Betreff
Antrag zum Klimanotstand der Ratsfraktion "ALLIANZ FÜR HILDEN"
Vorlage
WP 14-20 SV 66/145
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

Das blanke Ausrufen des Klimanotstandes verbunden mit Absichtserklärungen Rechenschaftsberichten ohne Konkrete Maßnahmen, die in der Umsetzungshoheit der Stadt liegen, wäre populistische Augenwischerei. Daher ist ein Paket an konkreten Maßnahmen zu beschließen. Ergänzenden Maßnahmen für einen interfraktionellen Beschluss steht die ALLIANZ FÜR HILDEN offen gegenüber.

 


Antragstext:

 

Die ALLIANZ FÜR HILDEN hat in der Vergangenheit immer wieder für den Klimaschutz auf dem Stadtgebiet eingesetzt. Hierbei ging es vorrangig um die Verhinderung der weiteren Verdichtung von Grünflächen im Hinterland und der damit einhergehenden Vernichtung von Belüftungsschneisen und Schaffung von Hitzeinseln. Auch den Einsatz der vom Deutschen Wetterdienst entwickelten Software für Klimasimulation in Hilden gehörte zu den Vorschlägen der ALLIANZ FÜR HILDEN.

Im Zusammenhang mit den vorliegenden Antrag zur Ausrufung des Klimanotstandes wiederholt die ALLIANZ FÜR HILDEN ihre im Zusammenhang mit einzelnen Bauplanverfahren gestellten Forderungen und beantragt nun, folgende Grundsatzbeschlüsse zu fällen:

 

1. Verwaltung und Rat konstatieren, dass der Klimawandel menschengemacht ist, und dass die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung nicht ausreichend waren, um selbigen zu stoppen. Die Eindämmung des Klimawandels wird fortan bei allen politischen Entscheidungen in Hilden beachtet werden.

2. Die Stadt stellt eine Klimaschutzmanagerin/einen Klimaschutzmanager ein. Zur Finanzierung der Stelle ist die Erlangung von Förderungsmitteln des BMU zu prüfen. Die Ansiedlung der Stelle hat so zu erfolgen, dass sie anlog dem Beratungs- und Prüfungsamt direkt dem Stadtrat zu unterstellen und nur diesem gegenüber verantwortlich ist. Bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben ist der/die Klimaschutzmanager/in unabhängig und weisungsfrei. Ein entsprechender Antrag wurde bereits 2015 von der Fraktion der Grünen eingereicht und seinerzeit aus Kostengründen abgelehnt. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Bürgermeisterin den Notwendigkeiten für nachhaltigen Klimaschutz nicht hinreichend nachkommt.

3. Verwaltung und Rat konstatieren, dass Hilden mit einer Bevölkerungsdichte von 2.150 Einwohner pro Quadratmeter die am dichtesten besiedelte Stadt im Kreis Mettmann ist. Die Steigerung der Einwohnerzahl durch Zuzug ist kein Ziel und städtebauliche Maßnahmen dürfen nicht der Befriedigung des Wohnbedarfs umliegender Kommunen dienen.

4. Es werden keine Bebauungsplanvorhaben mehr eingeleitet, die vorhandene Grünflächen reduzieren.

5. Künftige Bauvorhaben sind künftig nur genehmigungsfähig, wenn sie nachweislich klimaneutral sind. Öffentliche Ausschreibungen werden nur noch Angebote berücksichtigen, die nachweislich klimaneutral sind.

6. Für künftige Bauvorhaben werden die Interessen der Hildener Bestandsanwohner vorrangig berücksichtigt.

7. Jedes Bauplanvorhaben wird mit Hilfe der Simulationssoftware des DWD voruntersucht.

8. Die Verwaltung erstellt ein Konzept zur Vermeidung von Schwerlastverkehr im Stadtgebiet. Ziel ist es, den reinen Schwerlastdurchgangsverkehr aus der Stadt zu verbannen.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

In ihrem  Antrag beantragt die Fraktion „ALLIANZ für Hilden“, insgesamt 8 Grundsatzbeschlüsse zu fassen. Nachfolgend wird zu den jeweiligen Grundsatzbeschlüssen von der Verwaltung Stellung genommen.

