Betreff
Kenntnisnahme der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und investiven Auszahlungen für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
Vorlage
WP 14-20 SV 20/121
Aktenzeichen
II/20.1
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2019 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1 der SV) und investiven Auszahlungen (Anlage 2 der SV).

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit Datum vom 03.04.2019, gilt für die Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:

 

Über- / außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 50.000,- € übersteigen.

 

Über- / außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die einen Betrag von 10.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur Kenntnis vorzulegen.

 

In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß Haushaltssatzung aufgrund:

 

a)    gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (incl. der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, z.B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage, Verzinsung von Steuernachforderungen gem. § 233a Abgabenordnung),

b)    interne Leistungsverrechnungen,

c)    kalkulatorische Kosten,

d)    Mehrwert-/Vorsteuern,

e)    Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträge (z.B. Niederschlagungen, Erlasse),

f)     systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z.B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),

g)    Umschuldungen/Sondertilgungen und

h)    Abschlussbuchungen.

 

Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 GO NW sind (im Sinne einer Erheblichkeit) gemäß Zuständigkeitsordnung vom Rat zu entscheiden, wenn sie 50.000,- € übersteigen.

 

Da der Rat der Stadt Hilden sich auch bei der Erteilung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen eine Entscheidungskompetenz bei wesentlichen Beträgen über die gesetzlichen Regelungen hinaus geschaffen hat, ist ein Informationsinteresse des Rates auch bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen zwischen 10.000 € und 50.000 € anzunehmen. Entsprechende erteilte über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind daher in der anliegenden Aufstellung über die Bereitstellungen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.08.2019 ebenfalls aufgeführt.

 

 

gez.

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

Siehe Anlagen

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer