Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2019 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1 der SV) und investiven Auszahlungen (Anlage 2 der SV).
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit Datum vom 03.04.2019, gilt für die Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:
Über- / außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 50.000,- € übersteigen.
Über- / außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die einen Betrag von 10.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur Kenntnis vorzulegen.
In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß Haushaltssatzung aufgrund:
a)
gesetzlicher
oder vertraglicher Verpflichtung (incl. der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz,
z.B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage, Verzinsung von
Steuernachforderungen gem. § 233a Abgabenordnung),
b) interne
Leistungsverrechnungen,
c) kalkulatorische
Kosten,
d) Mehrwert-/Vorsteuern,
e)
Verluste
aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträge (z.B. Niederschlagungen,
Erlasse),
f)
systembedingte
Veränderungen bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse,
gesetzlicher Grundlagen (z.B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),
g) Umschuldungen/Sondertilgungen
und
h) Abschlussbuchungen.
Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 GO NW sind (im Sinne einer Erheblichkeit) gemäß Zuständigkeitsordnung vom Rat zu entscheiden, wenn sie 50.000,- € übersteigen.
Da der Rat der Stadt Hilden sich auch bei der Erteilung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen eine Entscheidungskompetenz bei wesentlichen Beträgen über die gesetzlichen Regelungen hinaus geschaffen hat, ist ein Informationsinteresse des Rates auch bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen zwischen 10.000 € und 50.000 € anzunehmen. Entsprechende erteilte über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind daher in der anliegenden Aufstellung über die Bereitstellungen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.08.2019 ebenfalls aufgeführt.
gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
Siehe Anlagen |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
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