 

 

1.“Verwaltung und Rat konstatieren, dass der Klimawandel menschengemacht ist, und dass die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung  nicht ausreichend waren, um selbigen zu stoppen. Die Eindämmung des Klimawandels wird fortan bei allen politischen Entscheidungen in Hilden beachtet werden.“

 

(Stellungnahme der Verwaltung)

Vor dem Hintergrund  der zunehmend auch lokal zu verzeichnenden Extremwetterlagen (Hitzeperioden mit extremen Trockenphasen, Starkregen, Starkwindereignisse) kann von einem sich abzeichnenden Klimawandel ausgegangen werden, dessen Ursache – wie auch zahlreiche wissenschaftlichen Untersuchungen belegen - auf den Einfluss des Menschen  zurückzuführen ist. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die seit Jahren international, national wie auch lokal unternommenen Maßnahmen offensichtlich nicht ausreichen, hier eine Trendwende herbeizuführen. Dies bedeutet, dass die Bemühungen zum Klimaschutz- bzw. zur Klimafolgenanpassung auf allen Ebenen intensiviert werden müssen. Schließlich wird staatlicherseits der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (GG Art. 20a) sowie der Klimaschutz und die Klimaanpassung (BauGB §1(5)) als Ziel definiert.

 

Neben den gesamtgesellschaftlichen sozialen und ökonomischen Aspekten werden insbesondere den Aspekten des Klimaschutzes und der Klimaanpassungen in den Abwägungsprozessen bei künftigen Entscheidungen eine größere Bedeutung zufallen müssen.

 

 

2. „Die Stadt stellt eine Klimaschutzmanagerin/einen Klimaschutzmanager ein. Zur Finanzierung der Stelle ist die Erlangung von Förderungsmitteln des BMU zu prüfen. Die Ansiedlung der Stelle hat so zu erfolgen, dass sie anlog dem Beratungs- und Prüfungsamt direkt dem Stadtrat zu unterstellen und nur diesem gegenüber verantwortlich ist. Bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben ist der/die Klimaschutzmanager/in unabhängig und weisungsfrei. Ein entsprechender Antrag wurde bereits 2015 von der Fraktion der Grünen eingereicht und seinerzeit aus Kostengründen abgelehnt. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Bürgermeisterin den Notwendigkeiten für nachhaltigen Klimaschutz nicht hinreichend nachkommt.“

 

(Stellungnahme der Verwaltung)

Im dem 2013 fertig gestellten Klimaschutzkonzept für die Stadt Hilden wurde ein Maßnahmenkatalog erarbeitet, mit dessen Hilfe der CO2 – Ausstoß nachhaltig reduziert werden sollte. Als eine der Maßnahmen war darin die Einstellung eines Klimaschutzmanagers benannt worden. Unter Hinweis auf die Haushaltssituation wurde jedoch mehrheitlich keine Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen (Prioritätenliste) beschlossen  (SV WP 09-14 SV 66/173).

 

Im Zuge der Haushaltsplanberatungen zum Haushalt 2015 wurde von der Fraktion BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN erneut ein Antrag zur Einstellung eines/er Klimaschutzmanagers/in vorgelegt, der aber ebenfalls mehrheitlich abgelehnt wurde.

 

Nunmehr wird erneut die Einstellung eines/er Klimaschutzmanagers/in beantragt. Wäre in den Jahren 2013 und 2015 die Einstellung eines/er Klimaschutzmanagers/in noch im Rahmen der sogenannten „Kommunalrichtlinie“ des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) förderfähig gewesen, so haben sich die Förderbedingungen inzwischen geändert. Nunmehr ist die Einstellung eines/er Klimaschutzmanagers/in nur noch innerhalb von 36 Monaten nach Erstellung des Klimaschutzkonzeptes förderfähig. Da dieser Zeitpunkt inzwischen abgelaufen ist, ist für Hilden keine Fördermöglichkeit mehr gegeben.

 

Die Zuordnung einer Stelle „Klimaschutzmanager/in“ innerhalb der jeweiligen Organisationen variiert stark. So ist die weit überwiegende Anzahl als Sachbearbeiter/innen den Bau- und Umweltämtern zugeordnet. Daneben ist -deutlich seltener- noch die Zuordnung als Stabsstelle zu verzeichnen. Diese ist beim Bürgermeister bei der Bürgermeisterin bzw. Landrat, der Landrätin oder den jeweiligen Fachdezernaten (Bauen, Umwelt, Regional- bzw. Stadtentwicklung) zugeordnet. Für die Zuordnung sind in erster Linie die Arbeitsschwerpunkte der Klimaschutzmanager/innen ausschlaggebend. Die Schwerpunkte liegen hierbei in der  Maßnahmenentwicklung oder z.B. bei bestehenden Klimaschutz(anpassungs)konzepten in der Maßnahmenumsetzung.

 

Eine – wie gefordert - direkt dem Stadtrat zugeordnete Unterstellung einer solchen Stelle sieht die Gemeindeordnung (GO NRW) nicht vor. Nach § 62 Abs. 1 GO NRW ist die Bürgermeisterin verantwortlich „für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung.“ Eine Ausnahmeregelung formuliert lediglich § 101 Abs. 2 GO NRW, der für die Rechnungsprüfung folgende Regelung enthält: „Die örtliche Rechnungsprüfung ist bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen ist die örtliche Rechnungsprüfung dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.“ Darüber hinaus ist die weitere unmittelbare Unterstellung von Verwaltungsteilen gegenüber dem Rat in der GO NRW nicht zugelassen und damit nach § 62 Abs. 1 GO NRW rechtswidrig.

 

 

3. „Verwaltung und Rat konstatieren, dass Hilden mit einer Bevölkerungsdichte von 2150 Einwohnern pro Quadratmeter die am dichtesten besiedelte Stadt im Kreis Mettmann ist. Die Steigerung der Einwohnerzahl durch Zuzug ist kein Ziel und städtebauliche Maßnahmen dürfen nicht der Befriedigung des Wohnbedarfs umliegender Kommunen dienen.“

 

(Stellungnahme der Verwaltung)

  • Die Bevölkerungsdichte von Hilden bewegt sich seit Jahrzehnten in der Größenordnung zwischen 2100 und 2200 EW/km². Dies ist unstrittig und in zahlreichen Zusammenhängen von Rat und Verwaltung festgestellt worden.

 

  • In dem Antrag der ALLIANZ wird der Aspekt „Bevölkerungsdichte“ herangezogen, um vor einer Steigerung der Bevölkerungszahl Hildens durch Zuzug aus umliegenden Kommunen zu warnen. Städtebauliche Maßnahmen „dürfen nicht der Befriedigung des Wohnbedarfs umliegender Kommunen dienen.“

 

Diese Beschreibung bezieht sich aller Wahrscheinlichkeit nach zunächst auf die 1. Änderung des Regionalplanes für die Region Düsseldorf (RPD 2018). Ohne hier zu weit auszuholen, ist darauf hinzuweisen, dass diese 1. Änderung des Regionalplanes für die Region Düsseldorf durch den Regionalrat Ende Juni 2019 offiziell begonnen wurde und unter der Überschrift „Mehr Wohnbauland am Rhein“ steht. Ziel ist die Ausweisung zusätzlicher Flächen für den „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ in der Region zwischen Remscheid im Osten und Kleve im Nordwesten als Voraussetzung für die Möglichkeit zusätzlichen Wohnungsbaus. Derzeit läuft gemäß Landesplanungsgesetz ein erstes Beteiligungsverfahren, zu dem für den Stadtentwicklungsausschuss am 11. September eine Sitzungsvorlage erstellt wird.

 

Die neueste Berechnung zur Bevölkerungsprognose (IT.NRW: Zahlen für die Bevölkerungsvorausberechnung) sowie der Wohnungsmarktbericht NRW 2018 der NRW-Bank waren Anlass für die 1. Regionalplanänderung. Die Bedarfsberechnung geht einerseits auf Grund der guten Beschäftigungslage und den Anreizen des Finanzmarktes von einer quantitativ erhöhten Nachfrage nach Wohnraum aus. Es handelt sich dabei insbesondere um den Zuzug junger Menschen aus dem gesamtem Bundesgebiet, dem Ausland oder auch aus der Entwicklung in den Regionen selbst (Nachkommen der Babyboomer-Generation). Dabei ist der von der Bezirksregierung Düsseldorf für Hilden berechnete Neubedarf an Wohneinheiten nur zur Deckung des „kommunalen“ Bedarfs vorgesehen, der auch einen von der Stadt selber generierten Zuzug von außen beinhaltet. Allerdings wurde die Stadt Hilden nicht dafür vorgesehen, den z.B. von Düsseldorf generierten Zuzug aufzufangen.

 

Der nur für Hilden prognostizierte Zuzug insbesondere junger Menschen von außen ist sowohl für eine möglichst ausgeglichene Altersstruktur der Hildener Bevölkerung, die bereits jetzt einen hohen Anteil an älteren Menschen aufweist, wichtig, als auch für die städtische Wirtschaft, die Arbeitskräfte braucht und daher auch anzieht. Den Zuzug neuer Arbeitnehmer/innen nach Hilden zu verhindern, würde der Wirtschaft schaden bzw. den klimabelastenden Pendlerstrom nach Hilden vergrößern.

 

Andererseits beinhaltet die Prognose zu erhöhtem Wohnraumbedarf in Hilden auch die Wohnraumansprüche der ansässigen Bevölkerung. Der Wunsch nach kleinen Wohnungen wird deutlich zunehmen, da es immer mehr junge Singles und alleinlebende ältere Menschen geben wird, die eine (bezahlbare) Wohnung nachfragen. Dieses Wohnungsformat wird zukünftig durch den Baubestand nicht ausreichend angeboten. Ein weiterer Faktor, der zu Bautätigkeiten im Wohnungssektor beiträgt – ohne dass die Bevölkerung selbst zunähme – ist der bis dato stets ansteigende Pro Kopf-Verbrauch an Wohnfläche, den kleinere Haushalte und der Anspruch an die Wohnqualität bedingen. Selbst bei stagnierenden Bevölkerungszahlen nimmt die Nachfrage nach Wohneinheiten damit zu.

 

Letztendlich steht die Umsetzung der Vorgaben aus der 1. Regionalplanänderung in konkrete Bebauungspläne auf kommunaler Ebene jedoch immer unter dem Vorbehalt der kommunalen Planungshoheit; der jeweilige Rat der Stadt entscheidet über die Einleitung von Bauleitplan-Verfahren, nicht die Bezirksregierung in Düsseldorf.

 

Schließlich ist auch festzuhalten, dass es in Deutschland das grundgesetzlich gesicherte Recht der Freizügigkeit gibt (Art. 11 GG). Dies bezieht sich u.a. auf die freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes und dient als Grundlage für die persönliche und wirtschaftliche Entfaltung des Einzelnen. Dessen Entscheidung ist die Summe einer Vielzahl von privaten Einzelerwägungen, die sich an gesamtgesellschaftlichen sozialen und ökonomischen Gründen orientieren.

 

 

4. „Es werden keine Bebauungsplanvorhaben mehr eingeleitet, die vorhandene Grünflächen reduzieren.“

 

(Stellungnahme der Verwaltung)

Ein grundsätzliches Bebauungsverbot von Grünflächen (unversiegelte Flächen im Innen- und Außenbereich) in Bebauungsplänen würde gerade die Neubauaktivitäten unterbinden, bei denen die Stadt/ der Rat über den Planungsprozess den meisten Einfluss hat. Zum einen auf die Art der Bebauung bezüglich der sozialen Komponente und der Dichte, zum anderen auch bezüglich der Ausstattung, auch soweit sie dem Klimaschutz und der Klimafolgeanpassung dient.

 

Das heißt, dass einerseits die Standortwahl entscheidend ist (Innen- oder Außenbereich, klimatisch empfindliche Bereiche, was ist auf der Grünfläche vorhanden, etc.) und andererseits, wie das Bauprojekt energetisch (z.B. Photovoltaik, Heizung), durch die Baustruktur (z.B. Gebäudestellung) und die Begrünung so ausgerichtet werden kann, dass trotz des Eingriffes die klimatisch negativen Folgen gemindert bzw. auch ein klimatischer Nutzen (z.B. Energiegewinnung) hervorgerufen werden kann.

 

Zudem obliegt die Entscheidung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, seiner Verortung und seiner Inhalte letztlich dem Stadtentwicklungsausschuss und Rat.

 

 

5. „Künftige Bauvorhaben sind künftig nur genehmigungsfähig, wenn sie nachweislich klimaneutral sind. Öffentliche Ausschreibungen werden nur noch Angebote berücksichtigen, die nachweislich klimaneutral sind.“

 

(Stellungnahme der Verwaltung)

A. Genehmigungsfähigkeit

Die Erteilung einer Baugenehmigung ist nicht in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt. Nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies bedeutet, dass ein Bauvorhaben zum einem planungsrechtlich zulässig sein muss und zum anderen, dass alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen.

 

Planungsrechtlich ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan die benötigten Flächen zur Bebauung ausweist. Sofern kein Bebauungsplan besteht und die Baumaßnahme innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geplant ist, muss sich die beantragte Bebauung entsprechend § 34 Baugesetzbuch nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies bedeutet, dass jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, welche Bebauung in der Umgebung vorhanden ist und ob das geplante Bauvorhaben diesen Rahmen nicht überschreitet. Im Außenbereich sind lediglich privilegierte Baumaßnahmen zulässig. Das Baugesetzbuch setzt hier einen engen Rahmen.

 

Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018. Diese enthält keine Anforderungen zum Klimaschutz, lediglich auf Grundlage der Energieeinsparverordnung werden Anforderungen an Gebäude gestellt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

 

Insofern kann die Forderung nach Klimaneutralität bei privaten Bauvorhaben rechtlich kein Kriterium für die Erteilung einer Baugenehmigung bilden und wäre unzulässig.

 

B. Öffentliche Ausschreibungen

Für die weiteren Ausführungen wird angenommen, dass der Antragsteller hier vorrangig Bauvorhaben meint. Insofern wird die Beantwortung darauf begrenzt.

 

Für solche Ausschreibungen gilt das Vergaberecht. Für Bauvorhaben bedeutet dies z.B. die Vergabe- und Vertragsordnung von Bauleistungen (VOB). Die dortigen umfangreichen Regelungen oder ggfls die europarechtlichen Regelungen sind strikt einzuhalten, da Vergabeverfahren sonst rechtswidrig sind und Schadenersatzforderungen von Bietern zur Folge haben können.

Die VOB fordert die Vergabe getrennt nach Fachgebieten (z.B. wichtig im Hochbau) und der Ausschreibende hat die technischen Spezifikationen (welche Baustoffe mit welchen Qualitäten etc.) vorzugeben.

 

Der Ausschreibende darf nicht festlegen, wie die im Bauvorhaben einzusetzenden Baustoffe / Bauteile in klimatechnischer Hinsicht herzustellen sind. Beispielsweise darf nicht vorgegeben werden, dass der Hersteller eines Baustoffes z.B. nur Ökostrom für den Produktionsprozess einsetzen darf, als Fahrzeuge nur Elektrofahrzeuge einzusetzen sind, oder das Produktionsgebäude klimaneutral zu beheizen ist.

 

Unabhängig von diesen vergaberechtlichen Aspekten ist es tatsächlich so, dass die Errichtung von Bauobjekten (Gebäude, Straßen, Abwasseranlagen etc.) faktisch derzeit nicht klimaneutral realisierbar ist. Darüber hinaus gibt es für die Herstellung der vorgenannten Objekte derzeit noch kein Berechnungsverfahren, um die Klimabelastung der Herstellung, des Betriebs und des späteren Rückbaus überhaupt berechnen zu können.

 

Insofern ist zusammenfassend festzustellen, dass die Forderung des Antragstellers nicht erfüllbar ist.

 

 

6. „Für künftige Bauvorhaben werden die Interessen der Hildener Bestandsanwohner vorrangig berücksichtigt.“

 

(Stellungnahme der Verwaltung)

Bauvorhaben werden in baugenehmigungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich grundstücksbezogen ohne Ansehen der Person geprüft. Eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke liegt bei der erforderlichen Einhaltung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht vor. Die vorgenannte Antragsforderung lässt sich insofern nicht umsetzen.

 

 

7. „Jedes Bauplanvorhaben wird mit Hilfe der Simulationssoftware des DWD voruntersucht.“

 

(Stellungnahme der Verwaltung)

Im Stadtentwicklungsausschuss vom 21.02.2019 wurde in der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/221 bereits seitens der Verwaltung zu der Thematik Klimasimulation Stellung genommen. Es wurde darüber berichtet, dass laut des DWD (Deutscher Wetterdienst) eine kurzfristige Nutzung des Simulationsmodells, auch nach der grundsätzlichen Fertigstellung Mitte 2019, nicht gegeben sei, da die Bedienung des Modells Ausbildungskonzepte und weitere Verbesserungen voraussetze. Der DWD ging davon aus, dass dieser Prozess noch 2 bis 3 Jahre dauern werde und dass dann die Modellberechnungen fallbezogen auch als Dienstleistung von z.B. Planungsbüros angeboten würden, da sie personell sehr aufwändig seien.

 

Im Mai 2019 wurde nun der finale Evaluationsbericht zum neuen Stadtklimamodell PALM-4U fertiggestellt. Folgender Schlusssatz im Kapitel „Ausblick“ zeigt, dass das Modell derzeit für die Kommunale Nutzung noch nicht ausgereift und einsetzbar ist:

 

„Um diese Erwartungen zu erfüllen und das Modell PALM-4U als Standardmodell in der kommunalen Stadtentwicklung zu etablieren, ist es notwendig, das Modell möglichst rasch, d.h. innerhalb weniger Jahre, bezüglich der Praxistauglichkeit so voranzubringen, dass es in allen in diesem Evaluationsbericht dargestellten Aspekte die volle „Alltagstauglichkeit“ erreicht.“ (Auszug aus dem Bericht in den Anlagen)

Der gesamte Bericht ist einsehbar unter:

https://uc2-klimoprax-useuclim.org/wp-content/uploads/190531_Stadtklima_PALM-4U_C_Evaluation_Bericht_final.pdf

 

Es bleibt daher bei der Empfehlung aus der oben benannten Sitzungsvorlage, dass der Einsatz des Stadtklimamodells PALM-4U in der Stadt Hilden „fallbezogen“ im Rahmen der Bauleitplanung extern vergeben werden kann, sobald diese Auswertungen in ca. 2 bis 3 Jahren von Fachbüros angeboten werden.

 

 

8. „Die Verwaltung erstellt ein Konzept zur Vermeidung von Schwerlastverkehr im Stadtgebiet. Ziel ist es, den reinen Schwerlastdurchgangsverkehr aus der Stadt zu verbannen.“

 

(Stellungnahme der Verwaltung)

Ein Verbot des Schwerlastdurchgangsverkehrs ist verkehrsrechtlich nicht zulässig, da  die für die Umsetzung eines solchen Durchfahrtsverbots erforderlichen Voraussetzungen nach der STVO nicht gegeben sind. So ist zum einen festzustellen, dass bei den durchgeführten Verkehrszählungen in Hilden kein erhöhter LKW-Anteil feststellbar ist, dieser liegt vielmehr im Normalbereich.

 

Zudem handelt es sich bei der Benrather Straße/Düsseldorfer Straße, Berliner Straße, Elberfelder Straße, Walder Straße, Kirchhofstraße, Klotzstraße/Richrather Straße und der Ellerstraße/Hülsenstraße um klassifizierte Straßen, die eine überörtliche Erschließungsfunktion haben und bei denen im  Gegensatz zu einer reinen Gemeindestraße eine  Einschränkung ohne besondere Gründe nicht zulässig ist. Zu bedenken ist weiterhin, dass ein Durchfahrtsverbot, auch wenn es in begründeten Einzelfällen angeordnet werden könnte, nicht kontrollierbar ist, da Anliegerverkehr weiter grundsätzlich erlaubt ist.

 

Ebenso wäre, auch bei einer Sperrung des Stadtgebietes für den Schwerlastverkehr, weiterhin die Durchfahrt durch das Hildener Stadtgebiet z.B. auf den Autobahnen möglich, womit auch die dadurch entstehenden Emissionen im Hildener Stadtgebiet (wenn auch an anderer Stelle) verbleiben  würden.

 

 

Gez.

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

diverse

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2020ff

 

 

 

läßt sich derzeit nicht quantifizieren

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen, In Vertretung Danscheidt