1) Fuß- und Radweg Steinauer Straße im Neubaugebiet
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:
Folgende Straße
in der Stadt Hilden wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in
der
z. Z. gültigen
Fassung
- als Gemeindestraße, bei der die Belange
der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2
StrWG NW) dem Fußgänger- und Fahrradverkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Weg |
von - bis |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
1 |
Weg |
Im Neubaugebiet
„Meide“ |
31 |
516, 611, Teilfläche
aus 597 |
Erläuterungen und Begründungen:
Der im Neubaugebiet „Meide“ hergestellte Fuß- und Radweg dient nicht nur der Erschließung der Grünanlage, sondern gerade im südlichen Bereich auch der Erreichung der Reihenhäuser Steinauer Straße 31 bis 31c.
Um die Reinigungs- und Winterdienstpflichten eindeutig den Anliegern zuordnen zu können, ist eine Widmung notwendig.
Die Widmung wird auf die gesamte Wegeverbindung ausgeweitet, da eine Vielzahl der Anlieger Toranlagen zwischen ihren Gärten und der Grünfläche errichtet haben. Diese Wegeverbindung dienst daher der rückwärtigen Erschließung der Häuser Steinauer Straße 35, 35A, 51A bis 55, sowie Meide 52 bis 54A.
gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin