Prüfauftrag der AfD-Fraktion vom 10.07.2019
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, das Thema
„Regenrückhalte-/Regenklärbecken“ nicht
in die Ausschreibungsinhalte des geplanten Investorenauswahlverfahrens
einzubeziehen.
Stand: 15.10.2019
Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:
Im Zuge der
Beratung in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 11.09.2019 schlug
Frau Bürgermeisterin Alkenings vor, die Sitzungsvorlage nochmals aufzubereiten
und in die Ratsitzung am 30.10.2019 zu vertagen. Dem Vorschlag stimmten die
Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses zu.
Stellungnahme des potetiellen Investors, der
im Frühjahr einigen Fraktionen seine Baustudie vorstellte, zum Thema
Regenrückhalte- und -klärbecken
Anlass der
Diskussion, ob das Regenrückhalte- und -klärbecken in das beabsichtigte
Investorenauswahlverfahren einbezogen werden soll oder nicht, war eine
Bebauungsstudie eines potentiellen Investors. In dieser Studie war kein Becken
dargestellt und die in der Verwaltungsstudie hierfür reservierte
Grundstücksfläche in das Bebauungskonzept einbezogen.
Mit beigefügter
E-Mail stellt der potentielle Investor klar, dass bei seiner Studie die
Notwendigkeit des Regenrückhalte- und -klärbeckens nicht beachtet wurde.
Deshalb wurde es weder offen noch unterirdisch, sondern überhaupt nicht
geplant.
In dieser E-Mail
bestätigt der potentielle Investor ergänzend, dass eine Erstellung eines
unterirdischen Regenrückhalteraums auch aus seiner Sicht als nicht
wirtschaftlich angesehen wird.
Ergänzung der Ausschreibungsunterlagen für
das Vergabe- und Auswahlverfahren
Mit dem heutigen
Kenntnisstand ist es leider nicht möglich, in einem Vergabe- und
Auswahlverfahren einem möglichen Investor die Wahl zu lassen, ob das notwendige
Regenrückhalte- und -klärbecken als offenes Becken in Verantwortung der Stadt
Hilden errichtet werden soll oder ob es als unterirdisches Stahlbetonbecken,
das ggfs. überbaubar ist, in Verantwortung des Investors ausgeführt werden
kann.
Denn hierfür ist
es erforderlich, die von dem Investor ggfs. zu liefernden Bauleistungen für ein
offenes Erdbecken sowie für ein unteriridisches Stahlbetonbecken möglichst
genau zu beschreiben. Wenn das nicht erfolgt, werden im Auswahlverfahren
einerseits Äpfel mit Birnen verglichen und sind andererseits spätere Leistungs-
und Kostenerhöhungen mit den damit verbundenen Auseinandersetzungen
vorprogrammiert. Daher muss mindestens eine „Genehmigungsplanung“
(HOAI-Leistungsphasen 1 bis 4) für beide optional zu errichtende Bauwerke
vorliegen.
Entsprechend der
in der Ratssitzung am 12.12.2018 beschlossenen Strukturstudie, ist die Stadtverwaltung
davon ausgegangen, dass ein offenes Regenrückhalte- und -klärbecken im Auftrag
der Stadtverwaltung geplant und gebaut wird.
Um einer Objektplanung näher zu kommen, die Planungsrandwerte weiter zu konkretisieren und die Genehmigungsfähigkeit möglicher Varianten zu prüfen, hat die Stadtverwaltung im September 2019 eine Machbarkeitsstudie / Bedarfsplanung in Auftrag gegeben. Das Ergebnis wird laut dem abgeschlossenen Ingenieurvertrag spätestens im Juni 2020 vorliegen. In diesem Zuge erhofft sich die Stadtverwaltung auch eine Klärung zu der Frage, ob in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Hoxbach ein unterirdisches Stahlbetonbecken, das ggfs. mit Wohngebäuden überbaut wird, von der Genehmigungsbehörde grundsätzlich als genehmigungsfähig betrachtet werden könnte.
Aufgrund der geschätzten anrechenbaren Baukosten (ohne Ingenieurkosten) für das offene Erdbecken in Höhe von 1,2 Mio. Euro wurden für den Haushalt 2020 45.000 Euro und für den Haushalt 2021 40.000 Euro Planungs- und sonstige Ingenieurkosten angemeldet. Aus heutiger Sicht wird somit für das offene Erdbecken eine Genehmigungsplanung voraussichtlich Mitte 2021 vorliegen.
Für eine entsprechende Planungsreife für ein
unterirdisches Stahlbetonbecken sind im Haushalt 2020/21 bisher keine
Haushaltsmittel angemeldet. Bei geschätzten anrechenbaren Baukosten in Höhe von
4,5 Mio. Euro müssen für eine Genehmigungsplanung 125.000 Euro in den Haushalt
zusätzlich aufgenommen werden.
Wenn alles
optimal läuft, würden somit im Herbst 2021 die Voraussetzungen vorliegen, das
öffentliche Auswahl- und Vergabeverfahren für eine Nachfolgenutzung für die
Grundstücke der ehemaligen Theodor-Heuss-Schule durchzuführen.
Ausschreibung von potentiellen Bauleistungen
im Vergabe- und Auswahlverfahren
Weiterhin ist zu
prüfen, ob die geplante Grundstücksveräußerung aufgrund der potentiellen Verpflichtung
des Käufers zum Bau des unterirdischen Stahlbetonbeckens als öffentlicher
Bauauftrag zu bewerten ist und daher die Auswahl des Käufers vergaberechtlichen
Bindungen unterliegt.
Bei einem Vertrag
bzw. Vertragswerk (hier: z.B. Kaufvertrag und Erschließungsvertrag), der/das
zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines Auftrags
anderer Art bzw. sowohl ausschreibungspflichtige als auch nicht
ausschreibungspflichtige (nicht dem Vergaberecht unterliegende) Elemente
aufweist, ist zur Bestimmung seiner rechtlichen Qualifizierung auf seinen
Hauptgegenstand abzustellen.
Als Anhalt, was
als Hauptgegenstand zu bewerten ist, kann die finanzielle Höhe der
gegenseitigen Leistungen herangezogen werden.
Gemäß der in der
Sitzungsvorlage 61/238/2 enthaltenen Ableitung geht die Stadtverwaltung vorläufig
von einem Mindestgebot zum Kauf der Grundstücke in Höhe von 2,5 Mio. Euro aus.
Dieser Betrag wird noch durch eine gutachterliche Schätzung der Geschäftsstelle
des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Mettmann hinterfragt. Das
Ergebnis liegt leider noch nicht vor.
Bei geschätzten
anrechenbaren Baukosten für ein unterirdisches Stahlbetonbecken in Höhe von 4,5
Mio. Euro ist davon auszugehen, dass – im Gegensatz zum
Investorenauswahlverfahren für eine Nachfolgenutzung der Grundstücke der
ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule – hier der öffentliche Bauauftrag
Hauptgegenstand des auszuschreibenden und abzuschließenden Vertragswerks ist.
Somit unterliegt das entsprechende Auswahlverfahren sämtlichen
vergaberechtlichen Bindungen – wie z.B. die Einpreisung der ausgeschriebenen
Bauleistungen im Haushalt, Ausschreibung über die Vergabestelle, etc.
Da diese
Kombination für die Stadt Hilden und die Stadtverwaltung neu ist, sollte das
Vergabe- und Auswahlverfahren durch ein im Vergabe- und Grundstücksrecht
kompetentes Rechtsanwaltskanzlei begleitet werden.
Hierfür
notwendige Haushaltsmittel sind bisher für den Haushalt 2020/21 noch nicht
angemeldet worden.
Aufgrund der
Erfahrungen zum Investorenauswahlverfahren für eine Nachfolgenutzung der
Grundstücke der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule ist allein für die
Betreuung der Ausschreibung mindestens mit Kosten in Höhe von 30.000 Euro zu
rechnen.
Hinweise aufgrund von Erfahrungen der Stadt
Hilden mit unterirdischen Stahlbetonbecken
Durch die
Stadtentwässerung wird seit 1979 ein Stahlbetonbecken in der Lortzingstraße
betrieben. Dieses Becken ist durch den Nordmarkt überbaut, der als Parkplatz
und Wochenmarktfläche genutzt wird. Das Becken erfordert im Gegensatz zu
offenen Erdbecken wesentlich mehr Unterhaltungsaufwand (wöchentliche
Kontrollgänge, mehrmals pro Jahr Pumpenwartungsarbeiten, Beckenreinigungsarbeiten).
