Stellungnahme im 3. Beteiligungsverfahren
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, den als Anlage
beigefügten Entwurf der Stellungnahme der Stadt Hilden an die Bezirksregierung
Düsseldorf zum Erarbeitungsverfahren für den Regionalplan Düsseldorf (RPD)
anlässlich der dritten Beteiligungsphase zu senden.
Erläuterungen und Begründungen:
Das bisherige Aufstellungsverfahren aus Sicht der Stadt Hilden:
Die Bezirksregierung Düsseldorf erarbeitet seit 2012 einen
neuen Regionalplan für die Planungsregion Düsseldorf. In diesem Verfahren
wurden in den vergangenen Jahren mehrere Beteiligungsverfahren durchgeführt.
Bereits im Rahmen der informellen Vor-Beteiligung vom 28.02.2012 bis zum
30.06.2012 hat sich der Stadtentwicklungsausschuss am 30.05.2012 auf Grundlage
der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/146 mit den beabsichtigten Darstellungen des
Regionalplans beschäftigt und die Planungswünsche der Stadt Hilden einstimmig bzw.
in einzelnen Aspekten mehrheitlich (z.B. Einbezug des Areals rund um die
Tennis- und Golf-Ranch Bungert in den Allgemeinen Siedlungsbereich) beschlossen.
Diese Wünsche wurden der Regionalplanungsbehörde übersandt und im Wesentlichen
auch in die späteren Entwürfe übernommen. Daher hatte die Stadt Hilden in den
folgenden Beteiligungsphasen des Aufstellungsverfahrens keine grundsätzlichen
Anregungen mehr, sondern es ging eher um den „Feinschliff“ bzw. um Detailfragen.
Zuletzt hat die Stadtverwaltung mit Hilfe der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV
61/098 im Stadtentwicklungsausschuss am 05.10.2016 über das
Erarbeitungsverfahren und über den Entwurf des Regionalplans (Stand: Juni 2016)
berichtet. Auf dieser Grundlage wurde mehrheitlich beschlossen, im Rahmen der in
der Zeit von Juli bis Oktober 2016 laufenden 2. Beteiligung als Stadt Hilden
die als Anlage 2b beigefügte Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu
übersenden.
In der Woche vom 15.05. bis zum 18.05.2017 fand im
Bürgerhaus Erkrath-Hochdahl eine nicht-öffentliche Erörterung des Entwurfs des
Regionalplans sowie der von der Regionalplanungsbehörde vorgeschlagenen
Abwägung der eingegangenen Anregungen mit den Verfahrensbeteiligten (Kommunen,
IHKs, etc.) statt.
An dieser Stelle bekräftigte und erläuterte die Stadtverwaltung auch mündlich,
die von der Stadt Hilden vorgetragenen Einwendungen. Insbesondere die Aufgabe
der verpflichtenden Trassenbündelung von Ferntransportleitungen (aufgrund der
Erfahrungen im Rahmen der Planung der CO-Pipeline), der gewünschte Entfall der
im Entwurf weiterhin enthaltenen Darstellung der Verlängerung des Ostrings bis
zur Anton-Schneider-Straße in Langenfeld (mit einer Trassenführung in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Siedlungsgebiet) sowie die Verkleinerung der aus Sicht der
Stadt Hilden übermäßigen Aufnahme von Überschwemmungsgebieten und
Wasserschutzgebiete im Stadtgebiet Hilden wurde begründet.
Im Ergebnis ist leider festzuhalten, dass der Regionalrat in
seiner Sitzung am 06.07.2017 der Beschlussempfehlung der Regionalplanungsbehörde
gefolgt ist und den Anregungen der Stadt nicht nachgekommen ist.
Als einzige Änderung am Entwurf 2016 des Regionalplans soll nun im Bereich
Kesselsweier nördlich der Elberfelder Straße die ursprünglich angedachte
Darstellung als BSN (Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der
Freiraumfunktion: Schutz der Natur) ersetzt werden durch die Darstellung
BSLE (Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion: Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung) (Anlage 1b).
Diese Änderung ist zwar weder von der Stadt Hilden noch vom Kreis Mettmann
angeregt worden, aber entspricht aus Sicht der Stadtverwaltung der heutigen und
künftigen Nutzung dieses Areals mit Landwirtschaft und Naherholung. Daher
empfiehlt die Verwaltung diese Änderung ohne Widerspruch zu akzeptieren, obwohl
der Kreis als Untere Landschaftsbehörde den aus der Darstellung als BSN höheren
Schutzanspruch der Natur grundsätzlich bevorzugt.
Da der Entwurf 2016 des Regionalplans zwar nicht im
Stadtgebiet Hilden, aber durchaus noch an vielen anderen Stellen auf Grund des
beschlossenen Landesentwicklungsplans, der Strategischen Umweltprüfung sowie
anderer Anregungen modifiziert wurde, hat der Regionalrat am 06.07.2017
beschlossen, die Änderungen des aktualisierten Entwurfs in einer dritten
Beteiligungsphase zur Diskussion zu stellen.
Mit Schreiben vom 21.07.2017 (eingegangen bei der Stadt Hilden am 27.07.2017)
wurde die Stadt Hilden gebeten, bis zum 04.10.2017 zu den Änderungen Stellung
zu nehmen.
Im Amtsblatt Nr. 29 der Bezirksregierung Düsseldorf wurde am 20.07.2017
öffentlich bekannt gemacht, dass die Unterlagen vom 04.08.2017 bis zum
04.10.2017 bei der Bezirksregierung und den kreisfreien Städten bzw. den
Kreisen (u.a. Kreis Mettmann) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.
Die Unterlagen stehen auch im Internet unter folgendem Link zur Verfügung:
http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_3bet_072017.html
Wie auch bei den vorhergehenden Beteiligungsphasen wurde auf der städtischen Internetseite im Bereich www.hilden.de/stadtplanung auf die Beteiligungsmöglichkeit hingewiesen und unmittelbare Links zu der entsprechenden Internetseiten der Bezirksregierung eingefügt.
Empfehlung der Stadtverwaltung zu den noch offenen städtischen Anregungen:
- Darstellung
der Überschwemmungsbereiche:
Die Überschwemmungsbereiche (HQ100) in Hilden sind in der Zwischenzeit vom
Fachdezernat Wasserwirtschaft der Bezirksregierung durch Verordnung entweder
bereits förmlich festgesetzt oder vorläufig gesichert, so dass die
nachrichtliche, leider etwas zu großflächige Darstellung im Entwurf des
Regionalplans keine „Verschlechterung“ darstellt. Auch wird in Kapitel 7.2.8
der Begründung zum Regionalplan die Qualität und die Herkunft der Darstellungen
erläutert.
Die Verwaltung empfiehlt, das Ergebnis zu der städtischen Anregung zu akzeptieren
und diesbezüglich keine weiteren Anregungen mehr vorzubringen.
- Darstellung
der Wasserschutzzone im Bereich Hilden-Süd:
Die Wasserschutzzonenverordnung Hilden-Karnap ist im Januar 2016 ausgelaufen.
Eine erneute Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die
Trinkwassergewinnungsanlage Hilden-Karnap ist geplant. Die im Entwurf des
Regionalplans enthaltene Darstellung, die gegenüber dem ausgelaufenen
Wasserschutzgebiet deutlich ausgeweitet wurde, beruht auf den derzeitigen
Erkenntnissen des Fachdezernates Wasserwirtschaft der Bezirksregierung – im
Wesentlichen auf der Änderung des Wassergewinnungskonstellation sowie der
Änderung der Grundwasserströme durch die Schaffung einer Vielzahl von
Nassabgrabungen. Im Rahmen des vom Regionalplan unabhängigen
Festsetzungsverfahrens erfolgt eine Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der auch
die Kommunen zu dem geplanten Wasserschutzgebiet Stellung nehmen können. In
diesem Verfahren sind auch Änderungen der Fläche möglich.
Die Verwaltung empfiehlt, dieses Beteiligungsverfahren abzuwarten und auf Ebene
des Regionalplans die Darstellung zu akzeptieren, weil sie keine unmittelbaren
Rechtsfolgen hat und keine verbindliche geometrische Festlegung beinhaltet.
- Darstellung
der Trasse einer L403n (Verlängerung des Ostrings):
Im Rahmen der Aufstellung des Verkehrsentwicklungsplans der Stadt Hilden wurde
über die Verlängerung des Ostrings diskutiert.
Im Stadtentwicklungsausschuss am 07.05.2003 wurde mit der Sitzungsvorlage WP
99-04 SV IV-1-320 ein Sachstandsbericht zur Kenntnis genommen. Mit der
Sitzungsvorlage WP 99-04 SV IV-1-369 wurde im Stadtentwicklungsausschuss am
04.02.2004 und im Rat am 18.02.2004 der Verkehrsentwicklungsplan beschlossen,
der deutlich macht, dass die Verlängerung für die Stadt Hilden wesentlich mehr
negative als positive Folgen hätte und deshalb empfiehlt, auf die Verlängerung
zu verzichten.
Die zeichnerische Darstellung der künftigen Verkehrstrassen im Regionalplan muss
nach Maßgabe des übergeordneten Landesentwicklungsplans 2017 (LEP) erfolgen.
Der LEP gibt vor, dass eine Neuplanung von Verkehrswegen im Freiraum nur
erfolgen darf, wenn der entsprechende Bedarf nicht durch Ausbau vorhandener
Infrastruktur gedeckt werden kann.
In den Erläuterungen zum Grundsatz 8.1-3 hält der LEP jedoch ausdrücklich fest,
dass der Bedarf für neue Trassen von der Fachplanung bzw. von den
Vorhabenträgern zu definieren ist. „Dies geschieht z.B. in den verkehrlichen
Bedarfsplänen des Bundes und des Landes.“ (LEP, zu 8.1-3, Seite 125). Deshalb
darf der Regionalplan die Möglichkeit einer neuen Trassenplanung im Freiraum
bei Bedarfsplanmaßnahmen nicht mit dem Argument versagen, es bestünde hierfür
kein Bedarf. Landesplanerische Ziele dürfen insoweit der Durchführung von
Bedarfsplanvorhaben nicht entgegenstehen. Die Landesplanung darf keine Vorgaben
machen, die die an den Bedarfsplan gebundenen Behörden verpflichten würden, vom
Bedarfsplan abzuweichen. Um zu gewährleisten, dass die Umsetzung der
Bedarfspläne langfristig nicht durch andere Planungen unmöglich gemacht wird,
sind daher im Regionalplan die entsprechenden Trassen freizuhalten.
Der Landesstraßenbedarfsplan ist im Februar 2007 als Anlage zum
Landesstraßenausbaugesetz NRW (LStrAusbauG) in Kraft getreten. Als lfd. Nr. 403
enthält der Bedarfsplan die Verlängerung des Ostrings als Ortsumgehung Hilden
bis Langenfeld mit einer Dringlichkeitsstufe 1. Die Stufe 1 umfasst alle
Maßnahmen, deren Realisierung bis zum Jahre 2015 abgeschlossen bzw. eingeleitet
sein sollten. In der Kartendarstellung zum Bedarfsplan ist eine Trassenlage entlang
der A3 dargestellt.
Angesichts der Notwendigkeit, vom Neubau in den Erhalt des bestehenden
Straßennetzes umzuschichten, hat bereits die ehemalige Landesregierung 2011 die
geplanten Vorhaben neu priorisiert. Alle diejenigen Maßnahmen, die in den
Bedarfsplänen von Bund und Land als vordringlich bzw. Stufe 1 eingestuft waren,
wurden dahingehend überprüft, ob sie vorrangig weiter zu planen sind oder ob
für sie erst im Laufe der Zeit eine Vorrangigkeit im Planungsgeschehen
festgestellt werden kann. Die in den Bedarfsplänen gesetzlich festgelegten
Einstufungen blieben jedoch davon unberührt.
