Antrag der Fraktion Allianz für Hilden vom 14.03.2018
Erläuterungen zum
Antrag:
In dem vorgelegten Bebauungsplan ist das Flurstück 1625 lediglich ab einer fiktiven Linie (ca. 30m nach Osten) berücksichtigt (siehe Plan). Es bleibt unklar, ob das Grundstück westlich dieser fiktiven Trennlinie die GRZ von 0,4 einhält.
Daher ist z.B. durch entsprechende Versetzung der fiktiven Trennlinie oder durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan sicherzustellen, dass die nach § 17 BauNVO erforderliche GRZ von 0,4 per Saldo auf dem gesamten Flurstück einzuhalten ist.
Siehe hierzu auch Sitzungsvorlage o.a. Schreiben des BUND v. 09.02.2018 und Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.6 lfd. Nr. 4 (bzgl. GRZ) und lfd. Nr. 8 (zum ehemaligen Hühnerstall).
Antragstext:
Die Fraktion ALLIANZ für Hilden stellt bzgl. WP 14-20 SV 61/184 den Antrag unter Bezug auf den § 17 Bau NVO, die GRZ von 0,4 auf dem gesamten Flurstück einzuhalten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Antrag der Fraktion Allianz für Hilden bezieht sich auf die Beratung
des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 263, die im
Stadtentwicklungsausschuss am 14.03.2018 vorberaten wurde und im Rat am
09.05.2018 voraussichtlich abschließend zur Beratung gestellt wird.
Vom Antrag ist das Flurstück Nr. 1625 in Flur 58 betroffen, das durch
die westliche Grenze des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 263 durchschnitten
wird. Der Antrag betrifft die im Plangebiet auf dem nördlichen Grundstück (Flurstück
Nr. 1625) zulässige Gesamtversiegelung, die sich nach der im Bebauungsplan
festgesetzten Grundflächenzahl GRZ richtet, und regt an, das Plangebiet zu
erweitern, um die GRZ für das gesamte Flurstück festzusetzen.
Der Antrag bezieht sich hierbei auf die in
der Vorlage WP 14-20 SV 61/184 (Sitzungsvorlage zur Abhandlung der
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung und zum
Satzungsbeschluss) formulierte Abhandlung der Stellungnahme des BUND vom 09.02.2018 (siehe
Anlage).
Die Grundflächenzahl GRZ setzt die
planungsrechtlich überbaubare Grundfläche zur gesamten anrechenbaren
Grundstücksfläche ins Verhältnis. Sofern das Verhältnis gewahrt wird, spielt die
absolute Versiegelung bei der Festsetzung einer GRZ keine Rolle. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens ist der Nachweis zur GRZ zu führen.
Die baurechtliche Zulässigkeit für die vorhandene
Wohnbebauung der Schützenstraße 41 und 41a richtet sich nach § 34
Baugesetzbuch. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem
Zusammenhang bleiben die im Antrag genannten Obergrenzen gemäß § 17 Baunutzungsverordnung
unberücksichtigt. Für den vorderen Grundstücksteil gilt diese
Beurteilungsgrundlage weiterhin.
Der rückwärtige eingeschossige Gebäudeteil wurde in das Plangebiet
aufgenommen. Für diesen wohnbaulich genutzten Anbau trifft der Bebauungsplan
Festsetzungen zum Bestandsschutz.
Gemäß diesen Festsetzungen schließt die Bebauung geschlossen an den
Hauptbaukörper der Schützenstraße 41a an und ist nach Norden hin grenzständig.
Die Festsetzungen ermöglichen es, dass an gleicher Stelle des heute vorhandenen
Gebäudes ein Ersatzbau (Neubau) errichtet oder eine Modernisierung durchgeführt
werden kann.
Aufgrund der zusammenhängenden Bauweise der Bestandsbebauung Schützenstraße 41a
und der architektonischen Zusammengehörigkeit der vorhandenen Gebäudeteile
(innere Erschließung, wesentliche Teile der vorhandenen Wohnnutzung) ist eine
offene Bauweise auf diesem Grundstücksteil mit Einhaltung der
bauordnungsrechtlichen Abstandflächen nicht realisierbar. Eine höhere
Ausnutzung dieses Grundstückteils gegenüber der Bestandsbebauung werden durch
die Festsetzungen nur in dem Maße ermöglicht, dass beispielsweise eine heute
übliche Dämmung von Dach oder Fassaden ermöglicht wird.
Sollte dem
Antrag gefolgt werden, müsste das Bebauungsplanverfahren gestoppt und mit einer
neuen Offenlage mit erweitertem Plangebiet fortgesetzt werden. Die Verwaltung
empfiehlt, den Antrag abzulehnen.
gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin