Betreff
Festsetzung von Wertgrenzen für Investitionen nach § 13 Abs. 1 KomHVO NRW i. V. m. § 41 Abs. 1 h) GO NRW
Vorlage
WP 14-20 SV 20/122
Aktenzeichen
II/20.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die Wertgrenzen gem. § 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) und regelt den Begriff der Wesentlichkeit für die Unterrichtungspflicht des Rates gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO  NRW wie nachfolgend aufgeführt:

 

Investitionen mit einem überwiegenden Anteil von Auszahlungen für…

Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 und 3 KomHVO für das Volumen der Investitionsmaßnahme

Unterrichtungspflicht des Rates gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO bei Überschreitung um

den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

200.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 25.000,00 €

Baumaßnahmen

200.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 25.000,00 €

den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen

50.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 10.000,00 €

den Erwerb von Finanzanlagen

200.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 25.000,00 €

sonstige Investitionsauszahlungen

50.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 10.000,00 €

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Als Investitionen sind im kommunalen Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen Zugänge an Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens – analog der handelsrechtlichen Definitionen – zu verstehen. Die Auszahlungen für den Erwerb solcher Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens werden gem. § 3 Abs. 1 KomHVO im Finanzplan bzw. in der Finanzrechnung wie folgt gegliedert:

 

  • für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  • für Baumaßnahmen,
  • für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
  • für den Erwerb von Finanzanlagen,
  • von aktivierbaren Zuwendungen und
  • sonstige Investitionsauszahlungen,

 

Für die Veranschlagung von Investitionen im Haushaltsplan sind zudem folgende Regelungen vom Landesgesetzgeber getroffen worden:

 

§ 13 KomHVO
Investitionen

 

(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 34 Absatz 2 und 3 und der Folgekosten, die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Dabei ist die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.

 

(2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.

 

(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.

 

Die derzeitigen örtlichen Regelungen zu den Veranschlagungen von Investitionsmaßnahmen finden sich in der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden.

 

Zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und der Strukturen der Investitionstätigkeit in Planung, Bewirtschaftung und Berichterstattung sollten die Regelungen aktualisiert werden. Mit der Etablierung des Wirklichkeitsprinzips im kommunalen Haushaltsrecht (2. NKFWG) könnten sich zudem Verschiebungen von den bisherigen Unterhaltungsaufwendungen in die Investitionstätigkeit ergeben, soweit sich Erneuerungen und Erweiterungen auf (getrennt bewertete) Komponenten von Gebäuden und Straßenkörpern beziehen, die eine Differenzierung nach dem Gesetzeswortlauf im Sinne der Haushaltsklarheit empfehlenswert machen. 

 

A.)  Die Verwaltung schlägt vor, Wertgrenzen für Investitionsmaßnahmen entsprechend der Bilanz- und Finanzplangliederung zu treffen

 

  • für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
  • für Baumaßnahmen
  • für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen
  • für den Erwerb von Finanzanlagen
  • von aktivierbaren Zuwendungen
  • für sonstige Investitionsauszahlungen

 

B.)  Soweit weiterhin eine (den Haushaltsplanberatungen vorlaufende) Befassung mit Investitionsmaßnahmen in den Ausschüssen erfolgen soll, sollte die Ausschusszuständigkeitsordnung auf die neue Struktur angepasst werden. Zudem wäre der Wortlaut der Zuständigkeitsordnung in

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 zu ändern auf:

 

„Beratung über mögliche Investitionsmaßnahmen oberhalb der nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO NRW festgelegten Wertgrenzen“.

 

Eine Entscheidung im Sinne einer frühzeitigen Veranschlagung von Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans und damit ohne Darstellung der möglichen Finanzierung entsprechender Maßnahmen ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde keine Bindungswirkung erreichen. Eine Entscheidung über die Veranschlagungsreife von Maßnahmen im Sinne der § 13 Abs. 1 und Abs. 2 KomHVO könnte grundsätzlich getroffen werden. Es wären aber zunächst zusätzliche örtliche Regelungen zur Soll-Vorschrift aus § 13 Abs. 1 KomHVO zu Wirtschaftlichkeitsvergleichen  notwendig. Das Vorliegen der notwendigen Unterlagen zur Veranschlagung von Baumaßnahmen (§ 13 Abs. 2 KomHVO) könnte in einer Entscheidung bestätigt werden. Die Folgewirkung wäre allerdings erst innerhalb der eigentlichen Haushaltsplanberatung sichtbar, wenn eine Priorisierung und Veranschlagung von Maßnahmen und deren Finanzierung darstellt wird.

