Abwägung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange
Umstellung auf ein Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch
Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.
die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wie
folgt abzuhandeln:
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange vorgebrachten, bebauungsplan- und umweltrelevanten Stellungnahmen werden
wie folgt berücksichtigt:
1.1.
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 32 –
Regionalentwicklung, Schreiben vom 10.11.2016
Das Dezernat 32
ist nicht TöB i.S.d. § 4 Abs. 1 BauGB.
Der Bebauungsplan kann aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen
hinsichtlich der Planung vor.
1.2.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst (KBD),
Schreiben vom 17.11.2016
Keine Hinweise auf Kampfmittel aus der
Luftbildauswertung.
Hinweise zum Umgang mit Kampfmittelfunden
bei Bauarbeiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung zur Aufnahme eines Hinweises zum Umgang bei Kampfmittelfunden in
den Bebauungsplan wird gefolgt.
1.3.
Unitymedia, Schreiben vom 22.11.2016
Keine Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen
hinsichtlich der Planung vor.
1.4.
Stadtwerke Hilden, Schreiben vom 30.11.2016
Keine Bedenken, wenn die Grunddienstbarkeit
der Versorgungsleitungen im Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der
Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan sind für den privaten Erschließungsweg
Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Erschließungsträger
festgesetzt.
1.5.
Handwerkskammer Düsseldorf, Schreiben vom 06.12.2016
Hinweis auf die Sicherstellung der Anliefer-
und Betriebsverkehre des bestehenden, benachbarten Handwerksbetriebs an der
Uhlandstraße 26 sowie der Unterbringung der erforderlichen Stellplätze für die
geplante Wohnbebauung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
erforderlichen Stellplätze für die geplanten Wohnungen werden auf den privaten
Grundstücken untergebracht. Demnach ist in angemessener Anzahl für das
Mehrfamilienhaus eine Tiefgarage geplant. Für die Einfamilienhäuser ist je
geplante Wohneinheit eine Garage zzgl. vorgelagertem Stellplatz auf dem privaten
Grund vorgesehen. Ein Zugriff auf das private Grundstück des bestehenden Handwerksbetriebes
erfolgt somit nicht. Mit der Zurverfügungstellung der erforderlichen Stellplätze
auf den privaten Grundstücken wird bereits dem Belang ausreichend Rechnung getragen.
Mit der heranrückenden Wohnbebauung werden
darüber hinaus durch den Bebauungsplan keine wesentlichen immissionsrechtlichen
Einschränkungen (z.B. aus Lärm) für den Betrieb vorbereitet.
1.6.
Kreis Mettmann, Schreiben vom 09.12.2016
1.Untere Wasserbehörde:
Bei Einleitung des Niederschlagswassers in
die öffentliche Regenwasserkanalisation ist die Zustimmung der Unteren
Wasserbehörde einzuholen.
2.Untere Immissionsschutzbehörde:
Keine Bedenken.
3.Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner
Bodenschutz
Keine Bedenken.
Altlasten
Keine Bedenken.
4.Kreisgesundheitsamt:
Hinweis auf die bestehende Lärmbelastung aus
Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie die Zugrundelegung der
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ bei der Bauleitplanung
und bei Überschreitung der Werte entsprechende Maßnahmen gemäß DIN 18005, DIN
4109 bzw. VDI 2719 in den Bebauungsplan aufzunehmen.
5.Untere Landschaftsbehörde:
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Eine Beteiligung des Beirates, des
Ausschusses für Umweltschutz, Landschaftspflege und Naherholung (ULAN) sowie
des Kreisausschusses ist nicht erforderlich.
Umweltprüfung/Eingriffsregelung/Artenschutz
Auf eine Umweltprüfung und einen
Umweltbericht wird bei Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a BauGB
verzichtet. Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft
gilt als bereits erfolgt bzw. zulässig.
Artenschutz
Der unteren Naturschutzbehörde ist das
Vorhandensein von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten streng geschützter Tiere im
Planungsraum nicht bekannt. Lokale Populationen streng geschützter Arten durch
die Planung sind nicht beeinträchtigt.
6.Planungsrecht
Der Bebauungsplan kann aus den Darstellungen
des wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
Stellungnahme
der Verwaltung:
zu 1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Anregung zur weiteren Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird vor
Umsetzung des Bebauungsplanes gefolgt. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis zur
Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 55 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. §
44 Landeswassergesetz NRW enthalten. Im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung
wird die Anregung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
zu 2 Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen
hinsichtlich der Planung vor.
zu 3 Es liegen keine Bedenken und Anmerkungen
hinsichtlich der Planung vor.
zu 4 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
Anregung wird gefolgt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt und dabei die Einwirkungen aus dem
Schienen- und Straßenverkehrslärm auf das Plangebiet untersucht. Die Ergebnisse
und die damit verbundenen, erforderlichen Schallschutzmaßnahmen wurden in den
Bebauungsplan aufgenommen.
zu 5 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
zu 6 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es
liegen keine Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Planung vor.
1.7.
BUND – Bund für Umwelt- und Naturschutz LV NW, Schreiben
vom 12.12.2016
1.Hinweis auf artenschutzrechtlich
irrelevante Aussagen im Einleitungskapitel der Artenschutzprüfung und
diesbezüglich fehlender Quellenangaben.
2.Hinweis auf Eingriff in bestehende Grünstrukturen
durch die Umsetzung des Bebauungsplans, um geplante Rodungs- und Abbrucharbeit
vorgezogen durchführen zu können.
3.Hinweis auf eine unzureichende
Artenschutzprüfung. Anregung auf eine Untersuchung über mindestens eine
Vegetationsperiode mit mehreren Ortsbegehungen von Frühling bis Herbst sowie
von Detektionen auf das Vorkommen von Fledermäusen.
4.Hinweis auf nicht erfolgte
Fortschreibung der Artenschutzprüfung nach der Bürgeranhörung. Hinweis auf
gesichtete Arten im Plangebiet, wie z.B. Fledermäuse, Falken, Sperber und
Bussarde, auf bestehende Bäume mit möglichen Lebensräumen sowie des Vorkommens
von Kleintieren im Plangebiet als Nahrungsangebot für Greifvögel und eines
damit verbundenen Eingriffs in Nahrungshabitate.
5.Hinweis auf Unterlassung von
Abbruch- und Rodungsarbeiten bis zur geplanten Begehung des Stadtentwicklungsausschusses
im Frühling 2017.
6.Hinweis auf den vegetativen
Realbestand der bestehenden Gartenflächen sowie auf den ehemaligen Lebensraum
für Rehe im Plangebiet.
7.Hinweis auf Gefährdung der lokalen
Populationen vorgefundener Allerweltsarten und eines unzureichenden Ausgleichs
durch Neupflanzungen. Hinweis auf eine zunehmende Versiegelung im gesamten
Stadtteil und der zunehmenden Einschränkung der Allerweltsarten.
8.Hinweis auf Beachtung des Entwurfes
der „Interessengemeinschaft Schützenstraße“ sowie der Beachtung einer
Planungsalternative mit straßenbegleitender Bebauung ohne Zugriff der hinteren
Gartenflächen.
9.Hinweis auf den möglichen Erhalt
eines bestehenden Zusammenhangs der Gartenbereiche im gesamten Baublock mit
Teichen und sonstigen Lebensbereichen, wenn lediglich eine straßenbegleitende
Bebauung vorgesehen und das Hinterland als Wohngarten erhalten bleibt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die Hinweise und Anregungen werden zur
Kenntnis genommen.
zu 1 Ziel des ersten Kapitels der Artenschutzprüfung
(ASP) ist es, den Anlass der durchgeführten ASP zu erläutern. Dieser Anlass ist
das planerische Ziel der Stadt Hilden, der hohen Wohnraumnachfrage in Hilden
mit der Nachverdichtung als Innenentwicklungsmaßnahme entgegen zu kommen und
der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
vorzuziehen.
zu 2 Mit den vorgezogenen Abbruch- und
Rodungsarbeiten wird die Erforderlichkeit der durchgeführten ASP begründet, da
mit der Umsetzung des Bebauungsplanes die teilweise Baufeldfreimachung des
Plangebietes notwendig wird. Der Abriss der baulichen Anlagen und die Rodung
der Gehölzbestände können im Vorfeld, also vor der baulichen Umsetzung des
Bebauungsplanes erfolgen. Um Verbotstatbestände gemäß § 44
Bundesnaturschutzgesetz ausschließen zu können, wurde die Artenschutzprüfung
erstellt und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan
aufgenommen.
zu 3 Der Untersuchungsumfang sowie die Ergebnisse
der Artenschutzprüfung wurden im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde
beim Kreis Mettmann abgestimmt (siehe diesbezügliche Stellungnahme). Aufgrund
der lokalen Strukturen kann ein populationsgefährdender Eingriff in die
Habitatstrukturen etwaiger planungsrelevanter Arten ausgeschlossen werden. Eine
Veranlassung zur weiterführenden Untersuchung über mindestens eine
Vegetationsperiode oder einer Artenschutzprüfung der Stufe II besteht aufgrund
der gewonnen Erkenntnisse und aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(vgl. Kap. 2.2.2 Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz (VV-Artenschutz)) somit
nicht. Darüber hinaus wurde dennoch eine ergänzende Ortsbegehung im Frühjahr
2017 durchgeführt und es konnten damit die Erkenntnisse der Erstbegehung
bestätigt werden. Im Rahmen der Ortsbegehungen wurden der Gebäude- sowie
Gehölzbestand auf etwaige Brutplätze von Vögeln und Fledermäusen untersucht.
