Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt folgende 13.
Änderung der „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden“:
13. Änderung der „Zuständigkeitsordnung des
Rates der Stadt Hilden“
Aufgrund
der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung der Stadt Hilden
in
der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung
am
30.10.2019 folgende 13. Änderung zur „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden“
beschlossen:
§ 1
§ 5, Absatz 1, Nr. 7 erhält folgende Fassung
(1) Dem Haupt- und
Finanzausschuss obliegen neben den Aufgaben gem. den §§ 59 i.V.m. § 60, 61 GO
NW folgende Aufgaben:
(…)
7. Beratung über mögliche Investitionsmaßnahmen
oberhalb der nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO NRW festgelegten Wertgrenzen
§
10
§
11
§ 11 entfällt ersatzlos.
§
2
Diese
13. Änderung der „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden“ tritt zum
30.10.2019 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Sofern unter TOP 6.2
dieser Ratssitzung (Vorlagennummer WP 14-20 SV 20/122) dem Beschlussvorschlag
gefolgt wurde, ist die Zuständigkeitsordnung anzupassen.
§ 10 kann
entfallen. Nach § 5 Absatz 1, Nr. 7 ist der Haupt- und Finanzausschuss
zuständig für die Beratung von Investitionen oberhalb der Wertgrenze. Die
Wertgrenzen werden mit der Vorlage 20/122 festgelegt und zukünftig im
Vorbericht des Haushaltsplans veröffentlicht. Die Pflicht zur Prüfung von Investitionen
vor Veranschlagungen (= Akt der Verwaltung) ist bereits gesetzlich festgelegt
und muss nicht in der Zuständigkeitsordnung geregelt werden, zumal in § 5 keine
Zuständigkeit mehr vorgesehen ist
§ 11 kann entfallen. Da keine Zuständigkeit begründet wird,
werden die Wertgrenzen in der Haushaltssatzung oder im Vorbericht zum
Haushaltsplan festgelegt. Als Informationsempfänger ist der Rat bereits
gesetzlich festgelegt.
Als Anlage ist die komplette Fassung der Zuständigkeitsordnung
einschließlich der Änderungen beigefügt.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin