Betreff
Bürgeranregung nach § 24 GO NW auf Einrichtung einer Bewohnerparkzone in der gesamten Feldstraße sowie auf Erlass eines LkW-Durchfahrtverbotes
Vorlage
WP 14-20 SV 61/183
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_VEP
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:

 

Zu 1: Einrichtung einer Bewohnerparkzone in der gesamten Feldstraße:

 

bei der Feldstraße handelt es sich um eine Einbahnstraße, die vom Hildener Bahnhof kommend über die Ellerstraße in die Innenstadt führt.

 

Die Feldstraße wird von Besuchern der Innenstadt und von Reisenden ständig als kostenlose Parkmöglichkeit genutzt, da die Hildener Innenstadt und der Bahnhof fußläufig nur wenige Minuten von der Feldstraße entfernt liegen.

 

Da nicht jeder Bewohner der Feldstraße über einen Stellplatz oder eine Garage verfügt, führt die derzeitige Parksituation dazu, dass die Bewohner der Feldstraße nur selten einen Parkplatz in der Feldstraße finden; wenn überhaupt, geschieht dies erst nach mehrmaligem „Umrunden“ des Blocks (Feld-, Post-, Fabriciusstraße). Abgesehen vom Zeitaufwand entstehen für die Bewohner erhöhte Lärm- und Abgasbelästigungen.

 

Außerdem werden ausgewiesene Park-/Halteverbotszonen regelmäßig als Parkplatz genutzt. Hierdurch wird die ohnehin schon schmale Fahrbahn verengt. Das ordnungswidrige Abstellen verursacht eine veränderte Verkehrsführung, wodurch sich gefährliche Verkehrssituationen ergeben.

 

Zu 2: Durchfahrtsverbot für LKW´s:

 

Auch hierdurch erfolgt eine erhöhte Lärm- und Abgasbelästigung der Bewohner, ebenso eine erhöhte Belastung und Beschädigung der Straßendecke.


Antragstext:

 

1.         Im Namen der Bewohner der Feldstraße bitte ich Sie um Einrichtung einer Bewohnerparkzone in der gesamten Feldstraße.

2.         Außerdem bitten wir um ein Durchfahrtsverbot für LKW’s.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

In diesem Antrag werden zwei Themen angesprochen:

Einmal die gewünschte Einrichtung einer Bewohnerparkzone in der gesamten Feldstraße und zum anderen der Erlass eines LKW-Durchfahrtsverbotes.

 

Neben dem Antragsschreiben werden zur Unterstützung insgesamt 19 Unterschriften von Bewohnern der Feldstraße vorgelegt.

Dabei gelten die Unterschriften ausweislich der Unterschriftenliste nur für die Einrichtung einer Bewohnerparkzone.

 

 

Zu 1: Einrichtung einer Bewohnerparkzone in der Feldstraße

 

Bereits in der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/182 wird die Einrichtung einer Bewohnerparkzone thematisiert, allerdings gleich für das ganze „Bahnhofsviertel“, bestehend aus Körnerstraße, Bahnhofsallee, Schillerstraße, Fabriciusstraße, Poststraße und Feldstraße.

 

Der hier vorliegende Antrag bezieht sich lediglich auf die Feldstraße, jedoch gelten die für den größeren räumlichen Bereich gemachten Aussagen auch für eine einzelne Straße.

 

Die Einrichtung einer Bewohnerparkzone wird immer wieder beantragt bzw. angefragt. In der Regel erwartet ein Antragsteller durch eine Bewohnerparkregelung für sich Vorteile bei der Suche nach einem Parkplatz möglichst in der Nähe seiner Wohnung.

 

Dieser Wunsch ist zwar menschlich verständlich, jedoch durch das Instrument „Bewohnerparken“ nicht zu erreichen.

 

Beim „Bewohnerparken“ handelt es sich um eine im Straßenverkehrsgesetz vorgesehene und in der Straßenverkehrsordnung im Detail geregelte Möglichkeit, Bewohner städtischer Quartiere von geltenden verkehrsrechtlichen Parkraumbeschränkungen auszunehmen oder für sie privilegierende Regelungen zu treffen (§ 45 Abs. 1b Satz 2a StVO).

 

Hierbei gilt bereits seit 1998, aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes, dass keine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und PKW-Abstellort verlangt werden kann, wenn eine Bewohnerparkzone eingerichtet wird. Im Umkehrschluss führt dies dazu, dass die Einrichtung einer Bewohnerparkzone eben nicht bedeutet, einen „eigenen“ PKW-Stellplatz „vor der Haustür“ zu bekommen.

Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass auch weitere Wege in Kauf genommen werden müssen. Größere Entfernungen als 1000 m werden selbst in Großstädten rechtlich nicht akzeptiert, in kleineren Städten wie etwa Hilden müssen aber immer noch Entfernungen von 200 bis 300 m akzeptiert werden.

 

Alleine für die Feldstraße eine Bewohnerparkzone einzurichten, scheidet daher aus.

 

Es ist nicht die Angelegenheit der Stadt, private Stellplatzprobleme zu lösen. Jeder Autohalter ist zunächst einmal für eine Abstellmöglichkeit seines Kfz selbst verantwortlich. Das bedeutet auch, dass man im Zweifelsfall in der Umgebung für einen Garagenplatz o.ä. Miete bezahlen muss.

Im „Bahnhofsviertel“, und damit auch in der Nähe zur Feldstraße, ist eine Reihe von solchen privaten Stellplatzanlagen, sowohl oberirdisch als auch unterirdisch, vorhanden.

 

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass es natürlich auch noch andere Ansprüche an den öffentlichen Straßenraum gibt, als die Bedürfnisse privater Kfz-Halter zu bedienen.

Bewohnerparken ist nur als Ausnahmevorschrift gedacht, da das Straßenverkehrsrecht prinzipiell präferenz- und privilegienfeindlich ausgerichtet ist.

Parkberechtigungen im öffentlichen Straßenraum sind auf eine öffentliche Nutzung ausgerichtet. Dazu gehören auch Museumsbesucher, Kunden von Praxen, Firmen oder Geschäften im Gebiet oder etwa Pendler.

Die in der Feldstraße vorhandenen 36 öffentlichen Parkplätze im Straßenraum erfüllen u.a. diese Aufgaben.

 

Bewohnerparken kann auch nicht, wie in dem Antrag angesprochen, fehlerhaftes unberechtigtes Parken unterbinden, etwa in Halte- oder Parkverbotszonen. Denn in einer Bewohnerparkregelung werden nur die tatsächlich ausgewiesenen rechtmäßigen Parkplätze einbezogen.

 

Seitens der Verwaltung kann daher die Einrichtung einer Bewohnerparkregelung in der gesamten Feldstraße nicht empfohlen werden. Die vom Antragsteller und seinen Unterstützern erhofften „Parkplätze vor der Haustür“ sind durch eine Bewohnerparkregelung nicht zu erreichen.

 

 

Zu 2: Erlass eines Durchfahrtsverbots für LKW´s

 

Neben dem Thema Bewohnerparken wird in diesem Antrag auch ein „Durchfahrtsverbot“ für LKW’s durch die Feldstraße erbeten.

 

Hierzu kann zunächst festgestellt werden, dass die Feldstraße aufgrund ihrer Lage im Stadtgebiet und als Bestandteil einer Tempo 30-Zone aus Sicht der Verwaltung nicht einem unverhältnismäßig hohen LKW-Anteil ausgesetzt ist.

Sie ist als Anliegerstraße ohne Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote gewidmet.

 

Da gerade bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und/oder Verkehrsverboten ein hohes Maß an Sorgfalt aufgebracht werden muss, wird die Verwaltung das angeregte LKW-Durchfahrtsverbot prüfen und eigene Messungen des Verkehrsaufkommens (und insbesondere des LKW-Anteils) in der Feldstraße durchführen. Nach Auswertung der Ergebnisse wird die Kreispolizeibehörde Mettmann (Direktion Verkehr, Führungsstelle) um Stellungnahme gebeten. Anschließend wird die Stadt Hilden als Untere Straßenverkehrsbehörde eine entsprechende Entscheidung treffen.

 

Im Hinblick auf § 39 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Da die Anordnung strikt nach Maßgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und dem Verkehrszeichenkatalog (VZKat) durchgeführt wird, ergibt sich hier kein Spielraum für Diskussionen hinsichtlich der Art, Ausführung oder Lage der Ausschilderung eines LKW-Durchfahrtsverbots.

Die Anregung fällt somit in den Aufgabenbereich der Straßenverkehrsbehörde und demnach in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt als Sonderordnungsbehörde nach den Straßengesetzen bzw. der Straßenverkehrsordnung. Sie ist daher einer politischen Beschlussfassung nicht zugänglich.

 

Nach § 9 Absatz 3 b der Hauptsatzung der Stadt Hilden wird die Entscheidung der Bürgermeisterin nach Vorliegen entsprechender Informationen (s.o.) dem zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis gegeben.

 

 

Gez.

B. Alkenings