In dieser Neubewertung (Stand Oktober 2011) wird die Verlängerung der L403n in
die Stufe „nach Abschluss des Planungsstufe, nachrangig planen“ eingeordnet.
Die Planungsstufe ist aber „OP“, d.h. ohne Planungsaktivitäten, so dass der
Beginn einer vorbereitenden Planung – wie z.B. vorbereitende Untersuchungen zur
Linienabstimmung – nicht absehbar sind.
Im Entwurf des Regionalplans ist aufgrund der ökologischen Wertigkeit in Bezug
auf Fauna und Flora des Bereichs zwischen Hildener Stadtgrenze und A3 eine
ortsnahe Trasse mit dem Planzeichen „Straßen für den vorwiegend überregionalen
und regionalen Verkehr – Bedarfsplanmaßnahme ohne räumliche Festlegung“ weiterhin
enthalten.
Die Regionalplanungsbehörde ist leider verpflichtet, die betroffene
Bedarfsplanmaßnahme im Regionalplan aufzunehmen.
Die Verwaltung empfiehlt aber, als Signal weiterhin die Forderung aufrecht zu
erhalten, die Bedarfsmaßnahme aus dem Regionalplan ersatzlos zu streichen, da
das Land bisher weder geplant noch in Aussicht gestellt hat, irgendwann zu planen.
Sollte dieser Anregung – wie zu erwarten ist – nicht gefolgt werden, sollte
alternativ bzw. ergänzend von der Stadt Hilden angeregt werden, auf
Regionalplanebene keine grundsätzliche Aussage über eine eventuelle
Linienführung dieser aus Sicht der Stadt Hilden unnötigen Bedarfsmaßnahme zu
treffen. Bereits aus der geometrischen Darstellung im Plan muss deutlich werden,
dass es sich um eine Bedarfsmaßnahme ohne räumliche Festlegung handelt.
Daher sollte Anfangs- und Endpunkt der Bedarfsmaßnahme unmittelbar verbunden
und nur mit einer geraden Linie dargestellt werden, damit für jeden
offensichtlich wird, um was es sich bei dieser Straßentrassendarstellung
handelt.
Im Weiteren empfiehlt die Verwaltung vor dem Hintergrund der Beschlüsse im
Rahmen der Aufstellung des und der Empfehlungen des Verkehrsentwicklungsplans
2004 sowie der seit 2011 noch dringenderen Notwendigkeit, die knappen
Ressourcen vom Neubau in den Erhalt des bestehenden Landes-Straßennetzes
umzuschichten, die Landesregierung in Form eine Resolution aufzufordern, die
Bedarfsmaßnahme Nr. 403 des Landesstraßenbedarfsplans: Ortsumgehung Hilden bis
Langenfeld neu zu bewerten und sie der Kategorie „Planung wird nicht vom Land
weiter verfolgt“ zuzuordnen.
- Bedarf
und Entwicklungspotentiale der Stadt Hilden für Wohnen:
In Tabelle 3.1.2.2 „Bedarf und Entwicklungspotentiale in den Kommunen der
Planungsregion für WOHNEN“ wurde bezüglich Hilden keine Änderung vorgenommen.
Für Hilden wird durch den Vermerk „**“ unter Hinweis auf die entsprechende
Fußnote immer noch ausdrücklich festgehalten, dass ein kommunaler
Flächenüberhang bestünde.
Gemäß Ziel 2 des Kapitels 3.1.2 müsste die Stadt Hilden deshalb Teile ihrer im
Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächenreserven aufgeben und die
Darstellung zugunsten einer Freiraumdarstellung zurücknehmen. „Eine Rückplanung
soll vorrangig bisher noch landwirtschaftlich oder für Erholungszwecke
genutzte, jedoch im FNP für eine bauliche Entwicklung vorgesehene Fläche in
Siedlungsrandlage einbeziehen.“ (Entwurf des Regionalplans – Stand Juni 2016,
Kapitel 3.1.2 zu Z2, Seite 54). Eine Rücknahme wäre nur durchzuführen, wenn
keine Entschädigungsansprüche nach BauGB ausgelöst werden.
Mit der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/125 hat die Stadtverwaltung in der
Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 05.04.2017 über die Ergebnisse des
Flächenmonitorings für Hilden zum Stichtag 01.01.2017 berichtet.
Die zu diesem Stichtag planerisch gesicherten Reserven Hildens liegen geschätzt
bei anrechenbaren ca. 1.830 möglichen Wohneinheiten (WE) und nicht bei 2.050
WE.
Davon entfallen ca. 1.430 WE auf im FNP gesicherte Wohnbauflächenreserven, die
in der Regel nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans realisiert werden
könnten – wie z.B. die Fläche Schalbruch / Westring / Meide (~270 WE) oder
Hofstraße / Karnaper Straße / Eisenbahntrasse (~110 WE). Aber auch die
Mehrgenerationensiedlung auf dem Grundstück der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule
wird als Wohnbauflächenreserve mit ~130 WE bewertet. Bei der Schätzung zu
diesen potentiellen Neubauflächen wurde eine großstädtische Wohndichte von rund
40 WE je ha Bruttobaufläche angehalten.
Die anrechenbaren WE setzen sich noch aus rund 380 theoretisch möglichen WE in
Baulücken zusammen, die bei der Bedarfsbilanzierung nur zu 50% als
entwicklungsfähige Fläche einbezogen werden. Weitere Bestandspotentiale (wie
z.B. Dachausbau) wurden mit rund 210 WE abgeschätzt.
Die Bezirksregierung hat als Ergebnis ihrer Bedarfsermittlung für Hilden einen
Bedarf von 1.150 WE prognostiziert.
Im Entwicklungskonzept: Preisgünstiger Wohnraum in Hilden (Sitzungsvorlage WP
14-20 SV 61/104) wurde der Neubaubedarf der Stadt im Bereich des Mehrfamilienhausbaus
aus Sicht der Stadt Hilden auf Grundlage der Raumbedarfsprognose 2035 des
Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) geschätzt.
Das BBSR prognostiziert für NRW in seiner Prognose, die nach dem Zensus 2011
erstellt wurde, eine Zunahme der privaten Haushalte um 3 Prozent bis 2025. Im
weiteren Zeitverlauf rechnet das BBSR mit einer Abnahme der Haushaltszahlen.
Für den Kreis Mettmann prognostiziert das BBSR für die Zeit von 2015 bis 2030
einen jährlichen Neubau- und Ersatzbedarf von durchschnittlich 440 Wohnungen in
Mehrfamilienhäusern. Im Detail wird für die Periode 2015 bis 2020 auf Basis des
Zensus 2011 ein jährlicher Bedarf von 630 Wohnungen, für 2021 bis 2025 von 430
Wohnungen und von 2026 bis 2030 von 210 Wohnungen erwartet – aber eine
zusätzliche Wohnraumnachfrage durch Flüchtlinge wurde hierbei nicht
berücksichtigt.
Laut IT.NRW wurden im Kreis Mettmann in der Zeitperiode 2005 bis 2014 im
Durchschnitt je Jahr 910,9 Wohnungen und davon 381,5 Wohnungen in
Mehrfamilienhäusern (Häuser mit mind. drei Wohnungen) fertiggestellt In der
gleichen Zeitperiode wurden in Hilden im jährlichen Durchschnitt 85,3 Wohnungen
und davon 51,9 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern errichtet.
Unter der Annahme, dass der Anteil der jeweiligen Baufertigstellungen der Stadt
Hilden am Bauvolumen im Kreis Mettmann gleich bleibt, besteht auf Grundlage der
Prognose des BBSR in Hilden ein durchschnittlicher jährlicher Neubau- und
Ersatzbedarf von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern in den Perioden
• von 2015 bis 2020 von jährlich rund 85 Wohnungen,
• von 2021 bis 2025 von jährlich rund 60 Wohnungen und
• von 2026 bis 2030 von jährlich rund 30
Wohnungen.
- insgesamt also rund 950 Wohnungen in
Mehrfamilienhäusern.
Wie erläutert wurde in der BBSR-Prognose eine zusätzliche Wohnraumnachfrage
durch Flüchtlinge nicht berücksichtigt.
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehrs des Landes NRW
schätzt in einer in Zusammenarbeit mit der NRW.Bank erstellten Studie (Stand:
29.02.2016) bei einer Bleibeperspektive von 250.000 Flüchtlingen in NRW in den
Jahren 2015 und 2016, dass im Kreis Mettmann ein Bedarf von 2.000 bis 4.000
zusätzlichen Wohnungen besteht, wenn die Flüchtlingshaushalte mit einer
Residenzpflicht im Land NRW verteilt werden. Bei einer freien Wohnortswahl geht
man davon aus, dass die Flüchtlinge sich analog der Verteilung bereits in NRW
ansässiger Personen der jeweiligen Nationalität verteilen. Dann besteht nach
der Studie im Kreis Mettmann ein Bedarf von 1.000 bis 2.000 neuer Wohnungen.
Wenn man dieses prognostizierte zusätzliche Bauvolumen gemäß dem Anteil der
Baufertigstellungen im Kreis Mettmann verteilt, würde in Hilden bei einer
Residenzpflicht ein Bedarf von 190 bis 375 zusätzlichen Wohnungen bzw. bei
freier Wohnortwahl von 95 bis 190 Wohnungen bestehen.
Der Bedarf an Einfamilienhausbau wurde in diesem Zusammenhang nicht betrachtet.
Für die Städte am Rhein von Bonn bis Düsseldorf wird bis 2040 ein Wachstum von
bis zu 20 Prozent erwartet. Die starke Zuwanderung in das Rheinland, die durch
die aktuellen Flüchtlingswellen verstärkt werden, und die damit verbundenen
Flächeninanspruchnahmen sind nicht von den „Kernstädten“ zu bewältigen.
Wohnbau- und Gewerbeflächenbedarfe werden deshalb in einem regionalen Kontext
insbesondere auch von den kreisangehörigen Kommunen gedeckt werden müssen. Die
Regional- und die kommunale Bauleitplanung hat den landesplanerischen Auftrag,
bedarfsgerecht Wohnbau- und Wirtschaftsflächen auszuweisen.
Aus diesen Darstellungen wird deutlich, dass dem Entwurf des Regionalplans
zugrunde liegende Bedarfsprognose mit 1.150 WE nicht mehr den aktuellen
Bedürfnissen entspricht.
Der Regionalplan für die Planungsregion Düsseldorf ist noch nicht abschließend
beraten und beschlossen, aber bereits heute wird vor dem Hintergrund der nicht
mehr aktuellen Bedarfsprognose über seine erste Fortschreibung, die sich mit
Wohnbauflächen beschäftigen wird, diskutiert.
Die Stadt Hilden orientiert sich schon seit
Jahrzehnten bei ihren stadtentwicklungspolitischen Entscheidungen an den Zielen
des Entwurfs des Regionalplans – wie z.B. Schutz des Freiraums im Außenbereich,
nur verantwortungsvolle Flächeninanspruchnahme, Vorrang der Innenentwicklung.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Herausforderungen und der den Leitlinien
einer verantwortungsvollen Flächeninanspruchnahme folgenden Stadtentwicklung
der letzten Jahrzehnte empfiehlt die Verwaltung, anzuregen, dass in der Tabelle
3.1.2.2 der Hinweis auf die Fußnote „**“ hinter der Stadt Hilden ersatzlos
gestrichen wird.
