Betreff
Ausrufung des Klimanotstandes durch den Rat der Stadt Hilden (inkl. Ergänzung zum Bürgerantrag);
Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
Vorlage
WP 14-20 SV 66/146
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:

 

Zur Anregung vom 4.6.2019:

Die Umsetzung des Pariser Klimaabkommens wird ohne aktive Mitwirkung der Kommunen scheitern. Europäische Union, Bund und Land geben Ziele vor. Geplant und umgesetzt werden große Teile der klimarelevanten Bereiche Energieversorgung, Wärmeversorgung und Mobilität aber vor Ort. Damit liegen wesentliche Handlungsfelder für eine erfolgreiche Klimapolitik in der Hand der Kommune und somit in unserer Verantwortung.

 

Unser gemeinsamer Beitrag zum Klimaschutz in Hilden:

 

– Keine weitere Bebauung und damit Verdichtung von Flächen, um weitere Hitzeinseln zu vermeiden.

– Keine Bebauung von Freiflächen.

– Frischluftschneisen erhalten.

– Die Infrastruktur im ÖPNV optimieren.

– Einen kommunalen Klimadialog mit den Bürgerinnen und Bürgern initiieren.

– Eine gemeinsame, intelligente, zukunftsfähige Weiterentwicklung unserer Stadt ohne althergebrachte und nicht mehr brauchbare „Standard-Entschlüsse“.

 

Ich bitte Sie, das Ergebnis in den örtlichen Medien zu veröffentlichen.

 

 

Zur Anregungsergänzung vom 14.6.2019:

…aus aktuellem Anlaß und als Nachtrag zur gestrigen Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Klimaschutz möchte ich diese Ergänzung zu meinem Bürgerantrag vom 4. Juni 2019 zu Ihren Unterlagen beifügen.

Der Antrag der Bürgeraktion, die Handlungsempfehlungen der Energiereferenten vom 30. Januar 2019 in der Verwaltung umzusetzen, sollte auf Anregung der CDU vertagt und von Seiten der SPD mit einem zu erstellenden Verwaltungskonzept bis November dieses Jahres verschoben werden. Auch sollen die Ergebnisse und Vorschläge der Klimaschutzmaßnahmen aus dem Kreis Mettmann abgewartet werden.

Leider hat man gestern wieder die Chance vertan, sofort konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz in Hilden zu benennen und wartet lieber das Konzept für ein Konzept in einem halben Jahr ab. Es kann und darf nicht sein, das trotz der mittlerweile anerkannten Dringlichkeit der Problematik doch wieder weiter Probleme auf die lange Bank geschoben oder ausgesessen werden sollen. Klimaschutzmaßnahmen dürfen nicht weiter verzögert werden. Siehe auch Punkt 4 aus der Stellungnahme der Verwaltung SV-Nr.: WP 14-20 SV 66/112 zum Antrag der Bürgeraktion.

Jede weitere Bebauung in Hilden verschlechtert das städtische Klima dauerhaft und kaum umkehrbar In diesem Zusammenhang möchte ich auf den Antrag der SPD-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen vom 28.3.2019, Drucksache 17/3015, hinweisen. Bereits dort hat die SPD deutlich gemacht, wie wichtig sie dieses Thema nimmt und dass es nicht auf die lange Bank geschoben werden kann. So wirkt die Vorgehensweise der Ratsfraktion der SPD in Hilden, erst im November dieses Thema wieder aufgreifen zu wollen, völlig unverständlich und scheint im Gegensatz zu den Vorgaben der Partei auf Landesebene zu stehen.

Zur weiteren Information

Landtag Nordrhein-Westfalen - 3 - APr 17/589

Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 28.03.2019, 24. Sitzung (öffentlich)

Hitzebelastung senken sichert Lebensqualität in NRW

Antrag der Fraktion der SPD, Drucksache 17/3015, – Anhörung von Sachverständigen


Antragstext:

 

Anregung vom 4.6.2019:   

Der Rat der Stadt Hilden erklärt den Klimanotstand und erkennt die Eindämmung der Klimakrise als Aufgabe höchster Priorität an.

 

 

 

Ergänzung der Anregung vom 14.6.2019:

Ich beantrage, alle Bebauungsvorhaben der Stadt Hilden, aber besonders die auf bisher nicht bebauten Flächen und an den Stadtgrenzen, auszusetzen, bis ein akzeptables und vom Rat verabschiedetes Handlungskonzept für die Verwaltung erstellt ist.

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

 

1. Themenfeld „Ausrufung des Klimanotstands“

Dies ist eine politische Entscheidung, zu der die Verwaltung keine sachdienlichen Unterlagen für eine Entscheidung des Rates und seiner Ausschüsse beibringen kann. Die Erklärung des Klimanotstands ist ein Beschluss, mit dem erklärt wird, dass es eine Klimakrise gibt und dass die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, diese zu begrenzen. Direkte Verpflichtungen erwachsen in rechtlicher Hinsicht daraus erst einmal nicht. In NRW haben bisher etwa 30 Kommunen einen solchen Beschluss gefasst.

 

 

2. Themenfeld „Bebauungsplanung und Bebauung“

Allgemein ist auszuführen, dass Stadtentwicklungsausschuss und Rat, die i.d.R. durch ihre verfahrensleitenden Beschlüsse den Beginn, den Fortgang, die inhaltlichen Schwerpunkte und das Ende von Bauleitplan-Verfahren beeinflussen, jederzeit das Recht haben, derartige Verfahren – unabhängig vom jeweiligen konkreten Verfahrensstand – zu stoppen, weiterzuführen oder einzustellen. Das wird durch die Planungshoheit der Kommunen gedeckt.

 

Stadtentwicklungsausschuss und Rat sind sich dieser Eingriffsmöglichkeiten auch bewusst, wie entsprechende Entscheidungen aus der Vergangenheit gezeigt haben.

 

Bereits im BauGB ist in § 1 Abs. 7a, 7e, 7h geregelt, welche Umweltfaktoren bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Es sind „die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere (7a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen In Abs. 7e wird u.a. die Vermeidung von Emissionen angesprochen, in Abs. 7h die Erhaltung bestmöglicher Luftqualität.

 

Alle diese öffentlichen und privaten Belange sind gem. Baugesetzbuch im Rahmen des Aufstellungsverfahrens gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieser Abwägungsvorgang erfolgt durch Stadtentwicklungsausschuss und Rat.

 

Die Bauleitpläne der Stadt Hilden folgen selbstverständlich den Vorgaben des BauGB. In den Begründungen zu Bebauungsplänen sind üblicherweise umfangreiche Umweltberichte enthalten. Diese stellen die verfügbaren Informationen zu den einzelnen „Schutzgütern“ dar und beurteilen den Einfluss der Planungen auf die Schutzgüter.

 

Um den Einzelaspekt Klima in diesem Zusammenhang deutlicher herauszustellen, ist es denkbar, neben den bisher schon standardmäßig durchgeführten Gutachten zum Thema Schallschutz/Lärmimmissionen, Versickerungsfähigkeit des Bodens oder Artenschutz auch Klimaökologische Untersuchungen regelmäßig durchführen zu lassen bzw. von Vorhabenträgern im Zuge von Aufstellungsverfahren einzufordern.

 

Dies ist nicht kostenlos zu haben, entsprechende zusätzliche „Planungsmittel“ müssten im Haushalt bereitgestellt werden. Dann könnten zumindest Planungen, die von der Stadt direkt und im Eigeninteresse betrieben werden, auch hinsichtlich ihrer klimatischen Auswirkungen untersucht werden.

 

Denn durch eine vertiefende Betrachtung der Klima-Aspekte im Zuge eines Aufstellungsverfahrens lassen sich sicher zusätzliche Informationen, insbesondere auf der klimatischen „Mikro-Ebene“ gewinnen. Ob dabei immer „stadtklimatisch nachteilige Wirkungen“ gefunden werden, ist dagegen ungewiss. Oft werden negative Auswirkungen in einem Teil des Untersuchungsgebietes durch positive Auswirkungen an anderer Stelle ausgeglichen. Eine absolute Aussage darüber, ob eine Planung klimatisch ausschließlich negativ zu beurteilen ist, ist damit nicht mit Sicherheit zu erwarten.

 

Entscheidend ist allerdings, dass das Thema „Klima“ eben nur eines von vielen ist und keinen gesetzlichen Vorrang genießt. Es unterliegt voll den Abwägungsmöglichkeiten von Rat und Ausschuss.

 

Ob sich ein einziger Aspekt absolut in den Vordergrund stellen lässt, ist abschließend nicht zu beurteilen. Das unterliegt letztlich einer politischen Bewertung. Projekte innerhalb einer dicht bebauten Stadt wie Hilden sind allerdings i.d.R. so komplex, dass ihnen die Beurteilung aufgrund lediglich eines Kriteriums nicht gerecht wird. Das gilt umso mehr, wenn man in Ausschuss und Rat neben den ökologischen auch noch sozio-ökonomische oder soziale Aspekte in die Abwägung einbeziehen muss, wie es das BauGB verlangt.

 

Die Stadt Hilden verfolgt seit Jahrzehnten das Ziel, die großen zusammenhängenden Grünflächen der Stadt, nämlich den Bereich des Stadtwaldes und den Bereich An den Gölden, vor einer baulichen Inanspruchnahme zu schützen. Das hat bis heute auch gut funktioniert. Die dadurch implizierte verstärkte Konzentration auf eine Innenentwicklung hat allerdings den Druck auf öffentliche und private Freiflächen im Stadtgebiet wachsen lassen.

 

Hilden ist eine attraktive Stadt, die Bedürfnisse der Einwohnerschaft unterscheiden sich nicht von denen anderer Städte. Allerdings kann darauf hingewiesen werden, dass zumindest die mit dem Mittel der Bauleitplanung vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft meist auch in Hilden wieder ausgeglichen werden konnten.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, mit dem Instrument der Bauleitplanung öffentliche oder private Grün- und Freiflächenbereiche zu sichern. Auch dies kann nur in einem umfangreichen Abwägungsprozess erfolgen; wie gesagt, sind klimatische Aspekte nur ein Teil des in der Abwägung zu beachtenden und durch das BauGB vorgegebenen Abwägungsmaterials.

 

Die Frage nach der „höchsten Priorität“ für den Schutz von Frei- und Grünflächen“ ist insofern nicht abschließend zu beantworten, als dass es nicht nur neue Bauleitplan-Verfahren gibt, sondern auch ganz viele rechtswirksame Bebauungspläne. Selbst wenn diese Bebauungspläne noch aus einer Zeit stammen sollten, in dem das Thema Klima nicht absolute Priorität besaß (bzw. andere Abwägungsaspekte im Vordergrund standen), so sind diese Bebauungspläne dennoch anzuwenden. Will man deren Aussagen ändern zugunsten des Themas Klima, gibt das Baugesetzbuch (BauGB) die dafür notwendigen Schritte vor.

 

Die Erteilung einer Baugenehmigung ist nicht in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt. Nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies bedeutet, dass ein Bauvorhaben zu einem planungsrechtlich zulässig, zum anderen, dass alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen.

 

Planungsrechtlich ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan die benötigten Flächen zur Bebauung ausweist. Sofern kein Bebauungsplan besteht und die Baumaßnahme innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geplant ist, muss sich die beantragte Bebauung entsprechend § 34 Baugesetzbuch nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies bedeutet, dass jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, welche Bebauung in der Umgebung vorhanden ist und ob das geplante Bauvorhaben diesen Rahmen nicht überschreitet. Im Außenbereich sind lediglich privilegierte Baumaßnahmen zulässig. Das Baugesetzbuch setzt hier einen engen Rahmen.

 

Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018.

 

 

3. Themenfeld „Klimadialog“

Das im Baugesetzbuch verankerte Bauplanungsrecht sieht nicht nur die Entscheidungskompetenz bei der Vertretung der Bürgerschaft der Stadt (der Rat der Stadt), sondern es sieht auch vor der Entscheidungsfindung eine umfangreiche Beteiligung der Bürger vor. Neben der öffentlichen Planauslegung und den entsprechenden öffentlichen Hinweisen darauf, gibt es auch öffentliche Informationsveranstaltungen.

 

In diesen Foren ist auch eine Auseinandersetzung u.a. mit dem Bereich Klimaschutz möglich und angezeigt. Die Entwicklung der Vergangenheit hat bei den Bebauungsplanverfahren auch gezeigt, dass die Behandlung unterschiedlicher Aspekte einer Bebauungsplanung in den verschiedenen Planungsstufen umfangreich erfolgt.

 

Solche oder ähnliche Beteiligungsverfahren sind natürlich auch für andere Bereiche denkbar, in denen die Entscheidungsgewalt beim Rat / der Stadt liegt. Nicht realisierbar sind sie jedoch im Bereich des privaten Baurechts, da hier gebundene Entscheidungen zu treffen sind.

 

Ob solche Verfahren aber z.B. bei städtischen Gebäudesanierungen oder dem Bau von öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen (z.B. Kanäle, Rückhaltebecken) sinnvoll sind, muss in Frage gestellt werden.

 

 

4. Themenfeld „ÖPNV“

Die Stadt Hilden ist über eine S-Bahn-Linie (S 1) an den überörtlichen Schienenpersonen-verkehr angebunden, und zwar über die Haltepunkte Hilden-Bahnhof und Hilden-Süd S.

Innerhalb des Kreises Mettmann sind es die Haltepunkte mit den zweit- bzw. drittmeisten Ein-/Aussteigern. In Hilden-Süd S sind es ca. 5000/Tag, an Hilden-Bahnhof ca. 4700/Tag.

 

Entlang der Streckenführung der S-Bahn im Stadtgebiet Hilden besteht keine sinnvolle Möglichkeit, die Infrastruktur für den Schienenverkehr etwa durch den Bau eines weiteren Haltepunktes auszubauen.

Da zudem die Stadt Hilden kein Aufgabenträger für den Schienenpersonenverkehr ist, fehlen entsprechende unmittelbare Einflussmöglichkeiten. Hier bestehen damit keine kurz- oder mittelfristigen Möglichkeiten zu einem Ausbau des Angebots.

 

Darüber hinaus verkehren im Stadtgebiet Hilden insgesamt sieben Buslinien:

 

741                  Hilden – Erkrath-Hochdahl – Mettmann

781                  Düsseldorf-Gerresheim – Erkrath-Unterfeldhaus – Hilden

782                  Düsseldorf-Altstadt – Hilden – Solingen-Ohligs

783                  Hilden – Solingen-Ohligs

784                  Wuppertal-Vohwinkel – Haan – Hilden – Düsseldorf-Benrath

785                  Langenfeld – Hilden Düsseldorf-Altstadt

O 3                  Hilden-Nord – Stadtmitte – Hilden-Süd.

 

Dieses Busangebot wird gut bis sehr gut genutzt.

 

Hinsichtlich der für den Buslinienverkehr notwendigen Infrastruktur verfolgt die Stadt Hilden ein entsprechendes, über mehrere Jahre laufendes Programm, die zahlreichen Haltestellen/Haltepunkte im Stadtgebiet behindertenfreundlich (barrierefrei) umzubauen.

 

Seitens der Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) laufen Bemühungen, über ein Förderprogramm des VRR weitere „Dynamische Fahrgastinformationssysteme (DyFa)“ ähnlich denen am Verknüpfungspunkt Hilden-Bahnhof an anderen wichtigen Haltestellen zu installieren.

Die Verbindungsqualität der Bus-Linien 741 und 782 wurde durch die Aufnahme zusätzlicher Fahrten in den Fahrplan seit dem vergangenen Jahr weiter verbessert.

 

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass die Stadt Hilden über ihre Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) lediglich für die Ortsbuslinie O 3 Aufgabenträger ist und somit dort auch Eingriffsmöglichkeiten hat.

 

Bei den anderen Buslinien ist der Kreis Mettmann über seine Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann (KVGM) der Aufgabenträger für den Busverkehr, der in Hilden im Übrigen komplett durch die Rheinbahn (oder deren Subunternehmer) geleistet wird. Bei diesen Linien, die neben Hilden auch jeweils mindestens das Gebiet einer anderen Stadt durchfahren, ist die Stadt Hilden immer auch von den Positionen dieser Nachbarkommunen abhängig, wenn es darum geht, zusätzliche ÖPNV-Leistungen anzubieten.

 

Die Stadt Hilden hat in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten alles daran gesetzt, den öffentlichen Nahverkehr nicht zusammenzusparen, sondern im Gegenteil das Fahrplanangebot zu erhöhen – dies ohne relevante zusätzliche Haushaltsbelastungen.

 

Seitens der Rheinbahn in Düsseldorf wiederum werden seit vielen Jahren die das Stadtgebiet Hildens bedienenden Busse laufend modernisiert. Es verkehren i.d.R. sog. Leichtbaubusse, die bis zu 25% weniger Treibstoff verbrauchen als frühere Fahrzeuge.

 

Sinnvolle Wege, die ÖPNV-Infrastruktur im Sinne des vorliegenden Antrages zu optimieren, können darin bestehen, bisher durch den ÖPNV nicht erschlossene Siedlungsbereiche in Hilden an das bestehende Angebot anzubinden. Dazu gehören bspw. der Bereich Elb, der Bereich Kalstert, der Bereich Bandsbusch/Breddert oder der Bereich Biesenbusch/Am Stadtwald.

Allerdings lassen das relativ kleinmaschige Straßennetz und auch die fehlenden Fahrgastpotenziale ein weiteres Linienangebot mit herkömmlichen Standardlinienbussen eher unwahrscheinlich erscheinen.

 

Weitere Optimierungsmöglichkeiten lassen sich derzeit nicht formulieren, da hierzu erst neue wirtschaftliche, finanzielle, räumliche und ökologische Rahmenbedingungen formuliert werden müssten, die sich deutlich von den heutigen unterscheiden.

 

Gez.

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin