Abhandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben der Unitymedia
NRW GmbH mit Datum vom 12.07.2018
Im Planbereich liegen keine
Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Es besteht ein grundsätzliches Interesse
daran, das eigene glasfaserbasierte Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern
und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu
leisten.
Die Anfrage wurde an die zuständige
Fachabteilung weiter geleitet, die sich zu gegebener Zeit melden würde. Bis
dahin wird um weitere Beteiligung am Bebauungsplanverfahren gebeten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die
Unitymedia NRW GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt.
1.2
Schreiben der Westnetz
GmbH mit Datum vom 17.07.2018
Mit Schreiben der Westnetz GmbH vom
17.07.2018 wurden eine Bestandsplanauskunft sowie die Schutzanweisung Versorgungsanlagen
für Baufachleute/Bauherren zugesandt.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Nach Einsicht in
die Planauskunft konnte keine Betroffenheit der Versorgungsleitungen
oder -anlagen der Westnetz GmbH festgestellt werden.
1.3
Schreiben der Rheinbahn
AG mit Datum vom 27.07.2018
Die Linien O3 und 781 verlaufen entlang des
Planungsgebietes und haben eine Endstelle an der Haltestelle „Köbener Straße“.
Im Zuge der Erschließungsplanung für das
Neubaugebiet auf der Fläche zwischen Meide, Schalbruch und Elb gibt es Konzepte
für die Verlegung der Endstelle von der Köbener Straße in das Neubaugebiet.
Dieses Vorhaben sieht eine Haltestelle im Bereich der Kreuzung Grünewald/Köbener
Straße vor. In Fahrtrichtung Neubaugebiet bietet sich die Lage der Haltestelle
vor der Kreuzung, sprich vor dem Planungsgebiet, an.
Bei der Planung der Zufahrten des
Planungsgebietes soll darauf geachtet werden, dass nachträglich eine 18m-lange
barrierefreie Haltestelle am Fahrbahnrand vor der Kreuzung eingerichtet werden
kann.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen
werden zur Kenntnis genommen. Da derzeit keine konkreteren Planungen zur Haltestellenverlegung
vorliegen, wird die Thematik im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum jetzigen
Zeitpunkt nicht weiter berücksichtigt. Soweit die Bebauung erfolgt ist, stellt
sie nach gegenwärtigem Kenntnisstand kein Hindernis gegenüber dem heutigen
Zustand für eine Haltestellenverlegung dar.
1.4
Schreiben der
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 (Gefahrenabwehr, Hafensicherheit,
Kampfmittelbeseitigung) vom 18.07.2018
Bezirksregierung
Abteilung 22 (Kampfmittelbeseitigungsdienst):
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und
andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten, in der
beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Eine Überprüfung der
Militäreinrichtung des 2. Weltkrieges (Schützenloch) wird empfohlen. Eine
darüber hinausgehende Untersuchung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben
hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung
des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc.
wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall soll das Merkblatt für
Baugrundeingriffe auf der Internetseite des KBD
(www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp) beachtet
werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Eine Überprüfung
gem. der Empfehlung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens.
Die Anregungen
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden in den textlichen Hinweisen und der
Begründung des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt.
1.5
Schreiben der Stadtwerke
Hilden GmbH mit Datum vom 30.07.2018
Seitens der Stadtwerke Hilden GmbH wird
mitgeteilt, dass die Versorgung der geplanten Bebauung über die vorhandene
Infrastruktur möglich ist.
Ein Niederspannungskabel, einschließlich
eines vorhandenen Kabelverteilerkastens, ist vor der Baumaßnahme kostenpflichtig
für den Verursacher neu zu verlegen.
Dem Schreiben sind Bestandsplanauszüge zu den
Versorgungsanlagen der Stadtwerke (Gas, Mittelspannung, Niederspannung,
Steuerkabel und Wasser) beigefügt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das betreffende Niederspannungskabel, einschließlich des Kabelverteilerkastens,
wird vor der Baumaßnahme kostenpflichtig für den Verursacher neu verlegt. Die
Planunterlagen werden im Baugenehmigungsverfahren hinzugezogen.
1.6
Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann mit Datum vom 02.08.2018
Untere
Wasserbehörde:
Gegen den o.g.
Bebauungsplan bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn folgendes beachtet
wird:
Eine Entwässerung
des anfallenden Niederschlagswassers kann nicht über die öffentliche Kanalisation
erfolgen. Die Einleitungsstelle des öffentlichen Regenwasserkanals ins Gewässer
ist mit einer Ordnungsverfügung belegt, in der ein weiterer Anschluss von
abflusswirksamen Flächen nicht zulässig ist. Dementsprechend muss die
Entsorgung des Niederschlagswassers auf einem anderen Weg erfolgen (s. auch
Pkt. 7.8 der Bebauungsplanbegründung).
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anregung wird berücksichtigt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde
ein geotechnisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser erstellt.
Hierin wurden die Versicherungsmöglichkeit beurteilt und Empfehlungen für eine
dezentrale Versickerung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers
gemacht.
In der Begründung sowie den textlichen
Hinweisen zum Bebauungsplan werden Formulierungen zur Niederschlagsentwässerung
aufgenommen. Die Gesamtentwässerung des Bebauungsplangebietes wird im weiteren
Planverfahren, bzw. im Baugenehmigungsverfahren, mit dem Tiefbau- und
Grünflächenamt und den Genehmigungsbehörden abgestimmt.
Untere
Immissionsschutzbehörde:
Aus Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben; allerdings wird
angeregt, spätestens in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren die
Verträglichkeit der Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt mit den
Anforderungen des Schallschutzes in einem reinen Wohngebiet gutachterlich zu betrachten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Anregung wird gefolgt.
Eine gutachterliche Betrachtung der
Verträglichkeit der geplanten Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt mit den
Anforderungen des Schallschutzes erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
Untere
Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner
Bodenschutz
Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes
werden keine Anregungen vorgebracht.
Altlasten
Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse,
Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen
sowie dadurch bedingten Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine
Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Allgemeiner Bodenschutz und Altlasten
Die Aussagen
werden zur Kenntnis genommen.
Kreisgesundheitsamt:
Die vorgesehenen Zufahrten zu der Tiefgarage
sowie die Parkplätze samt Zufahrt sind (unmittelbar) angrenzend an das neu
geplante Wohngebäude vorgesehen.
Hier sollte eine lärmarme Ausführung der Tiefgaragenein-/-ausfahrt
erfolgen sowie eine lärmoptimierte Grundrissgestaltung der anliegenden
Wohnungen (Anordnung der zum Schlafen geeigneten Räume auf den lärmabgewandten
Seiten) oder ggfs. schallgedämmte Lüftungsanlagen vorgesehen werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anregungen des Kreisgesundheitsamtes zur
Ausgestaltung der Tiefgaragenein-/-ausfahrt werden berücksichtigt.
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zur
Verwendung von schallentkoppelten Rinnenabdeckungen und zur Verwendung einer
nachweislich geräuscharmen Torkonstruktion der Tiefgaragenzufahrt getroffen.
Unter den textlichen Hinweisen wird ergänzt,
dass Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen sind.
Sollte eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume zu diesen Gebäudeseiten nicht
möglich sein, sind hier vorrangig Schlafräume zu verorten.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
erfolgt außerdem eine gutachterliche Betrachtung der Tiefgaragenzufahrt sowie
der Parkplätze samt Zufahrt mit den Anforderungen des Schallschutzes.
Untere
Naturschutzbehörde:
Zu der vorgenannten Planung werden die
nachfolgend näher dargestellten Hinweise gemacht. Bedenken oder Anregungen
werden nicht vorgebracht.
Landschaftsplan:
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich
des Landschaftsplanes. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden auch nicht
berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN-Fachausschuss sowie Kreisausschuss
ist daher nicht erforderlich.
Umweltprüfung:
Eingriffsregelung:
Der Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 13a
BauGB aufgestellt. Für den Bebauungsplan wird auf eine Umweltprüfung gem. § 2
Abs. 4 BauGB und einen Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet.
Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft gilt
gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig.
Artenschutz:
Es sind nachweislich der erstellten
Artenschutzprüfung (ASP I) aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der
relevanten Wirkfaktoren keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten
oder europäische Vogelarten zu erwarten. Es liegt kein Verstoß gegen die
Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG vor. Nach hiesiger Einschätzung werden lokale
Populationen streng geschützter Arten durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen:
Landschaftsplan:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Umweltprüfung:
Eingriffsregelung:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Artenschutz:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Planungsrecht:
Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
63A bestehen keine Bedenken. Anregungen werden nicht vorgebracht.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1.7
Schreiben der Deutsche
Telekom Technik GmbH mit Datum vom 07.08.2018
Durch die Planung werden die Belange der
Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planänderung wird um erneute Beteiligung
geboten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die
Telekom wird im weiteren Verfahren beteiligt.
1.8
Stellungnahme des
Bürgerverein Hilden-Meide e.V. mit Datum vom 17.08.2018
Nach der Vereinssatzung setzt sich der BV
Meide innerhalb seines Tätigkeitgebietes, indem sich das Neubauvorhaben
befindet, für Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit, Verkehr, Infrastruktur
sowie Wohnumfeld- und Lebensqualität ein. Da nicht alle diese Bereiche positiv
beeinflusst werden würden, stimmt der BV Meide der Bebauung bzw. der
Aufstellung von Bauleitplänen in dieser Form nicht zu.
Das geplante Neubauvorhaben mit 28 Wohneinheiten soll auf einer bereits
bebauten und somit bereits versiegelten Grundstücksfläche errichtet werden. Der
BV Meide ist der Meinung, dass insbesondere die folgenden Themenbereiche
intensiver zu betrachten und ggf. zu untersuchen sind:
- Zunahme der Umweltbelastung durch die weitere Gebäudeverdichtung
- Hitzestau – fehlende Belüftung durch den Neubaubereich
- Nicht ausreichende Anzahl von Parkplätzen
- Fehlendes Parkverbot für Gewerbelaster im Wohngebiet
- Errichtung von Anwohnerparkplätzen
- Fehlendes Sicherheitskonzept während der Bauphase – Notfallversorgung
- Fehlendes Nahversorgungskonzept für Hilden-Nord
- Wegfall der Freizeitangebote im Bereich Diekhaus
Zunahme der
Umweltbelastung durch die weitere Gebäudeverdichtung
Der Hildener Norden würde zu den
dichtbesiedeltsten Wohngebieten in Nordrhein-Westfalen zählen. In den letzten
Jahren seien die intensiven Bebauungen, wie zum Beispiel die Flüchtlingsunterkünfte,
die 19 Einfamilienhäuser der Meide GmbH, die Errichtung des Freizeitbereiches
Vabali, der Ausbau der Giesenheide sowie die angedachte Umgestaltung der
Bungert-Tennisranch im Diekhaus, die Gebäude- und Bewohner- und Besucherdichte
massiv erhöht worden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Es
wird eine nicht näher konkretisierte Zunahme von Umweltbelastungen durch
weitere Gebäudeverdichtung der letzten Jahre sowie angedachte Umgestaltungen
genannt. Die nochmalige Prüfung etwaiger Umweltbelastungen durch die genannten
bereits umgesetzten, bzw. anderweitig angedachter Planungen ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Es wird davon ausgegangen,
dass die Umweltbelange im Rahmen der Planung und Genehmigung dieser Vorhaben
bereits ausreichend berücksichtigt wurden. Auch im Rahmen des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens werden Umweltbelange berücksichtigt und gutachterlich
untersucht. Zum aktuellen Planungsstand sind keine Hinweise auf eine Zunahme
von, durch den Bürgerverein Meide e.V. nicht näher spezifizierten, Umweltbelastungen
bekannt.
Hitzestau -
fehlende Belüftung durch den Neubaubereich
Die lokalen Medien wie die WDR-Lokalzeit und
die Rheinische Post hätten in den letzten Tagen die Aussagen des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) dargelegt. Etwa 38.000 Menschen
in Hilden würden bei sommerlichen Wetterlagen bereits heute unter besonders
großen Hitzebelastungen leiden. Dies ginge aus einer neuen Untersuchung des LANUV
hervor, in deren Zentrum die Hitzebelastung stand, die mit dem Klimawandel der
jüngeren Vergangenheit einhergeht.
In Hilden würden die gleichen hohen
Belastungen wie in Düsseldorf und Köln zutreffen. 70% der Hildener Bevölkerung
würde unter der zu engmaschigen Hildener Bebauung leiden. Aus diesem Grund ist
der BV Meide bei weiteren Bebauungen in Hilden sehr kritisch. Die hohen
Temperaturen im Sommer 2018 würden diese Aussagen belegen und führten somit zu
einer wesentlichen Verschlechterung der Wohnqualität.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Durch das Büro GEO-Net Umweltconsulting GmbH
wurde ein klimaökologisches Fachgutachten (Stand: Oktober 2018) für den
Bebauungsplan 63A, 1. Änderung im Bereich der Straße Grünewald und Köbener
Straße erstellt. Hierin werden Temperaturen, Kaltluftströmungen und Kaltluftvolumenströme
für das Plangebiet und dessen Umfeld zu Zeiten einer austauscharmen,
sommerlichen Hochdruckwetterlage betrachtet.
Die Gutachterin kommt hinsichtlich der
klimatischen Auswirkungen des Vorhabens zu folgenden Ergebnissen:
„Die Analyse der vorliegenden Informationen
zeigt, dass es sich bei der Vorhabenfläche an der Straße Grünewald um keine
schützenswerte Struktur mit besonderer stadtklimatischer Funktion handelt. Eine
Umsetzung der vorgesehenen Bebauung würde den nächtlichen Luftaustausch voraussichtlich
nicht beeinflussen. Innerhalb der Planfläche selbst sowie im näheren Umfeld
sind auch nach einer Nachverdichtung vergleichsweise gesunde Wohnverhältnisse
zu erwarten. Da keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, bestehen gegen
die Umsetzung der Planungen aus bioklimatischer Sicht keine Bedenken.“
Die Gutachterin gibt außerdem generelle
Hinweise zur Verringerung von Wärmebelastung in den Siedlungsflächen. Demgemäß
stellen z. B. Dach- und Fassadenbegrünungen effektive Maßnahmen dar, die
Erwärmung der Gebäude am Tage abzuschwächen. Das Vorhaben sieht in diesem
Zusammenhang u. a. eine (extensive) Dachbegrünung vor, die nun im Bebauungsplan
festgesetzt ist.
Nicht
ausreichende Anzahl von Parkplätzen – fehlendes Konzept
Durch den Bevölkerungszuzug oder den Besuch
der Freizeiteinrichtungen würden tagtäglich mehr Kraftfahrzeuge nach Hilden
gelockt, die wiederum bereits die Parkplätze im Wohngebiet Schalbruch nutzen
müssten, da die Parkplätze am Elbsee ausgebucht seien.
Die Parkplatzknappheit verlagere sich somit
in die umliegenden Wohngebiete. Der BV Meide begrüßt die Erweiterung der
Freizeitangebote bemängelt aber, dass zu wenige Parkplätze eingeplant und
eingeräumt werden. Gleichzeitig würde das erhöhte Verkehrsaufkommen zu einer
erhöhten Umweltbelastung und zu einer Minderung der Wohnqualität führen. Der BV
Meide schlägt vor, die Ortsbuslinie O3 zusätzlich über Westring und Auf dem
Sand zu führen, und damit auch die Bereiche Wohnweiler Elb und Elbsee in die
Fahrtstrecke einzubinden.
Dieselben Parkplatz-Argumente würden für den
Bereich des Neubauvorhabens Grünewald gelten. Die Parkplatzsituation im
Wohngebiet Steinauer Straße, Oderstraße, Grünewald und Wohlauer Straße würde
vor dem Kollaps stehen. Mit der Errichtung der Ein- und Mehrfamilienhäuser in
den 1960er Jahren seien viel zu wenig Parkplätze und Garagenplätze errichtet
worden. Die damaligen Planzahlen für die Stell- und Parkplätze würden nicht
mehr zutreffen und eine Anpassung sei nicht erfolgt. Die damals zu wenig
errichteten Einzelgaragen seien für die heutigen Autos teilweise nicht mehr
geeignet und so würden zum Beispiel einige Garagen als Lagerplätze für
Fahrräder, Spielsachen und Brennholz genutzt und somit zweckentfremdet.
Der BV Meide begrüßt die Berücksichtigung
einer Tiefgarage mit ausreichenden Stellplätzen. Die 1:1 Ausrichtung zwischen
Wohneinheit und Stellplatz sei aber zu gering, da in der Regel die anwohnenden
Familien 2-3 Autos vorhalten bzw. die Neubürger, die die freiwerdenden
Mietwohnungen nutzen werden, mitbringen würden. Der BV Meide schlägt daher die
Auslegung von 2 Stellplätzen für eine Wohneinheit vor.
In den nächsten Jahren sei weiterhin mit
einem Zuwachs der Autozulassungen zu rechnen. Alternative Fahrzeuge wie
Elektroautos hätten zunächst keine positiven Auswirkungen auf fehlende
Parkplätze oder den Verkehrsinfarkt in den Städten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Die Überprüfung der generellen
Parkplatzsituation im Hildener Norden, insbesondere der Situation der
Auslastung von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum und genannter
Parkplätze („Elbsee“) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Selbiges gilt für die Planung von Stellplatzanlagen für Freizeitangebote.
Die Linienplanung des ÖPNV ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Die Empfehlung wird jedoch
zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens wurde ein Stellplatznachweis erbracht. Für durch das Vorhaben
entfallende Stellplätze und Garagen wird in gleicher Anzahl Ersatz geschaffen.
Die für das Vorhaben nötige Anzahl an Stellplätzen wird neu geschaffen. Gemäß
Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW - Richtzahlen für den Stellplatzbedarf ist für
Gebäude mit Wohnungen 1 Stellplatz je Wohnung vorzusehen. Ein über diese
Richtzahl hinaus gehender Bedarf ist nicht rechtlich begründbar. Durch das
Vorhaben selbst wird daher keine negative Auswirkung auf die Parkplatzsituation
generiert. Ein Anspruch auf einen privaten Stellplatz für ein etwaiges Zweit-,
bzw. Drittauto in unmittelbarere Nähe zur Wohnung ist ebenfalls nicht
vorhanden. Eine durch den Bürgerverein Meide e.V. geforderten Verdopplung der
Stellplatzzahlen würde darüber hinaus das Stadtbild in einer nicht erwünschten
Weise prägen und mit einer Inanspruchnahme von anderweitig genutzten Flächen
(z.B. Grün- und Freiflächen) einhergehen. Der Forderung wird daher nicht
gefolgt.
Fehlendes
Parkverbot für Gewerbelaster im Wohngebiet
Die mangelhafte Parkplatzsituation im
Wohngebiet Steinauer Straße, Oderstraße, Grünewald und Wohlauer Straße sei
bereits aufgeführt worden. Zusätzlich zu den vielen Personenkraftwagen würden
zunehmend Kleinlaster wie Autotransporter, Speditionslaster oder
Abschleppdienste im Wohngebiet parken, großzügig die Parkplätze belegen und die
Umwelt belasten. In den frühen Morgenstunden circa 04:30 Uhr, würden die
Anwohner durch die Inbetriebnahme dieser geräuschvollen Fahrzeuge aus dem
Schlaf gerissen. Der BV Meide hätte diese Lärm- und Umweltbelastungen mehrfach
bei der Stadt Hilden und den hiesigen Politkern angemahnt. Bis heute sei keine
Lösung gefunden worden. Der BV Meide schlägt daher vor, die oben genannten
Fahrzeuge durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 314 Parken in Verbindung mit
dem Zeichen 1048-10 PKW vom Parken auszuschließen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Prüfung eines Parkverbots für
Gewerbelaster ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an die Straßenverkehrsbehörde
weitergeleitet.
Errichtung von
Anwohnerparkplätzen
Damit die mangelhafte Parkplatzsituation
durch fehlende Parkplätze und die Gewerbelaster um das Neubauvorhaben
verbessert werden könne, schlägt der BV Meide vor, Anwohnerparkplätze
einzurichten. Somit würden Fremdparker oder Anwohner auf alternative
Transportmittel wie zum Beispiel Fahrrad oder den Öffentlichen Nahverkehr
aufmerksamer. Die Parkplätze im Bereich Grünewald/Gerresheimer Straße würden
gerne als Park- und Ride-Parkplatz genutzt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Die Prüfung der Einrichtung von Anwohnerstellplätzen ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Generell stellen Anwohnerparkplätze nur
eine Bevorrechtigung und keine Garantie auf einen wohnungsnahen Stellplatz dar.
Zudem werden in Hilden Anwohnerparkplätze nur innerhalb des Stadtzentrums ausgewiesen.
Fehlendes
Sicherheitskonzept während der Bauphase – Notfallversorgung
Der BV Meide weist auf ein fehlendes
Sicherheitskonzept während einer möglichen Bauphase hin. Die Köbener Straße, in
der allein über 600 Bewohner leben, sei vor einigen Jahren zu einer Einbahnstraße
in West-Ost-Richtung umformiert worden und sei nur in einem Teilstück im
östlichen Bereich in beiden Richtungen befahrbar. Somit sei die
Verkehrssicherheit bei einem Unfall nicht sichergestellt, da es durch die
Einbahnstraße und einer zeitgleichen Straßenblockierung im Bereich des
Neubauvorhabens zu Engpässen und Regelwidrigkeiten kommen könne.
Da sich hier auch für die Feuerwehr in der
Bauzeit absehbare Probleme geben würden, wird angeregt zur Sicherstellung der
vorgeschriebenen Hilfsfristen, dass seitens Stadt und Feuerwehr die Situation
überprüft wird. Vorgeschlagen wird, die Einbahnrichtung der Köbener Straße vor
Beginn der Baumaßnahmen auf Ost-West-Fahrtrichtung umzukehren.
Die Vorteile dieser Maßnahme wären:
- die Feuerwehr könne die Häuser der dicht
besiedelten Straße besser und schneller erreichen
- Ausfahrt könne ohne Störung durch die
Baustelle Grünewald auch über Steinauer Straße -Marienweg erfolgen
- weniger Linksabbiegeverkehr an der Kreuzung
Grünewald/Köbener Straße/Wohlauer Straße
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die genannten Sicherheitsaspekte werden im Vorfeld der Baumaßnahme geprüft,
sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sondern des hieran
anschließenden Baugenehmigungsverfahrens. Die Feuerwehr ist im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens eingebunden.
Fehlendes
Nahversorgungskonzept für Hilden-Nord
Die Errichtung von 28 Wohneinheiten für
Rentner und Alleinstehende sei geplant. Die Erstbezieher würden nach Aussage
von Wohnbau Derr aus den vorhandenen Mietwohnungen kommen und somit Platz für
den Zuzug von weiteren Familien schaffen. Das würde unweigerlich zu einer weiteren
Bevölkerungsverdichtung führen. Es würde im Hildener Norden ein
Nahversorgungskonzept fehlen. Der BV Meide begrüßt und freut sich, dass zum
Beispiel die Kleinst-Nahversorgung um den Naturhof so gut angenommen werde. Für
die Bewohner im Grünewald befänden sich die nächsten größeren Supermärkte im
Bereich Beethovenstraße 33 (Edeka) und Gerresheimer Straße 95 (Aldi). Selbst
die Supermärkte in Erkrath-Unterfeldhaus (Rewe, Penny, Aldi) würden noch
deutlich näher liegen als die zentrale Hildener Einkaufszone Mittelstraße.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das jüngst fertiggestellte Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept für die
Stadt Hilden (Stand Juni 2017) weist tatsächlich ein Nahversorgungsdefizit für
den Hildener Norden aus. Jedoch können Verbesserungen nur erreicht werden, wenn
zusätzliche größere Wohngebiete erschlossen würden, da sonst Neuansiedlungen in
der heutigen Marktsituation nicht wirtschaftlich zu betreiben sind. Die Lösung
dieser Thematik kann jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sein.
Wegfall der
Freizeitangebote im Bereich Diekhaus
Auch wenn die Umgestaltung der
Bungert-Tennisranch nicht in den betroffenen Bebauungsplan hinein ragen würde,
würde diese Umgestaltung zu negativen Ergebnissen für die Bewohner im
Wohngebiet Steinauer Straße, Oderstraße, Grünewald und Wohlauer Straße führen.
Der BV Meide bedauert diesen Wegfall der
Freizeitangebote für die Bewohner, welcher eine negative Auswirkung auf die
Wohnqualität haben würde.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Wegfall der genannten Freizeitangebote ist jedoch nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens.
Zusammenfassung:
Das angedachte Neubauvorhaben bzw. die
Gegebenheiten aus der aktuellen Studie des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz, die unzureichende Parkplatzsituation würden zu einer
Beeinträchtigung und Verschlechterung der Infrastruktur und Wohnqualität
führen. Aus diesen Gründen stimmt der BV Meide einer derartigen Bebauung nicht
zu. Der BV Meide rügt auch die mangelhafte, unzureichende und verunsichernde
Einbindung der benachbarten Mieter. Es sei der Eindruck entstanden, die Stadt
Hilden und die politischen Vertreter würden eine schnelle Entscheidung zu
Gunsten der Wohnungsbaugesellschaft Derr durchpeitschen wollen.