- Trassenbündelung
von Ferntransportleitungen:
Eingangs ist klarzustellen, dass der neue Regionalplan auf die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit und der Betriebserlaubnis der CO-Pipeline, die derzeit
gerichtlich überprüft wird, keine unmittelbaren Auswirkungen besitzt.
Im Entwurf des Regionalplans (Stand: 2016) wird weder als Ziel noch als
Grundsatz die Bündelung von
Ferntransportleitungen gefordert, sondern in den Erläuterungen auf die
landesplanerischen Vorgaben, d.h. auf den Grundsatz 8.2-1 des
Landesentwicklungsplans 2017 (LEP), verwiesen.
In den Erläuterungen des LEP zu diesem Grundsatz heißt es:
„Gleichwohl verbleiben auch beim Transport gefährlicher Stoffe durch Pipelines
Gefahrenpotenziale. Daher stehen bei den Planungen, dem Bau und dem Betrieb
solcher Leitungen Sicherheitsaspekte zur Vermeidung von Schäden für Mensch und
Umwelt an oberster Stelle.“
Aus Sicht der Verwaltung wäre es wünschenswert, wenn sich auch die
Regionalplanung ausdrücklich dieser Forderung anschließt und diesen Satz in
dieser Form im Regionalplan aufnimmt. Aber erforderlich ist es nicht, da die
Vorgaben des LEP auch bei künftigen Verfahren auf Regionalplanebene zu
berücksichtigen sind. Im Übrigen wird auch in den Erläuterungen des
Regionalplans formuliert: „Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
Bündelung von den Erfordernissen der Betriebs- und Versorgungsicherheit
vorhandener und geplanter Transportfernleitungen abhängig ist.“
Deshalb empfiehlt die Verwaltung, bezüglich der Trassenbündelung keine
Anregungen mehr vorzubringen.
Die anderen bisherigen Anregungen der Stadt Hilden, die in
den als Anlage 2a und 2b beigefügten Stellungnahmen aus 2015 und 2016 dokumentiert
sind, wurden aus Sicht der Verwaltung im Entwurf des Regionalplans ausreichend
berücksichtigt.
Beispielsweise wird im Grundsatz G3 des Kapitels 5.1.1 des Entwurfs (Stand
2016) gefordert, dass bei Planung und Ausbau von Verkehrsinfrastruktur in
überwiegend für Wohnzwecke genutzten Bereichen, insbesondere im Bereich von
Allgemeinen Siedlungsbereichen, die Belange der Bevölkerung im Hinblick auf
Immissionsschutz zu berücksichtigen sind. Damit wird die in der Stellungnahme
aus 2015 geforderte Berücksichtigung der Lärmschutzthematik bei Neu- und Ausbau
Rechnung getragen.
Weitere Vorgehensweise:
Der als Anlage 3 beigefügte Entwurf der Stellungnahme der Stadt Hilden im Rahmen der 3. Beteiligungsphase ist in dem vorgehend geschilderten Sinne verfasst.
Im Stadtentwicklungsausschuss am 20.09.2017 muss abschließend über die Stellungnahme beraten werden, damit die Verwaltung die städtische Stellungnahme bis zum 04.10.2017 der Regionalplanungsbehörde übersenden kann.
Laut mündlicher Auskunft der Regionalplanungsbehörde wird beabsichtigt, kurzfristig nach dem Ende der 3. Beteiligungsphase dem Regionalrat den „endgültigen“ Entwurf des Regionalplanes zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen. Anschließend muss der Regionalplan der Landesregierung angezeigt werden. Erst mit seiner öffentlichen Bekanntmachung tritt die Neufassung des Regionalplans in Kraft.
Die Verwaltung wird über den weiteren Fortgang des Aufstellungsprozesses bei der Bezirksregierung und die Beschlussfassung durch den Regionalrat berichten.
gez.
B. Alkenings