Betreff
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder- und Jugendhilfe) der Stadt Hilden - 1. Änderung
Vorlage
WP 14-20 SV 51/212
Aktenzeichen
III/51 Kante
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss die 1. Änderung zu den „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder-und Jugendhilfe)“ im Stadtgebiet Hilden. Die Regelungen zur Gewährung eines Mietzuschusses für Großtagespflegestellen sollen nach Rechtskraft des Haushaltes 2019 in der vorgelegten Fassung rückwirkend zum 01.01.2019 in Krafttreten. Die übrigen Änderungen sollen in der vorgelegten Fassung zum 01.08.2019 in Krafttreten.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Kindertagespflege hat gemäß Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

Das Betreuungsangebot ist für Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren der institutionellen Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleichgestellt. Derzeit sind ca. 81 Kindertagespflegepersonen (KTP) für die Stadt Hilden tätig. Davon sind 16 KTP aus den umliegenden Gemeinden, die jeweils nur ein Kind aus Hilden betreuen. Damit stehen aktuell weiterhin 247 Plätze für Kinder im Alter von 0 – 3 Jahren sowie für Kinder im Alter von 3 – 14 Jahren in Randzeiten zur Verfügung. Für das Haushaltsjahr 2019 ff. wird von 260 Plätzen ausgegangen. Nur durch den guten Ausbaustand der Kindertagespflege kann insgesamt der Rechtsanspruch für Kinder unter 3 Jahre erfüllt werden. Gerade im 2. Drittel eines Kitajahres (zu diesem Zeitpunkt sind in der Regel alle U3 Plätze in Kitas belegt), erfolgt die Versorgung der U3 Kinder mit einem Betreuungsplatz über die Kindertagespflege.

Es besteht eine hohe Nachfrage nach den Plätzen in der Kindertagespflege, auch wenn weiterhin beobachtet werden kann, dass eher die institutionelle Betreuung die „erste Wahl“ ist.

 

Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 17.06.2015 mit der Neufassung der Richtlinien über die Ausgestaltung der Tagespflege gem. §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (Achtes Buch) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) im Stadtgebiet Hilden befasst und mit Wirkung vom 01.09.2015 beschlossen. Neben redaktionellen Änderungen sollen zukünftig Großtagespflegestellen auf Antrag einen Mietzuschuss erhalten, die Kündigungsfristen und die Regelungen für die Eingewöhnung werden konkretisiert. Sogenannte „MentorInnen“ sollen zukünftig einen Anerkennungsbetrag erhalten.

 

Beim diesjährigen Austauschtreffen mit den Kindertagespflegepersonen wurden die Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege thematisiert. Dabei wurde seitens der KTP der Wunsch geäußert, dass ein Mietkostenzuschuss für die Großtagespflege eingeführt wird, da dies auch in vielen anderen Städten üblich ist. Bezüglich des Essensgeldes wird in den Richtlinien eine Empfehlung ausgesprochen, welcher Betrag als angemessen gilt. Entsprechend dem Entgelt in der Kita wurde angeregt, diesen auch für die Kindertagespflege anzupassen. Auch die Kündigung der Betreuungsvereinbarung soll konkretisiert werden, um beispielsweise Kündigungen zu Unzeiten vorzubeugen, was der Planungssicherheit der KTP zu Gute kommt. Die gewünschten Änderungen wurden für die 1. Änderung der Richtlinien berücksichtigt.

 

Die Änderungen führen insgesamt zur 1. Änderung der Richtlinien:

 

Der Begriff „Tagespflege“ wird zur Abgrenzung mit der Tagespflege als Teil des Versorgungssystems für ältere und behinderte Menschen nach dem SGB XII neu und damit genauer mit „Kindertagespflege“ benannt.

 

Aus der Anlage 1 „Synopse zur 1. Änderung“ können alle Änderungen der oben genannten Richtlinie in der Übersicht entnommen werden. In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden Punkt verwiesen. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der 2. Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege zum 01.01.2019 bzw. 01.08.2019.

 


Die Änderungen im Einzelnen:

 

II.         Verfahren bei Antragstellung

 

Das KiBiz setzt grundsätzlich für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes eine Bedarfsanzeige voraus. Diese soll spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme der Betreuung schriftlich angezeigt werden. Auch für das Betreuungsangebot der Kindertagespflege wird das webbasierte online Programm zur Platzvergabe „Little Bird“ eingesetzt.

 

Des Weiteren wird das Antragsverfahren konkretisiert, wonach der konkrete Antrag auf Vermittlung einer KTP sowie auf Finanzierung der Betreuung drei Monate vor Betreuung vorliegen soll. Eine Ganztagsbetreuung wird nur mit entsprechendem Bedarf vermittelt. Dafür sind regelmäßig geeignete Belege notwendig (z.B. Bestätigung der Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber).

 

Der Nachweis über eine altersentsprechende Gesundheitsvorsorge darf nicht verlangt werden, ist jedoch im Einzelfall für die Vermittlung von Bedeutung. Aus diesem Grund wird der Absatz dahingehend geändert, dass das Vorsorgeuntersuchungsheft für Kinder vorgelegt werden soll.

 

III.        Leistungen

 

3.1.      Bewilligung und Vermittlung

 

Zukünftig sollen die Bring- und Abholzeiten bereits in der Betreuungsvereinbarung festgehalten werden.

 

Vor Beginn der Betreuung findet eine Eingewöhnung bei der KTP statt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass drei Wochen nicht immer ausreichend sind, so dass in den Richtlinien der Zeitraum auf einen Monat verlängert werden soll.

 

3.1.1.   Kündigung der Betreuungsvereinbarung

 

Das Thema Kündigung von Pflegeverhältnissen soll zur besseren Übersicht zukünftig einen eigenen Punkt in den Richtlinien erhalten und konkretisiert werden. Die Kündigungsfristen sind in den Betreuungsvereinbarungen grundsätzlich enthalten. In der Vergangenheit war es zu Kündigungen „zu Unzeiten“ gekommen, z.B. wenn Familien die Sommervorsaison als Urlaubzeit nutzen. Die Absätze 10 bis 12 aus ALT 3.1 finden sich unter NEU 3.1.1. wieder.

 

Eine Kündigung zu Unzeiten soll ausgeschlossen werden. Demnach können die Sorgeberechtigten nach dem 01.05. das Pflegeverhältnis nicht mehr kündigen, wenn das Kind zum 01.08. in eine Kindertageseinrichtung wechselt. Gleiches gilt für Kinder die schulpflichtig werden oder von der Grundschule in die weiterführende Schule wechseln.

 

Grundsätzlich soll eine Kündigung seitens der Sorgeberechtigten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsletzten möglich sein. Vorzeitig kann nur bei Umzug oder Erkrankung des Kindes gekündigt werden, welche eine weitere Betreuung nicht mehr zulässt.

Die Kündigungsfrist der KTP soll ebenfalls vier Wochen zum Monatsletzten betragen, sofern

  • die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich ist,
  • das Kind nicht regelmäßig die Kindertagespflege in Anspruch nimmt oder
  • die Angaben, welche zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder sind.

Einer fristgerechten Kündigung durch die KTP oder einer fristlosen Kündigung soll grundsätzlich ein Gespräch mit der Fachvermittlungsstelle vorausgehen. Im Sinne des Kindes sollte möglichst eine konstante Bezugspersonen betreuen. Kann auch nach Moderation das Betreuungsverhältnis nicht fortgeführt werden, kann seitens der Fachvermittlungsstelle frühzeitig ein alternativer Platz angeboten werden. Die beratende Funktion der Fachvermittlungsstelle soll mit dieser Regelung stärker zur Geltung kommen.

 

Da die KTP selbständig tätig sind, können diese innerhalb des Vertragsverhältnisses mit den Sorgeberechtigten andere Kündigungsregelungen vereinbaren.

 

3.2.      Auszahlung der Kindertagespflegesätze

 

3.2.1.   Laufende Geldleistungen (Kindertagespflegegeld)

 

Der neue 2. Absatz stellt klar, dass die laufende Geldleistung (Kindertagespflegegeld) in Höhe von 5,10 Euro pro Stunde und Kind nur nach Bewilligung des Pflegeverhältnisses gegenüber der KTP und den Sorgeberechtigten durch die Fachvermittlungsstelle der Stadt Hilden erfolgt.

 

Die konkreten Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen sollen zukünftig entfallen. Es gelten grundsätzlich die jeweils gültigen Beiträge.

 

Die Betreuungsanfragen in der Kindertagespflege sind im Laufe der letzten Jahre stetig gestiegen und weiter steigend. Immer mehr Familien nutzen den gesetzlichen Anspruch auf eine 25 Std. Betreuung in der Woche, auch ohne einer Berufstätigkeit nachzugehen. Aber auch der Bedarf an Vollzeitbetreuung ist gefragt. Viele Sorgeberechtigten kehren nach der Elternzeit (hier immer mehr bereits nach einem Jahr) wieder ins Berufsleben zurück und benötigen eine flexible Betreuung. Um dem Betreuungsbedarf von Familien auch zukünftig gerecht zu werden ist es notwendig, die Tätigkeit als KTP attraktiver zu gestalten. Dabei spielen gerade die räumlichen Voraussetzungen eine wesentliche Rolle.

 

3.2.2.   Mietkostenzuschuss zur Kaltmiete für Großtagespflegestellen

 

Seit dem 01.08.2013 werden die KTP „pauschal“ gemäß beantragtem Betreuungsumfang vergütet. Die Höhe der laufenden Geldleistung pro Stunde und Kind beträgt seit dem 01.09.2015 5,10 Euro. Mit der Erhöhung sollte ebenfalls die Attraktivität der Tätigkeit gesteigert werden. Im Vergleich mit den umliegenden Städten liegt Hilden damit weiterhin im guten Mittelfeld.

In dem Entgeltstundensatz ist ein Sachkostenanteil in Höhe von 1,88 Euro pro Kind und Stunde enthalten.

 

Ab dem 01.01.2019 soll ein Mietkostenzuschuss zur Kaltmiete für die Großtagespflegestellen (GTP) gewährt werden. Das Fachamt geht davon aus, dass dies eine gute Möglichkeit ist, die Attraktivität zur Gründung einer GTP zu steigern. GTPs sind Zusammenschlüsse aus 2 KTP und einer Vertretungskraft. Sie sind einrichtungsähnlich, mit bis zu neun Kindern gleichzeitig. Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich unter Punkt 4.4.2 der Richtlinien. Diese Betreuungsform findet immer in nicht privat genutzten Räumen statt, d.h. die Räume sind eigens für diesen Zweck. Ausgeschlossen werden soll ein Mietkostenzuschuss für auch privat genutzte Räume und von Räumen von einer KTP, die ausschließlich für den Zweck der Kindertagespflege angemietet wurden. Dies könnte ggf. günstigen Wohnraum für Familien mindern. Auch ein Zuschuss für Räume im Eigentum einer/der KTP soll nicht erfolgen.

Von 10 Städten aus dem Kreis Mettmann, zahlen bereits drei Kommunen einen Mietkostenzuschuss und drei weitere planen den Zuschuss perspektivisch einzuführen. Umliegende Kommunen, wie Leichlingen, Remscheid, Düsseldorf, Leverkusen, Solingen und Köln zahlen ebenfalls Zuschüsse an KTPs für diesen Zweck. Am geeignetsten scheint die Zahlung eines erhöhten Sachkostenaufwandes, weil so der Verwaltungsakt gering gehalten wird. Die KTP müssten zudem keine zusätzlichen Leistungen versteuern.

 

Der Mietzuschuss soll für maximal neun Kinder gezahlt werden. Eine Auszahlung soll als Sachkostenbeitrag erfolgen. Es wird vorgeschlagen, diesen Sachkostenanteil um maximal 0,30 Euro Kind/Stunde zu erhöhen. Der Höchstbetrag würde demnach 530 Euro/Monat betragen, maximal jedoch 50% der Kaltmiete. Der Mietkostenzuschuss soll ab dem Monat der schriftlichen Antragsstellung bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres bewilligt werden. Maßgeblich für die Berechnung des Mietkostenzuschusses sind die Betreuungsverträge zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres sowie die Kaltmiete zum Zeitpunkt der Antragstellung. Es kann nur ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden. Ein entsprechendes Formular wird der GTP zur Verfügung gestellt. Weitere Voraussetzungen für den Mietkostenzuschuss sind verbindliche Schließzeiten von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den gesetzlichen Sommerferien in NRW, er soll nur für die Betreuung von Hildener Kindern und nur für die Dauer des Zusammenschlusses gewährt werden.

 

Die maximale Höhe des Mietkostenzuschusses von 0,30 Euro pro Kind/Stunde ergibt sich aus der Überlegung, maximal 50 % der ortsüblichen Kaltmiete zu finanzieren. Aktuell gibt es keinen verbindlichen Mietpreisspiegel für Hilden. Bei den Überlegungen wurden der Mietpreisspiegel für Hilden 2004 und ein Mietpreisspiegel einer Immobilienverwaltung aus Hilden 2017 zugrunde gelegt. Hier wird von einem Kaltmietzins in Höhe von 7 – 8 Euro/m² ausgegangen. Das Amt für Gebäudewirtschaft legt für eine gewerbliche Nutzung den IHK Mietpreisspiegel, Stand 01.2014, zugrunde; für eine mittlere Lage/Ausstattung gelten 6 – 10 Euro/m². Nach § 6 Abs. 2 der DVO KiBiz betragen die Mietpauschalen für Kindertageseinrichtungen aktuell 8,47 Euro pro Quadratmeter Fläche und Monat. Das Fachamt schlägt vor, grundsätzlich von einem Mietzins von Höhe von 8 Euro/m² auszugehen.

Eine angemessene Größe der Räumlichkeiten einer GTP liegt zwischen 100 – 120 m² (davon rd. 55 m² Spiel- und Schlafraum, je rd. 15 m² Küche und Bad, 20% Wegeflächen und ggf. vermietete Außenflächen).

Ausgehend von dieser Mindestgröße würde der Mietzins zwischen 800 bis 1.000 Euro liegen.

Mit 0,30 Euro pro Kind/Stunde würde sich grundsätzlich ein Maximalbetrag von rund 530 Euro ergeben. Der Maximalwert variiert jedoch in Abhängigkeit der tatsächlichen Kaltmiete und der Kinderzahl.

 

Beispiele:

 

 

Endet der Zusammenschluss, soll auch die Gewährung des Mietkostenzuschusses enden. Neue Partner müssten jeweils auch einen neuen Antrag stellen. Über die Gewährung wird grundsätzlich zum Jahresbeginn im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistung soll nicht bestehen. Der Mietkostenzuschuss ist ein weiterer Baustein für eine angemessene laufende Geldleistung für KTPs.

 

Ausgehend von drei GTP in Hilden mit Maximalbelegung und 45 Betreuungsstunden betragen die jährlichen Mehraufwendungen rund 20.500 Euro, welche für den Haushaltsplan 2019 bereits beantragt sind.

 

3.2.4.   Praktikumsbegleitung

 

Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme neuer KTP kann in einer Hildener Kindertagespflegestelle das erforderliche Praktikum von 20 Stunden in einer Kindertageseinrichtung oder neu auch bei einer/m MentorIn (KTP) absolviert werden. Bislang fand das Praktikum nur in einer Kindertagesstätte statt.

Ein/e Mentor/in wird von der Fachvermittlungsstelle ausgesucht und verfügt über eine Zusatzqualifikation. Die Zusatzqualifikation wird von der Stadt Hilden oder einem Kooperationspartner der Stadt Hilden angeboten; die Kosten für die Zusatzqualifikation werden von der Stadt Hilden übernommen.

MentorInnen sollen pauschal mit 125 Euro/Praktikum vergütet werden. Pro KTP darf ein Praktikumsplatz zur Verfügung gestellt werden.

 


3.3.      Verfahren

 

Bei einer fristlosen Kündigung durch die KTP, soll zukünftig die laufende Geldleistung mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses enden.

 

Zur weiteren Verwaltungsvereinfachung sollen zukünftig Änderungen im Umfang der Betreuungszeiten grundsätzlich zum ersten des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats erfolgen.

 

Die Urlaubsregelungen sollen genauer formuliert werden.

Nach Absatz drei ist die Urlaubsregelung vorrangig zwischen der KTP und den Eltern abzustimmen. Eine Urlaubs-Vertretungsregelung für das zu betreuende Kind soll nur bei nachgewiesenem Bedarf der Eltern vermittelt werden. Beispiel: Beginn des Pflegeverhältnisses im August. Zu diesem Zeitpunkt ist ggf. keine Abstimmung mehr hinsichtlich der Urlaubsplanung Arbeitgeber/Eltern/KTP möglich. Den Sorgeberechtigten wird kein Urlaub gewährt

Die KTP soll sich zukünftig verpflichten, die Notwendigkeit einer Vertretung der Fachvermittlung unverzüglich mitzuteilen. Bis zum 01.04. eines jeden Jahres soll die Urlaubsplanung der Fachvermittlung für die folgenden zwölf Monate mitgeteilt und den Sorgeberechtigten vor Abschluss der Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis gereicht werden.

Da die GTP als einrichtungsähnliche Institutionen gewertet werden, soll analog der Kindertageseinrichtungen eine feste Schließungszeit von mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den gesetzlichen Sommerferien NRW vorgehalten werden. (Siehe auch Voraussetzung Mietkostenzuschuss Punkt 3.2.2).

 

IV.       Begleitung von Pflegestellen

 

4.1.      Eignung der Kindertagespflegeperson

 

Die Eignung gemäß § 43 SGB VIII der KTP ist Voraussetzung zur Ausübung einer Tagespflegetätigkeit. Neben der persönlichen Qualifikation und Eignung, müssen auch die Räume entsprechend geeignet sein. Neu im ersten Absatz ist der Hinweis, dass für die Tätigkeitausübung in angemieteten oder im Eigentum befindlichen Räumen die Zustimmung des Vermieters bzw. des/der Eigentümer/s(-gemeinschaft) erforderlich ist (Siehe auch Punkt 4.4.2 - Pflegeerlaubnis – Großtagespflege).

 

Des Weiteren gehört zur Eignung der KTP, neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Qualifizierungskurs, im Anschluss daran auch die regelmäßige Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildungen von mindestens zwölf Stunden pro Kalenderjahr.

 

4.4.1.   Pflegeerlaubnis – Allgemein

 

Die KTP ist verpflichtet, für alle Pflegeverhältnisse einen Belegungsstundenplan zu führen und diesen halbjährlich dem Amt für Jugend, Schule und Sport vorzulegen. Dies soll konkretisiert und auf den 01.04. und 01.10. eines jeden Kalenderjahres festgelegt werden. Bei mehr als fünf Verträgen soll jeder Betreuungsvereinbarung immer ein aktueller Belegungsstundenplan beigefügt werden.

 

4.4.2.   Pflegeerlaubnis – Großtagespflege

 

Der Absatz zwei beinhaltete die Regelung, dass KTP für die Tätigkeit in der GTP mindestens drei Jahre Erfahrung in als KTP vorweisen müssen oder eine entsprechende pädagogische Ausbildung nachweisen. Diese Regelung soll gelockert werden. Zukünftig soll „drei Jahre“ entfallen, da es auch KTP mit weniger Erfahrung gibt, die geeignet sein können. Die alternative pädagogische Ausbildung soll jedoch über die Qualifizierung nach 4.3 hinausgehen.

 


4.4.3.   Entzug der Pflegeerlaubnis

 

An der Eignung einer KTP können Zweifel entstehen. Für die Überprüfung der Eignung wird ein neuer Absatz eingefügt, wonach diese durch die Fachberatung regelmäßig überprüft wird. Dies geschieht in der Regel durch Hausbesuche, welche grundsätzlich mit vorheriger Terminabsprache erfolgen.

 

VI.       Kostenbeitrag

 

Essensgeld – Empfehlung

Die Empfehlung des Essensgeldes wird entsprechend der derzeitigen Höhe in städtischen Kindertageseinrichtungen angepasst. Dort beträgt der monatliche Beitrag für die Mittagsverpflegung aktuell 61,50 Euro/Monat. Der Träger der Kindertagespflege soll gemäß verschiedener Empfehlungen einen angemessenen Betrag benennen.

Die neue Empfehlung für die Kindertagespflege soll bei einem Betreuungsumfang von bis zu 25 Wochenstunden 30 Euro im Monat betragen. Bei einem Betreuungsumfang von mehr als 25 Wochenstunden werden 60 Euro im Monat als angemessen betrachtet. Bei einer regelmäßigen Einnahme einer Mittagsverpflegung werden ebenfalls monatlich 60 Euro als angemessen bewertet.

 

VIII.     Inkrafttreten

 

Die neuen Richtlinien sollen ab dem 01.08.2019 in Kraft treten. Die Regelung zu den Mietkostenzuschüssen unter Punkt 3.2.2 sollen schon ab dem 01.01.2019 in Kraft treten.

 

Fazit:

 

Die 1. Änderung zu den „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. § 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder-und Jugendhilfe)“ im Stadtgebiet Hilden wird im Entwurf vorgelegt. Die Regelungen zur Gewährung eines Mietkostenzuschusses für Großtagespflegestellen sollen nach Rechtskraft des Haushaltes 2019 in der vorgelegten Fassung rückwirkend zum 01.01.2019 in Krafttreten. Die übrigen Änderungen sollen in der vorgelegten Fassung zum 01.08.2019 in Krafttreten.

 

Neben redaktionellen Änderungen in der Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden sollen die Leistungen an die KTP zur Steigerung der Attraktivität dieser Tätigkeit und zur dauerhaften Sicherung dieses Betreuungsangebotes erhöht werden.

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 - 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

x

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2019

0601010010

533400

Leist.d.Jugendhilfe an natürl.Personen außerh.v.E.

20.500,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen, in Vertretung Danscheidt