Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in
der Zeit vom 01.09.2018 bis 31.10.2018 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1).“
Erläuterungen
und Begründungen:
Gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung des
Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit
Datum vom 01.10.2014, gilt für die
Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne
des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:
Aufwendungen innerhalb eines Budgets und
investive Auszahlungen innerhalb einer Investition sind als erheblich im Sinne
des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie
50.000,- € übersteigen.
Aufwendungen und investive Auszahlungen
innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von
10.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur
Kenntnis vorzulegen.
In unbeschränkter Höhe als unerheblich
anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
aufgrund:
a)
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung
(inklusive der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, z. B.
Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage, Verzinsung von
Steuernachforderungen gem. § 233a Abgabenordnung),
b)
Punkt F) Nr. 2 der Haushaltssatzung, sofern die
Deckung innerhalb des Produktes des Fachamtes
c)
erfolgt,
d)
interne Leistungsverrechnungen,
e)
kalkulatorische Kosten,
f)
Mehrwert-/Vorsteuern,
g)
Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern,
Gebühren und Beiträge (z. B. Niederschlagungen, Erlasse),
h)
systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen
Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z. B.
Anpassung des Konten- und Produktplanes),
i)
Umschuldungen/Sondertilgungen und
j)
Abschlussbuchungen.
k)
Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs.
1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie
25.000,- € übersteigen.
In dem beigefügten Verzeichnis sind die in
der Zeit vom 01.09.2018 bis 31.10.2018 bewilligten
unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
(Anlage 1) aufgeführt.
Unerhebliche über- und außerplanmäßige
investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets und
Verpflichtungsermächtigungen, die einen Betrag von 10.000,- € übersteigen,
wurden in dem o. g. Zeitraum nicht bewilligt.
Gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
siehe Anlage |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Danscheidt |
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