Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:
Die in vollem Wortlaut vorliegende 24.
Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke
im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 (Anlage) wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser Sitzungsvorlage
ist der Entwurf der 24. Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die
Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 beigefügt.
Die Verwaltung hatte
den Rat zuletzt in der Sitzung vom 23.02.2005 mit SV 20/012 in Kenntnis
gesetzt, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Frischwassermaßstab für die
Stadt Hilden nicht als geeigneten Maßstab zur Berechnung der Kanalgebühr
anerkannt hat.
Gegen das
entsprechende Urteil wurde zwischenzeitlich der Antrag auf Zulassung der
Berufung gestellt.
Unabhängig davon ist
es notwendig Vorarbeiten zu treffen, damit in Hilden eine gesplittete Kanalbenutzungsgebühr
eingeführt werden kann.
Neben den von der
Verwaltung und/bzw. der von der noch zu beauftragenden Fremdfirmen durchzuführenden
Tätigkeiten wird die Mitwirkung des Bürgers erforderlich werden.
Schon nach der
geltenden Satzungslage ist der Bürger zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen
verpflichtet.
Die derzeitige
Formulierung erscheint nicht hinreichend deutlich genug, um die Einführung der
gespaltenen Kanalbenutzungsgebühr in der vorgesehenen Zeitvorgabe bis zum
31.12.2005 ausreichend zu unterstützen.
Mit den vorgesehenen
Änderungen wird verdeutlicht, dass der Bürger insbesonders bei der Einführung
neuer Gebührenmaßstäbe alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen abzugeben hat.
Ferner wird
verdeutlicht, dass auf Verlangen auch Nachweise für die getätigten Angaben
vorzulegen sind.
Die Verwaltung regt
an, die 24. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Günter Scheib
24. Nachtragssatzung vom zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für
das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) und
der §§ 53, 64 und 65 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), in Verbindung mit der
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Hilden, jeweils
in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am folgende 24.
Nachtragssatzung zur Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke
im Stadtgebiet Hilden vom 10.12.1981 beschlossen:
§ 1
1. § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Gebühren- und Abgabepflichtige,
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
(1) Gebühren-
bzw. abgabepflichtig sind
a) der
Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte;
b) der
Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,
c) der
Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte
des Grundstückes, von dem die Benutzung der Abwasseranlage
ausgeht bzw. auf oder von dem die Direkteinleitung vorgenommen wird. Mehrere
Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der
neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebüh-
ren- bzw. abgabepflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für
sonstige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige gilt dies entsprechend. Einen
Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebühren- bzw.
Abgabepflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Gebühren- und Abgabepflichtigen
haben alle für die Errechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte
der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen
oder zu überprüfen.
Sie
haben insbesondere alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang
mit der Einführung neuer
Gebührenmaßstäbe zur Berechnung der Abwassergebühren abzugeben.
(4) Für die von den Gebühren- und Abgabepflichtigen abzugebenden Erklärungen gelten gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG NRW die Vorschriften der §§ 149, 150Abs. 1 bis 5, 151 und 153 der Abgabenordnung.
(5) Die zur Abgabe
Verpflichteten müssen bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken
(§ 90 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
a KAG
NRW) und gegebenenfalls Beweismittel beibringen
(§ 92 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG NRW).
§ 2
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
Finanzielle
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