Betreff
Bürgeranregung gemäß § 24 GO NW auf Einrichtung einer Bewohnerparkzone im Bahnhofsviertel (nördliche Unterstadt)
Vorlage
WP 14-20 SV 61/182
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_VEP
Art
Anregung/Beschwerde nach § 24 GO NRW

Begründung:

 

Aktuell wird es für die Bewohner zunehmend schwieriger, Stellplätze in der Umgebung zu finden.

 

Es gibt einige Bewohnerparkzonen in Hilden, so z.B. auch nebenan in der „südlichen Unterstadt“ (Neustr., Itterstr., Wehrstr.). Seit der dortigen Einrichtung der Bewohnerparkzonen hat sich der Bedarf an Bewohnerparkzonen hier sichtlich verschärft. Insbesondere im Bahnhofsviertel gab es viele Veränderungen. Der Bau des Meditower und des Seniorenparks „carpe diem“, sowie die Belebung der Bahnhofsallee und des „alten Güterbahnhofs“ belebt das Umfeld sehr stark.

 

Lt. RP vom 30.Jan. 2018 „Bahnhofsviertel verändert sein Gesicht“ ist das Viertel weiter im Umbruch. Das heißt aber auch, dass die Parkplatzsituation neu überdacht werden muss.

 

Erschwerend kommt im Viertel dazu, dass öffentliche Einrichtungen wie z.B. das Fabry-Museum nicht über eigene Parkplätze für Mitarbeiter und Besucher verfügen. Ebenso konkurrieren Besucher der Innenstadt mit den Anwohnern um Parkplätze. Auch nutzen Pendler nicht nur den westlichen Bahnhofs-Parkplatz (auf der Otto-Hahn-Str.), sondern blockieren Parkplätze in der „nördlichen Unterstadt“ ganztägig.


Antragstext:

 

Hiermit rege ich, stellvertretend für viele andere Anwohner, an, dass im Bahnhofsviertel (Poststr., Bahnhofsallee, Schillerstr., Feldstr., ggf. Körnerstr., Fabriciusstr.) Bewohnerparkzonen eingerichtet werden.


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Immer wieder wird die Neueinrichtung einer Bewohnerparkzone beantragt. In der Regel erwartet ein Antragsteller durch eine Bewohnerparkregelung für sich Vorteile bei der Suche nach einem Parkplatz möglichst in der Nähe seiner Wohnung.

 

Dieser Wunsch ist zwar menschlich verständlich, jedoch durch das Instrument „Bewohnerparken“ nicht zu erreichen.

 

Beim „Bewohnerparken“ handelt es sich um eine im Straßenverkehrsgesetz vorgesehene und in der Straßenverkehrsordnung im Detail geregelte Möglichkeit, Bewohner städtischer Quartiere von geltenden verkehrsrechtlichen Parkraumbeschränkungen auszunehmen oder für sie privilegierende Regelungen zu treffen (§ 45 Abs. 1b Satz 2a StVO).

 

Hierbei gilt bereits seit 1998, aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes, dass keine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und PKW-Abstellort verlangt werden kann, wenn eine Bewohnerparkzone eingerichtet wird. Im Umkehrschluss führt dies dazu, dass die Einrichtung einer Bewohnerparkzone eben nicht bedeutet, einen „eigenen“ PKW-Stellplatz „vor der Haustür“ zu bekommen.

Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass auch weitere Wege in Kauf genommen werden müssen. Größere Entfernungen als 1000 m werden selbst in Großstädten rechtlich nicht akzeptiert, in kleineren Städten wie etwa Hilden müssen aber immer noch Entfernungen von 200 bis 300 m akzeptiert werden.

 

Überträgt man diesen Maßstab auf das „Bahnhofsviertel“, dann umfasst dieses Quartier folgende Straßen:

Körnerstraße, Fabriciusstraße, Feldstraße, Schillerstraße, Poststraße und Bahnhofsallee.

 

Für die Schillerstraße und einen Abschnitt der Fabriciusstraße wurde das Thema Bewohnerparken zuletzt im Jahr 2012 durch den Stadtentwicklungsausschuss behandelt (siehe Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/148). Ein damals gestellter Antrag nach § 24 GO NW zur Einrichtung einer Bewohnerparkzone wurde einstimmig abgelehnt.

 

In der Folge hat es weitere Anfragen bei der Verwaltung etwa aus der Fabriciusstraße und aus der Feldstraße gegeben, ohne dass diese Anfragen jedoch in offizielle Anträge gemündet wären.

 

Nun einige prinzipielle Ausführungen.

 

Es ist nicht die Angelegenheit der Stadt, private Stellplatzprobleme zu lösen. Jeder Autohalter ist zunächst einmal für eine Abstellmöglichkeit seines Kfz selbst verantwortlich. Das bedeutet auch, dass man im Zweifelsfall in der Umgebung für einen Garagenplatz o.ä. Miete bezahlen muss.

Im „Bahnhofsviertel“ ist eine Reihe von solchen privaten Stellplatzanlagen, sowohl oberirdisch als auch unterirdisch, vorhanden.

 

Über eigene Stellplätze für Kunden, Besucher und Beschäftigte verfügen zudem das im Antrag genannte Facharztzentrum „Medi-Tower“ (in einer Tiefgarage sowie im Eckbereich Bahnhofsallee/ Benrather Straße) sowie die Senioren-Wohnanlage Carpe diem. Ebenso verfügen die Neubauten an der Bahnhofsallee über eigene Stellplatz-Anlagen.

Seitens der Verwaltung wird darauf geachtet, dass zumindest für neue Wohngebäude auch die entsprechenden privaten Stellplätze erstellt werden.

 

Auch viele der Bestandsgebäude verfügen über eigene Garagenhöfe.

 

Im öffentlichen Straßenraum wiederum gibt es in den hier betroffenen Straßen des Bahnhofsviertels ca. 272 Parkplätze. Diese sind im Tagesverlauf praktisch nie vollständig belegt. Defizite ergeben sich lediglich in den Abend- oder Nachtstunden.

Daran wiederum kann eine Bewohnerparkregelung nichts ändern; die „Fremdnutzer“ sind dann nicht mehr da. Es sind die Anwohner selbst, die – aus welchen Gründen auch immer – vorhandene Angebote nicht konsequent nutzen und eher wohnungsnahe Parkplätze im öffentlichen Straßenraum suchen.

Hier kann eine Bewohnerparkregelung nicht weiter helfen.

 

Das gilt umso mehr, als dass es natürlich auch noch andere Ansprüche an den öffentlichen Straßenraum gibt, als die Bedürfnisse privater Kfz-Halter zu bedienen.

Bewohnerparken ist nur als Ausnahmevorschrift gedacht, da das Straßenverkehrsrecht prinzipiell präferenz- und privilegienfeindlich ausgerichtet ist.

Parkberechtigungen im öffentlichen Straßenraum sind auf eine öffentliche Nutzung ausgerichtet. Dazu gehören auch Museumsbesucher, Kunden von Praxen, Firmen oder Geschäften im Gebiet oder etwa Pendler.

Eine ausschließliche Nutzungsmöglichkeit nur für Bewohner im gesamten Quartier schließt sich damit aus.

Durch eine zusätzliche verstärkte (ausgeweitete) Parkraumbewirtschaftung, etwa in Form von Kurzparkzonen (Parkscheibe oder Parkscheinautomat), könnte  zumindest das „Problem“ von Dauerparkern angegangen werden.

Ähnliche Mischformen gibt es bereits in den bestehenden Bewohnerparkzonen.

 

In Hilden gibt es derzeit aber Bewohnerparkzonen im wesentlichen nur im unmittelbaren Innenstadtbereich sowie im Bereich der Pungshausstraße (Schulzentrum Holterhöfchen).

Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich seinerzeit (1995/97) bewusst dagegen entschieden, außerhalb der Innenstadt (mit der Nordgrenze der Berliner Straße) Bewohnerparkzonen auszuweisen. Denn nur in der Innenstadt sind grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, die die StVO für die Errichtung solcher Zonen genannt werden.

 

Die vom Antragsteller in seinem Schreiben erwähnte Bewohnerparkzone VI (Wehrstr./Itterstr./Neustr. teilw.) wurde im Dezember 1995 durch den Stadtentwicklungsausschuss beschlossen und nach Beendigung von Kanal-und Straßenbauarbeiten im April 1997 eingerichtet. Die Situation ist nicht mit dem „Bahnhofsviertel“ vergleichbar; hier macht sich der Besucherverkehr der Stadthalle Hilden bemerkbar, ebenso gibt es hier deutlich weniger private Stellplatzanlagen; der Anteil gewerblicher Nutzungen ist höher.

 

Seitens der Verwaltung kann daher nicht die Einrichtung einer Bewohnerparkzone für den Bereich des „Bahnhofsviertels“ empfohlen werden; die vom Antragsteller erwünschten „Parkplätze vor der Haustür“ können damit nicht geschaffen werden.

 

Gez.

B. Alkenings