Betreff
Beschluss über die nachmalige Herstellung der Baustraße gemäß § 8 KAG NRW sowie Bildung des Abrechnungsgebietes für den Bereich vom Lindenplatz bis zur Forstbachstraße
Vorlage
WP 14-20 SV 60/054
Aktenzeichen
IV/60.1 hb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Gemäß § 8 KAG NRW wird der beitragsfähige Aufwand für die nachmalige Herstellung der „Baustraße im Bereich Lindenplatz bis Forstbachstraße“ ermittelt und abgerechnet.

 

Im Gegensatz zu der ursprünglichen Planung haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme gegenüber den Unterlagen gemäß §14 GemHVO folgende Änderungen ergeben:

 

1.         Die Grenze (Ende des grundhaften Ausbaus) an der Einmündung der

Forstbachstraße hat sich in die Einmündung verschoben.

 

2.         Die Grenze (Ende des grundhaften Ausbaus) an der Einfahrt zur Hegelstraße

hat sich in die Hegelstraße hinein verschoben.

 

3.         Die Grenze (Ende des grundhaften Ausbaus) an der Kreuzung Baustraße /

Lindenstraße / Am Lindenplatz hat sich in den Knotenpunkt verschoben.

 

4.         An Flur 59, Flurstück 925 (Grundstück: Baustraße 74) gibt es eine neue

Gehwegführung.

 

5.         Links neben Haus Nr. 87 (Flur 59, Flurstück 826) wurde ein anderer Bordverlauf gewählt.

 

6.         Der Bürgersteig hinter Haus Nr. 87 in Richtung Forstbachstraße wurde von

der Planung abweichend verändert, da eine Rampe zur Fahrbahn angelegt wurde für Schüler/Schülerinnen, die mit dem Fahrrad vom Schulzentrum Holterhöfchen kommen.

 

7.         Gegenüber des Grundstückes von Haus Nr. 96 a (Flur 59, Flurstück 959) wurde der Park-

streifen durch die Anlegung einer Rampe (s. Pkt. 6) erheblich verkürzt. In der Entwurfsplanung endete der Parkstreifen ca. gegenüber des Endes des Grundstückes von Haus Nr. 96 b (Flur 59, Flurstück 960). Nach Ausbau endet der Parkstreifen ca. zu Beginn des Grundstücks von Haus Nr. 96 a.

 

Gegenüber der Entwurfsplanung wurde der Parkstreifen insofern um ca. 2,5 PKW-Längen verkürzt.

 

Die vorgenannten Änderungen werden hiermit nachträglich genehmigt.

 

 

Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hilden vom 30.06.2005 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 30.06.2009 in Kraft getreten am 07.07.2009 das Abrechnungsgebiet.

 

Beitragspflichtige Grundstücke der nachmaligen Herstellung der Baustraße im Bereich Lindenplatz bis Forstbachstraße:

 

Flur: 59

Flurstücke:

513, 259, 660, 255, 254, 250, 251, 252, 650, 651, 245, 242, 241, 240, 236, 237, 238,

239, 235, 234, 233, 232, 231, 230, 229, 228, 227, 226, 589, 826, 917, 978, 979, 922, 962, 961, 924, 887, 974, 975, 960, 959, 923, 925, 926, 390, 217, 507, 508.

 

 

 

Flur: 61

Flurstücke:

925, 926, 924, 315, 921, 931, 1001, 1000, 806, 984, 1166, 983, 929, 994, 996, 990, 905, 992, 993, 995, 991, 987, 986, 988, 985, 935, 936, 937, 938.

 

Der Abrechnungsplan ist als Anlage beigefügt (Anlage 1).

 

Vorstehender Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

In seiner Sitzung am 18.12.2013 hat der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss die Sanierung der RW-Kanäle in der Baustraße und die Erneuerung (nachmalige Herstellung) der Verkehrsanlage Baustraße beschlossen. Grundlage war die Sitzungsvorlage Nr. WP 09-14 SV 66/161 des Tiefbau- und Grünflächenamtes.

 

Im Zuge der durchgeführten Straßenbauarbeiten erfolgten im gesamten Ausbaubereich ebenfalls Arbeiten durch die Telekom, die Stadtwerke und den Kanalbau. Die angefallenen Kosten wurden in der Regel getrennt abgerechnet und von den Versorgungsträgern übernommen.

 

Die gemeinschaftliche Ausführung ergab für den Straßenbau und die Versorgungsträger eine Kostenersparnis, die anteilig auf alle aufgeteilt wurde.

 

Die Grenzen für den Straßenbau ergeben sich aus den durch Herrn Anders, IV/66, eingezeichneten Ausbaubereichen gemäß der Anlagen 2 und 3.

 

Im Gegensatz zu der ursprünglichen Planung haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme gegenüber den Unterlagen gemäß §14 GemHVO folgende Änderungen ergeben:

 

 

1.         Die Grenze (Ende des grundhaften Ausbaus) an der Einmündung der

Forstbachstraße hat sich in die Einmündung verschoben. Ausschlagend für diese Änderung war, dass die Fußgängerfurt nicht ausgespart werden sollte.

 

 

       

 

 

2.         Die Grenze (Ende des grundhaften Ausbaus) an der Einfahrt zur Hegelstraße

hat sich bedingt durch die Arbeiten der Versorgungsträger in die Hegelstraße hinein verschoben.

 

        

 

 

3.         Die Grenze (Ende des grundhaften Ausbaus) an der Kreuzung Baustraße /

Lindenstraße / Am Lindenplatz hat sich bedingt durch die Arbeiten der Versorgungsträger in den Knotenpunkt verschoben.

 

 

       

 

        

 

 

4.         An Flur 59, Flurstück 925 (Grundstück: Baustraße 74) hat sich die Gehwegführung verändert, da eine kleine Teilfläche an den anliegenden Grundstückseigentümer verpachtet wurde.

 

 

 

 

5.         Links neben Haus Nr. 87 (Flur 59, Flurstück 826) wurde aufgrund eines

vorhandenen großen Baumes ein anderer Bordverlauf gewählt. Der Baum wurde im Entwurfsplan nicht ausreichend berücksichtigt.

 

 

         

 

 

6.         Der Bürgersteig hinter Haus Nr. 87 in Richtung Forstbachstraße wurde von

der Planung abweichend verändert, da eine Rampe zur Fahrbahn angelegt wurde für Schüler/Schülerinnen, die mit dem Fahrrad vom Schulzentrum Holterhöfchen kommen.

 

 

 

 

7.         Gegenüber des Grundstückes von Haus Nr. 96 a (Flur 59, Flurstück 959) wurde durch die Anlegung einer Rampe (s. Pkt. 6) der Parkstreifen erheblich verkürzt. In der Entwurfsplanung endete der Parkstreifen ca. gegenüber des Endes des Grundstückes von Haus Nr. 96 b (Flur 59, Flurstück 960). Nach Ausbau endet der Parkstreifen ca. zu Beginn des Grundstücks von Haus Nr. 96 a.

 

Gegenüber der Entwurfsplanung wurde der Parkstreifen insofern um ca. 2,5 PKW-Längen verkürzt.

 

Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden für derartige kommunale Investitionen Beiträge von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

 

Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hilden vom 30.06.2005 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 30.06.2009 in Kraft getreten am 07.07.2009 das Abrechnungsgebiet.

 

Zum 01.01.2016 ist die 2. Nachtragssatzung vom 17.12.2015 in Kraft getreten. Aufgrund eines Antrages nach § 24 GO NRW - lfd. Nr. 434/16b - hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 06.07.2016 jedoch beschlossen, dass die 2. Nachtragssatzung vom 17.12.2015 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden (Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005 nur auf nach dem 1.1.2016 begonnene Baumaßnahmen anzuwenden ist.

 

Die Änderungen bezogen sich im Wesentlichen auf die Erhöhung der Beitragssätze gem. § 3 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung.

 

Die nachmalige Herstellung der Erschließungsanlage wurde am 26.01.2015 begonnen und durch Abnahme am 06.09.2017 nach Beseitigung aller Mängel abgeschlossen.

 

Aufgrund der verkehrlichen Belastung und der Bedeutung als wichtige dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienende Straße wurde gem. § 3 Abs. 3 und 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hilden mit Beschluss des Verwaltungsvorstandes die Baustraße als Hauptverkehrsstraße eingestuft.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung das Beitragsverfahren durchzuführen.

 

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings