreuungsangebot in der Kindertagespflege zu entrichten. Lebt die
beitragsschuldende Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin bzw. ihrem
Ehegatten oder Partnerin bzw. Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
und ist diese bzw. dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes, gehören auch
das Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. Partner
zum beitragsrelevanten Einkommen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragsschuldner und der in Satz 2
genannten Personen.
Unabhängig von der
tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Kostenbeitrag für die
Betreuung erhoben, für die eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Die Höhe des
Kostenbeitrages ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung
ist. Der Kostenbeitrag orientiert sich an der aktuellen Satzung über die
Erhebung der Kostenbeiträge für die
Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Hilden.
Erhält das Kind
die Kindertagespflege ergänzend zum Besuch einer Kindertageseinrichtung, so ist
der Kostenbeitrag abhängig von der Gesamtbetreuungszeit nach dieser Satzung zu
fordern. Die Betreuungszeiten werden addiert.
Die Betreuung
eines Kindes von mehr als 45 Stunden pro Woche oder ergänzend zur Betreuung in
der Offenen Ganztagsschule stellt ein Zusatzangebot außerhalb der Regelungen
nach dem Kinderbildungsgesetz dar. Für dieses Zusatzangebot sind die in der
Anlage 2 aufgeführten Kostenbeiträge zu leisten.
(2) Die Kindertagespflegeperson
kann mit den Eltern zusätzlich ein Entgelt für Mahlzeiten vereinbaren.
(3) Wenn mehr als
ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig kostenbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im
Sinne des § 90 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege, Offene Ganztagsgrundschule) im Stadtgebiet Hilden in
Anspruch nehmen, so wird nur für das Kind ein Beitrag erhoben, für das sich aus
der betreffenden Satzung des Angebotes der höchste Beitrag ergibt. Alle
weiteren Kinder sind beitragsbefreit. Die gilt nicht für Zusatzangebote nach
Absatz 1, diese werden pro Kind berechnet. Eine Jugendamtsübergreifende Prüfung
zur Beitragsbefreiung erfolgt nicht.
(4) Kinder, die in
einem Kindergartenjahr bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet
haben, sind ab Beginn desselben Kalenderjahres ab Beginn des Kindergartenjahres
(01.08.) bis zur Einschulung beitragsbefreit. Ist ein Kind aufgrund dieser
Regelung beitragsbefreit, sind alle Kinder vom Kostenbeitrag befreit. Die gilt
nicht für Zusatzangebote nach Absatz 1, diese werden pro Kind berechnet.
(5) Die Regelungen
der Absätze 3 und 4 gelten nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote und
für Beitragsschuldner mit Wohnsitz in Hilden.
§
6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Einkommen
(1) Die
Kostenbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern
gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Familieneinkommen. Das
Familieneinkommen ist die Summe der „positiven Einkünfte“ nach § 2 Abs. 1 und 2
Einkommenssteuergesetz – EStG. Bei Lohn- und Gehaltsempfängern der
Bruttojahreslohn. Von diesem Betrag ist mindestens die Werbungskostenpauschale
abzuziehen. Wurden vom Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, werden auch
diese berücksichtigt. Abzuziehen sind bei der endgültigen Festsetzung auch die
vom Finanzamt anerkannten Kinderbetreuungskosten. Bei Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit wird der Gewinn als Einkommen zu Grunde gelegt
(Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben); bei Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung ist dies die Bruttoeinnahme. Ein Ausgleich von Verlusten aus
anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten
ist nicht zulässig
Als Einkommen im
Sinne des Satzes 3 gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen
sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen
für die Eltern und das Kind, für das der Kostenbeitrag gezahlt wird.
Das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) werden nicht als Einkommen gerechnet. Für die
Anrechnung des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) sind die
im BEEG gemachten Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
(2) Bezieht ein
Elternteil Einkünfte auf Grund seiner Berufsgruppe (z.B. Beamter, Richter,
Soldat, etc.), Dienstbezüge oder auf Grund der Ausübung eines Mandates und
steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, so ist dem nach Absatz 1
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen.
(3) Für das dritte
und jedes weitere Kind („Kind“ im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG), das im
Haushalt des Beitragsschuldners gemäß § 4 lebt, sind die nach § 32 Abs. 6 EStG
zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen. Im Fall
des § 4 Abs. 3 ist seitens des zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers ein
Kostenbeitrag zu zahlen, der sich aus der Kostenbeitragstabelle, Stufe 2, der
Anlage ergibt.
