Beschluss der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1. Die Anregungen aus der öffentlichen
Auslegung wie folgt abzuhandeln:
1.1. Stellungnahme der
Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann vom 16.01.2018 mit
Hinweis auf die Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vom
25.07.2017:
Aufgrund der Aktualisierung
des
Altlastenkatasters des Kreises Mettmann (Stand Dezember 2016) wird die
Begründung geändert: Die Altlastenverdachtsflächen werden neu bezeichnet und
der Sachstand ergänzt. Da hieraus keine Bedenken in Bezug auf die Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 105 erfolgen, und keine sonstigen Anregungen geäußert
werden, erfolgt lediglich eine redaktionelle Änderung. Die Änderungen sind in
der Begründung kenntlich gemacht.
2. die Abhandlung der
während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen, die mit dem
Offenlagebeschluss vom 11.10.2017 getroffen wurde, hiermit zu bestätigen.
3.
die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 105 gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom
14.07.1994 (GV NRW S.666) in der
zurzeit gültigen Fassung und gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Das Plangebiet wird begrenzt durch die
Herderstraße im Osten, die Südgrenze des Flurstückes 922 im Norden, die
Ostgrenze des Flurstückes 1329 im Westen, ebenso im Westen durch die Südgrenzen
der Flurstücke 607 und 559, die Westgrenzen der Flurstücke 866, 867, 1503, 1032
und die Hans-Sachs-Straße, die Südgrenzen der Flurstücke 1359, 1311, 1495, 827,
958, die Westgrenzen der Flurstücke 1446, 1445, 1220, 1221, 441, 1663 sowie die
Südgrenzen der Flurstücke 1663 und 1635, die Westgrenzen der Flurstücke 1610
und 1500, die Südgrenzen der Flurstücke 1500 und 1501 im Süden. Alle Flurstücke
liegen in Flur 11 der Gemarkung Hilden.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.
105 sollen die nicht mehr zeitgemäßen Inhalte des Bebauungsplanes als Grundlage
für planerische Entscheidungen entfallen.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung
mit Umweltbericht mit Stand vom 29.08.2017 zugrunde.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Bebauungsplan Nr. 105 ist ein übergeleiteter sog. „Bauzonen- und
Baustufen-Plan“, der am 06. April 1962 rechtskräftig wurde. Da er in großen
Teilbereichen durch neuere Bebauungspläne überplant worden ist, gilt die im
Bebauungsplan Nr. 105 getroffene Festsetzung „Mittelgewerbegebiet“ neben einer
Teilfläche der Herderstraße im Wesentlichen nur noch für einen Streifen entlang
der Westseite der Herderstraße und südlich der Straße Auf dem Sand. Dieser
Bereich wird von vielen kleinen Betrieben genutzt, wobei die gewerbliche
Bebauung hier häufig mit Wohnnutzungen und -gebäuden verbunden ist. Die
westlich des „Mittelgewerbegebiets“ festgesetzte landwirtschaftliche Fläche ist
gänzlich überbaut und wird als Gewerbegebiet genutzt.
Die Ausweisung
„Mittelgewerbegebiet“ ist problematisch, da sich der Grund für diese Ausweisung
heute nach mehr als 40 Jahren nicht mehr ohne weiteres nachvollziehen lässt,
und eine Gebietskategorie „Mittelgewerbe“ heute nicht mehr existiert. Die Festsetzungen
auf der Planurkunde schließen lediglich stark störende Betriebe gemäß dem heute
nicht mehr existierenden § 16 der Gewerbeordnung aus, während beispielsweise
Vergnügungsbetriebe statthaft sind. Eine Beibehaltung des Bebauungsplanes Nr.
105 würde die unklare Mittelgewerbe - Ausweisung aufrechterhalten.
Der heute noch als Mittelgewerbegebiet festgesetzte Bereich wird nach
Aufhebung des Bebauungsplans in Bezug auf das Maß der Bebaubarkeit nach § 34
BauGB beurteilt. Er ist jedoch in Bezug auf die Nutzungen durch den
Bebauungsplan Nr. 502 überplant, wodurch Vergnügungsstätten, namentlich Spielhallen, Vergnügungsstätten und
Einrichtungen der Erotikbranche sowie die zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen sind.
Für die Aufhebung von Bebauungsplänen gelten ebenso wie für ihre
Änderung oder Ergänzung die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Aufstellung
von Bebauungsplänen nach § 1 Abs. 8 BauGB. Ein vereinfachtes Verfahren nach §
13 BauGB (siehe § 13 Abs. 1) oder ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
(siehe § 13a Abs. 4) ist jedoch nicht zulässig. Die Aufhebung muss als
vollständiges Planverfahren nach § 2 BauGB durchgeführt und als Satzung
beschlossen werden.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 105 wurde mit dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 15.10.2008 eröffnet. Es wurde fortgeführt durch die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 22.06.2017 bis 24.07.2017. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde vom 10.07.2017 bis 28.07.2017 als öffentliche Auslegung durchgeführt. Im Rahmen des Beschlusses zur Offenlage und zur Trägerbeteiligung im Rahmen der Offenlage wurde über die eingegangenen Stellungnahmen am 20.09.2017 vom StEA und am 11.10.2017 vom Rat der Stadt Hilden beraten und die Offenlage beschlossen.
Nach vorheriger Bekanntmachung am 04.12.2017 und 05.12.2017 im Amtsblatt der Stadt Hilden[1] wurde die Planung vom 11.12.2017 bis zum 19.01.2018 öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Träger im Rahmen der Offenlage erfolgte zeitgleich.
Während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die Bezirksregierung Düsseldorf (Kampfmittelbeseitigungsdienst) und die Handwerkskammer Düsseldorf Stellungnahmen eingesandt, die der Sitzungsvorlage beigefügt sind. Die Leitungsauskunft Westnetz GmbH sandte aktuelle Bestandsunterlagen der bestehenden Leitungen zu, die sich jedoch nicht auf die Aufhebung des Planes bezogen. In keinem der Schreiben wurden Bedenken oder Anregungen für die weitergehende Planung geäußert.
Der Kreis Mettmann hat im Schreiben vom 25.07.2017 auf die Aktualisierung des Altlastenkatasters des Kreises Mettmann
(Stand Dezember 2016) mit einer Neubezeichnung der Flächen und teilweisen Ergänzung
des Sachstands hingewiesen. In seiner Stellungnahme vom 16.01.2018 wird dieser
Hinweis erneut aufgegriffen. Da hieraus keine Bedenken in Bezug auf die
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 erfolgen, wird die Begründung in dieser
Hinsicht lediglich redaktionell geändert. Die Änderungen sind in der Begründung
kenntlich gemacht.
Als weitere redaktionelle Änderung wurde in der Begründung die Einwohnerzahl zum Plangebiet aktualisiert.
Während der Offenlage gingen keine Stellungnahmen von Bürgerinnen oder Bürgern ein.
Nach der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird daher der Entwurf des Satzungstextes zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 105 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht zum Satzungsbeschluss vorgelegt.
Wenn der Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 105 gefasst wird, kann die Aufhebung mit Veröffentlichung der Satzung umgehend rechtskräftig werden.
Gez.
Alkenings
[1] Am 05.12.2017 erfolgte die Korrektur der Bekanntmachung vom 04.12.2017 durch Veröffentlichung der Karte des Plangebiets.