Abhandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. die Anregungen der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben der IHK Düsseldorf vom 06.04.2019
Seitens der IHK wurde geäußert, dass gegen den Bebauungsplan seitens der
IHK zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise bestehen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben der GASCADE
Gastransport GmbH vom 20.03.2019
Seitens der Trägerin öffentlicher Belange wurde erläutert, dass sie auch
im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH
sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG Stellung nehmen. Zwei Anlagen sind
demnach durch das Vorhaben randlich betroffen (Erdgasleitung der GASCADE
Gastransport GmbH und LWL-Trasse der Wingas GmbH). Die Lage wurde in Plänen
verdeutlicht.
Es wird zur Kenntnis genommen, das die GASCADE Gastransport GmbH die
verschiedenen Anlagenbetreiber vertritt. Die Auflistung der betroffenen
Anlagen, deren Lage und Darstellung im Plan sind bekannt und sind in den
Darstellungen der jeweiligen textlichen Ausführungen im Entwurf zur Begründung
(Kap. 4.7.4 Leitungsbestand), den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen
(Gasleitung mit Schutzstreifen) gemäß des vorgetragenen Sachstandes bereits
vollumfänglich berücksichtigt.
Der Betreiber weist zur
Information auf die „Auflagen und Hinweise zum Schutz unserer
Erdgashochdruckleitungen" und den Anlagen gem. Merkblatt für Abstand,
Überbauung und sonstige Einrichtungen etc. hin.
Die in dem
Merkblatt der Betreiber aufgeführten Punkte sind
bereits in die Planung zum Entwurf eingeflossen und dort berücksichtigt, wie
z.B. die Schutzstreifen (zeichnerische Festsetzungen), die Mindestabstände, das
Freihalten von Bewuchs (textliche Festsetzungen Pkt. 6.1), die Unzulässigkeiten
für bauliche Anlagen oder die Annäherung durch den Bau baulicher Anlagen etc.
(zeichnerische Festsetzungen Gasleitung mit Schutzstreifen).
Des
Weiteren wurden keine Bedenken geäußert.
1.3 Schreiben der Handwerkskammer
Düsseldorf vom 19.03.2019
Durch die
Handwerkskammer wurde erläutert, dass die Belange des Handwerks durch die
vorliegende Planung derzeit nicht betroffen sind. Bedenken oder Anregungen
werden nicht vorgetragen. Des Weiteren wurde verdeutlicht, dass hinsichtlich
des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB keine Hinweise gegeben sind.
Die Stellungnahme in
Bezug auf die Belange des Handwerks wird zur Kenntnis genommen.
Ebenfalls wird zur Kenntnis genommen, dass für die Umweltprüfung keine
ergänzenden Hinweise gegeben werden.
1.4 Schreiben vom Bergisch Rheinischen
Wasserverband vom 20.03.2019
Seitens des BRW wurde geäußert, dass gegen den Bebauungsplan seitens des
BRW keine Bedenken bestehen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
1.5 Schreiben der Bezirksregierung
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung vom
21.03.2019
Seitens des Dezernates wurde klargestellt, dass durch Luftbilder und anderer
Unterlagen Hinweise auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel besteht. Eine
entsprechende Karte wurde beigefügt. Es wurde empfohlen, eine Überprüfung der
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben und Schützenloch)
durchzuführen. Darüber hinaus gehende Untersuchungen auf Kampfmittel seien
nicht erforderlich.
Der Empfehlung in
Bezug auf die Überprüfung bzgl. des Kampfmittelverdachtes wird gefolgt.
Die hierzu notwendigen Schritte werden gesondert
veranlasst. Die Darstellungen in den
jeweiligen textlichen Ausführungen im Entwurf zur Begründung (Punkt 4.7.5 und
8.8.1) und den textlichen Hinweisen (Punkt V. Nr.4) wurden gemäß dem
vorgetragenen Sachstand aktualisiert und angepasst. Die Hinweise, die
erforderlichen Anträge und das Merkblatt werden zur Kenntnis genommen und zur
weiteren Beachtung und Umsetzung an den Vorhabenträger weitergeleitet.
1.6 Schreiben der Westnetz AG / innogy SE vom 03.04.2019
Seitens der Westnetz AG und innogy SE wurden Auskünfte über die Netze zu
Breitbandnetz, Gas, Strom, Wärme und Wasser zugesandt. Demnach sind keine der
Netze durch die Planung betroffen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Da keine Leitungen des Netzbetreibers berührt sind,
wird die Planung für den Bebauungsplanentwurf inkl. der textlichen
Festsetzungen sowie im Entwurf der Begründung gemäß der bisherigen Planung
fortgeführt.
1.7 Schreiben der Stadtwerke Hilden GmbH
vom 05.04.2019
Seitens der Stadtwerke wurde deutlich gemacht, dass die Festsetzung der
Flächen für die Versorgung für eine Ortsnetzstation zur Stromversorgung mit
einer Größe von 7 x 4 m vergrößert werden muss. Es bestehe insgesamt ein
Flächenbedarf von 10 x 7 m für unterirdische Anlagen zur Station. Es wurde
seitens der Stadtwerke erklärt, dass die notwendige Leitungstrasse für die
Stromversorgung von Süden kommend von der Gerresheimer Straße aus neu verlegt
werden wird und, dass die Station und die Leitungstrasse eine grunddienstliche
Sicherung benötigen.
Die geforderte Mindestgröße für die oberirdischen
bzw. unterirdischen Flächenansprüche sind im Bebauungsplanentwurf
(zeichnerische Festsetzungen, Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen) sowie in
den Entwurf der Begründung (Kap. 8.8.4 Versorgungsleitungen) berücksichtigt und
eingearbeitet.
Die grundsätzliche Trassenführung und das
Erfordernis für eine grunddienstliche Sicherung
werden zur Kenntnis genommen. Die hierzu notwendigen Schritte werden gesondert
veranlasst. Die Darstellungen in den jeweiligen textlichen Ausführungen im Entwurf
zur Begründung wurden gemäß dem vorgetragenen Sachstand in Kap. 8.8.4 (Versorgungsleitungen) aktualisiert und
berichtigt.
In Bezug auf die
Gasversorgung wurde seitens der Stadtwerke festgehalten, dass eine neue
Leitungstrasse von der Gerresheimer Straße kommend umgesetzt werden muss.
Die grundsätzliche Trassenführung und das
Erfordernis werden zur
Kenntnis genommen. Die Darstellungen in den jeweiligen textlichen Ausführungen zur
Begründung in Kap. 8.8.4
(Versorgungsleitungen) wurden gemäß dem vorgetragenen Sachstand aktualisiert und berichtigt.
Für die
Wasserversorgung wurde klargestellt, dass die vorhandene Leitung auf dem
Grundstück Diekhaus 2 genutzt werden wird, um in östlicher Verlängerung das
Gelände des „Unternehmerparks Hildener Tor“ zu versorgen. Da die Wasserleitung
auf dem privaten Gelände des Grundstückes Diekhaus 2 verläuft, wurde erläutert,
dass hier eine grunddienstliche Sicherung erforderlich ist.
Die grundsätzliche
Trassenführung und das Erfordernis für eine grunddienstliche
Sicherung werden zur Kenntnis genommen. Die hierzu
notwendigen Schritte werden gesondert veranlasst. Die Darstellungen in den jeweiligen textlichen Ausführungen im Entwurf
zur Begründung werden gemäß dem vorgetragenen Sachstand in Kap. 8.8.4 für die
Versorgungsleitungen aktualisiert und
berichtigt.
Seitens der
Stadtwerke wurde versichert bzw. angeboten, durch den Einbau eines Hydranten
gemäß W405 den Löschwasserbedarf in Höhe von 96 m³ / h abdecken zu können.
Der Hinweis der Möglichkeit, Löschwasserbedarf bereitstellen zu
können, wird zur Kenntnis genommen.
Für die weitere
Detailplanung und die späteren Nachweise zum Brandschutz wurde diese Option der
Vorhabenträgerin mitgeteilt.
1.8 Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf vom 08.04.2019
Die
Bezirksregierung teilte hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) mit,
dass seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Die
Bezirksregierung teilte hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26)
mit, dass seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Die
Bezirksregierung teilte hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und
Bodenordnung (Dez. 33) mit, dass seitens des Dezernates keine Bedenken gegen
die Planung bestehen.
Die Bezirksregierung
teilte hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) mit,
dass seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung bestehen, da sich im
Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Es wurde
empfohlen den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland/Pulheim und das LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland/Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere
Denkmalbehörde zu beteiligen
Die
Bezirksregierung teilte hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52)
mit, dass seitens des Dezernates die Belange nicht berührt seien.
Die
Bezirksregierung teilte hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54)
mit, dass seitens des Dezernates die Belange nicht berührt seien.
Die Stellungnahmen der
Dezernate werden zur Kenntnis genommen. Der Empfehlung der Beteiligung weiterer
zuständiger Fachämter für den Denkmalschutz war bereits entsprochen worden.
Die Bezirksregierung teilte hinsichtlich der Belange des
Immissionsschutzes (Dez. 53) mit, dass das Thema der Ansiedlung von
Störfallbetrieben im gegenständlichen Planverfahren gebührend gewürdigt werden
müsse. Dazu bestünden verschiedene Möglichkeiten (Ausschluss, konkrete
Zulassung, Einzelfallprüfung), so dass die Ansiedlung von Störfallbetrieben
unter Beachtung des passiv planerischen Störfallschutzes erfolgt.
Den Anregungen des Dezernates wird gefolgt. Im
Bebauungsplanentwurf und in den textlichen Festsetzungen wurde für den passiv
planerischen Störfallschutz eine textliche Festsetzung unter Pkt. II Nr. 1.1.3
für die Einzelfallprüfung im Bebauungsplan aufgenommen und begründet (Kap.
8.2.1 der Begründung). Damit wird zum einen der Schutz sensibler Schutzgüter
gewährleistet, zum anderen aber die zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet nicht
über Gebühr eingeschränkt.
1.9 Schreiben
vom Kreis Mettmann vom 08.04.2019
Die Untere Wasserbehörde stellt fest, dass in Bezug auf die
Schmutzwasserbeseitigung und die derzeit beabsichtigte Planung keine Bedenken
bestehen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Untere Wasserbehörde verdeutlicht, dass eine Neuordnung der Wasserrechte erforderlich ist und das hierbei
auch eine Begrenzung der Einleitungsmenge bzw. evtl. eine Behandlung
erforderlich werden. Vorhandene Wasserrechte seien erloschen. Details würden in
den kommenden wasserrechtlichen Verfahren geregelt werden. Dazu seien die
entsprechenden Anträge zur Versickerung bzw. Einleitung in den Hühnergraben
rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass bei den geplanten
Gewässerkreuzungen (Abwasserdruckleitung, neue Zufahrt) ebenfalls und
rechtzeitig die entsprechenden Anträge zu stellen sind.