(4) Bezieher von
rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende),
SGB XII Kapitel 3 und/oder 4 (Grundsicherung für vorübergehend oder dauerhaft
Erwerbsunfähige), nach dem WoGG (Wohngeldgesetz), Kindergeldzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) sind
für die Dauer des Leistungsbezuges immer in der ersten Einkommensstufe der
Anlage 1 (Elternbeitrag 0,00 Euro) einzustufen.
§
7 erhält folgende Fassung:
§ 7
Erlass
des Kostenbeitrages
(1) Der
Kostenbeitrag kann auf Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind
nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 2 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren
Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII. Bei der Einkommensberechnung
bleiben das Baukindergeld des Bundes und die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
§
8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Nachweis
des Einkommens
(1) Bei
Antragstellung und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche
Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 dieser Satzung ihren Kostenbeiträgen
zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den
geforderten Nachweis ist der höchste Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Maßgeblich ist
das Bruttojahreseinkommen im laufenden Kalenderjahr. Da dieses sich nur
vergangenheitsbezogen ermitteln lässt, ist zur Prognoseberechnung für das
voraussichtliche Bruttojahreseinkommen grundsätzlich das Einkommen aus dem
vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend.
Zur Prüfung des
Einkommens dienen als Grundlage die Einkommensteuerbescheide. Ist eine
Veranlagung nicht durchgeführt worden, sind geeignete Nachweise zur Ermittlung
des Einkommens nach dieser Satzung vorzulegen. Abweichend hiervon ist das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es
voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind ebenfalls auch Einkünfte
hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im
laufenden Jahr anfallen (wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Soweit
Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 4 auf das zu
erwartende Bruttojahreseinkommen abzustellen
Eine Prüfung der
prognostizierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. nach Abschluss aller
Erwerbsvorgänge eines Kalenderjahres ist für die endgültige Beurteilung der
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ausschließlich das tatsächliche in diesem Kalenderjahr
erzielte Einkommen für die Beitragsfestsetzung desselben Jahres maßgebend. Die
endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf eines Kalenderjahres. Bis zur
endgültigen Beurteilung des Einkommens im Kalenderjahr ergehen vorläufige
Bescheide über die Erhebung eines Kostenbeitrages.
(3) Der
Kostenbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen.
§
9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für die
Festsetzung der Kostenbeiträge teilen die Beitragspflichtigen der Stadt Hilden
die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Aufnahme- und Abmeldedaten sowie die
vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder und entsprechende Angaben zu deren
Eltern oder Erziehungsberechtigten oder sonstigen Beitragsschuldnern nach § 4 Abs.
3 unverzüglich mit.
§
9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bei Aufnahme, während
des gesamten Betreuungszeitraumes und auf Verlangen haben die
Beitragspflichtigen dem örtlichen Träger der örtlichen Jugendhilfe schriftlich
anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5
ihrem Kostenbeitrag zugrunde zu legen ist (Verbindliche Erklärung zum
Elterneinkommen).
§
10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zur Erhebung
der Kostenbeiträge sowie zur Durchführung der Aufgaben nach dem KiBiz werden
folgende personenbezogene Daten erhoben und in automatisierten Dateien
gespeichert:
·
Name und Vorname des Kindes,
·
Geburtsdatum,
·
Geschlecht,
·
vorrangige Familiensprache,
·
Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,
·
den Aufnahmewunsch bzw. -datum- und -dauer des
Kindes,
·
den Betreuungsumfang des Kindes,
·
Familienverhältnisse (z.B. Nachweis des
Sorgerechtes),
·
Kindergeld sowie Nachweise des Zählkindstatus,
·
Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen
Daten (z.B. Bankverbindung),
·
Einkommensverhältnisse, Bezug von Sozialleistungen,
Unterhaltsregelungen, Miete,
·
Berechnungsgrundlagen
Siehe § 1 Absatz 5
und § 9 –Auskunfts- und Anzeigepflicht.
Die Löschung der
Daten erfolgt gemäß § 84 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- unverzüglich, sobald ihre
Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich
ist.
§
11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW handelt, wer
nach dieser Satzung beitragspflichtig ist, aber entgegen seinen
Mitwirkungspflichten die in § 8 bezeichneten Angaben unrichtig oder
unvollständig macht oder nicht unverzüglich eine Änderung des Einkommens, die
zur Zugrundelegung einer höheren Kostenbeitragsstufe führen kann, anzeigt oder
nicht unverzüglich grundsätzlich vorhandene oder beschaffbare Nachweise für die
geänderte Einkommenshöhe vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§
12 erhält folgende Fassung:
§ 12
Allgemeines zur
Beteiligung der Sorgeberechtigten
Kindertagespflege
ist die regelmäßige Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bei einer
Kindertagespflegeperson (umgangssprachlich auch Tageseltern, Tagesmutter,
Tagesvater genannt). Sie wird nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII von einer
geeigneten Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt oder in angemieteten
Räumen geleistet.
Sie haben die
Aufgabe, einen Beitrag zur Bildung und Erziehung des Kindes zu leisten. Ziel
ist, das Kind in der Entwicklung, insbesondere in den ersten Lebensjahren, zu
einer eigenständigen, kooperations- und urteilsfähigen Persönlichkeit zu
unterstützen. Die pädagogischen Konzeptionen der Kindertagespflegestellen
orientieren sich an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder von 0 bis
3 Jahren.
Den Kindern wird
individuell Gelegenheit gegeben, von ihrer Lebenssituation ausgehend, durch
entwicklungsfördernde Spiel- und Lernangebote u.a.
- ihren sozialen Verhaltensspielraum zu
erweitern
- ihre Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit
zu entwickeln
- vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten zu
erwerben.
Es erfolgt eine
enge Zusammenarbeit zwischen Sorgeberechtigten, Kindertagespflegepersonen und
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
§
13 erhält folgende Fassung:
§ 13
Grundsätze
(1) Alle
Sorgeberechtigten, deren Kinder die Kindertagespflege besuchen, haben das Recht
Elternbeiräte zu bilden und zum Elternbeirat gewählt zu werden.
(2) Die
Elternbeiratswahl wird durch den örtlichen Jugendhilfeträger durchgeführt.
(3)
Sorgeberechtigte sind Eltern oder solche Personen, denen anstelle der Eltern
die Erziehung des Kindes obliegt.
(4) Die
Sorgeberechtigten bilden die Elternversammlung. Zu den Aufgaben der
Elternversammlung zählt die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Wahl
des Elternbeirates erfolgt jährlich und wird zu Beginn des Kindergartenjahres
(bis spätestens 10. Oktober) durchgeführt.
(5) Wählbar sind
alle Sorgeberechtigten, die sich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
Nicht anwesende Personen sind nur wählbar, wenn sie ihre Bereitschaft zur
Übernahme des Amtes schriftlich gegenüber der Einrichtungsleitung erklärt
haben. Eine Wiederwahl ist möglich.
(6) Die
wahlberechtigten Sorgeberechtigten eines Kindes haben zusammen eine Stimme.
Besuchen mehrere Kinder die Kindertagespflege, so haben sie für jedes Kind eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Alle
Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bilden die
Elternbeiratsversammlung und wählen aus ihrer Mitte zwischen dem 11.Oktober und
dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Näheres regelt die
Geschäftsordnung des Jugendamtselternbeirates.
(8) Die Amtszeiten
der Elternbeiräte und des Jugendamtselternbeirates enden mit der Wahl eines
neuen Eltern- oder Jugendamtselternbeirates. Mit Ausscheiden des Kindes aus der
Kindertagespflege, endet das Mandat, spätestens mit der Neuwahl des neuen
Elternbeirates oder Jugendamtselternbeirates.
(9) Elternbeiräte
und Jugendamtselternbeirat führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, überparteilich
und ohne Ansehen von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus.
Alle Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; auch nach Beendigung
ihrer Amtszeit. Dies gilt nicht für offenkundige Sachen und Angelegenheiten,
die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
§
14 erhält folgende Fassung:
§ 14
Aufgaben
des Elternbeirates
Der Elternbeirat
vertritt die Interessen der Sorgeberechtigten gegenüber dem Träger und den
Kindertagespflegepersonen Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der
Kindertagespflegeperson und den Sorgeberechtigten, insbesondere im Hinblick auf
die Interessen von Kindern mit oder mit drohender Behinderung. Er ist
berechtigt Vorschläge zu unterbreiten.
Er soll bei den
nachstehenden Aufgaben von der Kindertagespflegeperson oder einem
Trägervertreter gehört werden:
· vor Entscheidungen
über die pädagogische Konzeption des örtlichen Jugendhilfeträgers
· bei der
Weiterleitung von wesentlichen Informationen (z.B. grundsätzlich zu erwartende
Öffnungszeiten/ Schließungszeiten)
· Aufnahmekriterien
· Vor Änderungen der
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege.
Für
Entscheidungen, die die Eltern finanziell berühren, ist grundsätzlich die
Zustimmung des Elternbeirates notwendig. Dies gilt insbesondere für:
· Planung und
Gestaltung von Veranstaltungen
· Verpflegung in der
Kindertagespflegestelle
§
15 erhält folgende Fassung:
§ 15
Zusammenarbeit
zwischen Stadt und Jugendamtselternbeirat
Der
Jugendamtselternbeirat vertritt die Interessen der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflegestellen. Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit
zwischen den Trägern von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen,
dem örtlichen Jugendhilfeträger, den Elternbeiräten und den Sorgeberechtigten. Er
ist berechtigt Vorschläge zu unterbreiten.
Er soll bei den
nachstehenden Aufgaben von einem Trägervertreter gehört werden:
· Änderungen der
Satzung für die Kindertagespflege der Stadt Hilden
· Änderungen der
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden
· Fortschreibung der
Kindergartenbedarfsplanung
· Zusammenarbeit von
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen
Ziel ist, ein
Einvernehmen herzustellen.
§
16 erhält folgende Fassung:
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Satzung
tritt am 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Rat der Stadt Hilden
in seiner
Sitzung vom 30.07.2009 beschlossene Satzung in der zuletzt gültigen Fassung
außer Kraft.
§ 2
Diese 2.
Nachtragssatzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.
Erläuterungen
und Begründungen:
Rückblick:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 die letzte Nachtragssatzung zum 01.01.2016 beschlossen. Darin wurde unter anderem die Anlage der Kostenbeitragstabelle zum 01.08.2016 um die Stufe 8 (bis 120.000 Euro Bruttojahreseinkommen) und Stufe 9 (ab 120.000 Euro Bruttojahreseinkommen) erweitert mit höheren Kostenbeiträgen.
Aktuell:
Der 2. Nachtrag enthält hauptsächlich redaktionelle Änderungen. Durch die Novelle des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) treten zum 01.08.2020 einige Änderungen in Kraft, die auch in der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege verankert sein müssen. Einzelheiten sind den nachfolgenden Erläuterungen zu entnehmen.
Aus der Anlage 1 „Synopse zum 2. Nachtrag“ können alle Änderungen der genannten Satzung in der Übersicht entnommen werden. In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden Punkt verwiesen. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf des 2. Nachtrages der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege zum 01.08.2020.
§ 1 Allgemeines
Absatz 1 wird um die Anmeldeform erweitert, da das Platzvergabeprogramm „Little Bird‘ eingeführt wurde. Demnach soll die Anmeldung schriftlich oder elektronisch über „Little Bird“ erfolgen. Die Anmeldung soll den Betreuungsbedarf, Betreuungsumfang und die Betreuungsart enthalten.
§ 2 Entstehung des Beitrages und
Beitragszeitraum
Nach § 24 Abs. 3 Nr. 7 KiBiz n.F. sind die laufenden Geldleistungen im Umfang der vereinbarten Betreuungsstunden bereits ab dem ersten Tag der Eingewöhnungsphase des Kindes an die Kindertagespflegepersonen zu gewähren. Zur Verwaltungsvereinfachung soll die Eingewöhnung grundsätzlich und somit auch die Beitragsverpflichtung zum ersten des Monats beginnen. Bislang wurde der Kostenbeitrag während der Eingewöhnung auf Grundlage der tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungszeiten ermittelt.
Nach § 50 Abs. 1 KiBiz n.F. sind ab dem 01.08.2020 die letzten beiden Kindergartenjahre beitragsfrei. Dies wird entsprechend in dieser Satzung in § 2 Abs. 5 aufgenommen.
§ 3 Fälligkeit
des Beitrages
Die Beitragszahlung wird monatlich zum 15. eines Monats fällig. Diese erfolgt bargeldlos per Überweisung oder mittels SEPA-Lastschriftmandat. Dies wurde in der Satzung zur Vereinheitlichung entsprechend der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder angepasst.
§ 4 Beitragsschuldner
Dieser Paragraph regelte bislang, dass die Eltern beitragspflichtig sind. Ergänzt werden die Regelungen um die Personen, die den Eltern im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII rechtlich gleichgestellt sind, mit denen das Kind zusammenlebt.
§ 5 Kostenbeitrag
Zukünftig sind die beiden letzten Kindergartenjahre
beitragsfrei. Die Beitragsbefreiung von Geschwisterkindern erfolgt weiterhin.
Dies stellt im Sinne des Gesetzgebers weiterhin eine deutliche
finanzielle Entlastung der Eltern dar.
Da hauptsächlich Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege betreut werden und diese Betreuung in der Regel den höchsten Kostenbeitrag auslöst, wird kein Einnahmeausfall prognostiziert. Dieser wirkt sich eher im Bereich der Kostenbeitragserträge für Kindertageseinrichtungen aus.
§ 6 Einkommen
Die Kostenbeiträge ergeben sich aus dem Familien - Bruttojahreseinkommen. Die vom Finanzamt anerkannten Kinderbetreuungskosten mindern bei der endgültigen Festsetzung des Kostenbeitrages das Bruttojahreseinkommen. Dies war in der Kostenbeitragssatzung bislang nicht enthalten.
Der Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und von Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) soll zukünftig ebenfalls dazu führen, dass kein Kostenbeitrag erhoben wird. Dies wird gemäß den Ausführungen zum Gute-Kita-Gesetz in § 6 Abs. 4 entsprechend aufgenommen.
§ 8 Nachweis des Einkommens
Bei Antragstellung und auf Verlangen müssen Eltern ihr Bruttojahreseinkommen nachweisen. In Anlehnung an die Kostenbeitragssatzung Bereich Kindertageseinrichtungen soll nunmehr auch der höchste Kostenbeitrag (Stufe 9) zugrunde gelegt werden, sofern kein entsprechender Nachweis erbracht wird.
Maßgeblich für die Berechnung der Kostenbeiträge ist das Bruttojahreseinkommen nach Ablauf des Kalenderjahres. Dies wird ebenfalls konkretisiert. Über die vorab als Prognose ermittelte Höhe der Kostenbeiträge ergeht ein vorläufiger Bescheid. Die endgültige Festsetzung erfolgt mit Ablauf des Kalenderjahres.
§ 9 Auskunfts-
und Anzeigepflichten
Die
Beitragspflichtigen müssen Auskunft über die notwendigen Daten zur Berechnung
der Kostenbeiträge erteilen. Veränderungen in den persönlichen oder
wirtschaftlichen Verhältnissen sind unverzüglich mitzuteilen, da sich daraus
ggf. auch die Bemessungsgrundlage des Kostenbeitrages ändern kann.
§ 11 Bußgeldvorschriften
In den Bußgeldvorschriften
soll auch ausdrücklich auf den § 8 - Nachweis des Einkommens - verwiesen werden.
Teil II - Beteiligung der Sorgeberechtigten - §§
12-15
Die §§ 12-15
werden neu hinzugefügt. Nach § 11 KiBiz n.F. wird zur Wahrung der Interessen
von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, ein Elternbeirat
gewählt. Auch eine Wahl in den Jugendamtselternbeirat ist möglich. Diese
Regelungen gab es bislang nur für die Kindertageseinrichtungen und soll
zukünftig auch die Rechte der Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut
werden stärken. Ziel ist es, den Eltern flächendeckend eine Vertretung ihrer
Interssen auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene zu ermöglichen. Die Wahl des
Elternbeirates muss bis zum 10. Oktober eines Jahres erfolgen. Anschließend
kann bis zum 10. November eines Jahres der Jugendamtselternbeirat gewählt
werden. Dies kann somit ab den Kindergartenjahr 2020/2021 aus Vertretern der
Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bestehen.
Der Elternbeirat
ist anzuhören bei beispielsweise Entscheidungen der pädagogischen Konzeption
des örtlichen Jugendhilfeträgers, bei den zu erwartenden Öffnungs- und
Schließzeiten, bei Aufnahmekriterein, bei Änderungen der Richtlinien zur
Ausgestaltung der Kindertagespflege. Bei Entscheidungen, die die Eltern
finanziell berühren, ist die Zustimmung des Elternbeirates grundsätzlich
notwendig.
Anlagen 1 und 2 zu § 5
Die Anlagen 1 und
2 beinhalten nur noch die aktuellen Kostenbeitragstabellen. Die Tabellen mit
Gültigkeit bis zum 31.07.2016 sollen entfallen.
Fazit:
Neben redaktionellen Änderung bringt die Novelle des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2020 einige Änderungen mit sich. So sind zukünftig die letzten zwei Kindergartenjahre bis zur Einschulung beitragsfrei. Da hauptsächlich Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege betreut werden, ist jedoch kein Einnahmeausfall prognostiziert.
gez.
Birgit Alkenings