Betreff
Einteilung des Hildener Stadtgebietes in Wahlbezirke
Vorlage
WP 14-20 SV 10/082
Aktenzeichen
10.4-he
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage 2 (Stand 02.09.2019) beigefügte Einteilung des Hildener Stadtgebietes in 22 Wahlbezirke.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Wahlausschuss teilt gem. § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) vor der Kommunalwahl das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter in den Wahlbezirken zu wählen sind. In der Ratssitzung vom 10.07.2019 hat der Rat eine Verringerung der Anzahl der Vertreter/innen und damit verbunden eine geringere Anzahl von Wahlbezirken abgelehnt. Es bleibt somit bei 22 Wahlbezirken.

 

Nach § 4 Abs. 1 KWahlG hat der Wahlausschuss diese Einteilung spätestens 52 Monate nach Beginn der Wahlperiode vorzunehmen. Für die Kommunalwahl 2020 wurde diese Frist durch Art. 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften bis zum 29.02.2020 verlängert.

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften wurde auch der Stichtag zur Feststellung der Bevölkerungszahlen auf einmalig 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode und damit auf den 30.04.2019 festgelegt. Maßgeblich ist normalerweise die zu diesem Stichtag vom Landesbetrieb Information und Technik veröffentlichte halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl.

 

Die inhaltliche Bestimmung dieser Bevölkerungszahl wurde allerdings ebenfalls durch das bereits zuvor erwähnte Gesetz geändert. Die maßgebliche Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 4 des Kommunalwahlgesetzes lautet nunmehr:

 

„Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.“

 

Während bisher die Gesamteinwohnerzahl entscheidend war, werden jetzt nur deutsche Einwohner/innen und Einwohner/innen mit einer Staatsbürgerschaft eines EU-Staates berücksichtigt. Diese Zahl kann jedoch vom Landesbetrieb Information und Technik für die Kommunalwahl 2020 nicht zur Verfügung gestellt werden.

 

Das Innenministerium des Landes NRW hat deshalb die Gemeinden mit Schreiben vom 12.04.2019 u. a. vorab darüber informiert, dass aus diesem Grund in der erforderlichen Fortschreibung der Kommunalwahlordnung geplant ist, für die Kommunalwahl 2020 einmalig nicht auf die Zahlen des Landesbetriebes Information und Technik abzustellen. Stattdessen soll diese Bevölkerungszahl zum Stichtag 30.04.2019 aus dem Melderegister bestimmt werden.

 

Gem. § 4 Abs. 2 KWahlG ist bei der Abgrenzung der Wahlbezirke darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden.

 

Um das Gleichgewicht der Stimmen zu gewährleisten, darf die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbezirke nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.


 

Deutsche und EU-Bürger

Einwohner Stand 30.04.19 lt. Melderegister ( 57.885)

54.053

Durchschnitt

(22 Wahlbezirke)

2.457

 

 

zulässige Abweichung +25%

3.071

zulässige Abweichung -25%

1.843

 

 

Ist-Abweichung +

2.721  ( + 10,7%)

Ist-Abweichung -

2.200  (-10,5%)

 

 

 

 

Die Berechnung erfolgt auf Basis der jetzigen Wahlbezirkseinteilung, diese wird seit der Europawahl 2009 eingesetzt. Die Einteilung und die Wahlräume sind somit den Hildener Bürgerinnen und Bürgern bekannt.

 

Die bewährte Einteilung entspricht den gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang.

Eine Übersicht der Wahlbezirke und ihrer Einwohnerzahlen ist als Anlage beigefügt.

 

 

In Vertretung

Norbert Danscheidt

1.    Beigeordneter