 

Bei positiver Beschlussfassung wird die Verwaltung die Änderung der Zuständigkeitsordnung für die kommende Ratssitzung vorbereiten.

 

Der Rat hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eigenverantwortlich (vgl. § 41 Absatz 1 Buchstabe h GO NRW) eine geeignete und sachgerechte Wertgrenze für die Abgrenzung der Investitionen festzulegen, die als Einzelmaßnahmen im Finanzplan zu veranschlagen sind (vgl. § 3 KomHVO NRW).

 

Die Festlegung von Wertgrenzen für die Abgrenzung von kleinen und großen Investitionen dient dem Ziel der Stärkung des Budgetrechts des Rates. Durch die Festlegung von Wertgrenzen sollen wichtige Investitionsmaßnahmen von den nicht erheblichen Investitionsmaßnahmen abgrenzt werden. Durch die Bestimmung von Wertgrenzen wird eine dauerhafte Gewichtung und Konzentration geschaffen für eine Einzelveranschlagung, besondere Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und für ein maßnahmenbezogenes Berichtswesen. Besonders Baumaßnahmen entwickeln sich bei der Herstellung über mehrere Haushaltsjahre und unterliegen im mehrjährigen Zeitraum möglicherweise erheblichen Veränderungen.

 

Es werden folgende Regelungen für neue Investitionsmaßnahmen ab 01.01.2020 vorgeschlagen:

 

Investitionen mit einem überwiegenden Anteil von Auszahlungen für…

Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 und 3 KomHVO für das Volumen der Investitionsmaßnahme

Unterrichtungspflicht des Rates gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 KomHVO bei Überschreitung um

den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

200.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 25.000,00 €

Baumaßnahmen

200.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 25.000,00 €

den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen

50.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 10.000,00 €

den Erwerb von Finanzanlagen

200.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 25.000,00 €

sonstige Investitionsauszahlungen

50.000,00 €

10 % -  mindestens jedoch 10.000,00 €

 

Die Wertgrenzen beziehen sich auf Gesamtauszahlungen der Investitionsmaßnahme für den Zeitraum der Jahre der Haushaltsplanung und mittelfristigen Finanzplanung, wobei bei mehrjährigen Maßnahmen ein Einzelausweis in jedem Planungsjahr erfolgt. Sind von Baumaßnahmen mehrere Investitionsarten im Sinne der Investitionstätigkeit nach Finanzplan betroffen, erfolgt der Ausweis der Maßnahme in der Syntax der Investitionsmaßnahme mit dem größten Investitionsvolumen.

 

Die Festlegung von örtlichen Wertgrenzen für gemeindliche Investitionsmaßnahmen wirkt sich unmittelbar auf die Teilfinanzpläne in den Teilplänen des gemeindlichen Haushaltsplans aus. Die Investitionen sind einzeln oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenze unter Angabe der Ein- und Auszahlungen sowie der jeweiligen Investitionssumme und der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre darzustellen.

 

Die Syntax der Investitionsmaßnahmen ab 2020 zur Darstellung des Investitionsprogramms insgesamt und innerhalb der Teilfinanzpläne und -rechnungen soll zukünftig wie folgt erfolgen:

 

I O 10 26 0001

 


                           Fortlaufende Nummer

 

                         Zeile des Finanzplans (26[1] = Erwerb von beweglichem Anlagevermögen)

 

                    Fachamt

 

             oberhalb der Wertgrenze gem. § 13 KomHVO

 

       Steht für „Investition“

 

 

 

Unterhalb der Wertgrenzen werden die Investitionen zu Auszahlungsgruppen je Produkt zusammengefasst.

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 



[1] 24 - Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden

  25 - Auszahlungen für Baumaßnahmen

  26 - Auszahlungen. für den Erwerb von beweglichem  Anlagevermögen

  27 – Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen

  28 - Auszahlungen. von aktivierbaren Zuwendungen

  29 - sonstige Investitionsauszahlungen