Betreff
Neuzeichnung des Flächennutzungsplanes
Vorlage
WP 14-20 SV 61/180
Aktenzeichen
IV/61.1-FNP-Hol
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss die Neuzeichnung des Flächennutzungsplanes inklusive der Hinweise zur Neuzeichnung gemäß § 6 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).


Erläuterungen und Begründungen:

 

Am 25.11.2015 fand im Stadtentwicklungsausschuss die Beratung darüber statt, ob der aktuelle Flächennutzungsplan von 1993 nach seiner Überprüfung neu aufgestellt werden sollte oder die Planung von 1993 weitestgehend den heutigen planerischen Vorstellungen und Ansprüchen genügte (WP 14-20 SV 61/050). Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass die Inhalte des Flächennutzungsplanes von 1993 keiner Überarbeitung bedürften und beauftragte die Verwaltung, das Verfahren zur Neuaufstellung einzustellen. Zum anderen bekam die Verwaltung den Auftrag, für den aktuellen Flächennutzungsplan eine Neuzeichnung anzufertigen, so dass eine aktuelle digitale zeichnerische Fassung vorliegt.

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17.02.2016 wurde daraufhin das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes eingestellt (WP 14-20 SV 61/076).

 

Die Neuzeichnung des Flächennutzungsplanes bedingt formal lediglich, dass nach ihrer Fertigstellung der Stadtentwicklungsausschuss und der Rat einen Beschluss zur Neubekanntmachung fassen. Es ist nicht notwendig, die Neuzeichnung der Bezirksregierung Düsseldorf vorzulegen.

 

Im Gegensatz zu der alten analogen Fassung des Flächennutzungsplanes liegt die Neuzeichnung in digitaler Form vor. Bis 2020 sollen in Deutschland die Bebauungs- und Flächennutzungspläne digital so zur Verfügung stehen, dass sie Teil einer europäischen Geodateninfrastruktur (Inspire) werden können.

Dieses bedingt eine gewisse Konformität der Daten, so dass die Neuzeichnung den Flächennutzungsplan zwar inhaltlich nicht verändert hat, aber seine Darstellung mehr der Planzeichenverordnung (PlanZVO) von 1990 angepasst wurde. Eine genauere Beschreibung befindet sich unter „Hinweise zur Neuzeichnung“ im Anhang zur Sitzungsvorlage.

 

Auch sind in diesen Hinweisen die Nachrichtlichen Übernahmen, Kennzeichnungen und Vermerke gemäß § 5 BauGB (Überschwemmungsgebiete, Leitungstrassen, Altlasten, etc.), die überarbeitet und ergänzt wurden, näher beschrieben.

Zudem wurden alle bisher rechtkräftigen Änderungen und Berichtigungen in die Neuzeichnung aufgenommen, die in den Hinweisen kurz dargestellt werden.

 

Da es sich lediglich um die Neuzeichnung des Planes von 1993 handelt, sind die planerischen Inhalte der Stadt Hilden weiterhin gültig, auch wenn sich in einigen Bereichen inzwischen die tatsächlichen Gegebenheiten geändert haben, wie z.B. im Falle des Segelflugplatzes, der weiterhin als Planung dargestellt wird, obwohl es ihn nicht mehr gibt. Um hier den Plan zu ändern, müsste ein normales Änderungsverfahren mit allen Beteiligungsschritten eingeleitet werden.

 

Dieses gilt auch für die Darstellung der „Zentralen Versorgungsbereiche“ im Flächennutzungsplan, welche gemäß dem zurzeit gültigen Einzelhandelserlass NRW empfohlen wird. Da in dem gerade fertiggestellten Einzelhandelskonzept die Bereiche festgelegt wurden, könnten sie in einem nächsten Schritt durch ein Änderungsverfahren in den Flächennutzungsplan übernommen werden.

 

Der in Din A3 der SV beiliegende Plan ist in dem Maßstab schlecht lesbar, daher wird jeder Fraktion bis zum 12.03.2018 ein Plan im Maßstab 1 : 10.000 zur Verfügung gestellt.

 

gez.

Birgit Alkenings