Beschlussvorschlag:
Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage 2 (Stand 02.09.2019) beigefügte Einteilung des Hildener Stadtgebietes in 22 Wahlbezirke.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Wahlausschuss
teilt gem. § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) vor der Kommunalwahl das
Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter in den Wahlbezirken zu
wählen sind. In der Ratssitzung vom 10.07.2019 hat der Rat eine Verringerung
der Anzahl der Vertreter/innen und damit verbunden eine geringere Anzahl von
Wahlbezirken abgelehnt. Es bleibt somit bei 22 Wahlbezirken.
Nach § 4 Abs. 1
KWahlG hat der Wahlausschuss diese Einteilung spätestens 52 Monate nach Beginn
der Wahlperiode vorzunehmen. Für die Kommunalwahl 2020 wurde diese Frist durch
Art. 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften bis zum 29.02.2020 verlängert.
Aufgrund des § 3
Abs. 1 des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und
weiterer wahlrechtlicher Vorschriften wurde auch der Stichtag zur Feststellung
der Bevölkerungszahlen auf einmalig 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode und
damit auf den 30.04.2019 festgelegt. Maßgeblich ist normalerweise die zu diesem
Stichtag vom Landesbetrieb Information und Technik veröffentlichte halbjährlich
fortgeschriebene Bevölkerungszahl.
Die inhaltliche
Bestimmung dieser Bevölkerungszahl wurde allerdings ebenfalls durch das bereits
zuvor erwähnte Gesetz geändert. Die maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 4
des Kommunalwahlgesetzes lautet nunmehr:
„Bei der Ermittlung
der Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von
Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.“
Während bisher die
Gesamteinwohnerzahl entscheidend war, werden jetzt nur deutsche Einwohner/innen
und Einwohner/innen mit einer Staatsbürgerschaft eines EU-Staates
berücksichtigt. Diese Zahl kann jedoch vom Landesbetrieb Information und Technik
für die Kommunalwahl 2020 nicht zur Verfügung gestellt werden.
Das
Innenministerium des Landes NRW hat deshalb die Gemeinden mit Schreiben vom
12.04.2019 u. a. vorab darüber informiert, dass aus diesem Grund in der
erforderlichen Fortschreibung der Kommunalwahlordnung geplant ist, für die
Kommunalwahl 2020 einmalig nicht auf die Zahlen des Landesbetriebes Information
und Technik abzustellen. Stattdessen soll diese Bevölkerungszahl zum Stichtag
30.04.2019 aus dem Melderegister bestimmt werden.
Gem. § 4 Abs. 2
KWahlG ist bei der Abgrenzung der Wahlbezirke darauf Rücksicht zu nehmen, dass
räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden.
Um das
Gleichgewicht der Stimmen zu gewährleisten, darf die Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbezirke nicht mehr als 25 vom
Hundert nach oben oder unten betragen.
Deutsche und EU-Bürger |
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Einwohner
Stand 30.04.19 lt. Melderegister ( 57.885) |
54.053 |
Durchschnitt (22 Wahlbezirke) |
2.457 |
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zulässige
Abweichung +25% |
3.071 |
zulässige
Abweichung -25% |
1.843 |
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Ist-Abweichung
+ |
2.721 ( + 10,7%) |
Ist-Abweichung
- |
2.200 (-10,5%) |
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Die Berechnung
erfolgt auf Basis der jetzigen Wahlbezirkseinteilung, diese wird seit der Europawahl
2009 eingesetzt. Die Einteilung und die Wahlräume sind somit den Hildener
Bürgerinnen und Bürgern bekannt.
Die bewährte
Einteilung entspricht den gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang.
Eine Übersicht der
Wahlbezirke und ihrer Einwohnerzahlen ist als Anlage beigefügt.
In Vertretung
Norbert Danscheidt
1.
Beigeordneter