Betreff
2. Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder- und Jugendhilfe) der Stadt Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 51/299
Aktenzeichen
III/51 - Kan
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss folgende 2. Änderung zu den „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder-und Jugendhilfe)“ im Stadtgebiet Hilden.

 

 

§ 1

 

Die „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder-und Jugendhilfe)“ werden wie folgt geändert:

 

1.1. erhält folgende Fassung:

 

Kindertagespflege wird gem. §§ 22 bis 24 a, 43, 72 a und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und die §§ 15, 21, 22, 23, 24 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) für Kinder im Alter unter drei Jahren sowie als ergänzendes Betreuungsangebot für Kinder in Tageseinrichtungen und im schulpflichtigen Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewährt und ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Kindertagespflege umfasst

·           die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der/den sorgeberechtigten Person/en nachgewiesen wird,

·           die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegeperson

·           die Gewährung eines Pflegegeldes und

·           die Beteiligung des/der Sorgeberechtigten durch Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.

 

Die Förderung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in Tageseinrichtungen oder in schulischen Förder- und Betreuungsangeboten hat Vorrang vor der Kindertagespflege.

 

1.2. erhält folgende Fassung:

 

Die Kindertagespflege hat gem. § 2 KiBiz einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

 

Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.

 

Die Kindertagespflegeperson gestaltet ihre Bildungsangebote so, dass die individuellen Belange und die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Familien Berücksichtigung finden. Die Bildungsgelegenheiten sind so zu gestalten, dass die Kinder neben Wissen und Kompetenzen auch Bereitschaften und Einstellungen (weiter-) entwickeln. Die Kindertagespflegeperson beachtet, was die Kinder in ihren Bildungs- und Entwicklungsprozess einbringen, welche Möglichkeiten sie besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie zeigen und stimmt ihr pädagogisches Handeln darauf ab. Die Kindertagespflegeperson schafft eine anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Die Kindertagespflegeperson trägt Verantwortung für die Gestaltung von freien und altersgerechten Spielerfahrungen, die Kinder in ihrer Lernfreude und Lernmotivation zu unterstützen, sich aktiv und intensiv mit sich selbst und ihrer Umwelt auseinander zu setzen. Dabei wird auch beachtet, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und emotionale Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen.

 

Die Kindertagespflegeperson bietet auf Basis der Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die die motorische, sensorische, emotionale, ästhetische, kognitive, kreative, soziale und sprachliche Entwicklung des Kindes ganzheitlich fördern und die Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des Kindes.

 

Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertagespflege. Die Kindertagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Erziehungsberechtigten durchzuführen und deren erzieherische Entscheidung zu achten. Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Die gesundheitliche Entwicklung des Kindes ist zu fördern. Bei Vorliegen wichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Erziehungsberechtigten und das Amt für Jugend, Schule und Sport frühzeitig zu informieren, damit geeignete Hilfen vermittelt werden können. Die Entwicklung des Kindes soll beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Diese sogenannte Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus. Mindestens einmal im Kindergartenjahr wird den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über die Entwicklung des Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes angeboten.

 

II. erhält folgende Fassung:

 

Grundsätzlich soll die Bedarfsanzeige (Betreuungsbedarf und gewünschter Betreuungsumfang) spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme der Betreuung schriftlich angezeigt werden. Dies kann über die Fachvermittlungsstelle für Kindertagespflege oder über das webbasierte online Programm zur Platzvergabe „Little Bird“ erfolgen.

 

Auf Antrag des/der Sorgeberechtigten wird für ein Kind, das mit Hauptwohnsitz in Hilden gemeldet ist, die Voraussetzung auf Inanspruchnahme von Kindertagespflege durch das Fachamt geprüft, bewilligt und gegebenenfalls ein Platz vermittelt. Die Förderung des Kindes in Kindertagespflege muss für dessen Wohl geeignet sein.

 

Der konkrete Antrag auf Vermittlung einer Kindertagespflegeperson sowie auf Finanzierung der Betreuung ist Voraussetzung für die Vermittlung und Finanzierung; dieser sollte drei Monate vor Betreuungsbeginn vorliegen. Für eine Betreuungszeit über 25 Wochenstunden sind regelmäßig geeignete Belege (z.B. Bestätigung der Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber) über den Bedarf zwingend notwendig. Die Finanzierung umfasst in diesen Fällen ausschließlich den Bedarf.

 

Der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes soll durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung und anhand eigener Angaben erbracht werden.

 

Zum 01.03.2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Gemäß Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 20 Abs. 8 muss für ein Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres, das in Kindertagespflege betreut werden soll, vorab bzw. spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag, nachgewiesen werden, dass es über einen von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweist. Dies gilt auch für Kindertagespflegepersonen. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen oder vor 1970 geboren sind.

Zum Nachweis dient der Impfausweis, ein ärztliches Zeugnis (Attest, auch in Form einer Anlage zum Kinder-Untersuchungsheft) oder Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis vorgelegen hat.

Kinder, die am 01.03.2020 schon die Kindertagespflege besuchen und Kindertagespflegepersonen die am 01.03.2020 bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31.07.2021 erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, erfolgt eine Meldung an das Kreisgesundheitsamt. Erfolgt trotz wiederholter Aufforderung kein Nachweis, kann nach § 34 Abs. 1 IfSG ein Verbot ausgesprochen werden, die Kindertagespflegestelle zu betreten. Die Kindertagespflegeperson darf innerhalb der Einrichtung keine Tätigkeiten ausüben.

 

Vermittelt wird nur an Pflegepersonen mit entsprechender Pflegeerlaubnis.

 

Die Kindertagespflege wird ausschließlich bewilligt für die Betreuung in den Räumlichkeiten der Kindertagespflegeperson oder in angemieteten Räumlichkeiten.

 

Die Leistungen werden ab dem ersten Tag der Betreuung, frühestens ab dem Tag gewährt, an dem ein schriftlicher Antrag bei dem Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden eingegangen ist. Die Leistungen enden analog der schriftlichen Vereinbarung oder werden bei vorzeitigem Abbruch bis zum Monatsende gewährt.

Die Kindertagespflege einschließlich der Eingewöhnung beginnt grundsätzlich zum ersten eines Monats.

 

3.1. erhält folgende Fassung:

 

Die Kindertagespflege wird grundsätzlich ab einer Betreuungszeit von 15 Stunden pro Woche bewilligt. Bei Kindern, die sich in institutioneller Betreuung befinden, diese Betreuungszeit aber nicht ausreicht, um den Betreuungsbedarf zu decken, sowie in besonders begründeten Einzelfällen, kann von der 15-stündigen Mindestbetreuung abgewichen werden.

 

Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, ist der Rechtsanspruch grundsätzlich mit einer Betreuungszeit von 25 Stunden wöchentlich erfüllt., wenn

 

           die Erziehungsberechtigten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder nicht arbeitsuchend sind,

           die Erziehungsberechtigten sich nicht in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden,

           die Erziehungsberechtigten keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten,

           ohne eine darüberhinausgehende Betreuungszeit eine zum Wohle des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

 

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, soll die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgen.

 

Die ergänzende Kindertagespflege (in Kombination mit anderen öffentlich geförderten Betreuungsformen) ist grundsätzlich nachrangig.

 

Auf V. - Nachrang der Kindertagespflege - wird verwiesen.

 

Die Betreuungszeit soll 55 Stunden in der Woche einschließlich Zeiten institutioneller Betreuung und Schulzeiten nicht überschreiten. Der Beginn und das Ende der außerhäuslichen Betreuung des Kindes sollen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedarfsgerecht gewährleisten und dem Wohl des Kindes nicht entgegenstehen.

 

Die vereinbarte Betreuungszeit einschließlich der Bring- und Abholzeiten werden in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. Die Grundlage der Bewilligung von Kindertagespflege ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen der Kindertagespflegeperson und den/der Sorgeberechtigten. Betreuungsvereinbarungen ohne dass zum Zeitpunkt der Schließung dieser Vereinbarung ein Impfschutz nach Masernschutzgesetz und Infektionsschutzgesetz nachgewiesen ist, bestehen vorbehaltlich des Erbringens des erforderlichen Nachweises bis spätestens zum ersten Betreuungstag. Die Betreuungsvereinbarung soll mindestens drei Wochen vor Beginn der Eingewöhnung dem Fachamt vorliegen. Die wöchentliche Betreuungszeit soll jedes Jahr bis zum Ende des Kindergartenjahres (31.07. des jeweiligen Jahres) inklusive der Schließzeiten der Kindertagespflegestelle vereinbart werden. Bei Fortführung der Kindertagespflege über den 31.07. hinaus, ist bis zum 30.04. des laufenden Kalenderjahres eine neue Betreuungsvereinbarung einzureichen.

