Betreff
24. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981
Vorlage
WP 04-09 SV 60/011
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die in vollem Wortlaut vorliegende 24. Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 (Anlage) wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 24. Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 beigefügt.

 

Die Verwaltung hatte den Rat zuletzt in der Sitzung vom 23.02.2005 mit SV 20/012 in Kenntnis gesetzt, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Frischwassermaßstab für die Stadt Hilden nicht als geeigneten Maßstab zur Berechnung der Kanalgebühr anerkannt hat.

Gegen das entsprechende Urteil wurde zwischenzeitlich der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

 

Unabhängig davon ist es notwendig Vorarbeiten zu treffen, damit in Hilden eine gesplittete Kanalbenutzungsgebühr eingeführt werden kann.

Neben den von der Verwaltung und/bzw. der von der noch zu beauftragenden Fremdfirmen durchzuführenden Tätigkeiten wird die Mitwirkung des Bürgers erforderlich werden.

Schon nach der geltenden Satzungslage ist der Bürger zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.

Die derzeitige Formulierung erscheint nicht hinreichend deutlich genug, um die Einführung der gespaltenen Kanalbenutzungsgebühr in der vorgesehenen Zeitvorgabe bis zum 31.12.2005 ausreichend zu unterstützen.

Mit den vorgesehenen Änderungen wird verdeutlicht, dass der Bürger insbesonders bei der Einführung neuer Gebührenmaßstäbe alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen abzugeben hat.

Ferner wird verdeutlicht, dass auf Verlangen auch Nachweise für die getätigten Angaben vorzulegen sind.

 

 

Die Verwaltung regt an, die 24. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24. Nachtragssatzung vom        zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) und der       §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Hilden, jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am           folgende 24. Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 beschlossen:

 

 

 

 

 

§ 1

 

1.    § 4 erhält folgende Fassung:

 

       § 4 Gebühren- und Abgabepflichtige, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

 

(1)        Gebühren- bzw. abgabepflichtig sind

 

a)   der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte;

b)   der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,

c)   der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte

 

des Grundstückes, von dem die Benutzung der Abwasseranlage ausgeht bzw. auf oder von dem die Direkteinleitung vorgenommen wird. Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(2)        Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebüh-

             ren- bzw. abgabepflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.

 

(3)        Die Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

 Sie haben insbesondere alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit  der Einführung neuer Gebührenmaßstäbe zur Berechnung der Abwassergebühren abzugeben.

(4)       Für die von den Gebühren- und Abgabepflichtigen abzugebenden Erklärungen gelten gem.  § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG NRW die Vorschriften der  §§ 149, 150Abs. 1 bis 5, 151 und 153 der Abgabenordnung.

 

 

 

 

        (5)      Die zur Abgabe Verpflichteten müssen bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken

(§ 90 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a  KAG  NRW) und gegebenenfalls Beweismittel  beibringen   (§ 92 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a  KAG NRW).

 

 

 

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

 

Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Haushaltstelle:

                                              

Bezeichnung:

 

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:

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