All diese
Arbeiten benötigen Platz und sind mit Lärm und Schmutz verbunden. Durch die
Nutzung als Parkplatz ist dies am Nordmarkt nicht weiter störend. Bei einer
Überbauung mit einem Wohngebäude wären allerdings die Bewohner der Häuser
dadurch regelmäßig stark belästigt, was sehr konfliktreich wäre.
Nach den heutigen
Anforderungen müssen bei der Planung eines unterirdischen Stahlbetonbecken auch
die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung und der Biostoffverordnung berücksichtigt
werden.
Das hat zur
Folge, dass entsprechende Be- und Entlüftungsanlagen ggfs. auch in den Gebäuden
integriert werden müssen, was einerseits rechtlich abgesichert werden muss,
andererseits auch wieder zu Beeinträchtigungen der Bewohner führen kann.
Die Höhe von
Folgekosten für den erheblich
aufwändigeren Betriebs- und Unterhaltungsaufwand sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abzuschätzen.
Beschlussempfehlung
Die
Stadtverwaltung empfiehlt weiterhin aus wirtschaftlichen,
bautechnischen, rechtlichen und ökologischen Gründen das Thema Regenrückhalte-
und -klärbecken nicht in die
Ausschreibungsinhalte des geplanten Investorenauswahlverfahrens einzubeziehen.
Sollten die
Gremien des Rates sich dieser Empfehlung nicht anschließen, müsste aus Sicht
der Verwaltung folgender Beschluss gefasst werden:
Der Rat
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, das Thema
„Regenrückhalte-/Regenklärbecken“ in die Ausschreibungsinhalte des geplanten
Investorenauswahlverfahrens einzubeziehen.
Die
Stadtverwaltung wird beauftragt, eine „Genehmigungsplanung“
(HOAI-Leistungsphasen 1 bis 4) für den Bau eines offenes Erdbecken sowie für
den Bau eines unterirdischen Stahlbetonbeckens erarbeiten zu lassen.
Hierfür werden die notwendigen Haushaltsmittel für Planungs- und
Ingenieurleistungen in den Haushalt 2020/21 für das Jahr 2020 in Höhe von
45.000 Euro für das Erdbecken sowie in Höhe von 125.000 Euro für das
Stahlbetonbecken aufgenommen.
Weiterhin werden
im Haushalt 2020/21 30.000 Euro für die anwaltliche Begleitung des Vergabe- und
Auswahlverfahrens aufgenommen.
Der Rat nimmt zur
Kenntnis, dass sich der in der Sitzungsvorlage 61/238/2 enthaltene Projektablaufplan
zum Investorenauswahlverfahren, etc. um voraussichtlich zwei Jahre verzögert,
so dass die vhs die ehemaligen Schulgebäude frühestens zum 30.06.2024 besenrein
räumen muss.
gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin
Stand: 30.07.2019
(Beratung im StEA am 11.09.2019)
Erläuterungen und Begründungen:
Die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Hilden hat in der Sitzung des Rates vom 10.07.2019 folgenden Prüfauftrag in die Diskussion über die zukünftige Verwendung des Geländes der ehemaligen Theodor-Heuss-Schule eingebracht:
Rm
Bommermann/ AfD fragte nach, warum das Regenrückhaltebecken nicht unterirdisch
und damit überbaubar geplant sei bzw. die Entscheidung ganz dem Investor
überlassen wird, ob es unter- oder überirdisch gebaut werde.
Vor einer unmittelbaren Beantwortung dieser Fragen muss zunächst der Hintergrund der Diskussion genauer dargestellt werden.
Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung vom 10.07.2019 mit der weiteren Verwendung des Geländes der ehemaligen Theodor-Heuss-Schule beschäftigt.
Dabei fasste er mehrere Beschlüsse:
A Auf Basis der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/060/2 wurde bei 30 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen hinsichtlich des zukünftigen Nutzungskonzeptes beschlossen, dass die Stadt Hilden sich dafür einsetzt, auf der zum Verkauf anstehenden Fläche möglichst nur Mietwohnungsbau umzusetzen. Weiterhin müssen mindestens 30% der Wohnungen in Form von öffentlich gefördertem Mietwohnungsbau zur Verfügung gestellt werden. Dieser Beschluss geht auf einen gemeinsamen Antrag von Seniorenbeirat und Behindertenbeirat zurück.
B Des Weiteren wurde die Entscheidung über die Kriterien des geplanten Investorenauswahlverfahrens mit 21 Ja-Stimmen, 20 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung vertagt. Der Diskussion lag die Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/238/1 zugrunde.
Bereits in seiner Sitzung vom 12.12.2018 hatte der Rat der Stadt Hilden als planerische Grundlage für das geplante Investorenauswahlverfahren die sog. „Strukturstudie 1“ beschlossen, die von der Fachverwaltung vorgelegt wurde. Auf Basis der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/034/2 entfielen auf die „Strukturstudie 1“ 40 Ja-Stimmen, bei 2 Nein-Stimmen.
Nun zum Prüfauftrag der AfD-Fraktion:
Bereits bei der Grundlagenermittlung für die diversen Strukturstudien (somit auch für die Strukturstudie 1) wurde sich mit der Frage auseinandergesetzt, wo der richtige Standort eines Regenrückhaltebeckens/Regenklärbeckens (RRB/RKB) in dem betroffenen Areal ist, welche Gestaltungsvarianten denkbar sind und ob es Alternativen zu einer oberirdischen Bauweise gibt. Planerische, bautechnische und finanzielle Aspekte haben zu einer negativen Einschätzung geführt, so dass eine „Überbauung“ nicht weiter verfolgt wurde.
Die Aspekte werden im Folgenden nochmals dargestellt.
Notwendigkeit eines RRB/RKB im Bereich des
geplanten Bebauungsplans „Theodor Heuss Schule“
Im Zusammenhang mit den ersten Überlegungen
für eine Umnutzung des Geländes der ehem. Theodor-Heuss-Schule wurden schon
2013 nachfolgende Fakten zusammengestellt:
Grundlagen
Niederschlagswassereinleitungen in Gewässer
bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese werden nur erteilt, wenn die
„anerkannten Regeln der Technik“ eingehalten werden. Dies bedeutet:
1. Reinigung des Niederschlagswassers vor der
Einleitung. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass ein Teil des Wassers in das
Schmutzwasserkanalnetz übergeleitet und dann letztlich in der Kläranlage Hilden
des BRW gereinigt wird.
2. Drosselung der Spitzeneinleitungsmenge in dem durch
Rückhaltebecken eine Zwischenspeicherung erfolgt.
Derzeit besteht im o.a. Bereich eine
Einleitung, über welche auch das Baugebiet entsorgt wird (würde). Für diese Einleitung besteht keine gültige
Einleitungserlaubnis mehr. Es besteht vielmehr eine Ordnungsverfügung vom
25.4.2012, welche folgende Forderungen aufgibt:
1. Bis zum 31.12.2014 Vorlage einer Planung für
Regenklär- und –rückhaltebecken
2. Bis zum 31.12.2017 Sanierung der Einleitung
Die Ordnungsverfügung wurde zwischenzeitlich
verlängert. Eine Sanierung der Einleitung ist bis zum 31.12.2023
festgesetzt.
Dementsprechend sehen der vom Rat
beschlossene und von den Aufsichtsbehörden genehmigte Generalentwässerungsplan
sowie das vom Rat beschlossene Abwasserbeseitigungskonzept diese Maßnahme
bereits vor.
Planung
Derzeit gibt es noch keine konkrete
Objektplanung. Insofern können nur erste grobe Angaben zur Maßnahme gemacht
werden:
1. Aus einer vom BRW beauftragten Berechnung für die notwendigen
Rückhaltevolumina von Regenrückhaltebecken am Hoxbach (die o.a. Einleitung geht
in dieses Gewässer) ergibt sich ein Volumen von ca. 1.500m³.
2. Die Einleitung in den Hoxbach erfolgt derzeit an der Straßenecke Furtwänglerstr/Richard-Wagner-Str.
Aus diesem Grund muss auch das Rückhaltebecken an dieser Stelle errichtet werden.