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Anforderungen beachtet. Dass
vorhandene Wasserrechte erloschen sind, und eine Neuordnung der
Wasserrechte erforderlich ist, und dass eine Begrenzung der Einleitungsmenge
sowie Behandlung erfolgen muss, ist bekannt und bereits Teil der aktuellen
Entwurfsplanung. Die entsprechenden Anträge zur Versickerung bzw. Einleitung in
den Hühnergraben werden gemäß dem Planverfahren und der Planung der
Vorhabenträgerin rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde abgestimmt und
gestellt.
Die Planung wird im Entwurf zum Bebauungsplan inkl.
der textlichen Festsetzungen sowie im Entwurf der Begründung in den Kapiteln
8.71 – 8.7.3 (siehe auch Fachbeitrag Entwässerung, zum VBP Nr. 204A/VEP Nr. 22)
gemäß der bisherigen Planung fortgeführt.
Die Untere Immissionsschutzbehörde wies aus Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes darauf hin, dass die Anordnung von 60 Verladeplätzen und 15
Stellplätzen für LKW Unstimmigkeiten zu den planungsrechtlichen Ausweisungen
und textlichen Festsetzungen aufwirft und bat um Klarstellung.
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Durch das spezielle Nutzungskonzept der Vorhabenträgerin mit
einer definierten Gebäudehülle und der Wahlmöglichkeit der betrieblichen
Aufteilung innerhalb der Hülle ist ein üblicher Vergleich zu anderen
Gewerbegebieten (GE) und deren Festsetzungen nicht unmittelbar möglich. Eine
diesbezüglich weitreichendere Beschreibung und Erläuterung in der Begründung
(u.a. Kap. 9.4) und eine Prüfung der Festsetzungen ist erfolgt und Anpassungen im Entwurf der Begründung ergänzt und aktualisiert.
Die Untere Immissionsschutzbehörde begrüßte ausdrücklich das Vorgehen
zum Ausschluss von Anlagen gemäß der Abstandsklassen I bis VI (Nr. 1 – 199)
entsprechend der Abstandsliste 2007. Es wurde gebeten,
die textlichen Festsetzungen ggfs. differenzierter zu gestalten, da durch das
spezielle Nutzungskonzept der Vorhabenträgerin (definierte Gebäudehülle) der
übliche Vergleich von Verladestellen zur zulässigen Nutzung nicht
unmittelbar möglich sei.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Immissionsschutzbehörde die
Anwendung des Abstandserlasses begrüßt. Dem Hinweis, die textlichen
Festsetzungen bzw. die Begründung auf Grund des besonderen Nutzungskonzeptes
nochmals zu überprüfen, wird gefolgt.
Eine intensive Prüfung
der Festsetzungen für diesen Sachverhalt ist in Bezug auf die Anforderungen der
Abstandsklassen erfolgt. Es sind erforderliche Anpassungen in den textlichen
Festsetzungen (Pkt. II Nr. 1.1.2.a) und im Entwurf der
Begründung in Kapitel 8.2.1 angepasst und aktualisiert.
Als notwendige
Anpassung wird die Zulässigkeit von Betrieben der Abstandsklasse VI festgesetzt
(sowie einige ausgewählte emissionsarme Betriebsarten / Anlagenarten der
Abstandklasse V). Damit wird verhindert, dass die möglichen und zulässigen
Betriebsarten innerhalb des Gewerbegebietes einer zu großen Einschränkung
unterliegen. Da die schützenswerten Immissionsorte der südlich liegenden Wohnbebauung
(Innenbereich) in über 240 bis 300 m Distanz zu den überbaubaren Flächen des
Gewerbegebietes liegen, ist eine sehr hinreichende Distanz im Sinne des
Abstandserlasses gegeben (Abstandsklasse VI: 200 m).
Die Untere Immissionsschutzbehörde stellte fest, dass die Erhöhung der
Immissions-Richtwerte (IRW) an den Immissionsorten in den angrenzenden
Bebauungsplangebieten mit rechtsgültigen Festsetzungen sachlich möglicherweise
akzeptabel und zumutbar ist. Sie stellte in Frage, ob dieser Schutzstatus /
Vertrauensschutz ohne Einbeziehung dieser Immissionsorte (IO) in das Plangebiet
und ohne Einbeziehung in die Aufstellung des BP 204 A leistbar ist.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Erhöhung der IRW wird im Sinne der
bisherigen Planung zur Kenntnis genommen.
In Bezug auf die Immissionsorte und den Vertrauensschutz ist nach
derzeitiger Rechtsauffassung eine Einbeziehung der Immissionsorte in den
Geltungsbereich des B-Plans nicht erforderlich und ist durch vergleichbare
Konstellation und rechtliche Entscheide anderer Bauleitplanungen herleitbar.
Die Darlegung zu diesem Sachverhalt erfolgt im Zuge des Berichtes zur
schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 204A der Stadt Hilden
(Bericht F 8459-2.2) bzw. im Entwurf zum Bebauungsplan (Kap. 9.4 Immissionsschutz).
Eine Notwendigkeit der Änderung des Geltungsbereiches wird nicht gesehen.
Die Untere Immissionsschutzbehörde weist darauf hin, dass die Begründung
für die Anhebung der IRW nicht unmittelbar mit Nr. 6.7 der TA Lärm
(Zwischenwertbildung in Gemengelagen, Einzelfallbetrachtung) möglich sein
könnte; diese gälte für bestehende, gewachsene Gemengelagen. Zudem sei die
Möglichkeit der Zwischenwertbildung auf konkrete Einzelvorhaben bei
Veränderungen / Entwicklungen ausgerichtet.
Die Hinweise und Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Nach derzeitiger
Rechtsauffassung liegt eine Gemengelage im Sinne der zitierten Nr. der TA Lärm
vor bzw. ist durch vergleichbare Fälle und rechtliche Entscheide begründet.
Eine dezidierte Darlegung zu diesem Sachverhalt erfolgt im aktualisierten
Bericht zur schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 204A der Stadt
Hilden (Bericht F 8459-2.2) bzw. im Entwurf zum Bebauungsplan (Kap. 9.4
Immissionsschutz).
Des Weiteren hielt die Immissionsschutzbehörde fest, dass eine
Zwischenwertbildung voraussetze, dass der Stand der Lärmminderungstechnik bei
der lärmverursachenden Anlage auf dem Betriebsgrundstück eingehalten würde. Die
Vereinbarkeit mit der Umgebung und der Bestandssituation müsse durch entsprechende
Gestaltung bzw. Ausweisung erreicht werden und der Nachweis der Einhaltung des
Standes der Technik wäre zu erbringen.
Dem Hinweis für den
entsprechenden Nachweis der Einhaltung des Standes der Technik wird gefolgt.
Eine entsprechende Erbringung der Nachweise zur Lärmminderungstechnik bei den
lärmverursachenden Anlagen auf dem Betriebsgrundstück ist bereits Gegenstand
der bisherigen Planung und gutachterlichen Bewertung im Rahmen der
schalltechnischen Untersuchung (Bericht F 8459-2.2).
In der Stellungnahme wurde gebeten, die Vereinbarkeit des neuen
Gewerbegebietes im Hinblick auf Geräusche, auf die neu zu gestaltende Anbindung
des GE an den Nordring, sowie möglicherweise auch für andere Immissionen (z.B.
Licht aus Werbeanlagen) zu erläutern (Trennungsgebot gem.
§ 50 BImSchG und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme).
Der Hinweis für die
Erläuterung wurde aufgenommen und entsprechende Erläuterungen in den
Bebauungsplanentwurf in Bezug auf die Darlegungen zum Trennungsgebot gem. § 50
BImSchG und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Kap. 9.4
(Immissionsschutz) der Begründung aufgenommen.
Die Immissionsschutzbehörde wies darauf, dass sich für die Lagerung von
Gütern in der Halle durch die Nähe zu den Wohngebieten Beschränkungen oder
Ausschlüsse für bestimmte Stoffe ergeben könnten.
Der Hinweis wird aufgenommen und eine entsprechende
Beschränkung und Empfehlung zur Lagerung von Stoffen (hier im Sinne der
Störfallverordnung) in der Begründung zum Bebauungsplan (Kap. 9.1, 9.4 und 9.7)
und in den textlichen Festsetzungen (Pkt. II, Nr. 1.1.2. i in Verbindung mit
Nr. 1.1.3) formuliert. Der erforderliche angemessene Abstand wird hinsichtlich
seiner Ausdehnung auf den Planbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
nördlich des Hühnergrabens begrenzt.
Die Untere Bodenschutzbehörde trug zum allgemeinen Bodenschutz keine
Anregungen vor. In Bezug auf Altlasten wurde ebenfalls mitgeteilt, dass keine
Anregungen und Hinweise eingebracht werden, da keine Erkenntnisse, Hinweise
oder Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie
dadurch bedingten Beeinträchtigungen vorliegen.
Das Kreisgesundheitsamt teilte mit, dass keine Anregungen oder Bedenken
vorgebracht werden.
Zum Planungsrecht teilte der Kreis Mettmann mit, dass keine Anregungen
oder Bedenken vorgebracht werden, da mit der 52. Änderung des FNP der Stadt im
Änderungsbereich ein Gewerbegebiet dargestellt werden soll, womit der
Bebauungsplan aus dem FNP als entwickelt gilt.
Die Stellungnahmen der Fachämter werden zur Kenntnis
genommen. Die Planung wird für den Bebauungsplanentwurf inkl. der textlichen
Festsetzungen sowie für den Entwurf der Begründung in Bezug auf diese
Stellungnahmen gemäß der bisherigen Planung fortgeführt.
1.10 Schreiben
vom Kreis Mettmann vom 16.04.2019
Die
Untere Naturschutzbehörde teilte in Bezug auf den Umweltbericht und die
Eingriffsregelung mit, dass für das bereits ermittelte verbleibende Defizit
der Eingriffe in Natur und Landschaft eine externe Ausgleichsmaßnahme in Höhe
der bereits angegebenen ökologischen Werteinheiten nötig ist und dieses
Vorgehen befürwortet wird. Die Angaben über Lage, Art und
Umfang der Maßnahmen seien zu ergänzen.
Die Befürwortung
der UNB wird zur Kenntnis genommen.
Die Planung wurde
in Bezug auf die externe Ausgleichsmaßnahme und die Angaben über Lage, Art und Umfang der
Maßnahmen im Umweltbericht
(Kap. 8.5 Externe Kompensationsmaßnahmen) und im Bebauungsplanentwurf inkl. dem
Entwurf der Begründung (in Kap. 8.6) um die erforderlichen Angaben ergänzt.
Bezüglich des Artenschutzes teilte die Untere Naturschutzbehörde mit,
dass sie das Ergebnis des im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgelegten
artenschutzrechtlichen Fachbeitrages teilt und den Einschätzungen zustimmt. Im
Fachbeitrag wurde geprüft, ob für relevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund
der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch
die Umsetzung der Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 22 bzw.
die Festsetzungen des B-Plans Nr. 204 A der Stadt Hilden anzunehmen ist und ob
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Nach Auswertung
der vorhandenen Daten wurde festgestellt, dass der Geltungsbereich
Habitateignungen für Sommerquartiere der Zwergfledermaus in den Gebäuden und
als Lebensraum ubiquitärer gehölzbrütender Vogelarten aufweist.
Zum Individuenschutz der Fledermäuse wurde ausgeführt, dass der Abbruch
der Gebäude nicht im für Fledermäuse sensiblen Zeitraum der Wochenstuben, also
je nach Witterung etwa Ende April bis Ende Juli, durchgeführt werden darf.
Grundsätzlich sollte zum Schutz untergeschlüpfter Einzeltiere oder kleiner
Gruppen die Arbeiten an quartierverdächtigen Stellen der Gebäude (z. B.
Fassadenverkleidungen etc.) vorsichtig und wenn möglich von Hand durchgeführt werden.
Es sei darauf zu achten, dass mögliche Ausflugöffnungen nicht mit Plane o. ä.
verdeckt werden und den Tieren die Flucht unterbinden. Würden bei den Arbeiten
Tiere vorgefunden werden, sei unverzüglich die zuständige Naturschutzbehörde zu
benachrichtigen und unbedingt ein Experte für Fledermausschutz beizuziehen.
Wäre es aus zwingenden Gründen erforderlich, die Abrissarbeiten außerhalb des
hier vorgesehenen weniger sensiblen Zeitraumes durchführen zu müssen, sind vor
Beginn der Arbeiten unbedingt Fachleute hinzuzuziehen.
Zum Individuenschutz der gebüschbrütenden Vogelarten wurde ausgeführt,
dass Arbeiten, bei denen in Gehölze und Vegetationsbestände eingegriffen wird,
außerhalb des sensiblen Brut-Zeitraumes, also zwischen Anfang September und
Ende Februar, erfolgen sollen.
Die UNB stimmt der Einschätzung zu, dass durch die Planung unter
Einbeziehung der Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG erfüllt würden. Eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7
BNatSchG sei daher nicht notwendig.
Die Einschätzung der UNB zum Artenschutz wird zur
Kenntnis genommen. Den Feststellungen zum Erfordernis des Individuenschutzes der Fledermäuse wird gefolgt und Maßnahmen bei
Abbruch der Gebäude formuliert. Das Hinzuziehen von Fachleuten vor Beginn der
Arbeiten wird ebenfalls in der Planung berücksichtigt (vgl.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Kap. 6.1).
Zum Individuenschutz der gebüschbrütenden Vogelarten wird den Vorschlägen
ebenfalls gefolgt und Maßnahmen formuliert, die den Eingriff in Gehölze und
Vegetationsbestände nur außerhalb des sensiblen Brut-Zeitraumes zulassen (vgl.
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Kap. 6.2 und ergänzend 6.3).
Den Anforderungen für den Artenschutz wird insbesondere in den
textlichen Festsetzungen unter „V. Hinweise“ in Nr. 7 entsprochen. Des Weiteren
ist auf den Umweltbericht in Kap. 5.2 (Schutzgut Tiere) sowie die Begründung
(Kap. 9.5 Artenschutzrechtliche Fachbeitrag) zu verweisen.
Zur Gestaltung des Geländes wurde empfohlen, in den Freianlagen ein
großes Angebot an Blühpflanzen zu schaffen und in Bezug auf die Beleuchtung nur
solche Leuchtmittel zu verwenden, die nur eine sehr geringe Anziehungskraft für
Insekten bieten.
Die Empfehlung der UNB in Bezug auf die
Blühpflanzen und die Verwendung geeigneter Leuchtmittel wird zur Kenntnis
genommen.
Der Empfehlung in Bezug auf Blühaspekte durch
Blühpflanzen und spezielle Leuchtmittelverwendung wird gefolgt. Entsprechende Maßnahmen werden für die Planung im
Umweltbericht bzw. in den eingriffsminimierenden Maßnahmen zum
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag formuliert und im Bebauungsplanentwurf
inkl. dem Entwurf der Begründung ergänzt. Die Empfehlung bezüglich der
Verwendung geeigneter Leuchtmittel wird im Zuge der Festlegungen zum
Durchführungsvertrag im Detail weiter konkretisiert und dort festgelegt.
Des Weiteren wurden keine Bedenken geäußert.
1.11 Schreiben
vom Regionalforstamt Bergisches Land vom 09.04.2019
Das Regionalforstamt sieht aus forstrechtlicher Sicht keine Bedenken
gegen die Planung, da die Belange des Waldes weitestgehend berücksichtigt sind. Es wird
gefordert, den ermittelten Waldverlust von ca. 0,58
ha durch Ersatzaufforstung im Flächen- und Funktionsverhältnis von 1 zu 1 zum
Eingriff zu planen.
Die Stellungnahme des Forstamtes wird zur Kenntnis
genommen. Der Forderung in Bezug auf den Ausgleich wird gefolgt.
Eine Beschreibung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahme (Bereich für
eine forstrechtlich geeignete Erstaufforstung im Stadtgebiet der Stadt Hilden,
Am Flausenberg) ist im Umweltbericht (Kap. 8.4) inkl. dem Entwurf der
Begründung in Kap. 8.2 dargelegt und ergänzt und gemäß der bisherigen Planung
fortgeführt.
1.12 Schreiben
der Stadt Erkrath vom 10.04.2019
Seitens der Stadt
Erkrath wurde geäußert, dass gegen den Bebauungsplan seitens der Stadt Erkrath
keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Der Ausschluss von
Einzelhandelsnutzungen wurde begrüßt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
Planung wurde für den Bebauungsplanentwurf inkl. der textlichen Festsetzungen
sowie für den Entwurf der Begründung gemäß der bisherigen Planung fortgeführt.
1.13 Schreiben
vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung
Niederrhein, Abt. 4: Planungen Dritter vom 15.04.2019
Für die Belange der
Bundesautobahn wurde angeregt, die
Autobahnniederlassung in Krefeld ebenfalls zu beteiligen.
Die
Anregung wurde aufgenommen und die Autobahnniederlassung in Krefeld mit
gesondertem Schreiben beteiligt.
Der
Landesbetrieb regte an, das angefügte Verkehrsgutachten hinsichtlich der
Prognose mit Horizont 2030 ergänzend zu untersuchen. Ferner soll nachgewiesen
werden, dass nach dem geplanten Ausbau der angrenzenden Landesstraße eine
ausreichende Verkehrsqualität erreicht werden kann.
Der Anregung wird gefolgt. Das der Gesamtplanung zu
Grunde liegende Verkehrsgutachten wurde um ein Kapitel bezüglich des
Prognosehorizontes 2030 ergänzt. Allerdings flossen die verschiedenen
notwendigen Prognosehorizonte, auch 2030, bereits vorher in die Berechnungen
ein. Der Nachweis, dass keine Verschlechterung nach dem geplanten Ausbau der angrenzenden
Landesstraße erfolgen wird und eine ausreichende Verkehrsqualität erreicht
werden kann, ist im zusammenfassenden Verkehrsgutachten erfolgt und dargelegt.
In Kap. 6 des
Verkehrsgutachtens werden die Verkehrsbelastungen für den Planungsfall
(„Gewerbegebiet Hildener Tor“) dargestellt und die Parameter für die Nutzung „Gewerbegebiet" und die Bezugsgröße
„Bruttogeschossfläche“ (Beschäftigten- und Güterverkehr) zu Grunde gelegt. Die
Verkehrsverteilung der Verkehre durch den Planungsfall („Gewerbegebiet“) wird
für alle umliegenden Straßen dargelegt. Alle zusätzlichen Verkehrsmengen und
Prognosedaten 2030 für die Bundesautobahn BAB 46 und dem Autobahnkreuz AK
Hilden sowie die Anschlussstelle AS Erkrath sind Grundlage der gutachterlichen
Betrachtungen. Diese sind im Verkehrsgutachten in der Gesamtfassung mit allen
Nachweisen dargelegt.
Seitens
des Landesbetriebes wurde gefordert, einen Nachweis zu führen, dass ein
Rückstau in den Knotenpunkt der beiden Landesstraßen auszuschließen ist.
Der geforderte Nachweis ist im Rahmen der verkehrsgutachterlichen
Untersuchungen erbracht. Gemäß den verkehrsgutachterlichen Ermittlungen und
Berechnungen sowie unter Maßgabe des Umbaus der Landesstraße Nordring im
Bereich Einmündung Straße Diekhaus in Verbindung mit den verkehrsplanerischen
Darlegungen kann der Rückstau in den Knotenpunkt der beiden Landesstraßen
ausgeschlossen werden. Die Ergebnisse der Nachweise, die dieses sicherstellen,
sind im Entwurf
der Begründung in Kap. 8.3 eingearbeitet.
Seitens des
Straßenbaulastträgers wurde gefordert, über den Ausbau der Landesstraße Nr. 282
eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Hilden und dem Landesbetrieb
Straßenbau abzuschließen. Als Bedingung wird genannt, dass die Ausbaumaßnahmen
in vollem Umfang durch die Stadt Hilden als Verursacher getragen werden.
Gleiches wird für die Ablöse der Unterhaltung von zusätzlichen Verkehrsanlagen
und Flächen vorgetragen.
Den Forderungen wird entsprochen. Es wird
zugestimmt, eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung zu schließen. Die Stadt
Hilden trägt die Kosten der Ausbaumaßnahmen und für die Ablöse. Für die
Übernahme des Aufwandes und der Kosten wird wiederum die Stadt Hilden mit der
Vorhabenträgerin eine Vereinbarung zur vollständigen Kostenübernahme im
Durchführungsvertrag treffen.
Es
wurde des Weiteren gebeten, die weitergehende Planung bzw. Planungsvorgaben
rechtszeitig mit der Niederlassung abzustimmen.
Dem Hinweis wird, in Bezug auf die Detailplanungen,
entsprochen. Die aktuelle Planung wurde bereits gemäß den Planungsvorgaben auf Grundlage der Abstimmungen
und unter Einbeziehung der Forderungen, mit dem Landesbetrieb Straßen NRW
erarbeitet.
Es wurde eine
Aufstellung allgemeiner Forderungen an Landesstraßen mit
der Bitte um Beachtung im Verfahren aufgeführt.
Die in den allgemeinen Forderungen an Landesstraßen aufgeführten Punkte sind
bereits in die Planung mit eingeflossen und dort berücksichtigt, wie z.B.:
Anbauverbotszonen und Beschränkungszonen an Bundesautobahnen und Landesstraßen,
Werbeverbote, Zufahrten, zur Landesstraße hin lückenlos und dauerhaft
einzufriedigen, die Entwässerung der Landesstraßen sicherzustellen oder bei
Kreuzungen der Landesstraße durch Versorgungsleitungen diese abzustimmen.
Es wurde durch
den Landesbetrieb darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung
weder jetzt noch zukünftig aus der Planung Ansprüche auf aktiven und / oder
passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können.
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
1.14 Schreiben
des Landesbetriebes Straßen, Projektgruppe BAB 46 vom 04.11.2019
Die Projektgruppe
weist darauf hin, dass das Bauvorhaben an der A 46 an der Anschlussstelle (AS)
Erkrath liegt, die im Rahmen des Ausbaus des Autobahnkreuzes (AK) Hilden mit
ausgebaut werden muss. Es wird erläutert, dass die Prognose 2030 bereits ohne
das Ausbauvorhaben „Hildener Tor“ eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit
aufweist. Es wird erläutert, dass an der AS Erkrath auf der Hauptfahrbahn der
A46 weitere Parallelspuren bis zum Autobahnkreuz Hilden erforderlich sind und
dass auch für die Autobahnrampen an der AS Erkrath die weiteren Fahrspuren
optional mit betrachtet werden müssten.
Die Erläuterungen
werden zur Kenntnis genommen. Die Forderung, die noch zu erwartenden weiteren
Fahrspuren an der BAB 46 und die Anfahrtsrampen optional zu betrachten, wird
nicht entsprochen.
Die von einem
angedachten, späteren Ausbau der BAB46 betroffenen Teilflächen sind südlich der
BAB 46 und östlich der Landesstraße (Gerresheimer Landstraße) derzeit nicht
bekannt. Die später benötigten zusätzlichen Flächen außerhalb der Flächen der
Bundesrepublik Deutschland auf den südlich gelegen Fremdgrundstücken ist nicht
abgrenzbar. Ob überhaupt Flächen Dritter zwingend benötigt werden, ist für die
Stadt Hilden mit derzeitigem Planstand zur Änderung des AK Hilden nicht
erkennbar und unbestimmt. Insofern schlägt eine optionale Betrachtung der
möglichen Planungsabsichten des Landesbetriebs fehl, da im Maßstab des
Bebauungsplanes hierfür keinerlei räumlich oder inhaltlich wirksamen
Festsetzungen im Vorgriff oder vorsorgend in Abweichung zum derzeit
rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 204 getroffen werden können.
Die Projektgruppe
erläutert, dass durch den Ausbau des „Hildener Tors“ diese Situation noch
verschärft würde. Da der Ausbau des AK Hilden im vordringlichen Bedarf des
BVWP’s 2030 vorgesehen sei, gälte es zwingend die Anbauverbotszonen von 40m für
die A46 inkl. der Autobahnrampen einzuhalten. Dieses gälte auch für den südlich
liegenden Wald entlang der A46, der im Rahmen der Umweltplanung zum
Gewerbegebiet als Fläche für Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt
werden soll. Es wird erläutert, dass die bestehende Waldfläche langfristig
nicht zur Eingrünung des Gewerbekomplexes geeignet sei, da diese im Zuge des
geplanten Umbaus des AK Hilden für die Optimierung der AS Erkrath in Anspruch
genommen werden müsse. Von daher werde gefordert, dass die Waldfläche aus
möglichen B-Plan-Festsetzungen herauszunehmen sei.
Die Erläuterungen
werden zur Kenntnis genommen. Die Forderungen, dass die Festsetzungen „Wald“ im
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 204A zurückgenommen werden bzw.
Festsetzungen zum Erhalt etc. nicht getroffen werden, wird nicht entsprochen.
Die derzeit
rechtswirksamen Festsetzungen im Bebauungsplan 204 sind als Flächen für Wald
festgesetzt. Eine Änderung im Vorgriff einer Planungsabsicht des
Landesbetriebes Straßen kann nicht gefolgt werden, da die Planungsabsicht
unkonkret ist und in einem späteren und gesondertem fachrechtlichen Verfahren
(Planfeststellung) geregelt werden muss. Des Weiteren würde die Stadt
planrechtlich aufgefordert, die heutige eindeutige Waldeigenschaft des Waldes
im Sinne des LFoG für einen Dritten aufzugeben und Ersatz zu schaffen. Sofern
die spätere konkrete Planung des Landesbetriebes in diese bestehende faktische
Waldfläche und als Wald festgesetzte Waldfläche eingreift, sind im späteren
Planverfahren die Erfordernisse zu bewältigen.
Des Weiteren wird gefordert, dass die aus dem Bebauungsplan „Hildener
Tor“ entstehenden zusätzlichen Verkehrsmengen zu benennen seien, damit diese
für die Prognose 2030 vom AK Hilden mitberücksichtigt werden könnten.
Gemäß den Darlegungen und Erläuterungen des
Verkehrsgutachtens sind bereits alle zusätzlichen Verkehrsmengen und
Prognosedaten 2030 für die BAB 46 und dem AK Hilden sowie die Anschlussstelle
Erkrath Grundlage der gutachterlichen Betrachtungen gewesen. Diese sind im
Verkehrsgutachten in der Gesamtfassung mit allen Nachweisen dargelegt. Der
Forderung ist bereits im Verkehrsgutachten nachgekommen.
Weiterhin wird
gefordert, dass im Verkehrsgutachten des Vorhabenträgers die Anschlussstelle
(AS) Erkrath mit zu betrachten sei und, dass die Nachweise zur
Leistungsfähigkeit gem. HBS vorzulegen seien.
Gemäß den Darlegungen und Erläuterungen des
Verkehrsgutachtens sind bereits alle Prognosedaten für die BAB 46 und die
Anschlussstelle Erkrath Grundlage der gutachterlichen Betrachtungen gewesen.
Diese sind im Verkehrsgutachten in der Gesamtfassung mit allen Nachweisen
dargelegt. Der Forderung ist bereits im Verkehrsgutachten vollumfänglich
nachgekommen.
Die daraus
resultierenden Maßnahmen seien in diesem Fall dann anlassbezogen vom
Vorhabenträger zu tragen.
Gemäß den Darlegungen und Erläuterungen des
Verkehrsgutachtens sind bereits alle Prognosedaten Grundlage der
gutachterlichen Betrachtungen gewesen. Zusätzliche Maßnahmen über die für die
Landesstraße (Nordring) bereits dargestellten, sind demnach eindeutig nicht
gegeben oder erforderlich.
Des Weiteren wird
auf eine fehlerhafte Darstellung / Bezeichnung in der Legende der Planzeichnung
zum Bebauungsplan für die Bezeichnung der Anbauverbotszone hingewiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
Planzeichnung wird an entsprechender Stelle der Legende zu den zeichnerischen
Festsetzungen (Anbauverbotszone) angepasst und richtig gestellt. Die
Lagedarstellung der Grenze der Anbauverbotszone zur Bundesautobahn BAB 46 wurde
in den zeichnerischen Festsetzungen (Entwurf Bebauungsplan) angepasst.
2. die Anregungen aus dem
Protokoll zur Bürgeranhörung am 14.03.2019 zur Kenntnis zu nehmen.
3. die öffentliche Auslegung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 204A (VEP Nr. 22) sowie die Beteiligung
der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei Aufstellung von
Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2
i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).
Es umfasst im Osten ein Teilstück der
Landesstraße L 282 (Nordring) bis ca. 15m westlich der Flurstücksgrenze der
Flurstücke 282 und 444 (beide Landesstraße L 282 Nordring). Die östliche Grenze
der Flurstücke Nr. 143, 148, 156, 195 sowie die geradlinige Verbindung des
östlichen Grenzpunktes des Flurstücks Nr. 156 zu einem Punkt auf der nördlichen
Grundstücksgrenze des Nordrings, der 10m östlich der Grenze des Flurstücks Nr.
224 liegt, bilden die östliche Grenze des Geltungsbereiches.
Der aktuelle Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes VEP Nr. 22 umfasst mit Stand des Vorentwurfes innerhalb des VBP
Nr. 204A folgende Flurstücke in der Gemarkung Hilden, Flur 36:
Vorhabenbereich
„Gewerbepark Hildener Tor“ 195,
200, 201,136,137 tlw., 53, 175 tlw., 142 tlw.
Weitere Flächen: Straße Diekhaus 228 tlw., 224,
Straße
L282 / P+R: 238 tlw., 258 tlw., 445 tlw.,
Grünflächen
/ Wiesen 147, 155, 148, 227, 225 (alle tlw.)
Der
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 204A umfasst gemäß der
aktuellen Umgrenzung der Vorentwurfsplanung einen Geltungsbereich mit zusätzlich
folgenden Flurstücken oder Flurstücksteilen:
Flächen des „SO
Gastronomie“ 174, 175 tlw., 59, 137 tlw., 138
Landesbetrieb
Straßen, BAB 46 22, 24, 181, 193, 194, 198, 199
Landesbetrieb
Straßen, Brachfläche 124,125,
180, 196, 197
Landesbetrieb
Straßen L282 / P+R 154, 238 tlw., 258 tlw., 445 tlw.
Straße Diekhaus 228 tlw., 224, 151, 153, 91, 93, 94,
98, 99
Wiesen/Gehölzfläche
147 tlw., 148 tlw., 152, 155 tlw., 156, 227
tlw., 225 tlw.
Gewässerparzellen 33,
72, 95, 100 tlw., 101 tlw., 124, 142 tlw, 143, 170
Ziel der Planung
ist es, die planungsrechtliche Grundlage für einen Gewerbepark auf dem Areal
der Tennis- und Golf-Ranch Bungert zu schaffen. Weiterhin werden die
benachbarten Flächen (u.a. Gastronomiebetrieb Mc Donald´s, Wald, etc.)
einbezogen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom 09.01.2020
und der Umweltbericht mit Stand vom 23.12.2019 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am
20.06.2018 den Aufstellungsbeschluss und am 27.02.2019 die Erweiterung des Plangebietes
für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 204A und Vorhaben- und
Erschließungsplan Nr. 22 beschlossen. Bekanntgemacht wurde der geänderte
Aufstellungsbeschluss am 26.03.2019.
Die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde als
Bürgeranhörung am 14.03.2019 durchgeführt. Das Protokoll der Bürgeranhörung ist
dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Aus der Bürgeranhörung und der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gingen keine Aspekte hervor, die zu einer „grundlegenden“
Überarbeitung und / oder Änderung des Bebauungsplanentwurfes und der
beiliegenden Fachgutachten und -planungen führten.
Allerdings wurde das Verkehrsgutachten bezüglich
einer Prognose für 2030 um ein Kapitel erweitert. Die Planzeichnung des
Bebauungsplanes inkl. der textlichen Festsetzungen und die Entwürfe der
Begründung und des Umweltberichtes wurden aufgrund der eingeholten
Informationen, Anregungen und Hinweise zudem an verschiedenen Stellen
angepasst, überarbeitet bzw. ergänzt.
Die Bezirksplanungsstelle hat in ihrem
Schreiben gemäß § 34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz keine landesplanerischen
Bedenken erhoben.
Die 52. Flächennutzungsplanänderung wurde
inzwischen zeitlich vom Bebauungsplanverfahren entkoppelt. Bereits am
11.12.2019 wurde vom Rat der Stadt Hilden der Offenlagebeschluss gefasst. Die
Planänderung soll vom 25.02. bis zum 27.03.2020 öffentlich ausgelegt werden.
Der aktuelle Entwurf des Bebauungsplanes ist
nun auf einem Stand, der eine öffentliche Auslegung möglich macht.
Dementsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert. Bei einem positiven
Beschluss wäre eine Durchführung der Offenlage im April / Mai 2020 möglich.
Gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin