Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss:

 

1.  Die Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behörden bzw. der sonstigen Träger öffentlicher Belange werden wie in der Anlage 1 ausgeführt berücksichtigt.

2.  Die 2. Nachtragssatzung zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden – Sondernutzungssatzung – vom 26.11.2009 wird in der als Anlage 3b und 3c der Sitzungsvorlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung im Amtsblatt zu veröffentlichen.

3.  Die Verwaltung wird beauftragt, spätestens 4 Jahre nach In-Kraft-treten der 2. Nachtragssatzung dem Stadtentwicklungsausschuss einen Erfahrungsbericht zur Umsetzung der Regeln für mobile Werbeanlage und Warenauslagen vorzulegen.
Für diesen Erfahrungsbericht ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 28.06.2017 nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss am 05.04.2017 auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/128 die Verwaltung beauftragt, zu dem vorgelegten Entwurf der 2. Nachtragssatzung zur „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden – Sondernutzungssatzung“ die Öffentlichkeit und die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange zu hören.

 

Die Stadt Hilden beabsichtigt mit der Ergänzung der Sondernutzungssatzung dem Wettstreit der mobilen Werbeanlagen und Warenauslagen um die meiste Aufmerksamkeit einen einheitlichen Rahmen zu setzen.
Der Geltungsbereich der „Gestaltungsvorgaben“ in dem Entwurf der Satzung umfasst grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet. Die Vorgaben gelten auf allen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Hilden, sofern sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Für die als Fußgängerzone gewidmeten Verkehrsflächen in der Innenstadt werden aufgrund ihrer städtebaulichen Bedeutung für das Erscheinungsbild der Stadt Hilden zusätzliche und engere Bestimmungen vorgeschlagen. Zur Verdeutlichung der vorgeschlagenen Regeln sind dieser Sitzungsvorlage Systemskizzen zur Lage von mobilen Werbeanlagen und Warenauslagen beigefügt.
Im Übrigen wird die 2. Nachtragssatzung zum Anlass genommen, die Sondernutzungssatzung bezüglich der Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache sprachlich zu überarbeiten.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in Form einer öffentlichen Diskussion am 07.09.2017, zu der mit Hilfe der Presse, über die städtische Internet- und Facebook-Seite sowie schriftlich durch ein von der Stadtmarketing Hilden GmbH verteiltes Schreiben an die in der Fußgängerzone bzw. Innenstadt tätigen Einzelhändler und Gewerbetreibende eingeladen wurde.
Das Protokoll zu dieser Diskussion ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Mit eMail vom 28.08.2017 wurde die Stadtmarketing Hilden GmbH, der Handelsverband NRW – Rheinland e.V., die IHK zu Düsseldorf, der DEHOGA Nordrhein e.V. sowie der Kreis Mettmann gebeten, zum Entwurf der 2. Nachtragssatzung bis zum 29.09.2017 Stellung zu nehmen.
Die Antworten der IHK zu Düsseldorf, des
Handelsverband NRW – Rheinland e.V. und des Kreises Mettmann sind dieser Sitzungsvorlage ebenfalls beigefügt.
Die IHK zu Düsseldorf sowie der Handelsverband NRW – Rheinland e.V. begrüßen grundsätzlich „die Initiative der Kommune, durch die zweite Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung das Erscheinungsbild der Hildener Einkaufsstraßen und insbesondere der Mittelstraße mit Blick auf mehr Attraktivität steuern zu wollen“.

 

Die Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behörden bzw. der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der als Anlage 1 beigefügten tabellarischen Übersicht – sortiert nach den Paragrafen der Sondernutzungsatzung – zusammengefasst. In der Tabelle wird nach einer kurzen Stellungnahme aus Sicht der Verwaltung ein zwischen dem Ordnungsamt, dem Planungs- und Vermessungsamt und der Stadtmarketing Hilden GmbH abgestimmter Vorschlag zur Berücksichtigung der jeweiligen Anregung vorgelegt.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden als rote Ergänzungen in den Entwurf der Nachtragssatzung, in die synoptische Gegenüberstellung der bisher gültigen Sondernutzungsatzung und den vorgeschlagenen Neuerungen sowie in den Entwurf der Begründung aufgenommen. Die genannten Dateien sind Bestandteil dieser Sitzungsvorlage.

 

Durch die neuen Regeln werden gegenüber dem heutigen Status Quo die Anzahl und die Größe bzw. der Umfang von Werbeanlagen und Warenauslagen etwas eingeschränkt. Das führt auch zu einer Minderung möglicher Gebühreneinnahmen für die Genehmigung von Sondernutzungen. Die Verwaltung geht heute davon aus, dass sich die Einnahmen um 8.000 Euro bis 10.000 Euro im Jahr reduzieren werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung hat der Entwurf der 2. Nachtragssatzung den Stand erreicht, dass der Rat ihn als Satzung beschließen kann.
Mit den vorgeschlagenen Regeln für mobile Werbeanlagen und Warenauslagen wird ein ausgewogener Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen an den öffentlichen Verkehrsflächen erreicht. Es werden neben den Erwartungen der Einzelhändler und Gewerbetreibenden die Wünsche der Bewohner, der potentiellen Kunden und der in den anliegenden Einrichtungen arbeitenden Menschen, aber auch der Anlieferer und anderer Verkehrsteilnehmer berücksichtigt. Durch diese Satzung wird ein Beitrag zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der Atmosphäre geleistet, um Hilden i
n einem immer stärker werdenden Wettbewerb mit den umliegenden Städten und dem TV- und Onlinehandel zu stärken.

 

Die Einzelhändler und Gewerbetreibende benötigen eine verlässliche Grundlage, bevor sie ihre mobile Werbeanlagen und Warenauslagen auf die neuen Regeln und Anforderungen umstellen. Deshalb können sie sich erst richtig auf die neuen Regeln einstellen, wenn der Rat sie abschließend beschlossen hat. In der Regel werden die Sondernutzungen für ein Jahr zum 01.01. eines Jahres erteilt. Da die Ratssitzung am 13.12.2017 für eine Umstellung ab 01.01.2018 nur eine sehr geringe Reaktionszeit ermöglicht, wird aufgrund der entsprechenden Anregung vorgeschlagen, die Satzung erst zum 01.01.2019 In-Kraft-treten zu lassen.
Diese Übergangszeit kann den Einzelhändlern und Gewerbetreibenden, die in einer Ladenpassage ihrem Gewerbe nachgehen, helfen, sich auf Grundlage der verbindlichen Entscheidung des Rates, – ggfs. mit Unterstützung der Stadtmarketing Hilden GmbH bzw. der IHK Düsseldorf – auf die vorgeschlagene gemeinsame Werbeanlage zu einigen.
Bei der Einigung spielen sicherlich technische Möglichkeiten und die Kosten eine Rolle. Technisch kann z.B. berücksichtigt werden, dass in der Satzung nur die Größe der zulässigen Präsentationsfläche festgelegt werden soll. Daher sind durchaus dynamische Anzeigen – z.B. eines akku-betriebenen TFT-Displays mit wechselnden Inhalten – zulässig, solange diese nicht die Wirkung eines „Schildes mit Wechsellicht“ besitzen.

 

Obwohl eine Reihe von Städten – z.B. Siegen oder Kleve mit Hilfe von detaillierten Gestaltungsvorgaben – bereits einen vergleichbaren Weg zur Aufwertung der Atmosphäre und Steigerung der Aufenthaltsqualität gegangen sind, sollte überprüft werden, ob die neuen Regeln für mobile Werbeanlagen und Warenauslagen sich in Hilden bewähren.

Während der Einführungsphase werden sicherlich bei der Umstellung der mobilen Werbeanlagen und Warenauslagen Probleme und Anlaufschwierigkeiten auftreten. Um diese Anlaufschwierigkeiten nicht überproportional zu gewichten und ausreichende Erfahrungswerte zu sammeln, sollte ein Zeitraum von drei bis fünf Jahre abgewartet werden, um den Erfolg der 2. Nachtragssatzung zu bewerten.

Vor dem Hintergrund der entsprechenden Anregung in Öffentlichkeitsbeteiligung schlägt die Verwaltung deshalb vor, mit dem Satzungsbeschluss die Verwaltung zu beauftragen, spätestens 4 Jahre nach In-Kraft-treten der 2. Nachtragssatzung dem Stadtentwicklungsausschuss einen Erfahrungsbericht zur Umsetzung der Regeln für mobile Werbeanlage und Warenauslagen vorzulegen. Dieser Erfahrungsbericht soll auf Grundlage einer Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet werden.

 

gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

020101

Ordnungsbehördliche Angelegenheiten

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2019ff

0201010020

431100

Verwaltungsgebühren

- 10.000

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Die neuen Ansätze sind im Haushaltsplanentwurf 2018 enthalten.

Gesehen Klausgrete