Betreff
Widmung von Straße, Wegen und Plätzen im Stadtgebeit Hilden für den öffentlichen Verkehr:
1) Fuß- und Radweg Steinauer Straße im Neubaugebiet
Vorlage
WP 14-20 SV 61/210
Aktenzeichen
IV/61-6123 12 146
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:

 

Folgende Straße in der Stadt Hilden wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des

Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der

z. Z. gültigen Fassung

 

-   als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:

 

 

Lfd. Nr.

 

Weg

 

von - bis

 

Gemarkung Hilden

 

Flur

 

Flurstück

 

1

 

Weg

 

Im Neubaugebiet „Meide“

 

31

 

516, 611, Teilfläche aus 597

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der im Neubaugebiet „Meide“ hergestellte Fuß- und Radweg dient nicht nur der Erschließung der Grünanlage, sondern gerade im südlichen Bereich auch der Erreichung der Reihenhäuser Steinauer Straße 31 bis 31c.

Um die Reinigungs- und Winterdienstpflichten eindeutig den Anliegern zuordnen zu können, ist eine Widmung notwendig.

Die Widmung wird auf die gesamte Wegeverbindung ausgeweitet, da eine Vielzahl der Anlieger Toranlagen zwischen ihren Gärten und der Grünfläche errichtet haben. Diese Wegeverbindung dienst daher der rückwärtigen Erschließung der Häuser Steinauer Straße 35, 35A, 51A bis 55, sowie Meide 52 bis 54A.

 

gez.
B. Alkenings

Bürgermeisterin