 

Von der Bewilligung ausgenommen ist die Kindertagespflege ausschließlich während der Schließungszeiten anderer Kindertageseinrichtungen oder Offenen Ganztagsschulen.

 

Vor Beginn der Betreuung soll eine Eingewöhnungsphase erfolgen, welche eine Dauer von einem Monat nicht überschreitet. Die Eingewöhnung beginnt grundsätzlich zum ersten eines Monats.

 

Es besteht ein gesetzlicher kostenloser Unfallversicherungsschutz für über die Stadt Hilden vermittelte Kinder innerhalb der Kindertagespflege.

 

3.2.1. erhält folgende Fassung:

 

Der Kindertagespflegeperson wird gem. § 23 SGB VIII eine pauschalierte, auf die nächste volle Stunde aufgerundete, laufende Geldleistung (Kindertagespflegegeld) für ihren Sachaufwand und zur Anerkennung der Erziehungsleistung in Höhe von 5,10 Euro pro Stunde und Kind gewährt. In dem Entgeltstundensatz ist jeweils 1,88 Euro pro Betreuungsstunde als Sachkostenanteil enthalten (in Anlehnung an die Betriebsausgabenpauschale gem. Bundesministerium der Finanzen vom 20. Mai 2009 (IV C 6 - S 2246/07/10002, 2009/0327067, BStBl I S. 642). Mit „Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z. B. Pflegematerialien und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und Freizeitgestaltung, Verbrauchskosten wie Miete, Strom, Wasser, Heizung, Müllgebühren etc., Kosten der Steuerberatung, Reinigung, Buchführung, Bearbeitung der Korrespondenz mit der Rentenversicherung und der Krankenversicherung). Die Regelung unter VI. Essensgeld für die Betreuung über Mittag mit einer Mahlzeit bleibt hiervon unberührt.

 

Die laufende Geldleistung ist dynamisch und wird jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung gemäß den Regelungen des § 37 KiBiz, erstmalig zum 01.08.2021, angepasst.

 

Eine Finanzierung der Kindertagespflege erfolgt nur nach Bewilligung des Pflegeverhältnisses gegenüber der Kindertagespflegeperson und den Sorgeberechtigten durch die Fachvermittlungsstelle der Stadt Hilden.

 

Bei fehlender pädagogischer Ausbildung (z.B. Erzieher/in, Kinderpfleger/in, Sozialpädagoge/in, Sozialarbeiter/in) und einer Qualifikation mit weniger als 160 Stunden nach dem DJI-Curriculum, ab 01.08.2022 mit weniger als 300 Stunden nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB), reduziert sich die laufende Geldleistung auf 3,00 Euro pro Stunde und Kind. In diesen Fällen wird lediglich eine vorläufige Pflegeerlaubnis erteilt.

 

Die Betreuung in der Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens (Über-Nacht-Betreuung) wird pauschal mit 5 Stunden je Nacht vergütet.

 

Bei einer Betreuung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgt eine 50 %ige Erhöhung des Stundensatzes.

 

Ist eine vorübergehende Betreuung in Vollzeit erforderlich, wird das Pflegegeld maximal in Höhe der finanziellen Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen gewährt (Höhe gemäß Erlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport in der jeweils geltenden Fassung).

 

Bei Betreuung von Kindern mit Behinderung oder Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, wird der 2-fache Betrag der Geldleistungen nach diesen Richtlinien gewährt.

 

Die monatliche laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen ergibt sich aus folgender Berechnung:

Stunden pro Woche (aufgerundet auf die nächste volle Stunde) multipliziert mit Pflegesatz pro Stunde multipliziert mit 52 Wochen dividiert durch 12 Monate.

 

Die laufende Geldleistung wird bereits während der Eingewöhnungszeit auf der Grundlage der in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Wochenstunden gewährt.

 

 

Kindertagespflegepersonen erhalten für jedes ihr zugeordnete Kind die Geldleistung (aktuelle Geldleistung ohne Sachkostenanteil) für eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit.

 

Kindertagespflegepersonen haben die Nachweise ihrer geleisteten Betreuungsstunden (gilt auch bei Eingewöhnungszeiten und Vertretungen) schriftlich zu dokumentieren und durch Unterschrift der Eltern zu bestätigen. Diese Dokumentationen sind nach Ablauf eines Quartals dem Fachamt vollständig vorzulegen. Bei Fehlen des Nachweises oder bei Unvollständigkeit werden die Leistungen, wenn nach einer schriftlichen Aufforderung des Fachamtes mit einer Fristsetzung von 2 Wochen fehlende Unterlagen nicht vorgelegt werden, ab dem Folgemonat eingestellt oder zurückgefordert.

 

Über die o.a. Beträge und Essensgelder nach Punkt VI hinaus sind weitere private Zuzahlungen der Sorgeberechtigten nicht zulässig und werden bei der Berechnung der Geldleistungen nach Punkt 3.2 nicht berücksichtigt. Die Erstattung der Aufwendungen für Versicherungsbeiträge erfolgt ausschließlich nach dem Betrag gemäß Punkt 3.2. und Punkt VI.

 

Neben diesem Betrag werden nachgewiesene Aufwendungen der Kindertagespflegeperson für Beiträge zu einer Unfallversicherung bis in Höhe des jeweils gültigen Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII übernommen.

 

Die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen gesetzlichen Alterssicherung nach dem SGB Viertes Buch werden übernommen. Berechnungsgrundlage: Einnahmen aus der Tätigkeit nach diesen Richtlinien.

Die Kosten einer freiwilligen Rentenversicherung werden gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII maximal in Höhe des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung übernommen.

 

Die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden gemäß § 23 Abs. 2, Nr. 4 SGB VIII übernommen. Berechnungsgrundlage: Einnahmen aus der Tätigkeit nach diesen Richtlinien. Die Kosten für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach dem SGB Fünftes Buch und dem SGB Elftes Buch sind als angemessen im Sinne der Vorschrift anzusehen. Berechnungsgrundlage: das jährliche steuerliche Jahresbruttoeinkommen der Ehegatten.

 

Die Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden maximal in Höhe der Kosten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisschutz) übernommen. Berechnungsgrundlage: Einnahmen aus der Tätigkeit nach diesen Richtlinien.

 

Die Beiträge zu den vorgenannten Versicherungen werden jährlich angepasst.

 

Über die Gewährung von Kindertagespflegegeld an Familienangehörige (z.B. Großeltern) wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

 

Leben Kindertagespflegeperson und Erziehungsberechtigte mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, wird Kindertagespflege nicht gefördert (familiennahe Kindertagespflege).

 

3.2.2. erhält folgende Fassung:

 

Zusammenschlüsse von Kindertagespflege können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und bei Erfüllung der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen gemeinsam einen laufenden Mietkostenzuschuss beantragen, um angemietete Räumlichkeiten (nicht für weitere Privat- oder Wohnzwecke genutzt) für die Zwecke der Kindertagespflege finanzieren zu können. Ausgeschlossen sind Zuschüsse für Räume, die sich im Eigentum einer/der KTP befinden. Der Mietkostenzuschuss bezieht sich auf die Kaltmiete. Ein Rechtsanspruch auf diese Bezuschussung besteht nicht. Das Amt für Jugend, Schule und Sport entscheidet über die Verwendung der vorhandenen Mittel im eigenen Ermessen.

Voraussetzungen:

      Angabe einer verbindlichen Schließzeit von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den gesetzlichen Sommerferien NRW (ohne Vertretung)

      Für maximal neun Kinder mit Hauptwohnsitz in Hilden (Ausnahme: Kind mit bestehender Betreuungsvereinbarung wechselt den Hauptwohnsitz von Hilden in eine andere Gemeinde/Stadt)

Der Mietkostenzuschuss muss schriftlich beantragt werden, ein Formular wird zur Verfügung gestellt. Der Sachkostenbeitrag (s. 3.2.1. Abs. 1) wird um den Mietkostenzuschuss erhöht. Der Mietkostenzuschuss wird laufend monatlich gezahlt und beträgt

      maximal 530 € / Monat

      maximal 0,30 € / Stunde / Kind

      maximal 50 % der Kaltmiete

      Ein Mietkostenzuschuss pro Kind über 45 Betreuungsstunden ist ausgeschlossen

Der Bewilligungszeitraum ist ab dem Monat der Antragstellung bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Sachkostenanteils „Mietkostenzuschuss“ sind die Betreuungsverträge zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres und die nachgewiesene Kaltmiete zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei Neugründung einer Großtagespflegestelle gelten Satz 9 und 10 ab dem Tag des Zusammenschlusses. Es kann nur ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.

Der Mietkostenzuschuss wird nur für die Dauer des Zusammenschlusses an den Hauptmieter oder anteilig an die einzelnen Mieter gezahlt. Ändern sich die Voraussetzungen zur Antragsstellung nach der Bewilligung, werden die Mietkostenzuschüsse ganz oder teilweise vom Fachamt ab Zahlung ohne Rechtsgrund zurückgefordert.

 

3.3. erhält folgende Fassung:

 

Die laufende Geldleistung wird rückwirkend zum Ersten des Folgemonats an die Pflegeperson überwiesen. Sollte der Beginn der Betreuung nicht mit dem Monatsanfang zusammenfallen, errechnet sich der Pflegesatz für diese Zeit anteilig anhand der Betreuungstage. Sollte das Ende der Betreuung nicht mit dem Monatsende zusammenfallen, errechnet sich der Pflegesatz dennoch für den gesamten Monat anhand der gebuchten Betreuungszeit. Im Falle der fristlosen Kündigung, durch die Kindertagespflegeperson, endet die laufende Geldleistung mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses. Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund gewährte Leistung zurückgefordert.

 

Die Betreuungszeiten sollen verbindlich für das Kindergartenjahr festgelegt werden (siehe 3.1). In begründeten Ausnahmefällen können Änderungen im Umfang der Betreuungszeiten zum ersten des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat erfolgen.

 

Die Urlaubsregelung und anderweitige Ausfallzeiten sind rechtzeitig vorrangig zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern abzustimmen, mit dem Ziel Ersatzbetreuungszeiten gering zu halten. Die Kindertagespflegeperson setzt die Fachstelle grundsätzlich mindestens sechs Wochen vorab über die Notwendigkeit einer Urlaubs- oder Ausfallvertretung in Kenntnis. Eine Urlaubs-Vertretungsregelung für das zu betreuende Kind kann nur bei nachgewiesenem Bedarf (z.B. Arbeitgeberbescheinigungen der Sorgeberechtigten) vermittelt werden.

 

Eine Unterbrechung der Betreuung  bedingt durch die Kindertagespflegeperson von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr (bezogen auf eine 5-Tage-Woche) ist unerheblich. Für über diesen Zeitraum hinausgehende betreuungsfreie Tage, wird keine Geldleistung nach Punkt 3.2 gezahlt. Die Geldleistung für die Unterbrechung der Betreuung von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr bemisst sich nach der durchschnittlichen Betreuungszeit der für diese Tage maßgeblichen Betreuungsverhältnisse. Soweit in einem Kalenderjahr die Betreuung für weniger als 30 Tage unterbrochen worden ist, kann die Differenz an Unterbrechungstagen im Januar des Folgejahres ausgeschöpft werden.

Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund gewährte Leistung zurückgefordert.

Bei kurzfristigen durch Krankheit oder Urlaub begründete Fehlzeiten der betreuten Kinder, welche eine Länge von 28 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht überschreiten sollten, werden die laufenden Geldleistungen nach Punkt 3.2 weitergezahlt, auch wenn keine Betreuung durch die Kindertagespflegeperson erfolgt.

Die über diesen Zeitraum hinausgehenden Zahlungen werden vom Fachamt als ohne Rechtsgrund gewährte Leistung zurückgefordert.

 

Vertretungen bei Krankheit oder Urlaub der Kindertagespflegeperson durch eine andere Kindertagespflegeperson werden mit der Geldleistung gem. Punkt 3.2.1. im Rahmen der Einzelstundenabrechnung vergütet. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich, die Notwendigkeit einer Vertretung unverzüglich bei Bekanntwerden der Fachvermittlung mitzuteilen. Die Urlaubsplanung (inkl. Schließzeiten und Brückentage) der Kindertagespflegeperson soll bis zum 01.04. des Kalenderjahres für die folgenden 12 Monate der Fachvermittlung eingereicht und den Sorgeberechtigten, vor Abschluss der Betreuungs-vereinbarung, zur Kenntnis gereicht werden.

 

Großtagespflegestellen werden als einrichtungsähnliche Institutionen gewertet und sollen analog den Kindertageseinrichtungen eine feste Schließungszeit von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den gesetzlichen Sommerferien NRW vorhalten.

 

Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege von über 25 Stunden pro Woche (z.B. Arbeitslosigkeit, Mutterschutz), wird die Leistung für eine Übergangszeit von drei Monaten unverändert weitergeführt. Nach dieser Übergangszeit wird die Betreuung auf maximal 25 Stunden pro Woche begrenzt. Die ergänzende Kindertagespflege (in Kombination mit anderen öffentlich geförderten Betreuungsformen) ist grundsätzlich nachrangig und endet in diesen Fällen sofort. Auf V. Nachrang der Kindertagespflege wird verwiesen.

 

Im Übrigen wird auf die Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 4.6 verwiesen.

 

4.1. erhält folgende Fassung:

 

Die Eignung gemäß § 43 SGB VIII der Kindertagespflegeperson ist Voraussetzung zur Ausübung einer Tagespflegetätigkeit. Die Eignungsüberprüfung (persönliche Qualifikation, Eignung der Räume, Haustiere, Beratung, Antragstellung, Vermittlung) wird vom Amt für Jugend, Schule und Sport vorgenommen und dokumentiert.

 

Die Zustimmung des Vermieters bzw. des/der Eigentümer/s(-gemeinschaft) ist erforderlich, für die Tätigkeit in angemieteten oder im Eigentum befindlichen Räumen.

 

Die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson hängt insbesondere von deren Charakter/Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit der Fachvermittlungsstelle, den Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen ab. Die Kindertagespflegeperson muss psychisch und physisch gesund sein und soll in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Es dürfen keine Vorstrafen vorhanden sein.

 

Die Kindertagespflegeperson muss nachweisen, dass sie über einen von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern verfügt. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden dürfen oder vor 1970 geboren sind.

Ob weitere dem Haushalt der Kindertagespflegeperson zugehörigen Personen oder nicht nur vorrübergehend (länger als 6 Wochen) ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindertagespflegeperson haben, ebenfalls dem oben beschriebenen Nachweis zu führen haben, hängt von der Regelmäßigkeit und der Zeiträume der Anwesenheit pro Tag ab. Regelmäßig ist dies bei den im Haushalt lebenden/gemeldeten Personen der Fall (z.B. Ehegatten, Kinder usw.).

 

Für die Betreuung von behinderten Kindern oder Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, ist eine besondere Eignung erforderlich.

 

Die erfolgreiche Teilnahme an einem Qualifizierungskurs gemäß 4.3. ist Grundvoraussetzung. Weiterhin muss eine Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme an Maßnahmen zur tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildung oder Seminaren (während der ausgeübten Kindertagespflegetätigkeit), nachgewiesen durch Vorlage von Teilnahmebescheinigungen, in einem Umfang von mindestens fünf Stunden pro Kalenderjahr, bestehen. Die Prüfung der Eignung obliegt der Fachberatung.

 

4.3. erhält folgende Fassung:

 

Das Fachamt ermöglicht der Kindertagespflegeperson die Teilnahme an Qualifizierungskursen nach § 21 KiBiz. Die Erstattung der Qualifizierungskosten durch das Fachamt wird an die Aufnahme von Kindern nach den Kindertagespflegesätzen des Amtes für Jugend, Schule und Sport für mindestens 1 Jahr gekoppelt. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Ab dem 01.08.2022 ist die Basis für die Grundqualifikation der Pflegeerlaubnis das Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB). Die Qualifizierung umfasst 300 Stunden. Das erforderliche Praktikum (40 Stunden in einer Kindertageseinrichtung und 40 Stunden in einer Kindertagespflegestelle), kann in einer Hildener Kindertageseinrichtung und einer Hildener Kindertagespflegestelle absolviert werden.  Bis zum 31.07.2022 ist die Basis für die Grundqualifikation der Pflegeerlaubnis das DJI - Curriculum Kindertagespflege. Die Qualifizierung umfasst 160 Stunden. Das erforderliche Praktikum (20 Std./Woche an 4-5 Tagen) im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme kann in einer Hildener Kindertagespflegestelle absolviert werden.

 

Bis 31.07.2022 ergibt sich für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Erzieher/in, Kinderpfleger/in, Sozialpädagogen/in, Sozialarbeiter/in) grundsätzlich als Basis zur Grundqualifikation der Pflegeerlaubnis eine verkürzte Ausbildung von 80 Stunden. Ab 01.08.2022 ist keine Verkürzung der Grundqualifikation (300 Stunden) möglich. Bei entsprechender Berufserfahrung kann von dem erforderlichen Praktikum in einer Kindertageseinrichtung (40 Stunden) abgesehen werden. Eine Berufserfahrung wird grundsätzlich angenommen, bei einer Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung von zwei Jahren in den letzten fünf Jahren.

Wer bis zum 31.07.2022 Kinder mit Behinderungen betreut, benötigt neben einer besonderen Eignung und Erfahrung eine spezifische Zusatzqualifizierung eines zertifizierten Anbieters von mindestens 100 Stunden. Es gilt ein fachlicher Standard mit folgenden Themen:

 

-      Menschenbild – Sichtweisen und Haltungen

-      Verhaltensprobleme bei Kindern mit Behinderung

-      Personenkreis: Menschen mit Behinderung

-      Situation der Familie mit einem behinderten Kind

-      Kooperationspartner der Familien mit einem Kind mit Behinderung – Netzwerk

-      Supervision

 

Ab 01.08.2022 ist entweder eine zusätzliche Qualifikation (heilpädagogische Qualifikation oder gleichwertig) oder eine auf das QHB folgende tätigkeitbegleitende Aufbauqualifizierung von mindestens 100 Stunden erforderlich. Fachliche Themen siehe oben.

 

Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit werden über die Qualifizierung hinaus erforderliche Fortbildungen (60 Stunden in 5 Jahren) angeboten und finanziert, sofern eine Betreuungsvereinbarung zwischen der Kindertagespflegeperson und dem Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden besteht. Darüber hinaus werden auf Antrag maximal 50 € pro Jahr für erforderliche kostenpflichtige Fortbildungen erstattet. Weitere Erstattungen erfolgen für die Kosten der Infektionsschutzbelehrung und des Leseausweises der Stadtbücherei Hilden.

 

Im Weiteren wird auf Punkt 3.2. verwiesen.

 

4.4.1. erhält folgende Fassung:

 

Die Pflegeerlaubnis wird vom Amt für Jugend, Schule und Sport für bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder ausgestellt. Sie ist zeitlich befristet. Die Anzahl der in der Pflegeerlaubnis genannten Kinder richtet sich nach der Eignung und dem Antrag der Kindertagespflegeperson. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, über alle Pflegeverhältnisse einen Belegungsplan zu führen und diesen zum 01.04. und 01.10. eines jeden Kalenderjahres dem Amt für Jugend, Schule und Sport vorzulegen. Es dürfen maximal acht Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Nach den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 KiBiz können abweichend bis zu zehn Betreuungsverträge geschlossen werden. Bei mehr als fünf Verträgen ist jeder Betreuungsvereinbarung immer ein aktueller Belegungsstundenplan beizufügen.

 

Räumliche Voraussetzungen:

 

Die zur Kindertagespflege genutzten Wohnräume müssen alters- und kindgerecht eingerichtet, sicher zu nutzen sein und eine der betreuten Kinderzahl angemessene Größe haben.

 

Mindeststandards für die genutzten Räume:

 

Für jedes Kind sollten eine Spiel-, Aufenthalts- und Essfläche sowie eine abgeschlossene Schlafgelegenheit vorhanden sein. Die genutzten Räume müssen gut belichtet, gut zu beheizen (mit fußwarmem Boden) und zu belüften sein.

 

Die genutzte Küche muss ausreichend groß sein und die Möglichkeit zur Essenszubereitung, Kühlung und Frischhaltung bieten.

Es müssen kindersichere Abstellflächen für Putz- und Reinigungsmittel vorhanden sein. Es sollten Abstellflächen für Spielmaterial vorhanden sein.

 

Die Sanitärausstattung muss mindestens aus 1 normalen WC, Töpfchen oder Toilettenaufsatz, einem sicheren Wickelplatz, einem Kinderwaschbecken oder sicheren Erhöhungen bestehen. Nach Möglichkeit sollte eine Bade- oder Duscheinrichtung vorhanden sein; mindestens aber eine Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe des Wickelplatzes.

 

Im Schlafraum sollten die Kinder selbstständig das Bett verlassen können. (Beispiel: bodennahe Schlaflandschaft).

Es sollte eine ausreichend große Außenspielfläche mit Spielgeräten, Bewegungsfläche und Sandbereich angeboten werden (z.B. Garten, Terrasse) oder eine Grünanlage fußläufig erreichbar sein.

 

Telefonanschluss, 1.-Hilfe-Kasten und Brandmelder müssen vorhanden sein.

 

Die Zustimmung des Vermieters muss vorliegen.

 

4.4.2. erhält folgende Fassung:

 

Mehrere Kindertagespflegepersonen können sich in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege). Der Zusammenschluss erlangt mit der Erteilung der Pflegeerlaubnisse keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Kindertagespflegeperson soll Erfahrung in der Kindertagespflege oder eine pädagogische Ausbildung (über die Qualifizierung nach 4.3 hinaus) nachweisen.

 

Die Anzahl der zu betreuenden Kinder hängt von der Anzahl der Kindertagespflegepersonen und den räumlichen Gegebenheiten ab; es können max. neun gleichzeitig anwesende Kindertagespflegekinder durch höchstens 3 Kindertagespflegepersonen betreut werden. Im Verbund können maximal neun Betreuungsverträge abgeschlossen werden, ein Platz-Sharing ist ausgeschlossen.

Nach den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 3 KiBiz i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 3 KiBiz können abweichend bis zu 15 Betreuungsverträge geschlossen werden. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson muss gewährleistet sein (§ 22 Abs. 4 KiBiz). Bei mehr als neun Verträgen ist jeder Betreuungsvereinbarung immer ein aktueller Belegungsstundenplan beizufügen.

 

Bei 10 oder mehr Kindern gleichzeitig findet § 45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) Anwendung.

 

Eine namentlich feststehende dritte Kindertagespflegeperson muss als Bereitschaftskraft in Vertretungsfällen zur Verfügung stehen.

 

Räumliche Voraussetzungen für Großtagespflegestellen

 

Die Kindertagespflege erfolgt in

·      angemieteten Räumlichkeiten

·      nicht privat genutztem Eigentum der Kindertagespflegeperson

·      nicht genutzten Räumlichkeiten von Tageseinrichtungen für Kinder

·      geeigneten betrieblichen Räumlichkeiten

 

Die zur Kindertagespflege genutzten Räume müssen alters- und kindgerecht eingerichtet, sicher zu nutzen sein und eine der betreuten Kinderzahl angemessene Größe haben.

 

Mindeststandards für die genutzten Räume:

 

Für jedes Kind sollten nach Möglichkeit 6 qm, davon 3,5 qm Spiel-, Aufenthalts- und Essfläche sowie 2,5 qm Schlaffläche, vorhanden sein. Die Grundfläche soll in 3 Räume (pro TPP 1 abgeschlossene Einheit = 2 Gruppenräume und 1 gemeinschaftlicher Ruheraum) aufgeteilt sein. Alle Räume müssen gut belichtet, gut zu beheizen (mit fußwarmem Boden) und zu belüften sein. Nach Möglichkeit sollten sie ebenerdig (barrierefrei, kein Keller, kein Dachgeschoss) sein.

 

Zusatzfläche, die nicht zur Grundfläche zählt:

 

Die Küche muss ausreichend groß sein, den Hygienevorschriften entsprechen und die Möglichkeit zur Essenszubereitung, Kühlung und Frischhaltung bieten.

Es müssen kindersichere Abstellflächen für Putz- und Reinigungsmittel vorhanden sein. Es sollten Abstellflächen für Spielmaterial vorhanden sein.

 

Die Sanitärausstattung muss mindestens aus 1 normalen WC, Töpfchen oder Toilettenaufsatz, einem sicheren Wickelplatz, einem Kinderwaschbecken oder sicheren Erhöhungen bestehen. Nach Möglichkeit sollte eine Bade- oder Duscheinrichtung vorhanden sein; mindestens aber eine Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe des Wickelplatzes.

 

Im Schlafraum sollten die Kinder selbstständig das Bett verlassen können. (Beispiel: bodennahe Schlaflandschaft).

 

Es sollte eine ausreichend große Außenspielfläche mit Spielgeräten, Bewegungsfläche und Sandbereich angeboten werden (z.B. Garten, Terrasse) oder eine Grünanlage fußläufig erreichbar sein.

 

Telefonanschluss, 1.-Hilfe-Kasten, Blitzschutzanlage, Feuerlöscher (TÜV-geprüft), Brandmelder und 2 Rettungswege müssen vorhanden, Brandschutzauflagen erfüllt sein. Stellplätze für alle Kinderwagen sind wünschenswert.

 

Die Genehmigung zur Nutzung von Räumen als Großtagespflegestelle ist abhängig von der Abnahme durch das Bauaufsichtsamt und das Gesundheitsamt. Die Zustimmung des Vermieters bzw. des/der Eigentümer/s(-gemeinschaft) muss vorliegen.

 

4.4.3. erhält folgende Fassung:

 

Die Eignung der Kindertagespflegeperson gemäß 4.1 wird regelmäßig von der Fachberatung überprüft.

Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Kindertagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung im Sinne von Punkt 4.1 vor, leitet das Amt für Jugend, Schule und Sport einen Beratungs- und Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsprüfung und mögliche Entscheidung zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen werden dokumentiert. Kommt das Amt für Jugend, Schule und Sport nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird die Kindertagespflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 45, 47, 48 SGB X) aufgehoben.

Mangelnder Impfschutz im Sinne des Masernschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes kann ebenfalls zum Entzug der Pflegeerlaubnis führen.

 

4.5. erhält folgende Fassung:

 

Kindertagespflegepersonen und Eltern sind gleichermaßen verpflichtet, alle Änderungen im Betreuungsverhältnis (insbesondere das Ende) und in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die bewilligte Leistung haben könnten, dem Amt für Jugend, Schule und Sport rechtzeitig mitzuteilen. Die Erhöhung der bisher vereinbarten Betreuungszeit in nicht unerheblichen Umfang bedarf eines neuen schriftlichen Antrages.

 

Kindertagespflegepersonen haben nach § 43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII das Amt für Jugend, Schule und Sport unaufgefordert und unverzüglich in Textform über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem:

·      Änderungen bei der Anzahl der betreuten Kinder (vergl. § 4 Absatz 5 Satz 1 KiBiz) oder in der wöchentlichen und in der Verteilung der täglichen Betreuungszeit

·      Änderungen bei den im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden Personen

·      Fehl- und Ausfallzeiten

·      Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes der Kindertagespflegeperson oder der betreuten Kinder

·      Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

·      Beabsichtigte Aufnahme bzw. Änderungen bzgl. Haltung von Haustieren in den Räumlichkeiten der Kindertagespflege

·      Mangelnder Impfschutz im Sinne des Masernschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes des aufgenommenen / des aufzunehmenden Kindes und der im Haushalt lebenden Personen (s. 4.1. Eignung)

 

 

Diese 2. Änderung der Richtlinien tritt am 01.08.2020 in Kraft.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Kindertagespflege hat gemäß Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

Das Betreuungsangebot ist für Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren der institutionellen Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleichgestellt. Derzeit sind ca. 78 Kindertagespflegepersonen für die Stadt Hilden tätig. Davon sind 20 Kindertagespflegepersonen aus den umliegenden Gemeinden, die jeweils nur ein Kind aus Hilden betreuen. Für das Kindergartenjahr 2020/2021 wird von 260 Plätzen für Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren sowie für Kinder im Alter von 3 – 14 Jahren in Randzeiten ausgegangen. Nur durch den guten Ausbaustand der Kindertagespflege kann insgesamt der Rechtsanspruch für Kinder unter 3 Jahre erfüllt werden. Gerade im 2. Drittel eines Kitajahres (zu diesem Zeitpunkt sind in der Regel alle U3 Plätze in Kitas belegt), erfolgt die Versorgung der U3 Kinder mit einem Betreuungsplatz über die Kindertagespflege.

Es besteht eine hohe Nachfrage nach den Plätzen in der Kindertagespflege, auch wenn weiterhin beobachtet werden kann, dass eher die institutionelle Betreuung die „erste Wahl“ ist.

 

Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 12.12.2018 mit der 1. Änderung der Richtlinien über die Ausgestaltung der Tagespflege gem. §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (Achtes Buch) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) im Stadtgebiet Hilden befasst und mit Wirkung vom 01.01.2019 bzw. 01.08.2019 beschlossen. Das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung tritt zum 01.08.2020 in Kraft. Die einhergehenden Änderungen im KiBiz zum 01.08.2020, machen eine Anpassung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden notwendig. Neben redaktionellen Änderungen sollen zukünftig entsprechend der Vorgaben des neuen KiBiz, ab dem Kindergartenjahr 2021/2022, die Geldleistungen pro Stunde pro Kind dynamisch angepasst werden. Dies ist Voraussetzung für eine Landesförderung. Des Weiteren sollen die Geldleistungen bereits während der Eingewöhnungszeit in voller Höhe entsprechend des Betreuungsvertrages gewährt werden. Bislang wurden die Geldleistungen nur entsprechend der tatsächlichen Stunden gewährt. Da jedoch jedes Kind während der Eingewöhnungszeit als betreutes Kind zählt, wurde diese Regelung mit dem neuen KiBiz geändert und soll entsprechend in den Richtlinien so aufgenommen werden.

Zum 01.08.2020 ändern sich die Voraussetzungen zur Qualifizierung. Die Qualifizierung erfolgt spätestens ab dem 01.08.2022 nicht mehr über das DJI-Curriculum mit 160 Stunden. Die Basis für die Qualifikation der Pflegeerlaubnis ist das Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) mit 300 Stunden, zuzüglich 80 Stunden Praktikum und Selbststudium. Das Praktikum wird mit 40 Stunden in einer Kindertageseinrichtung und mit 40 Stunden in einer Kindertagespflegestelle absolviert. Die Selbstlerneinheiten betragen ca. 140 Stunden. Durch die Neuerungen der Qualifizierungsvoraussetzungen, soll die Qualität der Kindertagespflegepersonen gesteigert werden.

Zum 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Dies wirkt sich grundsätzlich auf den Rechtsanspruch auf Betreuung aus. Auch der Einsatz von Kindertagespflegepersonen muss zukünftig im Hinblick auf das Gesetz geprüft werden. Findet aktuell schon eine Betreuung statt, oder sind Personen schon als Kindertagespflegepersonen beschäftigt, gilt eine Übergangsfrist zum Nachweis bis zum 31.07.2021.

 

Die Landesmittel erhöhen sich von 804 € auf 1.109 € pro Kind und Kindergartenjahr. Es ergibt sich eine Mehreinnahme in Höhe von rund 44.500 € im Haushaltsjahr 2020. Abgerechnet werden kann der Landeszuschuss pro Kind ab dem 01.08.2020 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 24 (3) KiBiz n.F. erfüllt sind. Bisher beinhaltete der Landeszuschuss pro Kind nur Pflegegeldleistungen. Neu enthalten ist ab dem 01.08.2020 insbesondere, dass

  • die Kindertagespflegeperson mindestens fünf Stunden jährlich an Fortbildungsangeboten wahrnimmt,
  • für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird,
  • die laufende Geldleistung schon während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt wird und
  • die laufende Geldleistung jährlich angepasst wird.

