Abhandlung der Anregungen
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss:
1. Die Anregungen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behörden bzw. der sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden wie in der Anlage 1 ausgeführt berücksichtigt.
2. Die 2. Nachtragssatzung zur
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
in der Stadt Hilden – Sondernutzungssatzung – vom 26.11.2009 wird in der als
Anlage 3b und 3c der Sitzungsvorlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt,
spätestens 4 Jahre nach In-Kraft-treten der 2. Nachtragssatzung dem Stadtentwicklungsausschuss
einen Erfahrungsbericht zur Umsetzung der Regeln für mobile Werbeanlage und
Warenauslagen vorzulegen.
Für diesen Erfahrungsbericht ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 28.06.2017 nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss am 05.04.2017 auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/128 die Verwaltung beauftragt, zu dem vorgelegten Entwurf der 2. Nachtragssatzung zur „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden – Sondernutzungssatzung“ die Öffentlichkeit und die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange zu hören.
Die Stadt Hilden beabsichtigt mit der Ergänzung der
Sondernutzungssatzung dem Wettstreit der mobilen Werbeanlagen und Warenauslagen
um die meiste Aufmerksamkeit einen einheitlichen Rahmen zu setzen.
Der Geltungsbereich der „Gestaltungsvorgaben“ in dem Entwurf der Satzung
umfasst grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet. Die Vorgaben gelten auf allen
Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Hilden, sofern sie dem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind. Für die als Fußgängerzone gewidmeten Verkehrsflächen in
der Innenstadt werden aufgrund ihrer städtebaulichen Bedeutung für das
Erscheinungsbild der Stadt Hilden zusätzliche und engere Bestimmungen
vorgeschlagen. Zur Verdeutlichung der vorgeschlagenen Regeln sind dieser
Sitzungsvorlage Systemskizzen zur Lage von mobilen Werbeanlagen und
Warenauslagen beigefügt.
Im Übrigen wird die 2. Nachtragssatzung zum Anlass genommen, die
Sondernutzungssatzung bezüglich der Gleichstellung von Frau und Mann in der
Rechts- und Amtssprache sprachlich zu überarbeiten.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in Form einer
öffentlichen Diskussion am 07.09.2017, zu der mit Hilfe der Presse, über die
städtische Internet- und Facebook-Seite sowie schriftlich durch ein von der
Stadtmarketing Hilden GmbH verteiltes Schreiben an die in der Fußgängerzone
bzw. Innenstadt tätigen Einzelhändler und Gewerbetreibende eingeladen wurde.
Das Protokoll zu dieser Diskussion ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Mit eMail vom 28.08.2017 wurde die Stadtmarketing Hilden
GmbH, der Handelsverband NRW – Rheinland e.V., die IHK zu Düsseldorf, der DEHOGA Nordrhein e.V. sowie der Kreis Mettmann gebeten, zum
Entwurf der 2. Nachtragssatzung bis zum 29.09.2017 Stellung zu nehmen.
Die Antworten der IHK zu Düsseldorf, des Handelsverband NRW – Rheinland
e.V. und des Kreises Mettmann sind dieser Sitzungsvorlage ebenfalls beigefügt.
Die IHK zu Düsseldorf sowie der Handelsverband NRW – Rheinland e.V. begrüßen
grundsätzlich „die Initiative der Kommune, durch die zweite Nachtragssatzung
zur Sondernutzungssatzung das Erscheinungsbild der Hildener Einkaufsstraßen und
insbesondere der Mittelstraße mit Blick auf mehr Attraktivität steuern zu
wollen“.
Die Anregungen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behörden bzw. der sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden in der als Anlage 1 beigefügten tabellarischen
Übersicht – sortiert nach den Paragrafen der Sondernutzungsatzung –
zusammengefasst. In der Tabelle wird nach einer kurzen Stellungnahme aus Sicht
der Verwaltung ein zwischen dem Ordnungsamt, dem Planungs- und Vermessungsamt
und der Stadtmarketing Hilden GmbH abgestimmter Vorschlag zur Berücksichtigung
der jeweiligen Anregung vorgelegt.
Die vorgeschlagenen Änderungen
wurden als rote Ergänzungen in den Entwurf der Nachtragssatzung, in die
synoptische Gegenüberstellung der bisher gültigen Sondernutzungsatzung und den
vorgeschlagenen Neuerungen sowie in den Entwurf der Begründung aufgenommen. Die
genannten Dateien sind Bestandteil dieser Sitzungsvorlage.
Durch die neuen
Regeln werden gegenüber dem heutigen Status Quo die Anzahl und die Größe bzw.
der Umfang von Werbeanlagen und Warenauslagen etwas eingeschränkt. Das führt
auch zu einer Minderung möglicher Gebühreneinnahmen für die Genehmigung von
Sondernutzungen. Die Verwaltung geht heute davon aus, dass sich die Einnahmen
um 8.000 Euro bis 10.000 Euro im Jahr reduzieren werden.
Aus Sicht der Verwaltung hat der
Entwurf der 2. Nachtragssatzung den Stand erreicht, dass der Rat ihn als
Satzung beschließen kann.
Mit den vorgeschlagenen Regeln für mobile Werbeanlagen und Warenauslagen wird
ein ausgewogener Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen an den
öffentlichen Verkehrsflächen erreicht. Es werden neben den Erwartungen der
Einzelhändler und Gewerbetreibenden die Wünsche der Bewohner, der potentiellen
Kunden und der in den anliegenden Einrichtungen arbeitenden Menschen, aber auch
der Anlieferer und anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt. Durch diese
Satzung wird ein Beitrag zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der
Atmosphäre geleistet, um Hilden in einem immer stärker werdenden
Wettbewerb mit den umliegenden Städten und dem TV- und Onlinehandel zu stärken.
Die Einzelhändler
und Gewerbetreibende benötigen eine verlässliche Grundlage, bevor sie ihre
mobile Werbeanlagen und Warenauslagen auf die neuen Regeln und Anforderungen
umstellen. Deshalb können sie sich erst richtig auf die neuen Regeln
einstellen, wenn der Rat sie abschließend beschlossen hat. In der Regel werden
die Sondernutzungen für ein Jahr zum 01.01. eines Jahres erteilt. Da die
Ratssitzung am 13.12.2017 für eine Umstellung ab 01.01.2018 nur eine sehr
geringe Reaktionszeit ermöglicht, wird aufgrund der entsprechenden Anregung vorgeschlagen,
die Satzung erst zum 01.01.2019 In-Kraft-treten zu lassen.
Diese Übergangszeit kann den Einzelhändlern und Gewerbetreibenden, die in einer
Ladenpassage ihrem Gewerbe nachgehen, helfen, sich auf Grundlage der
verbindlichen Entscheidung des Rates, – ggfs. mit Unterstützung der
Stadtmarketing Hilden GmbH bzw. der IHK Düsseldorf – auf die vorgeschlagene
gemeinsame Werbeanlage zu einigen.
Bei der Einigung spielen sicherlich technische Möglichkeiten und die Kosten
eine Rolle. Technisch kann z.B. berücksichtigt werden, dass in der Satzung nur
die Größe der zulässigen Präsentationsfläche festgelegt werden soll. Daher sind
durchaus dynamische Anzeigen – z.B. eines akku-betriebenen TFT-Displays mit
wechselnden Inhalten – zulässig, solange diese nicht die Wirkung eines
„Schildes mit Wechsellicht“ besitzen.
Obwohl eine Reihe von Städten –
z.B. Siegen oder Kleve mit Hilfe von detaillierten Gestaltungsvorgaben – bereits
einen vergleichbaren Weg zur Aufwertung der Atmosphäre und Steigerung
der Aufenthaltsqualität gegangen sind, sollte überprüft werden, ob die neuen
Regeln für mobile Werbeanlagen und Warenauslagen sich in Hilden bewähren.
Während der
Einführungsphase werden sicherlich bei der Umstellung der mobilen Werbeanlagen
und Warenauslagen Probleme und Anlaufschwierigkeiten auftreten. Um diese
Anlaufschwierigkeiten nicht überproportional zu gewichten und ausreichende
Erfahrungswerte zu sammeln, sollte ein Zeitraum von drei bis fünf Jahre abgewartet
werden, um den Erfolg der 2. Nachtragssatzung zu bewerten.
Vor dem Hintergrund
der entsprechenden Anregung in Öffentlichkeitsbeteiligung schlägt die Verwaltung
deshalb vor, mit dem Satzungsbeschluss die Verwaltung zu beauftragen, spätestens
4 Jahre nach In-Kraft-treten der 2. Nachtragssatzung dem Stadtentwicklungsausschuss
einen Erfahrungsbericht zur Umsetzung der Regeln für mobile Werbeanlage und
Warenauslagen vorzulegen. Dieser Erfahrungsbericht soll auf Grundlage einer
Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet werden.
gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen
Produktnummer
/ -bezeichnung |
020101 |
Ordnungsbehördliche Angelegenheiten |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2019ff |
0201010020 |
431100 |
Verwaltungsgebühren |
- 10.000 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Die neuen
Ansätze sind im Haushaltsplanentwurf 2018 enthalten. Gesehen
Klausgrete |
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