Ein Vorkommen von Brut- und Aufzuchthabitaten planungsrelevanter Arten im
Plangebiet konnte im Zuge der Artenschutzprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, sodass Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG unter
Berücksichtigung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Vermeidungsmaßnahmen
ausgeschlossen werden können.
zu 4 Die Beteiligungsunterlagen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligungsunterlagen
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sind inhaltsgleich. Eine Fortschreibung der
Planinhalte und Fachgutachten zwischen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
und der frühzeitigen Behördenbeteiligung ist im Sinne des Baugesetzbuches nicht
zwingend notwendig. Die Fortschreibung erfolgte nach der durchgeführten
frühzeitigen Beteiligung bzw. vor der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2
BauGB.
Die Hinweise aus der Bürgeranhörung
auf Vorkommen etwaiger planungsrelevanter Arten wurden im Rahmen einer
ergänzenden Ortsbegehung im Frühjahr 2017 geprüft. Wie in der ASP aufgeführt,
wurden nach intensiver Untersuchung keine Anzeichen auf Brut- oder Nistplätze
in Gehölz- oder Gebäudestrukturen durch Fledermäuse festgestellt bzw. Horste
oder Nester planungsrelevanter Vogelarten gesichtet. Eine Nutzung des
Plangebietes als Teilfläche eines Nahrungshabitats von vermeintlich gesichteten
Greifvögeln ist nicht in Gänze auszuschließen, aufgrund der Struktur und der
Flächengröße wird mit einer Überplanung jedoch kein Verbotstatbestand gem. § 44
Bundesnaturschutzgesetz vorbereitet. Zudem bestehen für die genannten Arten
außerhalb des Siedlungskörpers der Stadt Hilden ausgedehnte und geschützte Freibereiche
als Nahrungshabitat. Ein Verlust bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung von
Fortpflanzungs- und Lebensstätten sowie Brut- und Aufzuchthabitaten planungsrelevanter
Arten konnte im Rahmen der ASP mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden.
zu 5 Ein Abbruch der baulichen Anlagen bzw. die
Rodung der Gehölzbestände ist bislang nicht erfolgt. Die Abriss- bzw.
Rodungsarbeiten sind im Vorfeld bei der Stadt zu beantragen und es greift die
Baumschutzsatzung der Stadt Hilden. Der Stadtentwicklungsausschuss konnte sich
im Rahmen der Ortsbegehung am 01.02.2017 ein umfassendes Bild von der
Bestandssituation machen.
zu 6 Die rückwärtigen Flächen des Plangebietes
stellen sich derzeit als Wohngarten mit Ziergehölzen und Rasenfläche dar. Die
Umgebung des innerstädtischen Plangebietes ist als anthropogen überformt zu
beschreiben, sodass Brut- oder Aufzuchthabitate oder Wanderkorridore
planungsrelevanter Arten auch für das Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden können. Eine ehemalige Nutzung des Wohngartens als
Zuchtgehege für Rehe oder andere Nutztiere gibt keine Hinweise auf
Fortpflanzungsstrukturen für planungsrelevante Arten im heutigen Realbestand
des Plangebietes.
zu 7 Mit Umsetzung des Bebauungsplanes wird eine
wohnbauliche Nutzung mit Wohngärten vorbereitet. Im Rahmen der
Artenschutzprüfung konnten im Bestand keine Brut- oder Aufzuchthabitate im
Plangebiet nachgewiesen werden. Das Plangebiet im innerstädtischen Kontext wird
als anthropogen überformt eingestuft. Es sind im Bebauungsplan Hinweise
aufgenommen, um Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu
vermeiden. Mit den nahegelegenen Außenbereichen (Karnap) bestehen ausreichende
und attraktive Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten und
Allerweltsarten gegenüber dem anthropogen geprägten Innenstadtbereich.
zu 8 Im Rahmen des Verfahrens wurden die genannten
Planungsvarianten geprüft und dem Stadtentwicklungsausschuss zur Diskussion
vorgelegt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und im
Nachgang dazu beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am
01.02.2017 das Baudezernat, einen Kompromiss mit den Anliegern zu suchen. Das
Anliegergespräch fand am 29.03.2017 statt und es wurde ein städtebaulicher
Entwurf als „Kompromissvorschlag“ erarbeitet. Dem Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Hilden wurden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
eingebrachten und überarbeiteten Planungsvarianten sowie der Kompromissvorschlag
in der Sitzung am 21.06.2017 vorgestellt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in
dieser Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes auf Grundlage des als
„Kompromissvorschlag“ eingereichten städtebaulichen Entwurfes mit der wohnbaulichen
Entwicklung der hinteren Bereiche mehrheitlich beschlossen.
zu 9 Die Planungsalternative mit einer
straßenbegleitenden Bebauung an der Schützenstraße wurde dem
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden in der Sitzung am 21.06.2017
vorgestellt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in dieser Sitzung die
Aufstellung des Bebauungsplanes auf Grundlage des als „Kompromissvorschlag“
eingereichten städtebaulichen Entwurfes mit einer wohnbaulichen Entwicklung der
hinteren Bereiche mehrheitlich beschlossen, um der weiterhin hohen Wohnraumnachfrage
in der Stadt Hilden Rechnung zu tragen. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan der
Innenentwicklung verfolgt die Stadt Hilden das im Baugesetzbuch verankerte,
planerische Ziel, die innerstädtische Nachverdichtung der Inanspruchnahme von
Außenbereichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB vorzuziehen.
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs.
7 BauGB die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches fest. Für die
umliegenden Bereiche richten sich Vorhaben nach § 34 BauGB, sodass eine
Entwicklung des Hinterlandes bereits heute in Teilen möglich wäre. Eine
mögliche wohnbauliche Fortentwicklung durch Zugriff auf das Hinterland bedingt
sich nicht mit der Aufstellung des Bebauungsplanes.
2.
die Umstellung des
Bauleitplanverfahrens auf ein Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a
Baugesetzbuch,
oder: die
Umstellung auf ein Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird
abgelehnt.
3. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans
Nr. 263
sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert
worden ist.
Das Plangebiet
liegt im
Bereich Schützenstraße und umfasst Flurstück 727 und einen Teil des Flurstücks
1625 in Flur 58 der Gemarkung Hilden. Es wird begrenzt im Norden durch die Nordgrenze des Flurstückes 1625, im
Osten durch die Ostgrenze der Flurstücke 1625 und 727, im Süden durch die
Südgrenze des Flurstückes 727 sowie im Westen durch die Schützenstraße und eine
um 30 m nach Osten versetzte fiktive Linie unmittelbar hinter dem Wohngebäude
Schützenstraße 41a.
Ziel des
Bebauungsplanes ist es, im Plangebiet eine Wohnbaunutzung zu ermöglichen, die
aus einem Mehrfamilienhaus und mehreren Einfamilienhäusern besteht.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung
vom 16.10.2017 zu Grunde. Auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht wird
bei Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a BauGB verzichtet.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit dem Aufstellungsbeschluss des
Stadtentwicklungsausschusses vom 31.08.2016 wurde das Verfahren zur Aufstellung
eines Bebauungsplanes Nr. 263 für den Bereich der Grundstücke Schützenstraße
41/43 eingeleitet. Hiermit soll auf den Grundstücken eine Wohnbebauung aus
einem Mehrfamilienhaus (MFH) und Einfamilienhäusern ermöglicht werden. Die
Verfahrensschritte und -unterlagen werden im Wesentlichen durch das von den
Bauherren beauftragte Büro ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH aus Haan,
durchgeführt und erarbeitet, während die Verfahrensleitung beim Planungs- und
Vermessungsamt liegt.
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 263
wurde nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4b BauGB (Einschaltung eines Dritten) beschlossen.
Es wird nun ein Beschlussvorschlag vorgelegt, das Verfahren parallel zum
Offenlagebeschluss auf ein beschleunigtes Verfahren der
Innenentwicklung (gemäß § 13a Baugesetzbuch) umzustellen. Diese Umstellung
hat eine Verfahrensbeschleunigung zur Folge, da im Verfahren der Innenentwicklung
von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen werden kann. Die für die
Belange des Umweltschutzes und weiterer berücksichtigender „Schutzgüter“ und
die Verbotstatbestände für den Artenschutz wurden aber dennoch untersucht und werden
in der vorliegenden Begründung auch ausführlich behandelt.
Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur, Boden und Landschaft
gilt als bereits erfolgt bzw. zulässig.
Hier ist darauf
hinzuweisen, dass seitens des Investors bereits zum Aufstellungsbeschluss die Anwendung
des § 13a BauGB für ein beschleunigtes Verfahren beantragt war. Damals wurde
dem nicht gefolgt, da man sich insbesondere nicht die Möglichkeiten einer
umfangreichen Bürgerbeteiligung einschränken lassen wollte. Dementsprechend ist
in der Folge eine solche umfangreiche Beteiligung auch erfolgt.
Die Bürgerinnen und Bürger wurden im Rahmen
einer Bürgeranhörung am 03.11.2016 an dem Verfahren beteiligt. In der
Bürgeranhörung und im weiteren Verlauf wurde deutlich, dass etliche Anlieger
die Planung in der vorliegenden Form ablehnten und unzufrieden mit ihrer
Beteiligung im Verfahren waren. Die Kritik der Anlieger betraf die Bebauung auf
dem Grundstück Schützenstraße 41, da diese insbesondere das nördlich gelegene
Grundstück Schützenstraße 37 zu stark beeinträchtige. Das Bauvorhaben auf dem
Grundstück Schützenstraße 43 wurde kaum beanstandet.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat deshalb in
seiner Sitzung am 01.02.2017 die Verwaltung beauftragt, auf Basis der in der Sitzung
vorgestellten städtebaulichen Variante 5 zwischen den Vorstellungen der
Bauherren und der Anlieger in diesem Konflikt einen Kompromiss zu erzielen.
Neben einer solchen Kompromissvariante wurde seitens der Fraktionen
Bürgeraktion und Allianz für Hilden (siehe Antragsvorlagen, SV 61/105/1 und SV 61/107/1, im StEA 01.02.2017) ein
städtebaulicher Entwurf gefordert, der nur eine Bebauung entlang der Straße ermöglicht.
Eine Diskussionsveranstaltung am 29.03.2017
diente der Befriedung der Situation bei Beibehaltung des Planungsziels,
Baumöglichkeiten auf den Grundstücken zu schaffen, und der Erarbeitung einer
Kompromissvariante. Die in der Veranstaltung anwesenden Anlieger legten vor
allem Wert auf eine gütliche Einigung der wesentlichen Konfliktparteien sowie
eine Höhenbegrenzung der Bebauung im Innenbereich. Während des Gesprächs brachten
die Konfliktparteien (Eigentümer der Grundstücke Schützenstraße 37 und 41) eine
neue Variante, auf die sie sich im Vorausgang geeinigt hatten, als
Kompromissvorschlag ins Gespräch ein. Die Anwesenden diskutierten diese und waren
mit der Lösung einverstanden. Die Einigung der Konfliktparteien liegt dem
Baudezernat schriftlich vor.
Aus
Sicht der Verwaltung ist eine Umstellung des Verfahrens von einem „normalen
Bebauungsplan“ zu einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
denkbar.
die formalen
Vorrausetzungen, die der § 13a beinhaltet, sind erfüllt. Das Plangebiet ist
kleiner als 20.000m², es sind keine schweren Unfälle im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erwarten, wichtige Schutzgüter werden nicht
beeinträchtigt, es liegt keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach
UVPG vor.
Es wurden auch schon
diverse Verfahrensschritte durchgeführt, auf die man bei einem Verfahren nach §
13a BauGB verzichten könnte: eine Bürgeranhörung, ein Moderationsverfahren,
Untersuchungen zu den Themen Schall/Lärm, Verschattung und Artenschutzprüfung.
Diese
Umweltaspekte werden in der Bebauungsplanbegründung ausführlich dargestellt.
Als
praktische Auswirkung bleibt nun der Verzicht auf einen Umweltbericht mit einer
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
Eine
Verfahrensbeschleunigung ist damit nicht zu erreichen, da die eigentliche
Offenlage genauso durchgeführt werden muss wie bei einem „normalen“ Verfahren.
Bei
einem Verzicht auf die Umstellung nach § 13a BauGB würde eine Umarbeitung der
Bebauungsplanbegründung notwendig sowie die Erstellung einer Bilanzierung. Dies
müsste bis zum 17.11.2017 durch das bearbeitende Planungsbüro geschehen, um
dann mit diesen Unterlagen in die Sitzung des STEA am 06.12.2017 und – wie
bisher vorgesehen – in die Ratssitzung am 13.12.2017 zu gehen.
Der
Beschlussvorschlag lässt unter Punkt 2 eine entsprechende Wahlmöglichkeit.
„Entwurf
Kompromissvariante“
Der Entwurf ermöglicht den Bau von ca. 15
Wohneinheiten, von denen auf dem Grundstück Schützenstraße 43 im
Mehrfamilienhaus (MFH) ca. 7 Wohneinheiten entstehen, und 5 Wohneinheiten in zwei
Doppelhäusern (DH) und einem Einfamilienhaus (EFH)). Auf dem Grundstück
Schützenstraße 41 sollen maximal 3 Wohneinheiten entstehen (2 Einfamilienhäuser
und eine Einliegerwohnung). Alle Wohneinheiten im Hinterland werden über eine
gemeinsame private Erschließung erreicht und verfügen über Einzelgaragen oder
–Stellplätze. Das Mehrfamilienhaus erhält eine Tiefgarage. Der eingeschossige
Anbau an das Gebäude Schützenstraße 41 erhält Bestandsschutz durch eine
Baugrenze. Die Geschossigkeit ist gestaffelt von der Schützenstraße und
Uhlandstraße in den Innenbereich, und die Dachform variiert.
Dieser „Kompromiss-Vorschlag wurde in der
Sitzung des STEA am 21.06.2017 mehrheitlich als Grundlage für das weitere
Verfahren beschlossen. Für inhaltliche Details wird auf die Sitzungsvorlage WP
14-20 SV 61/134 verwiesen.
Gemäß den Ergebnissen der bereits
durchgeführten artenschutzrechtlichen Potenzialabschätzung wurden die
Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere als nicht relevant eingestuft, da im
Plangebiet keine planungsrelevanten Arten nachgewiesen wurden. Weil in der
Bürgeranhörung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange seitens des BUND eine über die bisherige Begutachtung hinausgehende
Artenschutzprüfung für das Plangebiet gefordert wurde, wurde im April 2017 eine
ergänzende Ortsbegehung durchgeführt. Auch bei dieser Begehung wurden keine
planungsrelevanten Arten festgestellt, dies wird im Artenschutzgutachten
ausgeführt.
In der schalltechnischen Untersuchung
durch das Büro TAC – Technische Akustik wurden der Verkehrslärm aus Straßen-
und Schienenverkehr sowie die mit der Planung verbundenen Pkw-Geräusche als
maßgebliche Lärmquellen für die planbedingten Lärmauswirkungen untersucht. Von
der Umsetzung des Bebauungsplanes werden demnach keine wesentlichen negativen
Auswirkungen auf die Umgebung aus Pkw-Lärm verursacht.
Die Planung wurde
hinsichtlich der Unterbringung der Stellplätze des Mehrfamilienhauses gegenüber
den ersten Entwürfen geändert. Diese werden nun nicht in einem Garagenhof,
sondern in einer Tiefgarage untergebracht, sodass die erforderlichen
Abstandflächen erreicht werden und die Lärmauswirkungen durch den ruhenden
Verkehr reduziert werden. Die Lärmauswirkungen der Tiefgarage wurden im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens in einer schalltechnischen Untersuchung geprüft. Die Orientierungsrichtwerte der DIN
18005 sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete
tagsüber und nachts bleiben an allen Immissionsorten unterschritten.
Der Einfahrtsbereich
in den privaten Erschließungsweg wurde angepasst, um beispielsweise Feuerwehrfahrzeugen
die Zufahrt zu ermöglichen. Die Feuerwehraufstellfläche wird am Ende der geplanten
Stichstraße wird im Bebauungsplan dargestellt.
In den
Bebauungsplanentwurf ist ein Hinweis aufgenommen, dass die Niederschlagsentwässerung
im Sinne des § 55 Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. § 44 Landeswassergesetz NRW
erfolgt. Die Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden wurde im Rahmen eines
hydrogeologischen Gutachtens untersucht.
Im Bebauungsplan
werden freizuhaltende Sichtfelder an den Ausfahrten aus der Tiefgarage und aus
dem Privatweg nachrichtlich dargestellt und eine entsprechende textliche
Festsetzung getroffen. Da für einen Teil des Plangebietes bereits Planrecht
nach § 34 BauGB besteht, sind keine Park- oder Stellplätze für Besucher
nachzuweisen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes entfallen keine
öffentlichen Parkplätze. Für die Anwohner werden auf den privaten Grundstücken
selbst genügend Stellplätze nachgewiesen, sodass hierdurch kein Zugriff auf den
öffentlichen Parkraum erfolgt. Wesentliche negative Auswirkungen zum
bestehenden Parkdruck auf die öffentlichen Parkplatzflächen werden durch die
Planung insgesamt nicht erwartet.