Der BV Meide begrüßt, dass sich die
Wohnungsbaugesellschaft Derr für ihre Mieter so vorsorglich einsetzt und zum
Teil barrierefreie Wohnungen errichten wollen würde. Dieser Einsatz dürfe nicht
zu Lasten der Umwelt und benachbarten Mieter führen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anregungen der Zusammenfassung werden zur
Kenntnis genommen. Zu den genannten Punkten wurde vorangehend bereits Stellung
genommen.
Die Rüge benachbarte Mieter mangelhaft,
unzureichend und verunsichernd eingebunden zu haben wird zurückgewiesen.
Die Mieter wurden in Absprache mit der Stadt
Hilden direkt nach dem Aufstellungsbeschluss am 16.03.2018 von der
Wohnbaugesellschaft H. Derr angeschrieben und über die geplanten Bauvorhaben
informiert. Am 23.05.2018 wurden die Mieter in einer Mieterumfrage zu den
Bauvorhaben befragt. Konkret wurden eine generelle Zustimmung oder Ablehnung
der Vorhaben, eventueller persönlicher Bedarf an Wohnraum sowie eventuell
gewünschte Ausbaustandards erfragt.
Alle betroffenen und interessierten Bürger
und Bürgerinnen hatten des Weiteren im Rahmen einer freiwilligen und für das Verfahren
zur Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nicht gesetzlich
vorgeschriebenen Bürgerinformationsveranstaltung am 14.06.2018 die Möglichkeit,
sich zur Planung zu äußern. Im Vorfeld wurden im Plangebiet frühzeitig
(23.05.2018) Wurfzettel verteilt, in denen auf die Veranstaltung hingewiesen
und über die Planung informiert wurde. Die Mieter der Wohnbau Gesellschaft H. Derr
erhielten das Informationsblatt zur Bürgerveranstaltung per Post. Darüber
hinaus wurde auf dem Internetauftritt der Stadt Hilden über die Veranstaltung
informiert. Als zusätzliche informative Maßnahme erfolgte eine vorrübergehende
Absteckung der geplanten Neuverdichtung auf den Grundstücken der
Wohnbau-Gesellschaft H. Derr mbH & Co KG im Zeitraum vom 13.06.2018 bis
15.06.2018.
1.9 Schreiben
der Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW Ortsgruppe Hilden mit Datum vom
07.08.2018
Es werden erhebliche Bedenken gegen die
Bebauungsplanänderung vorgetragen, insbesondere wegen der weiteren Versiegelung
und Verdichtung in Hilden. Hilden sei bereits heute viel zu dicht besiedelt, was jüngst vom LANUV
bestätigt worden wäre. Es sei abzusehen, dass bei der derzeitigen Versiegelung
rund 70% der Menschen in Hilden durch Hitzeinseln betroffen sein würden.
Deshalb müsse jedes verständige und verantwortliche Rats- und Verwaltungsmitglied
das Maß an zumutbarer Belastung für überschritten halten. Gesunde
Lebensverhältnisse würden nur noch eher durch mehr Begrünung und evtl. Rückbau
versiegelter Flächen erreicht werden können.
Auch das Gutachten „Klima- und
immissionsökologische Funktionen" aus dem Jahr 2009, das auf Seite 13 der
BPlan-Begründung zitiert würde, spräche aus stadtökologischer Sicht eindeutig
gegen dieses Vorhaben:
„Die Klimafunktionskarte macht Aussagen zum
Plangebiet. Demgemäß liegt dieses in einem klimatisch günstigen Siedlungsraum.
Es herrscht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung.
Austauschbarrieren und weitere Verdichtung sollen vermieden werden.“
Durch das Vorhaben würde eine
Nutzungsintensivierung stattfinden. In eine Baulücke würde ein zusätzlicher Gebäuderiegel
gesetzt werden, der die vorhandenen Gebäude in Größe deutlich überschreiten würde.
Statt der üblichen drei Geschosse würde der Neubau vier Geschosse erhalten.
Statt der im Gebiet üblichen GRZ von 0,3 würde diese auf 0,4 festgesetzt. Eine
im Ausnahmefall zulässige Überschreitung bis 0,66 würde in der Begründung
bereits angemeldet. Ebenso bei den nun extra für das Vorhaben festgelegten
Baugrenzen: auch hier würde bereits angekündigt, eine Überschreitung in
Anspruch nehmen zu wollen.
All dies schaffe Austauschbarrieren und
verstärke den Hitzestau. Weitere Verdichtungen würden für die Unterbringung der
baurechtlich vorgeschriebenen 28 zusätzlichen Stellplätze notwendig.
Offensichtlich sei der Rat der Stadt Hilden
in früheren Zeiten vorausschauend gewesen, als die Bebauungsgrenzen so
festgelegt wurden, dass eine hinreichende Begrünung und Durchlüftung erhalten
bleiben sollte. Diesem menschenfreundlichen Entscheidungsverhalten solle der
aktuelle Stadtrat ebenfalls folgen und Anwohner*innen und Mieter*innen, die
sich von der Planung benachteiligt sehen würden, den Rücken stärken.
In der Beschreibung des Istzustandes sei dies
so formuliert: „Bei den Grün- und Freiflächen innerhalb des Plangebietes und in
dessen näherem Umfeld handelt es sich überwiegend um gemeinschaftlich nutzbare
Bereiche durch die Mieter der vorhandenen Mehrfamilienhäuser. Eigentümer der
Flächen und Gebäude sei die Wohnbau-Gesellschaft H. Derr mbH & Co KG.“
Jetzt würden insbesondere Mieter*innen einen
unerträglichen Verlust an Lebens- und Wohnqualität erleiden, und das, obwohl
sie teilweise jahrzehntelang an das Unternehmen ihr gutes Geld als Miete
gezahlt und damit dem Unternehmen mit zum Erfolg verholfen hätten.
Statt gemeinschaftlich nutzbarer Freiflächen
würde es künftig individuelle Mietergärten geben. Vier große Bäume würden
entfallen und für den übrigen Bewuchs würde lediglich die gute Absicht formuliert:
„Vorhandene Bäume sollen erhalten bleiben.“ Vorhandene Gehölze würden als
„Ziergrün“ abgetan, künftig solle der B-Plan Festsetzungen zur Grüngestaltung
enthalten (s. 23), die allerdings fehlen würden. Damit würde sich dieses
Bauvorhaben und diese Planung zugunsten eines Investors eigentlich politisch
schon erledigt haben. Dies auch, weil demselben Investor weitere
Baumöglichkeiten auf dem Gelände der ehemaligen Theodor-Heuss-Schule in
Aussicht stehen würden.
Es sei darüber hinaus auch im Vergleich dazu
unverständlich, wenn die Stadt Hilden in diesem nördlichen Teil Hildens – in
unmittelbaren Nähe im Jahr 2016 durch Aufhebung des BPlanes (66C-Aufhebung
-Schalbruch / Westring ) eine Möglichkeit für flächenschonende Aufstockungsmöglichkeiten
von Bestandsgebäuden zurückgenommen hat und jetzt einem größeren Investor die Bebauung
von Grünflächen zugestehen würde, ohne hinreichende Rücksicht auf die dort
wohnenden Menschen und die o.g. zu erwartenden Probleme.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass diese
Bebauung gegen den Willen der Bevölkerung durch den Stadtrat beschlossen werden
sollte, wird auf den notwendigen Artenschutz hingewiesen. Dieser Artenschutz
sei im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Bauausführung zu beachten und
gelte über die sog. planungsrelevanten Arten – wie im Begleitplan benannt -
hinaus für alle wildlebende Fauna auch auf dem privaten Gelände.
Wegen eines kurzfristig eingegangenen
Hinweises auf Fledermausvorkommen in dem Bereich wird angeregt, die
entsprechenden Untersuchungen von Seiten des Vorhabenträgers nachzuholen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Den Bedenken wird aus im Folgenden dargestellten Gründen nicht gefolgt.
Die vorliegende Planung hat eine nur sehr
geringfügige weitere Versiegelung zur Folge. Das Plangebiet ist bereits heute
zu einem überwiegenden Teil durch Zufahrten, Stellplätze und die vorhandene
einstöckige zweizeilige Garagenbebauung versiegelt. Die zukünftige Wohnbebauung
entspricht in ihrer Grundfläche annähernd der der Garagenbebauung und erfolgt
auf heute bereits versiegelter Fläche. Das zukünftige Gebäude rückt jedoch
gegenüber der heutigen Bebauung um ein paar Meter von der öffentlichen
Verkehrsfläche, in das Grundstück hinein, ab. Dies hat zur Folge, dass die
bereits heute vorhandenen und im Zuge des Neubaus wieder neu geschaffenen Stellplätze
ebenfalls um eine paar Meter in das Grundstück hinein rücken. Lediglich in
diesem Bereich sowie im Bereich der zukünftigen Tiefgaragenzufahrt kommt es zu
einer zusätzlichen Versiegelung. Im Gegenzug erfolgt jedoch auch eine
Entsiegelung durch die Schaffung von Vorgartenflächen im Bereich der ehemaligen
Garagenbebauung und deren Zufahrten. Für entfallende Grünstrukturen wird der
notwendige Ausgleich geschaffen.
Aufgrund der vorhandenen Versiegelung und
Bebauung (siehe Bild 1 und 2) ist das Plangebiet gerade prädestiniert dafür, um
flächenschonend dringend benötigten (zum Teil barrierefreien) Wohnraum im
Hildener Stadtgebiet zu schaffen.
Ob und inwiefern bei derzeitigem
Versiegelungsgrad Menschen in Hilden eventuell zukünftig von Hitzeinseln betroffen
sein werden, ist nicht Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Zudem wird der Begriff Hitzeinseln im Schreiben des BUND nicht näher erläutert.
Gesunde Lebensverhältnisse können auch, aber
nicht nur durch mehr Begrünung und evtl. Rückbau versiegelter Flächen erreicht
werden. Die vorliegende Planung berücksichtigt die Anforderungen an gesunde
Lebensverhältnisse, so sind z. B. weiterhin ausreichend Grün- und Freiflächen
im unmittelbaren Umfeld vorhanden und eine ausreichende Belüftung und Besonnung
sichergestellt.
Bild 1 und 2:
Bestehender Garagenhof und Blick auf bereits versiegelte Flächen.
Durch das Büro GEO-Net Umweltconsulting GmbH
wurde ein klimaökologisches Fachgutachten (Stand: Oktober 2018) für den
Bebauungsplan 63A, Änderung im Bereich der Straße Grünewald und Köbener Straße
erstellt.
Gemäß der Planungskarte des Klimagutachtens
von 2009 zeigt sich für das Plangebiet, dass dieses in einem bioklimatisch
gering bis mäßig belastetem Siedlungsraum liegt. Dies ist das Resultat einer Bebauungsstruktur in Zeilenbauweise sowie
der umliegenden Reihenhaussiedlungen, und dem im Vergleich mit dem gesamten
Stadtgebiet mittleren Grünflächenanteil. Hier liegt im Vergleich mit höher und
niedriger belasteten Siedlungsräumen eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber
Nutzungsintensivierung vor. Eine weitere Verdichtung wird für diesen
Siedlungsraum nicht empfohlen und bei Baumaßnahmen sollten klimaökologische
Belange beachtet werden.
Im klimaökologischen Fachgutachten (Stand:
Oktober 2018) bewertet die Gutachterin die Auswirkungen des konkreten Vorhabens
jedoch wie folgt:
„Die Analyse der vorliegenden Informationen
zeigt, dass es sich bei der Vorhabenfläche an der Straße Grünewald um keine
schützenswerte Struktur mit besonderer stadtklimatischer Funktion handelt. Eine
Umsetzung der vorgesehenen Bebauung würde den nächtlichen Luftaustausch voraussichtlich
nicht beeinflussen. Innerhalb der Planfläche selbst sowie im näheren Umfeld
sind auch nach einer Nachverdichtung vergleichsweise gesunde Wohnverhältnisse
zu erwarten. Da keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, bestehen gegen
die Umsetzung der Planungen aus bioklimatischer Sicht keine Bedenken.“
Die Gutachterin gibt außerdem generelle
Hinweise zur Verringerung von Wärmebelastung in den Siedlungsflächen. Demgemäß
stellen z. B. Dach- und Fassadenbegrünungen effektive Maßnahmen dar, die
Erwärmung der Gebäude am Tage abzuschwächen. Die Planung berücksichtigt diesen
Hinweis und sieht eine extensive Dachbegrünung der nicht genutzten
Dachterrassenfläche und der oberen Dachfläche (Staffelgeschoss) vor. Darüber
hinaus ist geplant, die Überdeckung der Tiefgarage in den Teilen die nicht
überbaut oder als nutzbarer Platz gestaltet ist, extensiv zu begrünen.
Entsprechende Regelungen hierzu werden im Bebauungsplan und der Begründung
getroffen.
Das geplante Gebäude wird nicht über vier
Geschosse, sondern über drei Vollgeschosse und ein zusätzliches Staffelgeschoss
(bei welchem es sich nicht um ein Vollgeschoss handelt) verfügen. Zusätzlich
wird die maximale Gebäudehöhe auf 12,50 m über Bezugspunkt begrenzt. Somit wird
das geplante Gebäude zwar höher als die vorhandene einstöckige Garagenanlage,
allerdings weisen die direkt angrenzenden Gebäude eine Gebäudehöhe von rd. 10 –
18 m auf, womit sich die Planung im Rahmen bereits vorhandener Höhen bewegt.
Gemäß § 17 Baunutzungsverordnung wird die
Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4 angegeben. Gem. § 19 Abs. 4
BauNVO ist rechtlich eine Überschreitung durch Nebenanlagen (und ähnliches) auf
eine GRZ von bis zu 0,66 zulässig. Die vorliegende Überschreitung der GRZ resultiert
maßgeblich aus den oberirdischen Stellplätzen und deren Zufahrten, die die
Tiefgarage größtenteils überdecken und in die Berechnung der GRZ als
Nebenanlagen mit einbezogen werden. Aus städtebaulichen Gründen wird die
Entlastung des öffentlichen Straßenraums angestrebt und zwar durch Stellplätze
für den ruhenden Verkehr auf dem Baugrundstück, dort insbesondere auch durch
Tiefgaragen, um das Wohnumfeld zu verbessern.
Das Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen
(z.B. von Balkonen, Erkern und Vordächern) gegenüber einer Baugrenze ist in
einem geringfügigen Ausmaß generell zulässig und es bedarf keiner gesonderten
Ausnahme hierfür. Für straßenseitig gelegene Terrassen wird jedoch explizit
eine Ausnahme und Begrenzung für eine Überschreitung definiert. Diese
Begrenzung erfolgt, um ein geordnetes städtebauliches Siedlungsbild zu
erreichen und den Mietern einen Nutzungsspielraum ihrer Vorgartenfläche zu
ermöglichen.
Die für den Neubau baurechtlich notwendigen
28 Stellplätze werden komplett in der Tiefgarage untergebracht, eine weitere
Verdichtung wird hierdurch daher nicht generiert. Lediglich für bereits
vorhandene, durch den Neubau entfallende Stellplätze/Garage, müssen 10
Außenstellplätze auf den Flächen des Eigentümers neu geschaffen werden. Dabei
wird möglichst versickerungsfähiges Pflaster verwendet um zusätzliche
Versiegelung so gering wie möglich zu halten.
Das Umfeld des Plangebietes zeichnet sich
durch einen vergleichsweise hohen Freiflächenanteil aus. Grün- und Freiflächen im
Plangebiet und im näheren Umfeld bleiben daher auch nach der Umsetzung
erhalten. Bei den genannten gemeinschaftlich nutzbaren Freiflächen handelt es
sich um jene, die sich innerhalb der gesamten Wohnanlage, zu der auch das
Plangebiet gehört, befinden. Im Plangebiet selbst betrifft dies nur einen
schmalen Bereich, zwischen heutiger Stellplatzanlage und Balkonen der
angrenzenden Gebäude Grünewald Hs. Nr. 13 – 19. Dieser heute eher als
Abstandgrün zur Stellplatzanlage zu bezeichnende und für eine etwaige gemeinschaftliche
Nutzung eher unattraktive Bereich, verringert sich gegenüber dem heutigen
Zustand. Individuelle Mietergärten werden nicht auf gemeinschaftlich genutzten
Freiflächen, sondern auf heute versiegelten Flächen, angrenzend an die
öffentliche Verkehrsfläche der Straße Grünewald, neu geschaffen.
Für entfallende Bäume, die unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Hilden fallen wird entsprechender Ersatz innerhalb
der Wohnanlage des Eigentümers geschaffen. Ein unerträglicher Verlust an
Lebens- und Wohnqualität wird insgesamt nicht gesehen.
Die genannten, bisher noch fehlenden
Festsetzungen zur Grüngestaltung (z.B. Dachbegrünung) wurden in den Bebauungsplan
und dessen Begründung ergänzt.
Andere Bebauungsplanverfahren (hier BPlan
66C-Aufhebung -Schalbruch / Westring) und mögliche andere dem Eigentümer zur
Verfügung stehende Flächen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 63A, 1. Änderung und werden daher nicht weiter thematisiert.
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass
es sich beim vorliegenden Bebauungsplanverfahren gerade um eine
flächenschonende Aufstockungsmöglichkeit von Bestandsgebäuden (zweizeilige
Garagenanlage) handelt, und nur in einem geringen Umfang zusätzliche
Versieglung von Freiflächen stattfindet, deren mögliche negative Auswirkungen
durch extensive Dachbegrünung und eine Tiefgaragenbegrünung in einzelnen
Teilbereichen abgemildert werden.
Im Rahmen des vorliegenden
Bebauungsplanverfahrens wurde eine gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit
der Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, auch Artenschutzprüfung Stufe
1 – Vorprüfung genannt, durchgeführt. Über diese artenschutzrechtliche Prüfung
ist nachzuweisen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne
des § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Diese umfasst eine nach Bearbeitungsschema
des LANUV (vgl. VV Artenschutz) durchzuführende, Ortsbegehung, jedoch keine
faunistischen Kartierungen. Als Ergebnis der Untersuchung wurde das Eintreten
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG sowie die
Notwendigkeit weitergehender Untersuchungen ausgeschlossen. Dem Artenschutz wurde
rechtlich somit ausreichend Rechnung getragen.
Mit der Stellungnahme wurde wegen eines
kurzfristig eingegangenen Hinweises auf Fledermausvorkommen angeregt,
entsprechenden Untersuchungen von Seiten des Vorhabenträgers durchzuführen. Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Sichtung von Fledermäusen im Gebiet nicht zu
einer generellen Betroffenheit und zum Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
nach § 44 (1) BNatSchG führt. Entscheidend ist in der Regel nicht, ob in einer
Vorhabenfläche schützenswerte Arten allgemein auftreten, sondern ob diese als
Individuen oder Population an ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne
des Gesetzes erheblich betroffen sind oder sein könnten. Jagdhabitate von
Fledermäusen unterliegen in aller Regel (und so auch im vorliegenden Fall)
nicht dem strengen Schutzregime des § 44 BNatSchG
Der BUND Ortsgruppe Hilden wurde eine Frist
bis zum 24.08.2018 eingeräumt, sich zu den genannten Fledermausvorkommen näher
zu äußern. Im Zuge dessen wurde auf den zuvor genannten Sachverhalt
hingewiesen. Zum Gebiet des Bebauungsplanes wurden daraufhin bis zum 24.08.2018
keine entsprechenden Informationen vorgelegt und auch nicht bis zur
Fertigstellung dieser Sitzungsvorlage, so dass die Aussagen des Gutachters
weiterhin Bestand haben und der Anregung, darüber hinaus weitergehende
Untersuchungen in Bezug auf Fledermäuse durchzuführen, nicht gefolgt wird.
2. die Anregungen aus dem Protokoll zur
Bürgeranhörung am 14.06.2018 werden im Übrigen zur Kenntnis genommen.
3. die
öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63A sowie die
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der
Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
Das Plangebiet befindet sich im Hildener Norden an der Straße Grünewald,
innerhalb des Flurstückes 365 in der Flur 31 der Gemarkung Hilden.
Die Plangebietsgrenze verläuft entlang der westlichen Fassade des Hauses
Grünewald Nr. 12, der südlichen Fassade der Häuser Köbener Straße Nr. 13 bis
19, 10m östlich der Häuser Köbener Straße Nr. 25 und 27 sowie entlang der
nördlichen Grenze der Straße Grünewald.
Ziel der Planung ist es, den bisherigen Garagenhof durch ein
Mehrfamilienhaus als Nachverdichtungsmaßnahme zu ersetzen. Es wird
beabsichtigt, kleine Wohnungen mit höherem altengerechten Wohnkomfort (Aufzug,
barrierefreie Wohnungen, etc.) zu bauen.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung mit Stand vom Oktober 2018
zu Grunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Wohnbau-Gesellschaft H. Derr mbH &Co
KG hatte am 06.09.2017 den Antrag gestellt, ihr Grundstück (Flur 31, Flurstück
365), das von der Köbener Straße und der Straße Grünewald umgrenzt wird,
nachzuverdichten. Der Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, ist im
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, so dass hier keine Änderung
notwendig ist. Da der Bebauungsplan Nr. 63A für den Bereich des Plangebietes
Garagen und Stellplätze ausweist, wurde dessen 1. Änderung nötig. In der
Sitzung am 14.03.2018 (WP 14-20 SV 61/179) wurde daher die 1. Änderung des
Bebauungsplanes 63A als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4b BauGB und § 13a BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) mit einem
Aufstellungsbeschluss eingeleitet.
Am 29.03.2018 erfolgte sodann die
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.
Die Bürgerinnen und Bürger wurden gemäß § 3
Abs. 1 (BauGB) im Rahmen einer Bürgeranhörung am 14.06.2018 an dem Verfahren
beteiligt. Die erstellte Planung des Eigentümers sowie ein Vorentwurf des
Bebauungsplans wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung öffentlich
vorgestellt.
Vom 05.07.2018 bis einschließlich 07.08.2018
erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange. Der Bürgerverein Hilden Meide e.V. hatte innerhalb dieses
Zeitraums um eine Verlängerung der Rückmeldefrist bis zum 17.08.2018 gebeten,
die ihm gewährt wurde. Der BUND Ortsgruppe Hilden wurde eine Frist bis zum
24.08.2018 eingeräumt, sich zu eventuellen Fledermausvorkommen näher zu äußern,
was bis heute nicht erfolgte.
Auf Grund der internen Beteiligung der Ämter
sollen nun, im Gegensatz zu den Planungen die in der Bürgeranhörung vorgestellt
wurden, im Zuge des durch den Bauherrn zu tätigenden Rückbaus und Neubaus des
Bereichs der Garagenzufahrten, die vier Bestandsbäume entfernt und die Pflanzung
von Ersatzbäumen vorgenommen werden. Bei den Bestandsbäumen handelt es sich um
Platanen, die u.a. einen erhöhten Pflegeaufwand bedürfen und mit ihren flachen
Wurzeln die öffentlichen Gehweg- und Fahrbahnbereiche schädigen. Die neu
geplanten Bäume können passend zu den heutigen Bedingungen ausgewählt werden
und weisen bereits eine hohe Pflanzqualität aus. Auch wird durch die Umgestaltung
des Bereiches die Möglichkeit geschaffen, hier die durch die Tiefgaragenzufahrt
entfallenden öffentlichen Stellplätze neu anzuordnen und ggf. weitere anzulegen
oder eine Bushaltestelle einzurichten. Konkrete Planungen für letztere liegen
zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor.
Weitere Anregungen städtischer Dienststellen
sind in die Planungen eingearbeitet worden und werden zum Teil in einen noch zu
schließenden städtebaulichen Vertrag übernommen.
Anregungen der Bezirksregierung Düsseldorf
wurden berücksichtigt.
Das Protokoll zu der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
liegt dieser Sitzungsvorlage bei. Die Inhalte der Bürgerbeteiligung sind in die
Abwägung einbezogen worden. Ziel der Bürgeranhörung war es, ein Meinungsbild
der Öffentlichkeit bezüglich der Planung zu erhalten und Anregungen aufzunehmen.
Durch das Büro GEO-Net Umweltconsulting GmbH
wurde ein klimaökologisches Fachgutachten (Stand: Oktober 2018) für den
Bebauungsplan 63A, Änderung im Bereich der Straße Grünewald und Köbener Straße
erstellt. Die Gutachterin bewertet die Auswirkungen des konkreten Vorhabens wie
folgt:
„Die Analyse der vorliegenden Informationen
zeigt, dass es sich bei der Vorhabenfläche an der Straße Grünewald um keine
schützenswerte Struktur mit besonderer stadtklimatischer Funktion handelt. Eine
Umsetzung der vorgesehenen Bebauung würde den nächtlichen Luftaustausch voraussichtlich
nicht beeinflussen. Innerhalb der Planfläche selbst sowie im näheren Umfeld
sind auch nach einer Nachverdichtung vergleichsweise gesunde Wohnverhältnisse
zu erwarten. Da keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, bestehen gegen
die Umsetzung der Planungen aus bioklimatischer Sicht keine Bedenken.“
Der aktuelle Bebauungsplanentwurf ist nun auf
einem Stand, der eine Offenlage möglich macht. Dementsprechend ist der
Beschlussvorschlag formuliert. Bei einem positiven Beschluss wäre eine
Durchführung der Offenlage im Zeitraum Januar/Februar 2019 möglich.
gez.
Alkenings
Bürgermeisterin