Beschlussvorschlag:
Für den Fall der
Verhinderung des 1. Beigeordneten legt der
Rat der Stadt Hilden die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin
gemäß § 68 GO NRW wie folgt fest:
1. Herr Beigeordneter Sönke Eichner
2. Herr Beigeordneter Peter Stuhlträger
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat bestellt
einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des/der Bürgermeisters/in (§ 68,
Absatz 1, Satz 1 Gemeindeordnung NRW). Mit Ratsbeschluss vom 25.11.2009 wurde
Herr Danscheidt zum allgemeinen Vertreter bestellt. Seitdem führt er die
Bezeichnung „Erster Beigeordneter“.
Die übrigen
Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des/der Bürgermeisters/in nur
berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert
ist. Die Reihenfolge der weiteren allgemeinen Vertreter bestimmt der Rat (§ 68,
Absatz 1, Satz 3 Gemeindeordnung NRW).
Die Verwaltung
schlägt vor, die Reihenfolge nach dem Dienstalter vorzunehmen. Der Rat ist jedoch
gesetzlich nicht an eine bestimmte Reihenfolge, etwa nach dem Dienstalter, dem
Lebensalter oder nach der Wichtigkeit oder dem Umfang des Arbeitsgebietes,
gebunden.
Der Beschluss wird
mit Stimmmehrheit gefasst, also mit mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen,
die abgegeben worden sind (§ 50, Absatz 1, Satz 1 Gemeindeordnung NRW).
Die Bürgermeisterin
hat Stimmrecht.
gez. Birgit
Alkenings
Bürgermeisterin