Der Gehölzbestand
auf dem Plangebiet sowie der grenznahe Baumbestand wurde im
Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens kartiert. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf die Baumschutzsatzung
aufgenommen. Diesbezüglich geschützte Baumbestände werden bei Abgang auf dem
Grundstück ersetzt. Vor Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein Fällantrag für die erforderlichen
Rodungsarbeiten gestellt sowie die ggf. erforderlichen Ersatzpflanzungen mit
der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Um
die Planungsziele realisieren zu können, werden insbesondere festgesetzt:
Das Plangebiet wird ein allgemeines
Wohngebiet, in welchem gemäß Baunutzungsverordnung auch Nutzungen zulässig sind,
die das Wohnen nicht stören. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen,
da diese u.a. aufgrund der Verkehrssteigerung und der Immissionen nicht mit den
Planungszielen und dem städtebaulichen Umfeld vereinbar sind.
Der im allgemeinen Wohngebiet WA3 bestehende
Gebäudeteil des Wohnhauses der Schützenstraße 41a wird durch eine Baugrenze im
Bestand geschützt. Hierdurch kann er z.B. bei Baufälligkeit in gleicher Form wieder
aufgebaut werden. Eine geringfügige Erweiterung wird zugelassen, um die
technische oder bauphysikalische Gebäudeausrüstung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften
(z.B. Energieeinsparverordnung) zu ermöglichen.
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA3
wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 darf
diese GRZ durch die Grundfläche von Tiefgaragen bis zu einer GRZ von 0,8
überschritten werden. Die Festsetzung zur Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen
wird aufgenommen, um die erforderlichen Stellplätze realisieren zu können. Um
die Funktionen des Boden-Wasser-Haushaltes (Grundwasserneubildung, Retentionsvermögen)
zu gewährleisten und eine gärtnerische Gestaltung über der Tiefgarage zu
ermöglichen, ist diese mit einer mindestens 35 cm dicken Substratschicht (zzgl.
Drainageschicht) zu überdecken. Es sind weitere Festsetzungen zur Bepflanzung,
insbesondere zur Anpflanzung und zum Erhalt von Hecken, getroffen worden.
Die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse soll zu einem harmonischen
Siedlungsbild beitragen. Die Höhen der umliegenden Bestandsbebauung werden
berücksichtigt. Es werden daher festgesetzt:
-
Mehrfamilienhaus: maximal drei (III) Vollgeschosse
-
Einfamilienhäuser südlich des Privatweges: maximal
zwei (II) Vollgeschosse
-
Einfamilienhäuser nördlich des Privatweges: ein
bzw. zwei Vollgeschosse (I, II)
-
maximale Trauf-, First- und Gebäudehöhen in Metern
über Normalhöhennull (m ü. NHN) Die begrenzte Überschreitung der First- und
Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile und technische Gebäudeeinrichtungen
bis zu einer Höhe von 2,00 m ermöglicht eine ausreichende Flexibilität im
Hinblick auf die Ausgestaltung der Gebäude und dient der Förderung des
Einsatzes regenerativer Energien (Solarenergie).
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA3
wird eine offene Bauweise festgesetzt und die überbaubaren Grundstücksflächen werden
durch Baugrenzen definiert. Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 wird ein größerer
Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze eingehalten, da die Bestandsbebauung
Schützenstraße 37 eine unterschrittene Abstandfläche vorweist. Dies dient der
Befriedung des nachbarschaftlichen Nebeneinanders und den Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen.
Der Bebauungsplan ermöglicht
Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrassen,
Terrassenüberdachungen, Sichtschutzwände oder Wintergärten um bis zu 3,0 m. Für
das allgemeine Wohngebiet WA3 ist die Überschreitung auf die südwestliche
Baugrenze (zu den festgesetzten Stellplatzflächen) beschränkt.
Die zulässige Überschreitung der
überbaubaren Grundstücksflächen durch untergeordnete Vorbauten, wie z.B. durch
Hauseingänge, Balkone oder Erker wird über textliche Festsetzungen geregelt.
Die Standorte für Müllsammelbehälter sowie
von Fahrradabstellanlagen für die Mehrfamilienhausbebauung werden zeichnerisch
festgesetzt und nach Landesbaurecht genehmigungsfreie Anlagen, z.B.
Gartenhäuschen, werden auf bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt je Wohneinheit
beschränkt.
In den allgemeinen Wohngebieten
WA2 und WA3 sind ausschließlich Wohngebäude mit maximal einer Wohneinheit je
Hauseinheit zulässig. Ausnahmsweise wird eine weitere Wohneinheit
(z.B. Einliegerwohnung) je Hauseinheit zugelassen, sofern ein unabhängig
befahrbarer Stellplatz auf dem Grundstück nachgewiesen wird.
Es wird festgesetzt, dass für die
Ausleuchtung von Wege- und Stellplatzflächen LED-Leuchten zu verwenden sind, da
diese weniger Insekten und somit weniger Fledermäuse in den Verkehrsraum locken,
um das Kollisionsrisiko zu reduzieren.
Von der Schützenstraße aus erfolgt die
Erschließung der rückwärtigen Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet WA2 und
WA3 über einen Privatweg in Form einer Stichstraße. Dieser wird als Fläche mit
einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie einem Leitungsrecht zugunsten
der Versorgungsträger festgesetzt.
Auf die Empfehlung aus der schalltechnischen
Untersuchung durch das Büro TAC – Technische Akustik, Schlafräume und andere
schutzbedürftige Nutzungen vorzugsweise an der von der Lärmquelle abgewandten
Seite auszurichten, oder für schutzbedürftige Nutzungen im Nachtzeitraum
passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, wird textlich hingewiesen.
Es werden grünordnerische Festsetzungen getroffen:
-
Im nordöstlichen Bereich des allgemeinen
Wohngebietes WA3 wird ein Pflanzgebot mit standortgerechten Gehölzen mit
mindestens 5,0 m Wuchshöhe als Sichtschutz festgesetzt, um die Belange der
angrenzenden Anlieger zu berücksichtigen.
-
Als textlicher Hinweis wird eine Pflanzliste in den
Bebauungsplan aufgenommen.
-
Die Tiefgarage ist in Teilen mit einer mindestens 35
cm mächtigen Substratschicht zu überdecken und dauerhaft gärtnerisch zu
gestalten.
-
Es werden Festsetzungen zur Anpflanzung von Hecken
getroffen. Diese sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
-
Die bis zu 2,0m hohe Mauer an der Grenze zur
Hinterbebauung der Schützenstraße 41 ist zum Privatweg hin zu begrünen.
In dem Bereich, in dem der Altbau Schützenstraße
43 in die Bauflucht der Schützenstraße hineingereicht hat, wird eine öffentliche
Straßenverkehrsfläche festgesetzt, so dass hier der Bürgersteig entsprechend
ergänzt werden kann.
Aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergeben
sich keine Argumente gegen die Entwicklung des Plangebietes als Wohnbaufläche.
Gemäß dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 21.06.2017
wurde das Verfahren auf Basis der „Kompromissvariante“ weiterentwickelt. Die
weiterentwickelte Planung liegt nun dem Offenlagebeschluss zugrunde. In dieser
Sitzungsvorlage liegt auch der Vorschlag der Stadtverwaltung zur Abhandlung der
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Behörden aus der
frühzeitigen Beteiligung vor.
Dem
Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung mit Stand vom 12.10.2017
zugrunde.
Auf der
städtischen Internetseite könnten unter www.hilden.de/bplanverfahren -> Hilden-Süd
-> 263-00 die der Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans zugrunde
liegenden Fachgutachten eingesehen werden:
·
Verschattungssituation zum Kompromissvorschlag zum
Bebauungsplan Nr. 263 „Schützenstraße 41 bis 43“ in Hilden, ISR Innovative
Stadt- und Raumplanung GmbH, 22.05.2017
·
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 263
„Schützenstraße“, ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, 03.11.2016
·
Schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben
Schützenstraße in Hilden, Verkehrsgeräusche, TAC Technische Akustik, 21.08.2017
Der unmittelbare Link zu den Informationen und Dateien des Bebauungsplanverfahrens lautet:
https://ssl.o-sp.de/hilden/plan/uebersicht.php?S=4&L1=8&pid=29399
Wenn der
Beschluss zur öffentlichen Auslegung in der Sitzung des Rates am 13.12.2017
gefasst wird, kann die Offenlage Im Januar/Februar 2018 für die Dauer eines
Monats stattfinden. Parallel dazu werden die Behörden und Träger öffentlicher
Belange beteiligt. Wenn nach Eingang der Stellungnahmen keine bzw. nur die
Grundzüge der Planung nicht betreffende Überarbeitungen erforderlich sind, kann
der Bebauungsplan im Frühjahr 2018 zum Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin