Betreff
Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden - 13. Nachtrag
Vorlage
WP 14-20 SV 01/140
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt folgende 13. Änderung der „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden“:

 

13. Änderung der „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden“

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung der Stadt Hilden

in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung

am 30.10.2019 folgende 13. Änderung zur „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden

beschlossen:

 

§ 1

 

§ 5, Absatz 1, Nr. 7 erhält folgende Fassung

(1)     Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen neben den Aufgaben gem. den §§ 59 i.V.m. § 60, 61 GO NW folgende Aufgaben:

(…)

7.    Beratung über mögliche Investitionsmaßnahmen oberhalb der nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO NRW festgelegten Wertgrenzen

 

 

§ 10

§ 10 entfällt ersatzlos.

 

§ 11

§ 11 entfällt ersatzlos.

 

 

§ 2

 

Diese 13. Änderung der „Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden“ tritt zum 30.10.2019 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Sofern unter TOP 6.2 dieser Ratssitzung (Vorlagennummer WP 14-20 SV 20/122) dem Beschlussvorschlag gefolgt wurde, ist die Zuständigkeitsordnung anzupassen.

 

§ 10 kann entfallen. Nach § 5 Absatz 1, Nr. 7 ist der Haupt- und Finanzausschuss zuständig für die Beratung von Investitionen oberhalb der Wertgrenze. Die Wertgrenzen werden mit der Vorlage 20/122 festgelegt und zukünftig im Vorbericht des Haushaltsplans veröffentlicht. Die Pflicht zur Prüfung von Investitionen vor Veranschlagungen (= Akt der Verwaltung) ist bereits gesetzlich festgelegt und muss nicht in der Zuständigkeitsordnung geregelt werden, zumal in § 5 keine Zuständigkeit mehr vorgesehen ist

 

§ 11 kann entfallen. Da keine Zuständigkeit begründet wird, werden die Wertgrenzen in der Haushaltssatzung oder im Vorbericht zum Haushaltsplan festgelegt. Als Informationsempfänger ist der Rat bereits gesetzlich festgelegt.

 

Als Anlage ist die komplette Fassung der Zuständigkeitsordnung einschließlich der Änderungen beigefügt.

 

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin