Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2019. Außerdem beschließt er die
Neufestsetzung der Kanalbenutzungsgebühren ab 01.01.2019 sowie die folgende 1.
Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 mit folgenden Gebührensätzen:
Schmutzwassergebühren |
Gebühr 2017 |
Gebühr 2018 |
Gebühr 2019 |
Schmutzwasserentsorgung
inkl. Reinigung je m³ |
1,66 € |
1,79 € |
1,85 € |
Schmutzwasserentsorgung
ohne Reinigung je m³ |
0,82 € |
0,83 € |
0,87 € |
Niederschlagswassergebühr |
Gebühr 2017 |
Gebühr 2018 |
Gebühr 2019 |
Niederschlagswassergebühr
je m² |
0,76 € |
0,81 € |
0,82 € |
1. Nachtragssatzung zur
„Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im
Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und
9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der
jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden
Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils
geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum
Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.),
in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 12.12.2018 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1.
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die
Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,85 € und setzt sich zusammen
aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (0,98 € je m³ Schmutzwasser) und einer
Schmutzwasserableitungsgebühr (0,87 € je m³ Schmutzwasser).
2.
§ 5 erhält folgende Fassung:
Die
Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt
je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte
Grundstücksfläche 0,82 €.
§ 2
Diese 1.
Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt zum 01.01.2019 in
Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
1.
Gebührenbedarfsberechnung
für die Stadtentwässerung für das Jahr 2019
1.
Kostenträgerstruktur
Für
die zu berechnenden Tarife wurden die unter Pkt. 1.1 bis 1.3 genannten
Hauptkostenträger gebildet. Diesen Hauptkostenträgern nicht direkt zuzuordnende
Kosten werden über Vorkostenträger mittels unterschiedlicher Umlageschlüssel
verteilt. Bei der Schmutzwasserentsorgung erfolgt eine differenzierte Veranlagung,
da ein Teil der Anschlussnehmer für die Abwasserreinigung Beiträge direkt an
den Bergisch Rheinischen Wasserverband (BRW) zahlt. Dieser Sachverhalt wurde in
der Vergangenheit bereits durch die separat ausgewiesenen Gebührenbestandteile
„Abwasserreinigungsgebühr“ und „Abwasserableitungsgebühr“ dargestellt. Als
weiterer Kostenträger der Stadtentwässerung fungiert die
Niederschlagswasserentsorgung.
1.1.
Schmutzwasserentsorgung inkl. Reinigung
In
diesem Tarif werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen
Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Unterdeckung aus Vorjahren
berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.352.000 €. Als Verbrauch
ist eine Menge von 2.898.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 1,85 €
(+3,4 %).
1.2.
Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigung
In
diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung
inklusive der Unterdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten
belaufen sich auf 274.000 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 315.000 m³
zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 0,87 € (+4,8 %)
1.3.
Niederschlagswasser
In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten
der Niederschlagswasserentsorgung inklusive der Unterdeckung aus Vorjahren
berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 4.345.000 €. Als Fläche sind
5.272.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 0,82 € (+1,2 %). Der vom
städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die Straßenentwässerung beträgt
1.203.000 €.
2.
Entwicklung der Gebühren
seit 2009
Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der
kalkulierten Gebühren seit 2009:
3.
Gebührenvergleich
Der
Bund der Steuerzahler veröffentlicht jährlich Abwassergebührentarife in NRW.
Nachfolgend die Gebühren 2018 im
Kreis Mettmann
Kommune |
Schmutzwasser € |
Regenwasser € |
Summe Musterhaushalt € * |
Stadt
Erkrath |
2,13 |
1,07 |
565,10 |
Stadt
Haan |
2,26 |
0,65 |
536,50 |
Stadt
Heiligenhaus |
2,82 |
1,15 |
713,50 |
Stadt
Hilden |
1,79 |
0,81 |
463,30 |
Stadt
Langenfeld (Rheinland) |
2,08 |
0,74 |
512,20 |
Stadt
Mettmann |
3,08 |
1,22 |
774,60 |
Stadt
Monheim am Rhein |
2,49 |
1,49 |
691,70 |
Ratingen |
2,00 |
0,91 |
518,30 |
Velbert |
2,76 |
1,66 |
767,80 |
Wülfrath |
2,30 |
0,97 |
586,10 |
*Musterhaushalt (Definition nach Bund der
Steuerzahler):
200 Kubikmeter Frischwasserverbrauch, 130
Quadratmeter versiegelte Fläche
Durch
die neuen Tarife in Hilden ergibt sich für 2019 immer noch die niedrigste Summe
für den Musterhaushalt im Städtevergleich, wenn die Gebühren in den
Vergleichsstädten unverändert bleiben:
Stadt
Hilden 2018 1,85 € 0,82 € 476,60
€
4.
Gebührenbedarfsberechnung
Die
Ermittlung der Gebühren ergibt sich aus der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung.
Gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
110302 |
Stadtentwässerung |
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
|||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
|||
|
|||||||
Folgende Mittel sind Entwurf 2019 im
Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
|||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/ Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
2019 ff |
1103020110 Schmutzwasserentsorgung |
432300 |
Benutzungsgebühren
Stadtentwässerung |
5.510.000 € |
|||
|
1103020120 Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigungsgebühr |
432300 |
Benutzungsgebühren
Stadtentwässerung |
243.000 € |
|||
|
1103020210 Regenwasserentsorgung |
432300 |
Benutzungsgebühren
Stadtentwässerung |
3.331.000 € |
|||
|
1103020310 Entsorgung Kleinkläranlagen |
432310 |
Entsorgungsgeb.
Grundstücksentwässerungsanlagen |
1.300 € |
|||
|
1103020320 Entsorgung ausfahrbare Gruben |
432310 |
Entsorgungsgeb.
Grundstücksentwässerungsanlagen |
2.700 € |
|||
|
|
|
|
|
|||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
|||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/ Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
2019 ff |
1103020110 Schmutzwasserentsorgung |
432300 |
Benutzungsgebühren
Stadtentwässerung |
5.351.676 € |
|||
|
1103020120 Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigungsgebühr |
432300 |
Benutzungsgebühren
Stadtentwässerung |
273.638 € |
|||
|
1103020210 Regenwasserentsorgung |
432300 |
Benutzungsgebühren
Stadtentwässerung |
3.141.508 € |
|||
|
1103020310 Entsorgung Kleinkläranlagen |
432310 |
Entsorgungsgeb.
Grundstücksentwässerungsanlagen |
2.229 € |
|||
|
1103020320 Entsorgung ausfahrbare Gruben |
432310 |
Entsorgungsgeb.
Grundstücksentwässerungsanlagen |
4.558 € |
|||
|
|
|
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|
|||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die sich aus
der Sitzungsvorlage ergebenden neuen Ansätze müssen über die Änderungsliste angepasst
werden. Gez. Danscheidt |
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