3. Eine Verschiebung der Einleitungsstelle stromaufwärts (nach Osten) des
Hoxbaches ist aus höhentechnischen Gründen nicht möglich, da dann das
Regenwasser dauerhaft gepumpt werden müsste. Eine Verschiebung der
Einleitungsstelle stromabwärts macht keinen Sinn, da dort keine Flächen für ein
Rückhaltebecken verfügbar sind.
4. Eine Unterbringung das o.a. Rückhaltevolumens im Straßenbereich ist
nicht möglich.
5. Die wirtschaftlichste Lösung stellt ein offenes Erdbecken dar. Die
notwendige Grundstücksfläche liegt wegen der Höhensituation bei ca. 3.500m².
Die Baukosten werden grob geschätzt auf 1,2 Mio. € veranschlagt.
6. Die günstigste Lage für das Becken ist im Bereich zwischen Hoxbach, derzeitigem Schulgebäude und
Hausmeistergebäude. Entsprechende Skizzen sind im B-Plangestaltungsentwurf des
Planungs- und Vermessungsamtes enthalten.
Weitergehende
Projektangaben sind erst nach Durchführung einer Vorentwurfsplanung möglich.
Die Vergabe für
die Erstellung einer Machbarkeitsstudie / Bedarfsplanung ist in Vorbereitung
und soll Ende August 2019 vergeben werden. Hier sollen mögliche Varianten
dargestellt und auf ihre Genehmigungsfähigkeit untersucht werden. Ziel ist es,
ein mit der unteren Wasserbehörde und dem BRW abgestimmtes Konzept zu
erstellen, das Grundlage für eine Objektplanung sein soll.
In den
Vorüberlegungen in 2013 wurden kostenmäßig ein offenes Erdbecken und ein
unterirdisches Stahlbetonbecken in einer groben Schätzung gegenübergestellt.
Diese Kosten müssen aktualisiert werden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen
Kostensteigerung von 2013 bis zum möglichen Ausführungsjahr 2023 und der
konjunkturellen Entwicklung ist mit einer Kostensteigerung von ca. 40 % zu
rechnen und einer Kostenhöhe in einer Größenordnung von:
Offenes
Erdbecken: ca.
1.700.000,- €
Unterirdisches
Stahlbetonbecken: ca.
4.500.000,- €
Bei den
bisherigen Überlegungen ist die Verwaltung nicht davon ausgegangen, dass ein
unteririsches Stahlbetonbecken mittels einer Wohnbebauung überbaut werden
würde. Die Oberfläche war bisher höchstens als Stellplatzfläche vorgesehen.
Eine Überbauung mittels Wohnbebauung hätte zusätzliche statische und
Abdichtungsmaßnahmen zur Folge, was mit Sicherheit nochmals eine Verteuerung um
30 % bedeuten würde, also ca. 5.900.0000,- €.
Unabhängig von
einer schwierigen rechtlichen Konstellation (öffentliches Regenrückhaltebecken
unter privater Wohnbebauung) ist damit zu rechnen, dass die Betriebs- und
Unterhaltungskosten auf Dauer wesentlich ansteigen würden. So wäre die
regelmäßige Kontrolle und Wartung des unterirdischen Beckens deutlich
aufwändiger, als die einer offenen begrünten Mulde. Auch die Gefahr von Nässe-
und Feuchtigkeitsschäden an den aufstehenden Gebäuden kann nicht ausgeschlossen
werden. Außerdem ist unter Berücksichtigung der Klimaschutzdiskussion ein
offenes Erdbecken mit entsprechender Bepflanzung und ggfs. punktueller
dauerhafter Wasserfläche als Frischluftschneise und Sauerstofflieferant
vorzuziehen.
Die Verwaltung spricht sich deshalb aus
wirtschaftlichen, bautechnischen, rechtlichen und ökologischen Gründen gegen die
Variante eines mit Wohnbebauung überbauten unterirdischen Stahlbetonbeckens aus.
Ergänzend kann aufgeführt werden, dass auch für einen potenziellen
Investor die Frage der Wirtschaftlichkeit des gesamten Vorhabens einer
Wohnbebauung kaum zu beurteilen ist, wenn neben den zahlreichen sonstigen von
der Stadt Hilden angestrebten Konzeptelementen auch noch das RRB/RKB zu den
Pflichten dazu käme.
Ein Investor hätte von der Einbeziehung der Fläche des RRB/RKB nur dann einen
unmittelbaren Vorteil, wenn den deutlich steigenden Bau- und ggfls. Unterhaltungskosten
eine ausreichende Menge an Wohnbaufläche gegenüberstünde, die – zu möglichst hohen
Preisen – verkauft oder vermietet werden könnte. Es sei zum einen daran
erinnert, dass die vom Rat beschlossene Strukturstudie lediglich von einer
IV-Geschossigkeit (plus Staffelgeschoss) ausgeht. Es soll ja eine städtebaulich
ansprechende und der Lage angepasste Lösung gefunden werden, nicht eine Flächenmaximierung
um jeden Preis. Zum anderen hat der Rat in seiner letzten Sitzung beschlossen,
dass die Stadt sich dafür einsetzt, hier möglichst nur Mietwohnungen entstehen zu
lassen und davon 30 % mit sozial gefördertem Wohnraum. Mit diesen sozialen
Anforderungen wären die Mehrkosten keinesfalls realisierbar.
Zu bedenken ist weiterhin, dass Wohngebäude auf einem unterirdischen
RRB/RKB aller Voraussicht nach ohne Kellerräume und Tiefgarage auskommen müssten
und schon vor dieser Situation her weniger attraktiv wären.
Eine Umlage der Baukosten des RRB/RKB auf die zu erstellenden
Wohnungen seitens des Investors würde diese direkt verteuern (Bsp.: bei 100
Wohneinheiten wären das zusätzliche 59.000€/WE). Dazu kämen die ebenfalls umzulegenden
Grundstückskosten (sollte die Stadt Hilden nicht darauf verzichten). Auch
hier das Beispiel: 3000m² x 400€ = 1,2 Mio. €, aufgeteilt auf 100 Wohneinheiten
bedeutet das weitere 12.000€ /WE zusätzlich. Diesen Zusatzkosten steht kein ausreichender
Mehrertrag auf Seiten des Investors gegenüber
Nicht geklärt sind ebenfalls die Unterhaltungskosten, von denen
man davon ausgehen muss, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Stadt
verbleiben würden. Aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit einer unterirdischen
Anlage und des erforderlichen technischen Mehraufwandes würden diese
Unterhaltskosten, wie bereits angeführt, deutlich höher ausfallen als bei einem
oberirdischen Becken.
Die Verwaltung kommt daher zu dem Schluss, dass
- eine Überbauung des
geplanten RRB/RKB nicht weiter verfolgt werden sollte, und
- der Bau des Beckens
(egal in welcher Form) auch nicht in das Investorenauswahlverfahren
aufgenommen werden soll.
Dementsprechend ist der Beschlussvorschlag formuliert.
In Vertretung
Gez. Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110302 011201 |
Stadtentwässerung Grundstücksmanagement – unbebaute
Grundstücke |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
I661400181 |
RÜ/RB Furtwängler Straße |
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2020 |
I661400181 |
785200 |
Auszahlungen f. Tiefbaumaßnahmen |
45.000,- |
||
2021 |
I661400181 |
785200 |
Auszahlungen f. Tiefbaumaßnahmen |
40.000,- |
||
|
|
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|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2020 |
I661400181 |
785200 |
Auszahlungen f. Tiefbaumaßnahmen |
170.000,- |
||
2021 |
I661400181 |
785200 |
Auszahlungen f. Tiefbaumaßnahmen |
40.000,- |
||
2021 |
0112010030 |
529100 |
Sonstige Dienstleistungen |
30.000,- |
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die
Ermittlung etwaiger konkreter finanzieller Auswirkungen in vielen möglichen
bautechnischen und nutzungsorientierten Varianten steht zum jetzigen
Entscheidungsstand in keinem günstigen Verhältnis zum Erkenntnismehrgewinn.
Laufende Mehraufwendungen für die Abschreibung und Unterhaltung eines
unterirdischen Regenrückhaltebeckens müssten über die gesamt geplante
Nutzungsdauer durch ebenso langfristige Mehrerträge gedeckt sein. Franke |
||||||