 

Im Kindergartenjahr 2018/2019 erfüllten von 260 beantragten Landesmittelpauschalen für Kinder unter 3 Jahren (ohne Behinderung) lediglich 243 Kinder die Voraussetzungen der Vorgaben des KiBiz a.F. Grundsätzlich nehmen die Richtlinien die Neuerungen zur Abrechnung der Landesmittel auf, die zum Teil seit Jahren gängige Praxis sind (z.B. die Anforderungen an jährlichen Fortbildung der Kindertagespflegpersonen). Da zukünftig der Landeszuschuss grundsätzlich nur für Kinder gewährt wird, die nicht im gleichen Jahr auch eine Kindertageseinrichtung besuchen, wird damit gerechnet, dass weit weniger Landespauschalen zur Abrechnung kommen werden. Der Aufwand wird in den Jahren 2022 ff. anzupassen sein. Die Endabrechnung des Kindergartenjahres 2020/2021 findet Ende 2021 statt, zahlungswirksam 2022.

 

Die Änderungen führen insgesamt zur 2. Änderung der Richtlinien.

 

Aus der Anlage 1 „Synopse zur 2. Änderung“ können alle Änderungen der oben genannten Richtlinie in der Übersicht entnommen werden. In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden Punkt verwiesen. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der 2. Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege zum 01.08.2020.

 

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

I.          Zielgruppe und Bildungsauftrag

 

1.1         Zielgruppe

 

Das neue Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung, mit dem Artikel I Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) tritt zum 01.08.2020 in Kraft. In Teil 2 des Gesetzes beinhalten die §§ 21-24 die Regelungen der Förderung in Kindertagespflege. Die Paragraphen wurden hier angepasst.

 

1.2       Bildungsauftrag

 

Die Kindertagespflege hat einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Für die Gestaltung von freien und altersgerechten Spielerfahrungen ist die Kindertagespflegeperson verantwortlich. Über die Entwicklung des Kindes soll den Erziehungsberechtigten mindestens einmal jährlich ein Gespräch angeboten werden.

 

II.         Verfahren bei Antragstellung

 

Zum 01.03.2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Für ein Kind, ab Vollendung des ersten Lebensjahres, das in Kindertagespflege betreut werden sollen, müssen spätestens am ersten Betreuungstag nachgewiesen werden, dass es über einen von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern verfügt. Auch Kindertagespflegepersonen müssen eine vollständige Masern-Schutzimpfung vorweisen. Ausgenommen sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden dürfen, vor 1970 geboren sind oder nachweislich die Krankheit bereits durchlitten haben. Bei schon laufenden Betreuungsvereinbarungen muss der Nachweis bis spätestens zum 31.07.2021 erbracht werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, darf das Kind nicht betreut werden. Kindertagespflegepersonen dürfen ohne Nachweis keine Betreuungstätigkeiten ausüben.

Das Gesetz erhöht dauerhaft den Verwaltungs- und Überprüfungsaufwand, da eine Vielzahl der Kinder im Alter von unter einen oder zwei Jahren aufgenommen werden und mindestens zwei Impftermine nachgehalten werden müssen.

Nachrichtlich: Das Masernschutzgesetz führt auch zu Änderungen in der Satzung für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in Hilden.

 

Zur Verwaltungsvereinfachung soll die Kindertagespflege einschließlich der Eingewöhnung grundsätzlich zum ersten eines Monats beginnen.

 

III.        Leistungen

 

3.1.      Bewilligung und Vermittlung

 

Der Rechtsanspruch gilt bei einer Betreuungszeit von wöchentlich 25 Stunden als erfüllt. Für Eltern besteht jedoch ein Wunsch- und Wahlrecht bezüglich des Betreuungsumfanges. Da die vorhandenen Betreuungsplätze nicht ausreichend für alle Familien zur Verfügung stehen, muss weiterhin ein erhöhter Betreuungsbedarf begründet werden.

Wird ein Betreuungsvertrag ohne Nachweis der Masern-Schutzimpfung nach dem Masernschutzgesetz und Infektionsschutzgesetz geschlossen, besteht dieser nur unter Vorbehalt des Nachweises bis spätestens zum ersten Betreuungstag.

Die Betreuungsvereinbarung wurde in der Vergangenheit oft sehr kurzfristig eingereicht. Dadurch ist der verbleibende Zeitraum zur Sachbearbeitung im Verwaltungsbereich zu kurz für eine Bewilligung vor Beginn der Betreuung. Daher soll in den Richtlinien geregelt werden, dass die Betreuungsvereinbarung mindestens drei Wochen vor der Eingewöhnung eingereicht werden muss. Des Weiteren soll die wöchentliche Betreuungszeit bis zum Ende des Kindergartenjahres vereinbart werden. Dies dient der Planungssicherheit der Eltern und Kindertagespflegepersonen. Die Eingewöhnung soll grundsätzlich zum ersten eines Monats beginnen. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung.

 

3.2.      Auszahlung der Kindertagespflegesätze

 

3.2.1.   Laufende Geldleistungen (Kindertagespflegegeld)

 

Derzeit erhalten Kindertagespflegepersonen eine laufende Geldleistung von 5,10 Euro pro Stunden und Kind. Die Interessengemeinschaft der Tagespflegepersonen in Hilden (kurz IG TPP) hat beantragt, die Geldleistungen auf 6,15 Euro zu erhöhen. Der Antrag ist als Anlage 3 der Sitzungsvorlage beigefügt.

Aktuell werden in den kreisangehörigen Städten im Kreis Mettmann durchschnittlich Geldleistung 5,15 Euro pro Stunde pro Kind gezahlt. Damit liegt die Stadt Hilden genau im Mittelfeld. Nach § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz n.F. ist die Höhe der Geldleistungen ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 jährlich nach einer Landesvorgabe anzupassen. Die jährliche Erhöhung der Geldleistungen soll sich an der Erhöhung der Kindpauschalen für Kindertageseinrichtungen orientieren und soll erstmals zum 01.08.2021 erfolgen. Die Fortschreibungsrate setzt sich zu 90 % aus der Kostenentwicklung für pädagogisches Personal nach dem TvöD-SuE und zu 10 % aus der Steigerung der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindexes zusammen.

Eine Steigung von 1,5 % würde ab dem 01.08.2021, bei zukünftig geplanten 280 Kindern, Aufwendungen von rund 36.000 Euro im Kindergartenjahr 2021/2022 auslösen. Für das Jahr 2021 müssten davon rund 15.000 Euro aufgewendet werden. Wie hoch die Fortschreibungsrate tatsächlich sein wird, wird voraussichtlich erst im Dezember 2020 mitgeteilt. Daher ist die Höhe der Mehraufwendungen derzeit nicht absehbar.

 

Da der Betreuungsvertrag schon mit der Eingewöhnung zum ersten eines Monats beginnen soll, sollen zukünftig die Geldleistungen während der Eingewöhnungszeit entsprechend der im Betreuungsvertrag festgelegten Wochenstunden gewährt werden. Dies ist in § 24 Abs. 3 Nr. 7 KiBiz n.F. auch so vorgeschrieben. Bisher wurden nur die tatsächlichen Betreuungsstunden während der Eingewöhnungszeit gezahlt.

Des Weiteren soll in den Richtlinien geregelt werden, dass nach § 24 Abs. 3 Nr. 6 KiBiz n.F. Kindertagespflegepersonen für jedes ihr zugeordnete Kind die Geldleistung (ohne Sachkostenanteil) für eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit erhält. Bei in 2020/2021 geplanten 260 Kindern macht dies im Kindergartenjahr 2020/2021 rund 43.500 Euro aus. Bei geplanten 280 Kindern im Kindergartenjahr 2021/2022 dann rund 47.000 Euro. Auf das Haushaltsjahr 2020 entfallen demnach 18.100 Euro und 2021 45.000 Euro. Aufgrund der erläuterten dynamischen Erhöhung der Geldleistung wird auch hierfür der Aufwand kontinuierlich steigen.

 

Bei fehlender pädagogischer Ausbildung und einer Qualifikation mit weniger als 160 Stunden nach dem DJI-Curriculum reduziert sich die laufende Geldleistung auf 3,00 Euro pro Stunde und Kind. Aufgrund der in Punkt 4.3 erläuterten Änderung der Qualifizierung, soll sich auch der Absatz in der Richtlinie ändern. Demnach soll sich die laufende Geldleistung ab dem 01.08.2022 auf 3,00 Euro reduzieren, sofern eine pädagogische Ausbildung fehlt und eine Qualifikation mit weniger als 300 Stunden nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) vorliegt.

 

Die Betreuungsanfragen in der Kindertagespflege sind im Laufe der letzten Jahre stetig gestiegen und weiter steigend. Immer mehr Familien nutzen den gesetzlichen Anspruch auf eine 25 Std. Betreuung in der Woche, auch ohne einer Berufstätigkeit nachzugehen. Viele Sorgeberechtigten kehren nach der Elternzeit (bereits nach einem Jahr) wieder ins Berufsleben zurück und benötigen eine flexible Ganztagsbetreuung. Um dem Betreuungsbedarf von Familien auch zukünftig gerecht zu werden, ist es notwendig die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson weiterhin attraktiv zu gestalten.

 

3.2.2.   Mietkostenzuschuss zur Kaltmiete für Großtagespflegestellen

 

Seit dem 01.01.2019 wird ein Mietkostenzuschuss zur Kaltmiete für die Großtagespflegestellen (GTP) gewährt. Dies hat sich als eine Möglichkeit, die Attraktivität zur Gründung einer GTP zu steigern, erwiesen.

 

3.3.      Verfahren

 

Die Betreuungszeiten sollen verbindlich für das Kindergartenjahr festgelegt werden. Dies ist auch in Kindertageseinrichtungen entsprechend festgelegt und erleichtert den Verwaltungsaufwand.

Urlaubsvertretungen und anderweitige Ausfallzeiten sind mit den Eltern abzustimmen. Dies soll in den Richtlinien konkretisiert werden. Ersatzbetreuungen sollen möglichst gering gehalten werden. Sollte eine Ersatzbetreuung jedoch notwendig sein, soll die Fachstelle mindestens sechs Wochen vorab darüber informiert werden, um ausreichend Vorlauf für die Organisation zu haben.

 

IV.       Begleitung von Pflegestellen

 

4.1       Eignung der Tagespflegeperson

 

Die Eignung der Kindertagespflegeperson setzt aufgrund des Masernschutzgesetzes einen Impfstatus voraus. Auf Punkt II „Verfahren bei Antragstellung“ wird verwiesen. Auch weitere im Haushalt lebende/gemeldete Personen, wie beispielsweise Ehegatte oder Kinder, müssen den beschriebenen Impfnachweis vorlegen, da davon auszugehen ist, dass sich diese Personen regelmäßig im Haushalt der Kindertagespflegeperson aufhalten.

 

Zur Eignung der Kindertagespflegeperson gehört nun neu, neben der Qualifizierung (siehe 4.3), auch die regelmäßige Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildungen oder Seminaren (mindestens fünf Stunden pro Kalenderjahr). Dies wurde in § 24 Abs. 3 Nr. 4 KiBiz n.F. verankert. Da es sich bei den Fortbildungen nicht um Firlefanz handelt, sondern um wichtige Maßnahmen zur Qualitätssteigerung und -erhaltung der Kindertagespflegepersonen, wurden bislang mindestens zwölf Stunden pro Kalenderjahr gefordert. Um diesen Standard zu halten sollen auch weiterhin mindestens zwölf Stunden pro Kalenderjahr angeboten werden. Das Land gewährt für die vorgeschriebenen fünf Stunden kontinuierliche Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen einen Zuschuss.

 

4.3.      Qualifizierung

 

§ 21 KiBiz n.F. regelt die Qualifikationsanforderungen für Kindertagespflegepersonen. Danach sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, spätestens ab dem 01.08.2022 über eine Qualifikation nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) verfügen. Die Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum umfasste bislang 160 Unterrichtsstunden. Nach dem QHB werden es verpflichtend ab dem 01.08.2022 zukünftig 300 Stunden zuzüglich 80 Stunden Praktikum und ca. 140 Stunden Selbststudium. In der Folge steigen die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme. Das Land gewährt dem Jugendamt für jede Kindertagespflegeperson, die die Qualifizierung nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege absolviert hat, einen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro (QHB-Zuschuss). Kindertagespflegepersonen, die schon eine Qualifizierung abgeschlossen haben, müssen keine weitere Qualifizierung absolvieren. Bislang wurde die Qualifizierung mit der Evangelische Erwachsenenbildung (EEB) in Hilden durchgeführt. Aufgrund der sich daraus ergebenden steigenden Aufwendungen und steigenden personellen Anforderungen, wird derzeit seitens der EEB geprüft, ob die Qualifizierung weiterhin angeboten werden kann, da auch die personellen Anforderungen während der Maßnahme gestiegen sind. So muss neu im Rahmen des QHBs eine Praxisbegleitung vorgehalten werden. Alternativ bietet beispielsweise die AWO Mettmann eine Qualifizierung an.

 

Über die Qualifizierung hinaus müssen, wie unter Punkt 4.1 beschrieben, pro Kalenderjahr mindestens fünf Stunden Fortbildungen wahrgenommen werden. Um den derzeitigen Standard zu halten sollen weiterhin bis zu 60 Stunden in fünf Jahren finanziert werden. Fortbildungsmaßnahmen werden seitens der Fachstelle und der EEB angeboten. Die Kosten der Infektionsschutzbelehrung und des Leseausweises der Stadtbücherei werden ebenfalls erstattet. Dies soll in den Richtlinien entsprechend aufgenommen werden. Die Kosten sind in den Haushaltsansätzen 2020 ff. enthalten.

 

4.4.1.   Pflegeerlaubnis – Allgemein

 

Die Pflegeerlaubnis wird für bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder ausgestellt. Es dürfen maximal acht Betreuungsverträge geschlossen werden. Unter den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 KiBiz n.F. können abweichend bis zu zehn Betreuungsverträge geschlossen werden, wenn

  • regelmäßig mehrere Kinder unter 15 Stunden wöchentlich betreut werden,
  • immer die gleiche Gruppenzusammensetzung vorhanden ist,
  • die KTP eine Qualifizierung nach dem QHB absolviert hat.

Insgesamt betrifft dies Randzeitenabdeckungen, die in Hilden eher rückläufig sind und ein Platzsharing, dass eher nicht zu erwarten ist. Es eröffnet der KTP jedoch auch den Weg, ggf. eine flexible Öffnungszeit einer Kindertageseinrichtung mitzugestalten.

 

4.4.2.   Pflegeerlaubnis – Großtagespflege

 

Bei einem Zusammenschluss von mehreren Kindertagespflegepersonen zu einer GTP können bis zu neun gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden. Unter den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 KiBiz n.F. können abweichend bis zu 15 Betreuungsverträge geschlossen werden. Die Voraussetzungen der allgemeinen Pflegeerlaubnis gelten entsprechend - siehe Erläuterungen zu 4.4.1.

 

4.4.3    Entzug der Pflegeerlaubnis

 

Aufgrund des Masernschutzgesetzes soll in die Richtlinien aufgenommen werden, dass ein mangelnder Impfschutz im Sinne des Masernschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes zum Entzug der Pflegeerlaubnis führen kann.

 

4.5       Mitteilung- und Mitwirkungspflicht

 

Kindertagespflegepersonen und Eltern haben alle Änderungen des Betreuungsvertrags dem Amt für Jugend-, Schule und Sport mitzuteilen. Auch hier muss die Mitteilungspflicht über einen bestehenden mangelnden Impfschutz im Sinne des Masernschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes des aufgenommenen/ des aufzunehmenden Kindes und der im Haushalt lebenden Personen hinzugefügt werden.

