Betreff
Antrag auf Unterschutzstellung der Stadthalle
Vorlage
WP 14-20 SV 60/062
Aktenzeichen
998-19-05
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:

Unsere Stadthalle feierte im vergangenen Jahr ihren 40.Geburtstag.

Der Bau nach den Plänen des mehrfach ausgezeichneten Architekten Hans Strizewsky aus Hilden gewann beim deutschen Architektenwettbewerb in München 1979 für die Stadthalle Hilden eine lobende Erwähnung – die einzige Auszeichnung für NRW.

Die Begründung lautete: „mit dem Verzicht auf architektonische Extravaganzen“ habe Strizewsky eine „Unverwechselbarkeit von Inhalt und Form erreicht. Außengestaltung und Innenraum seien harmonisch abgestimmt und in ihrer Zeitlosigkeit Vorbild.“

 

Auch das Land NRW zeichnete die Stadthalle 1979 für „vorbildliches Bauen“ aus.

(vorstehende Beschreibung entnommen dem Artikel der Rheinischen Post vom 22.12.18 – cis - )

 

Unsere Stadthalle ist in ihrer Funktionalität als Theaterraum mit hydraulischem Bestuhlungsbereich, mit ihrer Nutzung für vielerlei Veranstaltungen als Festhalle etc. und durch ihre einmalig schöne Lage im Stadtpark für unsere Stadt prägend und unverzichtbar.

 

Durch die Unterschutzstellung erhält die Stadthalle noch den ihr zustehenden ganz besonderen Stellenwert.

 

Elisabeth Harsewinkel

 

 


Antragstext:

 

An die Damen und Herren im Rat der Stadt Hilden,

 

Hiermit beantrage ich, die Stadthalle der Stadt Hilden unter Denkmalschutz zu stellen.

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Stadthalle Hilden wurde von 1976 bis 1978 nach den Plänen des Hildener Architekten Hans Strizewski erbaut. Herr Strizewski hat in Hilden mehr als ein Dutzend Bauten geplant, darunter auch die Bebauung am Nove-Mesto-Platz und die Altenwohnanlage mit Ladenlokalen an der Mittelstraße 12-18.

 

Das Fachamt für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes Rheinland wurde ebenfalls von der Antragstellerin darüber informiert, dass das Gebäude nach ihrer Auffassung denkmalwert sei.

 

Zur Beurteilung eines möglichen Denkmalwertes der Stadthalle müsste ihre Bedeutung und ihr Zeugniswert als ein für ihre Entstehungszeit typisches, gutes oder herausragendes, bedeutendes Gebäude durch das Fachamt des Landschaftsverbandes bewertet werden. Die Kriterien dafür ergeben sich u.a. aus der Architekturgeschichte der Bauzeit und auch aus einer flächendeckenden Betrachtung vergleichbarer Bauten im Rheinland. Auch müssen bauzeitliche Phänomene und Forschungserkenntnisse in die Beurteilung einfließen. Darüber hinaus spielt der Erhaltungszustand der ursprünglichen Planung eine Rolle.

 

Zur ersten Einschätzung, ob das Gebäude die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen könnte, die eine Eintragung gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) als Baudenkmal rechtfertigen würden, müsste eine Begehung mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland als Fachamt erfolgen.

 

Sollte das Fachamt die Auffassung vertreten, dass ein Denkmalwert vorliegen könnte, so wäre dann die Erstellung eines Gutachtens erforderlich, in dem der Denkmalwert erforscht und begründet würde. Dieses Gutachten kann gemäß § 22 Abs.3 Nr.1 DSchG NRW von der Unteren Denkmalbehörde vom Fachamt für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes Rheinland angefordert werden.

 

Das städtische Beteiligungsmanagement wurde über den Antrag informiert und sieht die Auswirkungen auf den Betrieb kritisch. Maßnahmen, die das Erscheinungsbild ändern, sind nicht geplant.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin