Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Verwaltung, den als Anlage beigefügten Entwurf der Stellungnahme der Stadt Hilden an die Bezirksregierung Düsseldorf zum Erarbeitungsverfahren für den Regionalplan Düsseldorf (RPD) anlässlich der dritten Beteiligungsphase zu senden.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das bisherige Aufstellungsverfahren aus Sicht der Stadt Hilden:

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf erarbeitet seit 2012 einen neuen Regionalplan für die Planungsregion Düsseldorf. In diesem Verfahren wurden in den vergangenen Jahren mehrere Beteiligungsverfahren durchgeführt.
Bereits im Rahmen der informellen Vor-Beteiligung vom 28.02.2012 bis zum 30.06.2012 hat sich der Stadtentwicklungsausschuss am 30.05.2012 auf Grundlage der Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/146 mit den beabsichtigten Darstellungen des Regionalplans beschäftigt und die Planungswünsche der Stadt Hilden einstimmig bzw. in einzelnen Aspekten mehrheitlich (z.B. Einbezug des Areals rund um die Tennis- und Golf-Ranch Bungert in den Allgemeinen Siedlungsbereich) beschlossen. Diese Wünsche wurden der Regionalplanungsbehörde übersandt und im Wesentlichen auch in die späteren Entwürfe übernommen. Daher hatte die Stadt Hilden in den folgenden Beteiligungsphasen des Aufstellungsverfahrens keine grundsätzlichen Anregungen mehr, sondern es ging eher um den „Feinschliff“ bzw. um Detailfragen.
Zuletzt hat die Stadtverwaltung mit Hilfe der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/098 im Stadtentwicklungsausschuss am 05.10.2016 über das Erarbeitungsverfahren und über den Entwurf des Regionalplans (Stand: Juni 2016) berichtet. Auf dieser Grundlage wurde mehrheitlich beschlossen, im Rahmen der in der Zeit von Juli bis Oktober 2016 laufenden 2. Beteiligung als Stadt Hilden die als Anlage 2b beigefügte Stellungnahme der Regionalplanungsbehörde zu übersenden.

 

In der Woche vom 15.05. bis zum 18.05.2017 fand im Bürgerhaus Erkrath-Hochdahl eine nicht-öffentliche Erörterung des Entwurfs des Regionalplans sowie der von der Regionalplanungsbehörde vorgeschlagenen Abwägung der eingegangenen Anregungen mit den Verfahrensbeteiligten (Kommunen, IHKs, etc.) statt.
An dieser Stelle bekräftigte und erläuterte die Stadtverwaltung auch mündlich, die von der Stadt Hilden vorgetragenen Einwendungen. Insbesondere die Aufgabe der verpflichtenden Trassenbündelung von Ferntransportleitungen (aufgrund der Erfahrungen im Rahmen der Planung der CO-Pipeline), der gewünschte Entfall der im Entwurf weiterhin enthaltenen Darstellung der Verlängerung des Ostrings bis zur Anton-Schneider-Straße in Langenfeld (mit einer Trassenführung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Siedlungsgebiet) sowie die Verkleinerung der aus Sicht der Stadt Hilden übermäßigen Aufnahme von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzgebiete im Stadtgebiet Hilden wurde begründet.

 

Im Ergebnis ist leider festzuhalten, dass der Regionalrat in seiner Sitzung am 06.07.2017 der Beschlussempfehlung der Regionalplanungsbehörde gefolgt ist und den Anregungen der Stadt nicht nachgekommen ist.
Als einzige Änderung am Entwurf 2016 des Regionalplans soll nun im Bereich Kesselsweier nördlich der Elberfelder Straße die ursprünglich angedachte Darstellung als BSN (Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion: Schutz der Natur) ersetzt werden durch die Darstellung BSLE (Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion: Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung) (Anlage 1b).
Diese Änderung ist zwar weder von der Stadt Hilden noch vom Kreis Mettmann angeregt worden, aber entspricht aus Sicht der Stadtverwaltung der heutigen und künftigen Nutzung dieses Areals mit Landwirtschaft und Naherholung. Daher empfiehlt die Verwaltung diese Änderung ohne Widerspruch zu akzeptieren, obwohl der Kreis als Untere Landschaftsbehörde den aus der Darstellung als BSN höheren Schutzanspruch der Natur grundsätzlich bevorzugt.

 

Da der Entwurf 2016 des Regionalplans zwar nicht im Stadtgebiet Hilden, aber durchaus noch an vielen anderen Stellen auf Grund des beschlossenen Landesentwicklungsplans, der Strategischen Umweltprüfung sowie anderer Anregungen modifiziert wurde, hat der Regionalrat am 06.07.2017 beschlossen, die Änderungen des aktualisierten Entwurfs in einer dritten Beteiligungsphase zur Diskussion zu stellen.
Mit Schreiben vom 21.07.2017 (eingegangen bei der Stadt Hilden am 27.07.2017) wurde die Stadt Hilden gebeten, bis zum 04.10.2017 zu den Änderungen Stellung zu nehmen.
Im Amtsblatt Nr. 29 der Bezirksregierung Düsseldorf wurde am 20.07.2017 öffentlich bekannt gemacht, dass die Unterlagen vom 04.08.2017 bis zum 04.10.2017 bei der Bezirksregierung und den kreisfreien Städten bzw. den Kreisen (u.a. Kreis Mettmann) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.
Die Unterlagen stehen auch im Internet unter folgendem Link zur Verfügung:

http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_3bet_072017.html

Wie auch bei den vorhergehenden Beteiligungsphasen wurde auf der städtischen Internetseite im Bereich www.hilden.de/stadtplanung auf die Beteiligungsmöglichkeit hingewiesen und unmittelbare Links zu der entsprechenden Internetseiten der Bezirksregierung eingefügt.

 

 

Empfehlung der Stadtverwaltung zu den noch offenen städtischen Anregungen:

 

-    Darstellung der Überschwemmungsbereiche:

Die Überschwemmungsbereiche (HQ100) in Hilden sind in der Zwischenzeit vom Fachdezernat Wasserwirtschaft der Bezirksregierung durch Verordnung entweder bereits förmlich festgesetzt oder vorläufig gesichert, so dass die nachrichtliche, leider etwas zu großflächige Darstellung im Entwurf des Regionalplans keine „Verschlechterung“ darstellt. Auch wird in Kapitel 7.2.8 der Begründung zum Regionalplan die Qualität und die Herkunft der Darstellungen erläutert.
Die Verwaltung empfiehlt, das Ergebnis zu der städtischen Anregung zu akzeptieren und diesbezüglich keine weiteren Anregungen mehr vorzubringen.

-    Darstellung der Wasserschutzzone im Bereich Hilden-Süd:

Die Wasserschutzzonenverordnung Hilden-Karnap ist im Januar 2016 ausgelaufen. Eine erneute Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage Hilden-Karnap ist geplant. Die im Entwurf des Regionalplans enthaltene Darstellung, die gegenüber dem ausgelaufenen Wasserschutzgebiet deutlich ausgeweitet wurde, beruht auf den derzeitigen Erkenntnissen des Fachdezernates Wasserwirtschaft der Bezirksregierung – im Wesentlichen auf der Änderung des Wassergewinnungskonstellation sowie der Änderung der Grundwasserströme durch die Schaffung einer Vielzahl von Nassabgrabungen. Im Rahmen des vom Regionalplan unabhängigen Festsetzungsverfahrens erfolgt eine Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der auch die Kommunen zu dem geplanten Wasserschutzgebiet Stellung nehmen können. In diesem Verfahren sind auch Änderungen der Fläche möglich.
Die Verwaltung empfiehlt, dieses Beteiligungsverfahren abzuwarten und auf Ebene des Regionalplans die Darstellung zu akzeptieren, weil sie keine unmittelbaren Rechtsfolgen hat und keine verbindliche geometrische Festlegung beinhaltet.

-    Darstellung der Trasse einer L403n (Verlängerung des Ostrings):

Im Rahmen der Aufstellung des Verkehrsentwicklungsplans der Stadt Hilden wurde über die Verlängerung des Ostrings diskutiert.
Im Stadtentwicklungsausschuss am 07.05.2003 wurde mit der Sitzungsvorlage WP 99-04 SV IV-1-320 ein Sachstandsbericht zur Kenntnis genommen. Mit der Sitzungsvorlage WP 99-04 SV IV-1-369 wurde im Stadtentwicklungsausschuss am 04.02.2004 und im Rat am 18.02.2004 der Verkehrsentwicklungsplan beschlossen, der deutlich macht, dass die Verlängerung für die Stadt Hilden wesentlich mehr negative als positive Folgen hätte und deshalb empfiehlt, auf die Verlängerung zu verzichten.

Die zeichnerische Darstellung der künftigen Verkehrstrassen im Regionalplan muss nach Maßgabe des übergeordneten Landesentwicklungsplans 2017 (LEP) erfolgen. Der LEP gibt vor, dass eine Neuplanung von Verkehrswegen im Freiraum nur erfolgen darf, wenn der entsprechende Bedarf nicht durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann.
In den Erläuterungen zum Grundsatz 8.1-3 hält der LEP jedoch ausdrücklich fest, dass der Bedarf für neue Trassen von der Fachplanung bzw. von den Vorhabenträgern zu definieren ist. „Dies geschieht z.B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des Bundes und des Landes.“ (LEP, zu 8.1-3, Seite 125). Deshalb darf der Regionalplan die Möglichkeit einer neuen Trassenplanung im Freiraum bei Bedarfsplanmaßnahmen nicht mit dem Argument versagen, es bestünde hierfür kein Bedarf. Landesplanerische Ziele dürfen insoweit der Durchführung von Bedarfsplanvorhaben nicht entgegenstehen. Die Landesplanung darf keine Vorgaben machen, die die an den Bedarfsplan gebundenen Behörden verpflichten würden, vom Bedarfsplan abzuweichen. Um zu gewährleisten, dass die Umsetzung der Bedarfspläne langfristig nicht durch andere Planungen unmöglich gemacht wird, sind daher im Regionalplan die entsprechenden Trassen freizuhalten.
Der Landesstraßenbedarfsplan ist im Februar 2007 als Anlage zum Landesstraßenausbaugesetz NRW (LStrAusbauG) in Kraft getreten. Als lfd. Nr. 403 enthält der Bedarfsplan die Verlängerung des Ostrings als Ortsumgehung Hilden bis Langenfeld mit einer Dringlichkeitsstufe 1. Die Stufe 1 umfasst alle Maßnahmen, deren Realisierung bis zum Jahre 2015 abgeschlossen bzw. eingeleitet sein sollten. In der Kartendarstellung zum Bedarfsplan ist eine Trassenlage entlang der A3 dargestellt.
Angesichts der Notwendigkeit, vom Neubau in den Erhalt des bestehenden Straßennetzes umzuschichten, hat bereits die ehemalige Landesregierung 2011 die geplanten Vorhaben neu priorisiert. Alle diejenigen Maßnahmen, die in den Bedarfsplänen von Bund und Land als vordringlich bzw. Stufe 1 eingestuft waren, wurden dahingehend überprüft, ob sie vorrangig weiter zu planen sind oder ob für sie erst im Laufe der Zeit eine Vorrangigkeit im Planungsgeschehen festgestellt werden kann. Die in den Bedarfsplänen gesetzlich festgelegten Einstufungen blieben jedoch davon unberührt.
In dieser Neubewertung (Stand Oktober 2011) wird die Verlängerung der L403n in die Stufe „nach Abschluss des Planungsstufe, nachrangig planen“ eingeordnet. Die Planungsstufe ist aber „OP“, d.h. ohne Planungsaktivitäten, so dass der Beginn einer vorbereitenden Planung – wie z.B. vorbereitende Untersuchungen zur Linienabstimmung – nicht absehbar sind.

Im Entwurf des Regionalplans ist aufgrund der ökologischen Wertigkeit in Bezug auf Fauna und Flora des Bereichs zwischen Hildener Stadtgrenze und A3 eine ortsnahe Trasse mit dem Planzeichen „Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr – Bedarfsplanmaßnahme ohne räumliche Festlegung“ weiterhin enthalten.

Die Regionalplanungsbehörde ist leider verpflichtet, die betroffene Bedarfsplanmaßnahme im Regionalplan aufzunehmen.
Die Verwaltung empfiehlt aber, als Signal weiterhin die Forderung aufrecht zu erhalten, die Bedarfsmaßnahme aus dem Regionalplan ersatzlos zu streichen, da das Land bisher weder geplant noch in Aussicht gestellt hat, irgendwann zu planen.
Sollte dieser Anregung – wie zu erwarten ist – nicht gefolgt werden, sollte alternativ bzw. ergänzend von der Stadt Hilden angeregt werden, auf Regionalplanebene keine grundsätzliche Aussage über eine eventuelle Linienführung dieser aus Sicht der Stadt Hilden unnötigen Bedarfsmaßnahme zu treffen. Bereits aus der geometrischen Darstellung im Plan muss deutlich werden, dass es sich um eine Bedarfsmaßnahme ohne räumliche Festlegung handelt. Daher sollte Anfangs- und Endpunkt der Bedarfsmaßnahme unmittelbar verbunden und nur mit einer geraden Linie dargestellt werden, damit für jeden offensichtlich wird, um was es sich bei dieser Straßentrassendarstellung handelt.

Im Weiteren empfiehlt die Verwaltung vor dem Hintergrund der Beschlüsse im Rahmen der Aufstellung des und der Empfehlungen des Verkehrsentwicklungsplans 2004 sowie der seit 2011 noch dringenderen Notwendigkeit, die knappen Ressourcen vom Neubau in den Erhalt des bestehenden Landes-Straßennetzes umzuschichten, die Landesregierung in Form eine Resolution aufzufordern, die Bedarfsmaßnahme Nr. 403 des Landesstraßenbedarfsplans: Ortsumgehung Hilden bis Langenfeld neu zu bewerten und sie der Kategorie „Planung wird nicht vom Land weiter verfolgt“ zuzuordnen.

-    Bedarf und Entwicklungspotentiale der Stadt Hilden für Wohnen:

In Tabelle 3.1.2.2 „Bedarf und Entwicklungspotentiale in den Kommunen der Planungsregion für WOHNEN“ wurde bezüglich Hilden keine Änderung vorgenommen. Für Hilden wird durch den Vermerk „**“ unter Hinweis auf die entsprechende Fußnote immer noch ausdrücklich festgehalten, dass ein kommunaler Flächenüberhang bestünde.
Gemäß Ziel 2 des Kapitels 3.1.2 müsste die Stadt Hilden deshalb Teile ihrer im Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächenreserven aufgeben und die Darstellung zugunsten einer Freiraumdarstellung zurücknehmen. „Eine Rückplanung soll vorrangig bisher noch landwirtschaftlich oder für Erholungszwecke genutzte, jedoch im FNP für eine bauliche Entwicklung vorgesehene Fläche in Siedlungsrandlage einbeziehen.“ (Entwurf des Regionalplans – Stand Juni 2016, Kapitel 3.1.2 zu Z2, Seite 54). Eine Rücknahme wäre nur durchzuführen, wenn keine Entschädigungsansprüche nach BauGB ausgelöst werden.

Mit der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/125 hat die Stadtverwaltung in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 05.04.2017 über die Ergebnisse des Flächenmonitorings für Hilden zum Stichtag 01.01.2017 berichtet.
Die zu diesem Stichtag planerisch gesicherten Reserven Hildens liegen geschätzt bei anrechenbaren ca. 1.830 möglichen Wohneinheiten (WE) und nicht bei 2.050 WE.
Davon entfallen ca. 1.430 WE auf im FNP gesicherte Wohnbauflächenreserven, die in der Regel nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans realisiert werden könnten – wie z.B. die Fläche Schalbruch / Westring / Meide (~270 WE) oder Hofstraße / Karnaper Straße / Eisenbahntrasse (~110 WE). Aber auch die Mehrgenerationensiedlung auf dem Grundstück der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule wird als Wohnbauflächenreserve mit ~130 WE bewertet. Bei der Schätzung zu diesen potentiellen Neubauflächen wurde eine großstädtische Wohndichte von rund 40 WE je ha Bruttobaufläche angehalten.
Die anrechenbaren WE setzen sich noch aus rund 380 theoretisch möglichen WE in Baulücken zusammen, die bei der Bedarfsbilanzierung nur zu 50% als entwicklungsfähige Fläche einbezogen werden. Weitere Bestandspotentiale (wie z.B. Dachausbau) wurden mit rund 210 WE abgeschätzt.

Die Bezirksregierung hat als Ergebnis ihrer Bedarfsermittlung für Hilden einen Bedarf von 1.150 WE prognostiziert.

Im Entwicklungskonzept: Preisgünstiger Wohnraum in Hilden (Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/104) wurde der Neubaubedarf der Stadt im Bereich des Mehrfamilienhausbaus aus Sicht der Stadt Hilden auf Grundlage der Raumbedarfsprognose 2035 des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) geschätzt.

Das BBSR prognostiziert für NRW in seiner Prognose, die nach dem Zensus 2011 erstellt wurde, eine Zunahme der privaten Haushalte um 3 Prozent bis 2025. Im weiteren Zeitverlauf rechnet das BBSR mit einer Abnahme der Haushaltszahlen.
Für den Kreis Mettmann prognostiziert das BBSR für die Zeit von 2015 bis 2030 einen jährlichen Neubau- und Ersatzbedarf von durchschnittlich 440 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Im Detail wird für die Periode 2015 bis 2020 auf Basis des Zensus 2011 ein jährlicher Bedarf von 630 Wohnungen, für 2021 bis 2025 von 430 Wohnungen und von 2026 bis 2030 von 210 Wohnungen erwartet – aber eine zusätzliche Wohnraumnachfrage durch Flüchtlinge wurde hierbei nicht berücksichtigt.

Laut IT.NRW wurden im Kreis Mettmann in der Zeitperiode 2005 bis 2014 im Durchschnitt je Jahr 910,9 Wohnungen und davon 381,5 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (Häuser mit mind. drei Wohnungen) fertiggestellt In der gleichen Zeitperiode wurden in Hilden im jährlichen Durchschnitt 85,3 Wohnungen und davon 51,9 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern errichtet.

Unter der Annahme, dass der Anteil der jeweiligen Baufertigstellungen der Stadt Hilden am Bauvolumen im Kreis Mettmann gleich bleibt, besteht auf Grundlage der Prognose des BBSR in Hilden ein durchschnittlicher jährlicher Neubau- und Ersatzbedarf von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern in den Perioden

    von 2015 bis 2020 von jährlich rund 85 Wohnungen,

    von 2021 bis 2025 von jährlich rund 60 Wohnungen und

    von 2026 bis 2030 von jährlich rund 30 Wohnungen.

     - insgesamt also rund 950 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.

Wie erläutert wurde in der BBSR-Prognose eine zusätzliche Wohnraumnachfrage durch Flüchtlinge nicht berücksichtigt.
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehrs des Landes NRW schätzt in einer in Zusammenarbeit mit der NRW.Bank erstellten Studie (Stand: 29.02.2016) bei einer Bleibeperspektive von 250.000 Flüchtlingen in NRW in den Jahren 2015 und 2016, dass im Kreis Mettmann ein Bedarf von 2.000 bis 4.000 zusätzlichen Wohnungen besteht, wenn die Flüchtlingshaushalte mit einer Residenzpflicht im Land NRW verteilt werden. Bei einer freien Wohnortswahl geht man davon aus, dass die Flüchtlinge sich analog der Verteilung bereits in NRW ansässiger Personen der jeweiligen Nationalität verteilen. Dann besteht nach der Studie im Kreis Mettmann ein Bedarf von 1.000 bis 2.000 neuer Wohnungen.

Wenn man dieses prognostizierte zusätzliche Bauvolumen gemäß dem Anteil der Baufertigstellungen im Kreis Mettmann verteilt, würde in Hilden bei einer Residenzpflicht ein Bedarf von 190 bis 375 zusätzlichen Wohnungen bzw. bei freier Wohnortwahl von 95 bis 190 Wohnungen bestehen.

Der Bedarf an Einfamilienhausbau wurde in diesem Zusammenhang nicht betrachtet.

Für die Städte am Rhein von Bonn bis Düsseldorf wird bis 2040 ein Wachstum von bis zu 20 Prozent erwartet. Die starke Zuwanderung in das Rheinland, die durch die aktuellen Flüchtlingswellen verstärkt werden, und die damit verbundenen Flächeninanspruchnahmen sind nicht von den „Kernstädten“ zu bewältigen. Wohnbau- und Gewerbeflächenbedarfe werden deshalb in einem regionalen Kontext insbesondere auch von den kreisangehörigen Kommunen gedeckt werden müssen. Die Regional- und die kommunale Bauleitplanung hat den landesplanerischen Auftrag, bedarfsgerecht Wohnbau- und Wirtschaftsflächen auszuweisen.

Aus diesen Darstellungen wird deutlich, dass dem Entwurf des Regionalplans zugrunde liegende Bedarfsprognose mit 1.150 WE nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entspricht.

Der Regionalplan für die Planungsregion Düsseldorf ist noch nicht abschließend beraten und beschlossen, aber bereits heute wird vor dem Hintergrund der nicht mehr aktuellen Bedarfsprognose über seine erste Fortschreibung, die sich mit Wohnbauflächen beschäftigen wird, diskutiert.

Die Stadt Hilden orientiert sich schon seit Jahrzehnten bei ihren stadtentwicklungspolitischen Entscheidungen an den Zielen des Entwurfs des Regionalplans – wie z.B. Schutz des Freiraums im Außenbereich, nur verantwortungsvolle Flächeninanspruchnahme, Vorrang der Innenentwicklung.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Herausforderungen und der den Leitlinien einer verantwortungsvollen Flächeninanspruchnahme folgenden Stadtentwicklung der letzten Jahrzehnte empfiehlt die Verwaltung, anzuregen, dass in der Tabelle 3.1.2.2 der Hinweis auf die Fußnote „**“ hinter der Stadt Hilden ersatzlos gestrichen wird.

-    Trassenbündelung von Ferntransportleitungen:

Eingangs ist klarzustellen, dass der neue Regionalplan auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und der Betriebserlaubnis der CO-Pipeline, die derzeit gerichtlich überprüft wird, keine unmittelbaren Auswirkungen besitzt.

Im Entwurf des Regionalplans (Stand: 2016) wird weder als Ziel noch als Grundsatz die Bündelung  von Ferntransportleitungen gefordert, sondern in den Erläuterungen auf die landesplanerischen Vorgaben, d.h. auf den Grundsatz 8.2-1 des Landesentwicklungsplans 2017 (LEP), verwiesen.
In den Erläuterungen des LEP zu diesem Grundsatz heißt es:
„Gleichwohl verbleiben auch beim Transport gefährlicher Stoffe durch Pipelines Gefahrenpotenziale. Daher stehen bei den Planungen, dem Bau und dem Betrieb solcher Leitungen Sicherheitsaspekte zur Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt an oberster Stelle.“
Aus Sicht der Verwaltung wäre es wünschenswert, wenn sich auch die Regionalplanung ausdrücklich dieser Forderung anschließt und diesen Satz in dieser Form im Regionalplan aufnimmt. Aber erforderlich ist es nicht, da die Vorgaben des LEP auch bei künftigen Verfahren auf Regionalplanebene zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird auch in den Erläuterungen des Regionalplans formuliert: „Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Bündelung von den Erfordernissen der Betriebs- und Versorgungsicherheit vorhandener und geplanter Transportfernleitungen abhängig ist.“

Deshalb empfiehlt die Verwaltung, bezüglich der Trassenbündelung keine Anregungen mehr vorzubringen.

 

Die anderen bisherigen Anregungen der Stadt Hilden, die in den als Anlage 2a und 2b beigefügten Stellungnahmen aus 2015 und 2016 dokumentiert sind, wurden aus Sicht der Verwaltung im Entwurf des Regionalplans ausreichend berücksichtigt.
Beispielsweise wird im Grundsatz G3 des Kapitels 5.1.1 des Entwurfs (Stand 2016) gefordert, dass bei Planung und Ausbau von Verkehrsinfrastruktur in überwiegend für Wohnzwecke genutzten Bereichen, insbesondere im Bereich von Allgemeinen Siedlungsbereichen, die Belange der Bevölkerung im Hinblick auf Immissionsschutz zu berücksichtigen sind. Damit wird die in der Stellungnahme aus 2015 geforderte Berücksichtigung der Lärmschutzthematik bei Neu- und Ausbau Rechnung getragen.

 

 

Weitere Vorgehensweise:

 

Der als Anlage 3 beigefügte Entwurf der Stellungnahme der Stadt Hilden im Rahmen der 3. Beteiligungsphase ist in dem vorgehend geschilderten Sinne verfasst.

 

Im Stadtentwicklungsausschuss am 20.09.2017 muss abschließend über die Stellungnahme beraten werden, damit die Verwaltung die städtische Stellungnahme bis zum 04.10.2017 der Regionalplanungsbehörde übersenden kann.

 

Laut mündlicher Auskunft der Regionalplanungsbehörde wird beabsichtigt, kurzfristig nach dem Ende der 3. Beteiligungsphase dem Regionalrat den „endgültigen“ Entwurf des Regionalplanes zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen. Anschließend muss der Regionalplan der Landesregierung angezeigt werden. Erst mit seiner öffentlichen Bekanntmachung tritt die Neufassung des Regionalplans in Kraft.

 

Die Verwaltung wird über den weiteren Fortgang des Aufstellungsprozesses bei der Bezirksregierung und die Beschlussfassung durch den Regionalrat berichten.

 

 

gez.

B. Alkenings