 

 

Beteiligung der Kindertagespflegepersonen

Die für die Stadt Hilden tätigen Kindertagespflegepersonen wurden über ein Austauschtreffen an der geplanten Änderung der Richtlinie beteiligt und konkret auf die Anregungen zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit eingegangen. Eine Interessengemeinschaft der Kindertagespflegepersonen (IG TPP) hatte mit Schreiben vom 03.02.2020 (Anlage 3) die Anliegen der Kindertagespflegepersonen bekräftigt (siehe Punkt 3.2.1). Die Anfrage wurde schriftlich, hier insbesondere mit Verweise auf die Dynamisierung der Pflegegelder ab 01.08.2021 und der Haushaltslage der Stadt Hilden, beantwortet. Die Stadt Hilden beabsichtigt, sich den gesetzlichen Vorgaben des Landes für eine dynamisierte Pflegegeldleistung zu unterwerfen. Mit Schreiben vom 02.04.2020 bittet die IG TPP (Anlage 4) die Haltung zu überdenken. Die Erweiterung des Zeitraumes für Unterbrechung der Betreuung, begründet durch die Kindertagespflegeperson, wurde zuletzt im Jugendhilfeausschuss 07.12.2018, Ratsentscheidung 12.12.2018 beraten. Konkret werden 10 weitere Tage für „Ausfall durch Krankheit“ beantragt. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Fortzahlung der Pflegegeldleistung von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr für eine betreuungsfreie Zeit angemessen, auch wenn andere Gemeinden dies vereinzelt großzügiger regeln. Eine Pflegegeldleistung sollte nicht als Krankenkassenersatzleistung für selbständig tätige Personen fungieren. Es sollte weiterhin im Ermessen des Selbständigen liegen, in welchem Umfang diese/r sich gegen Verdienstausfälle absichern möchte. Zusätzlich zu den o.g. Tagen werden bis zu 28 aufeinanderfolgende Tage durchgehend vergütet, sofern die Unterbrechung der Betreuung vom Kind ausgeht (durch Urlaub oder Krankheit). Demnach wird aktuell mindestens ein Monat 5,10€/Kind/Stunde weiterhin gezahlt. Zum Beispiel für ein Kind mit 35 Betreuungsstunden rd. 1.070 €. Da die meisten Eltern nur 20 - 25 Tage Urlaub haben, würde durch eine Erweiterung der betreuungsfreien Zeiten Vertretungssituationen ausgelöst oder aber die Eltern müssen getrennt Urlaub nehmen. Insgesamt steigert die Regelung die Attraktivität des Berufs „Kindertagespflegeperson“, mindert jedoch gleichzeitig die Attraktivität des Betreuungsangebotes bei den Familien. Gerade eine vermeintlich unzuverlässige Betreuung ist das Hauptargument der Eltern sich gegen die Kindertagespflege zu entscheiden. Für durchschnittlich rd. 30,4 Betreuungsstunden pro Woche/Kind läge der Mehrraufwand bei rd. 82.000 €, zuzüglich evtl. Vertretungsvergütungen in maximal gleicher Höhe.

Der Eingewöhnungsbeginn jeweils zum ersten des Monats ist nicht zum Schaden der Kindertagespflegeperson; das zukünftig sogar unabhängig von den tatsächlichen Betreuungsstunden ab dem 1. Tag umfänglich gemäß Betreuungsvereinbarung die Pflegegeldleistung gewährt wird, inkludiert bereits eine Anhebung des Stundensatzes.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Landesmittel erhöhen sich von 804 Euro auf 1.109 Euro pro Kind und Kindergartenjahr. Es ergibt sich eine Mehreinnahme in Höhe von rund 37.000 Euro im Haushaltsjahr 2020. Im Haushalt 2020 veranschlagt wurden bislang Mehreinnahmen von 7.400 Euro, so dass diese im Haushalt 2020 um tatsächlich weitere 29.600 Euro steigen. Für den Haushalt 2021 steigen die Einnahmen um weitere 73.300 Euro im Vergleich zur aktuellen Hauhaltsplanung.

 

Da zukünftig der Landeszuschuss grundsätzlich nur für Kinder gewährt wird, die nicht im gleichen Jahr auch eine Kindertageseinrichtung besuchen, wird damit gerechnet, dass weit weniger Landespauschalen zur Abrechnung kommen werden. Der Aufwand wird in den Jahren 2022 ff. anzupassen sein. Die Endabrechnung des Kindergartenjahres 2020/2021 findet Ende 2021 statt, zahlungswirksam 2022.

 

Die jährliche Erhöhung der Geldleistungen soll sich an der Erhöhung der Kindpauschalen für Kindertageseinrichtungen orientieren und soll erstmals zum 01.08.2021 erfolgen. Eine Steigung von 1,5 % würde ab dem 01.08.2021, bei zukünftig geplanten 280 Kindern, Aufwendungen von rund 36.000 Euro im Kindergartenjahr 2021/2022 auslösen. Für das Jahr 2021 müssten davon rund 15.000 Euro aufgewendet werden. Wie hoch die Fortschreibungsrate tatsächlich sein wird, wird voraussichtlich erst im Dezember 2020 mitgeteilt. Diese Aufwendungen sind noch nicht im Haushalt enthalten.

 

Des Weiteren soll in den Richtlinien geregelt werden, dass nach § 24 Abs. 3 Nr. 6 KiBiz n.F. Kindertagespflegepersonen für jedes ihr zugeordnete Kind die Geldleistung (ohne Sachkostenanteil) für eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit erhält. Bei in 2020/2021 geplanten 260 Kindern macht dies im Kindergartenjahr 2020/2021 rund 43.500 Euro aus. Bei geplanten 280 Kindern im Kindergartenjahr 2021/2022 dann rund 47.000 Euro. Auf das Haushaltsjahr 2020 entfallen demnach 18.100 Euro und 2021 45.000 Euro. Diese Aufwendungen sind noch nicht im Haushalt enthalten.

 

Zusammenfassend ergeben sich folgende zusätzlichen Erträge und Aufwendungen, die im Haushalt noch nicht veranschlagt sind:

Konto

Bezeichnung

HH-Jahr 2020

HH-Jahr 2021

414100

Zuweisungen vom Land

29.600 Euro

73.300 Euro

533400

Leist. d. Jugendhilfe an natürl. Personen

18.100 Euro

60.000 Euro

 

 

Fazit:

 

Die 2. Änderung zu den „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder-und Jugendhilfe)“ im Stadtgebiet Hilden wird im Entwurf vorgelegt. Die Änderungen sollen in der vorgelegten Fassung zum 01.08.2020 in Kraft treten.

 

Neben redaktionellen Änderungen in der Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden sollen gesetzlich verankert die Leistungen an die KTP zur Steigerung der Attraktivität dieser Tätigkeit und zur dauerhaften Sicherung dieses Betreuungsangebotes erhöht werden. Die zukünftig dynamische Gewährung von Pflegegeldleistungen ist eine Voraussetzung zur Abrechnung der Landesmittel.

 

Die Auswirkungen des zum 01.03.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes müssen in die Richtlinien aufgenommen werden, da eine Betreuung in Kindertagespflege ohne entsprechenden Impfstatus der Kinder, Kindertagespflegepersonen und im Haushalt lebenden Angehörigen nicht mehr möglich ist.

 

Die finanziellen Auswirkungen sind überschaubar. Die Aufwendungen werden jedoch perspektivisch (dynamisch) steigen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass zukünftig die zweckentsprechende Verwendung nur von weniger Landesmittelpauschalen nachgewiesen werden kann.

 

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 - 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2020

060101

02

Zuwendungen und allgemeine Umlagen

9.498.050

2021

060101

02

Zuwendungen und allgemeine Umlagen

10.034.700

2020

060101

15

Transferaufwendungen

16.738.570

2021

060101

15

Transferaufwendungen

18.040.040

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der flexiblen Haushaltswirtschaft / Budgetierung ergeben sich folgende fortgeschriebenen Ansätze

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Produkt

Nr.

Bezeichnung

Betrag €

2020

060101

02

Zuwendungen und allgemeine Umlagen

9.527.650

2021

060101

02

Zuwendungen und allgemeine Umlagen

10.108.000

2020

060101

15

Transferaufwendungen

16.756.670

2021

060101

15

Transferaufwendungen

18.100.040

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die Auswirkungen aus der geänderten Richtlinie können durch die Budgetierung / flexiblen Haushaltswirtschaft gemäß § 9 der Haushaltssatzung der Stadt Hilden umgesetzt werden.

 

Franke