Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Gemäß § 8 KAG NRW
wird der beitragsfähige Aufwand für die nachmalige Herstellung der „Baustraße
im Bereich Lindenplatz bis Forstbachstraße“ ermittelt und abgerechnet.
Im Gegensatz zu
der ursprünglichen Planung haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme
gegenüber den Unterlagen gemäß §14 GemHVO folgende Änderungen ergeben:
1. Die Grenze (Ende
des grundhaften Ausbaus) an der Einmündung der
Forstbachstraße hat sich in die Einmündung verschoben.
2. Die Grenze (Ende des grundhaften
Ausbaus) an der Einfahrt zur Hegelstraße
hat sich in die Hegelstraße hinein verschoben.
3. Die Grenze (Ende des grundhaften
Ausbaus) an der Kreuzung Baustraße /
Lindenstraße / Am Lindenplatz hat sich in den
Knotenpunkt verschoben.
4. An Flur 59, Flurstück 925 (Grundstück:
Baustraße 74) gibt es eine neue
Gehwegführung.
5. Links neben Haus Nr. 87 (Flur 59,
Flurstück 826) wurde ein anderer Bordverlauf gewählt.
6. Der Bürgersteig hinter Haus Nr. 87 in
Richtung Forstbachstraße wurde von
der Planung abweichend verändert, da eine Rampe zur Fahrbahn angelegt
wurde für Schüler/Schülerinnen, die mit dem Fahrrad vom Schulzentrum Holterhöfchen
kommen.
7. Gegenüber des Grundstückes von Haus Nr.
96 a (Flur 59, Flurstück 959) wurde der Park-
streifen durch die Anlegung einer Rampe (s. Pkt. 6) erheblich verkürzt.
In der Entwurfsplanung endete der Parkstreifen ca. gegenüber des Endes des
Grundstückes von Haus Nr. 96 b (Flur 59, Flurstück 960). Nach Ausbau endet der
Parkstreifen ca. zu Beginn des Grundstücks von Haus Nr. 96 a.
Gegenüber der Entwurfsplanung wurde der Parkstreifen insofern um ca. 2,5
PKW-Längen verkürzt.
Die vorgenannten
Änderungen werden hiermit nachträglich genehmigt.
Alle von der
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 30.06.2005 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom
30.06.2009 in Kraft getreten am 07.07.2009 das Abrechnungsgebiet.
Beitragspflichtige
Grundstücke der nachmaligen Herstellung der Baustraße im Bereich Lindenplatz bis
Forstbachstraße:
Flur: 59
Flurstücke:
513, 259, 660,
255, 254, 250, 251, 252, 650, 651, 245, 242, 241, 240, 236, 237, 238,
239, 235, 234,
233, 232, 231, 230, 229, 228, 227, 226, 589, 826, 917, 978, 979, 922, 962, 961,
924, 887, 974, 975, 960, 959, 923, 925, 926, 390, 217, 507, 508.
Flur: 61
Flurstücke:
925, 926, 924,
315, 921, 931, 1001, 1000, 806, 984, 1166, 983, 929, 994, 996, 990, 905, 992,
993, 995, 991, 987, 986, 988, 985, 935, 936, 937, 938.
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Der
Abrechnungsplan ist als Anlage beigefügt (Anlage 1).
Vorstehender
Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke sind
öffentlich bekannt zu machen.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
In seiner Sitzung
am 18.12.2013 hat der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
die Sanierung der RW-Kanäle in der Baustraße und die Erneuerung (nachmalige
Herstellung) der Verkehrsanlage Baustraße beschlossen. Grundlage war die
Sitzungsvorlage Nr. WP 09-14 SV 66/161 des Tiefbau- und Grünflächenamtes.
Im Zuge der durchgeführten
Straßenbauarbeiten erfolgten im gesamten Ausbaubereich ebenfalls Arbeiten durch
die Telekom, die Stadtwerke und den Kanalbau. Die angefallenen Kosten wurden in
der Regel getrennt abgerechnet und von den Versorgungsträgern übernommen.
Die gemeinschaftliche
Ausführung ergab für den Straßenbau und die Versorgungsträger eine Kostenersparnis,
die anteilig auf alle aufgeteilt wurde.
Die Grenzen für
den Straßenbau ergeben sich aus den durch Herrn Anders, IV/66, eingezeichneten
Ausbaubereichen gemäß der Anlagen 2 und 3.
Im Gegensatz zu
der ursprünglichen Planung haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme
gegenüber den Unterlagen gemäß §14 GemHVO folgende Änderungen ergeben:
1. Die Grenze (Ende
des grundhaften Ausbaus) an der Einmündung der
Forstbachstraße hat sich in die Einmündung
verschoben. Ausschlagend für diese Änderung war, dass die Fußgängerfurt nicht
ausgespart werden sollte.
2. Die Grenze (Ende
des grundhaften Ausbaus) an der Einfahrt zur Hegelstraße
hat sich bedingt durch die Arbeiten der
Versorgungsträger in die Hegelstraße hinein verschoben.
3. Die Grenze (Ende
des grundhaften Ausbaus) an der Kreuzung Baustraße /
Lindenstraße / Am Lindenplatz hat sich
bedingt durch die Arbeiten der Versorgungsträger in den Knotenpunkt verschoben.
4. An Flur 59, Flurstück 925 (Grundstück:
Baustraße 74) hat sich die Gehwegführung verändert, da eine kleine Teilfläche
an den anliegenden Grundstückseigentümer verpachtet wurde.
5. Links neben Haus
Nr. 87 (Flur 59, Flurstück 826) wurde aufgrund eines
vorhandenen großen Baumes ein anderer
Bordverlauf gewählt. Der Baum wurde im Entwurfsplan nicht ausreichend
berücksichtigt.
6. Der Bürgersteig
hinter Haus Nr. 87 in Richtung Forstbachstraße wurde von
der Planung abweichend verändert, da eine
Rampe zur Fahrbahn angelegt wurde für Schüler/Schülerinnen, die mit dem Fahrrad
vom Schulzentrum Holterhöfchen kommen.
7. Gegenüber des Grundstückes von Haus Nr. 96 a
(Flur 59, Flurstück 959) wurde durch die Anlegung einer Rampe (s. Pkt. 6) der
Parkstreifen erheblich verkürzt. In der Entwurfsplanung endete der Parkstreifen
ca. gegenüber des Endes des Grundstückes von Haus Nr. 96 b (Flur 59, Flurstück
960). Nach Ausbau endet der Parkstreifen ca. zu Beginn des Grundstücks von Haus
Nr. 96 a.
Gegenüber der Entwurfsplanung wurde der
Parkstreifen insofern um ca. 2,5 PKW-Längen verkürzt.
Nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden für derartige kommunale
Investitionen Beiträge von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke als
Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Alle von der
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 30.06.2005 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom
30.06.2009 in Kraft getreten am 07.07.2009 das Abrechnungsgebiet.
Zum 01.01.2016 ist
die 2. Nachtragssatzung vom 17.12.2015 in Kraft getreten. Aufgrund eines
Antrages nach § 24 GO NRW - lfd. Nr. 434/16b - hat der Rat der Stadt Hilden in
seiner Sitzung am 06.07.2016 jedoch beschlossen, dass die 2. Nachtragssatzung
vom 17.12.2015 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom
30.06.2005 nur auf nach dem 1.1.2016 begonnene Baumaßnahmen anzuwenden ist.
Die Änderungen
bezogen sich im Wesentlichen auf die Erhöhung der Beitragssätze gem. § 3 Abs. 3
der Straßenbaubeitragssatzung.
Die nachmalige
Herstellung der Erschließungsanlage wurde am 26.01.2015 begonnen und durch
Abnahme am 06.09.2017 nach Beseitigung aller Mängel abgeschlossen.
Aufgrund der
verkehrlichen Belastung und der Bedeutung als wichtige dem durchgehenden innerörtlichen
Verkehr dienende Straße wurde gem. § 3 Abs. 3 und 4 der Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt Hilden mit Beschluss des Verwaltungsvorstandes die Baustraße als
Hauptverkehrsstraße eingestuft.
Die Verwaltung
beabsichtigt, nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung das
Beitragsverfahren durchzuführen.
gez.
Birgit Alkenings