Begründung:
Zu 1: Einrichtung
einer Bewohnerparkzone in der gesamten Feldstraße:
bei der Feldstraße handelt es sich um eine Einbahnstraße, die vom Hildener Bahnhof kommend über die Ellerstraße in die Innenstadt führt.
Die Feldstraße wird von Besuchern der Innenstadt und von Reisenden ständig als kostenlose Parkmöglichkeit genutzt, da die Hildener Innenstadt und der Bahnhof fußläufig nur wenige Minuten von der Feldstraße entfernt liegen.
Da nicht jeder Bewohner der Feldstraße über einen Stellplatz oder eine Garage verfügt, führt die derzeitige Parksituation dazu, dass die Bewohner der Feldstraße nur selten einen Parkplatz in der Feldstraße finden; wenn überhaupt, geschieht dies erst nach mehrmaligem „Umrunden“ des Blocks (Feld-, Post-, Fabriciusstraße). Abgesehen vom Zeitaufwand entstehen für die Bewohner erhöhte Lärm- und Abgasbelästigungen.
Außerdem werden ausgewiesene Park-/Halteverbotszonen regelmäßig als Parkplatz genutzt. Hierdurch wird die ohnehin schon schmale Fahrbahn verengt. Das ordnungswidrige Abstellen verursacht eine veränderte Verkehrsführung, wodurch sich gefährliche Verkehrssituationen ergeben.
Zu 2: Durchfahrtsverbot
für LKW´s:
Auch hierdurch erfolgt eine erhöhte Lärm- und Abgasbelästigung der Bewohner, ebenso eine erhöhte Belastung und Beschädigung der Straßendecke.
Antragstext:
1.
Im Namen der Bewohner der Feldstraße bitte ich
Sie um Einrichtung einer Bewohnerparkzone in der gesamten Feldstraße.
2. Außerdem bitten wir um ein Durchfahrtsverbot für LKW’s.
Stellungnahme der
Verwaltung:
In diesem Antrag werden zwei Themen angesprochen:
Einmal die gewünschte Einrichtung einer Bewohnerparkzone in der gesamten Feldstraße und zum anderen der Erlass eines LKW-Durchfahrtsverbotes.
Neben dem Antragsschreiben werden zur Unterstützung insgesamt 19 Unterschriften von Bewohnern der Feldstraße vorgelegt.
Dabei gelten die Unterschriften ausweislich der Unterschriftenliste nur für die Einrichtung einer Bewohnerparkzone.
Zu 1: Einrichtung
einer Bewohnerparkzone in der Feldstraße
Bereits in der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/182 wird die Einrichtung einer Bewohnerparkzone thematisiert, allerdings gleich für das ganze „Bahnhofsviertel“, bestehend aus Körnerstraße, Bahnhofsallee, Schillerstraße, Fabriciusstraße, Poststraße und Feldstraße.
Der hier vorliegende Antrag bezieht sich lediglich auf die Feldstraße, jedoch gelten die für den größeren räumlichen Bereich gemachten Aussagen auch für eine einzelne Straße.
Die Einrichtung einer Bewohnerparkzone wird
immer wieder beantragt bzw. angefragt. In der Regel erwartet ein Antragsteller
durch eine Bewohnerparkregelung für sich Vorteile bei der Suche nach einem
Parkplatz möglichst in der Nähe seiner Wohnung.
Dieser Wunsch ist zwar menschlich
verständlich, jedoch durch das Instrument „Bewohnerparken“ nicht zu erreichen.
Beim „Bewohnerparken“ handelt es sich um eine
im Straßenverkehrsgesetz vorgesehene und in der Straßenverkehrsordnung im
Detail geregelte Möglichkeit, Bewohner städtischer Quartiere von geltenden
verkehrsrechtlichen Parkraumbeschränkungen auszunehmen oder für sie
privilegierende Regelungen zu treffen (§ 45 Abs. 1b Satz 2a StVO).
Hierbei gilt bereits
seit 1998, aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes, dass keine
enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und PKW-Abstellort verlangt werden
kann, wenn eine Bewohnerparkzone eingerichtet wird. Im Umkehrschluss führt dies
dazu, dass die Einrichtung einer Bewohnerparkzone eben nicht bedeutet, einen
„eigenen“ PKW-Stellplatz „vor der Haustür“ zu bekommen.
Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden,
dass auch weitere Wege in Kauf genommen werden müssen. Größere Entfernungen als
1000 m werden selbst in Großstädten rechtlich nicht akzeptiert, in kleineren
Städten wie etwa Hilden müssen aber immer noch Entfernungen von 200 bis 300 m
akzeptiert werden.
Alleine für die Feldstraße eine
Bewohnerparkzone einzurichten, scheidet daher aus.
Es ist nicht die Angelegenheit der Stadt,
private Stellplatzprobleme zu lösen. Jeder Autohalter ist zunächst einmal für eine
Abstellmöglichkeit seines Kfz selbst verantwortlich. Das bedeutet auch, dass
man im Zweifelsfall in der Umgebung für einen Garagenplatz o.ä. Miete bezahlen
muss.
Im „Bahnhofsviertel“, und damit auch in der
Nähe zur Feldstraße, ist eine Reihe von solchen privaten Stellplatzanlagen,
sowohl oberirdisch als auch unterirdisch, vorhanden.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass es
natürlich auch noch andere Ansprüche an den öffentlichen Straßenraum gibt, als
die Bedürfnisse privater Kfz-Halter zu bedienen.
Bewohnerparken ist nur als Ausnahmevorschrift
gedacht, da das Straßenverkehrsrecht prinzipiell präferenz- und
privilegienfeindlich ausgerichtet ist.
Parkberechtigungen im öffentlichen
Straßenraum sind auf eine öffentliche Nutzung ausgerichtet. Dazu gehören auch
Museumsbesucher, Kunden von Praxen, Firmen oder Geschäften im Gebiet oder etwa
Pendler.
Die in der Feldstraße vorhandenen 36
öffentlichen Parkplätze im Straßenraum erfüllen u.a. diese Aufgaben.
Bewohnerparken kann auch nicht, wie in dem
Antrag angesprochen, fehlerhaftes unberechtigtes Parken unterbinden, etwa in
Halte- oder Parkverbotszonen. Denn in einer Bewohnerparkregelung werden nur die
tatsächlich ausgewiesenen rechtmäßigen Parkplätze einbezogen.
Seitens der Verwaltung kann daher die
Einrichtung einer Bewohnerparkregelung in der gesamten Feldstraße nicht
empfohlen werden. Die vom Antragsteller und seinen Unterstützern erhofften
„Parkplätze vor der Haustür“ sind durch eine Bewohnerparkregelung nicht zu
erreichen.
Zu
2: Erlass eines Durchfahrtsverbots für LKW´s
Neben dem Thema Bewohnerparken wird in diesem
Antrag auch ein „Durchfahrtsverbot“ für LKW’s durch die Feldstraße erbeten.
Hierzu kann zunächst festgestellt werden,
dass die Feldstraße aufgrund ihrer Lage im Stadtgebiet und als Bestandteil
einer Tempo 30-Zone aus Sicht der Verwaltung nicht einem unverhältnismäßig hohen LKW-Anteil ausgesetzt ist.
Sie ist als Anliegerstraße ohne Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote gewidmet.
Da gerade bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und/oder Verkehrsverboten ein hohes Maß an Sorgfalt aufgebracht werden muss, wird die Verwaltung das angeregte LKW-Durchfahrtsverbot prüfen und eigene Messungen des Verkehrsaufkommens (und insbesondere des LKW-Anteils) in der Feldstraße durchführen. Nach Auswertung der Ergebnisse wird die Kreispolizeibehörde Mettmann (Direktion Verkehr, Führungsstelle) um Stellungnahme gebeten. Anschließend wird die Stadt Hilden als Untere Straßenverkehrsbehörde eine entsprechende Entscheidung treffen.
Im Hinblick auf § 39 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Da die Anordnung strikt nach Maßgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und dem Verkehrszeichenkatalog (VZKat) durchgeführt wird, ergibt sich hier kein Spielraum für Diskussionen hinsichtlich der Art, Ausführung oder Lage der Ausschilderung eines LKW-Durchfahrtsverbots.
Die Anregung fällt somit in den Aufgabenbereich der
Straßenverkehrsbehörde und demnach in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin.
Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt als Sonderordnungsbehörde
nach den Straßengesetzen bzw. der Straßenverkehrsordnung. Sie ist daher einer
politischen Beschlussfassung nicht zugänglich.
Nach § 9 Absatz 3 b der Hauptsatzung der Stadt Hilden wird die Entscheidung der Bürgermeisterin nach Vorliegen entsprechender Informationen (s.o.) dem zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis gegeben.
Gez.
B. Alkenings