Betreff
1. Nachtragssatzung zur "Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden" vom 13.12.2017
Vorlage
WP 14-20 SV 60/055
Aktenzeichen
IV/60.1-bei
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2019. Außerdem beschließt er die Neufestsetzung der Kanalbenutzungsgebühren ab 01.01.2019 sowie die folgende 1. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 mit folgenden Gebührensätzen:

 

Schmutzwassergebühren

Gebühr 2017

Gebühr 2018

Gebühr 2019

Schmutzwasserentsorgung inkl. Reinigung je m³

1,66 €

1,79 €

1,85 €

Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigung je m³

0,82 €

0,83 €

0,87 €

 

Niederschlagswassergebühr

Gebühr 2017

Gebühr 2018

Gebühr 2019

Niederschlagswassergebühr je m²

0,76 €

0,81 €

0,82 €

 

 

1. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der

Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2018 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

1.            § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,85 € und setzt sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (0,98 € je m³ Schmutzwasser) und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,87 € je m³ Schmutzwasser).

 

 

2.            § 5 erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,82 €.

 

 

§ 2

 

Diese 1. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt zum 01.01.2019 in Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

1.            Gebührenbedarfsberechnung für die Stadtentwässerung für das Jahr 2019

 

1.            Kostenträgerstruktur

 

Für die zu berechnenden Tarife wurden die unter Pkt. 1.1 bis 1.3 genannten Hauptkostenträger gebildet. Diesen Hauptkostenträgern nicht direkt zuzuordnende Kosten werden über Vorkostenträger mittels unterschiedlicher Umlageschlüssel verteilt. Bei der Schmutzwasserentsorgung erfolgt eine differenzierte Veranlagung, da ein Teil der Anschlussnehmer für die Abwasserreinigung Beiträge direkt an den Bergisch Rheinischen Wasserverband (BRW) zahlt. Dieser Sachverhalt wurde in der Vergangenheit bereits durch die separat ausgewiesenen Gebührenbestandteile „Abwasserreinigungsgebühr“ und „Abwasserableitungsgebühr“ dargestellt. Als weiterer Kostenträger der Stadtentwässerung fungiert die Niederschlagswasserentsorgung.

 

1.1.        Schmutzwasserentsorgung inkl. Reinigung

 

In diesem Tarif werden die Kosten für die Abwasserreinigung und die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Unterdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 5.352.000 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 2.898.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 1,85 € (+3,4 %).

 

1.2.        Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigung

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Schmutzwasserentsorgung inklusive der Unterdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 274.000 €. Als Verbrauch ist eine Menge von 315.000 m³ zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 0,87 € (+4,8 %)

 

1.3.        Niederschlagswasser

 

In diesem Tarif werden nur die anteiligen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung inklusive der Unterdeckung aus Vorjahren berücksichtigt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 4.345.000 €. Als Fläche sind 5.272.000 m² zugrunde zu legen. Die Gebühr steigt auf 0,82 € (+1,2 %). Der vom städtischen Haushalt zu tragende Anteil für die Straßenentwässerung beträgt 1.203.000 €.

 

 

2.            Entwicklung der Gebühren seit 2009

 

Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der kalkulierten Gebühren seit 2009:

 

 

 

3.            Gebührenvergleich

 

Der Bund der Steuerzahler veröffentlicht jährlich Abwassergebührentarife in NRW. Nachfolgend die Gebühren 2018 im Kreis Mettmann

Kommune

Schmutzwasser €

Regenwasser €

Summe Musterhaushalt € *

Stadt Erkrath

2,13

1,07

565,10

Stadt Haan

2,26

0,65

536,50

Stadt Heiligenhaus

2,82

1,15

713,50

Stadt Hilden

1,79

0,81

463,30

Stadt Langenfeld (Rheinland)

2,08

0,74

512,20

Stadt Mettmann

3,08

1,22

774,60

Stadt Monheim am Rhein

2,49

1,49

691,70

Ratingen

2,00

0,91

518,30

Velbert

2,76

1,66

767,80

Wülfrath

2,30

0,97

586,10

*Musterhaushalt (Definition nach Bund der Steuerzahler):             

200 Kubikmeter Frischwasserverbrauch, 130 Quadratmeter versiegelte Fläche             

Durch die neuen Tarife in Hilden ergibt sich für 2019 immer noch die niedrigste Summe für den Musterhaushalt im Städtevergleich, wenn die Gebühren in den Vergleichsstädten unverändert bleiben:                                   

Stadt Hilden 2018                     1,85 €                      0,82 €                                476,60 €

 

 

4.            Gebührenbedarfsberechnung

 

Die Ermittlung der Gebühren ergibt sich aus der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung.

 

 

Gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

Produktnummer / -bezeichnung

110302

Stadtentwässerung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind Entwurf 2019 im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2019 ff

1103020110    Schmutzwasserentsorgung

432300

Benutzungsgebühren Stadtentwässerung

5.510.000 €

 

1103020120    Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigungsgebühr

432300

Benutzungsgebühren Stadtentwässerung

243.000 €

 

1103020210    Regenwasserentsorgung

432300

Benutzungsgebühren Stadtentwässerung

3.331.000 €

 

1103020310    Entsorgung Kleinkläranlagen

432310

Entsorgungsgeb. Grundstücksentwässerungsanlagen

1.300 €

 

1103020320    Entsorgung ausfahrbare Gruben

432310

Entsorgungsgeb. Grundstücksentwässerungsanlagen

2.700 €

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2019 ff

1103020110    Schmutzwasserentsorgung

432300

Benutzungsgebühren Stadtentwässerung

5.351.676 €

 

1103020120    Schmutzwasserentsorgung ohne Reinigungsgebühr

432300

Benutzungsgebühren Stadtentwässerung

273.638 €

 

1103020210    Regenwasserentsorgung

432300

Benutzungsgebühren Stadtentwässerung

3.141.508 €

 

1103020310    Entsorgung Kleinkläranlagen

432310

Entsorgungsgeb. Grundstücksentwässerungsanlagen

2.229 €

 

1103020320    Entsorgung ausfahrbare Gruben

432310

Entsorgungsgeb. Grundstücksentwässerungsanlagen

4.558 €

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Die sich aus der Sitzungsvorlage ergebenden neuen Ansätze müssen über die Änderungsliste angepasst werden.

Gez. Danscheidt