1. Erweiterung des Plangebiets
2. Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage vom 10.01. bis zum 11.02.2011
3. Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
1. den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung vom 14.07.2010 (bekanntgemacht im Amtsblatt
der Stadt Hilden am 30.07.2010) geändert durch Beschluss des Rates vom
15.12.2010 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Hilden am 28.12.2010)
dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Flächen in den räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplanes aufgenommen werden.
Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung liegt im Hildener
Westen im westlichen Eckbereich von Düsseldorfer Straße und Niedenstraße. Das
Plangebiet wird um eine Fläche von rd. 1.030 m² um die Flurstücke 313 und 194
(teilweise) in der Gemarkung Hilden Flur 1 erweitert.
Das Plangebiet umfasst damit in der Gemarkung Hilden, Flur 1 die Flurstücke
307, 308, 313 und 194 (teilweise). Die Größe des Plangebietes beträgt rd. 7.130
m².
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die gewerbliche
Nutzung des Plangebietes ermöglichen.
2. zu den in der Behördenbeteiligung gemäß §
4 Abs. 2 BauGB parallel zur Offenlage vom 10.01.2011 bis zum 11.02.2011
eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:
2.1 Schreiben
der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH vom 14.01.2011:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß dem Lageplan, welcher der Stellungnahme beigefügt war, verläuft ein
Stromkabel im Bereich der Düsseldorfer Straße. Die Straße gehört nicht zum
Geltungsbereich des Bebauungsplanes, sodass auf eine Kennzeichnung im
Bebauungsplan verzichtet wird.
2.2 Schreiben
der Handwerkskammer vom 08.02.2011:
Keine Bedenken.
2.3 Schreiben
des Kreises Mettmann vom 08.02.2011:
Untere Wasserbehörde:
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Zunächst einmal wird darauf
hingewiesen, dass das Landeswassergesetz (LWG) für das Land Nordrhein-Westfalen
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 geändert wurde. Der in der
Stellungnahme benannte § 51 a des alten LWG findet sich nun im § 44 des LWG
NRW.
Im § 44 Abs. 1 LWG NRW heißt es: „Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996
erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, ist nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu
beseitigen.“
Im §
55 Wasserhaushaltsgesetz wird in Absatz 2 ausgeführt, dass Niederschlagswasser ortsnah versickert,
verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Im
vorliegenden Fall ist das Plangebiet im Generalentwässerungsplan der Stadt
Hilden bereits berücksichtigt. Die Entwässerung des Plangebietes soll analog
der Stellungnahme des Tiefbau- und Grünflächenamtes der Stadt Hilden im
Trennsystem erfolgen. Die Beseitigung des Niederschlagswassers im Plangebiet
erfolgt auf Grundlage des genehmigten Generalentwässerungsplanes aus 2010.
Vorflut für das Gebiet ist der Mönchengraben. Die Einleitung erfolgt über das
Regenklärbecken an der Reisholzstraße DE-01-M. Eine Vermischung mit
Schmutzwasser erfolgt nicht. Die Möglichkeit der Versickerung des im Plangebiet
anfallenden Niederschlagswassers in den begrünten Teilbereichen ist daher nicht
erforderlich, auf entsprechende Untersuchungen kann verzichtet werden.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass die Industriegebiete gemäß § 1
Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in Verbindung mit dem Anhang (Abstandsliste 2007) zum
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 (MBl. NRW. 659) gegliedert werden. In der
Planzeichnung werden ergänzende Festsetzungen aufgenommen und Betriebe der
Abstandsklasse VII in den entsprechend festgesetzten Bereichen des Plangebietes
ausgeschlossen.
Unbeschadet weitergehender Bestimmungen sind Betriebe und Anlagen der in den
festgesetzten Gewerbegebieten (GE) jeweils aufgeführten Abstandsklassen von der
Ansiedlung ausgeschlossen.
Ausnahmen von der vorgenannten Festsetzung können nach § 31 Abs. 1 BauGB im
Einzelfall für Betriebe und Anlagen zugelassen werden, wenn gutachterlich
nachgewiesen wird, dass die Emissionen der geplanten Anlagen z. B. durch über
den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebseinschränkungen
soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den
schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Durch die Festsetzungen wird auch der Aspekt der Geruchsemissionen auf Ebene
des Bebauungsplanes hinreichend berücksichtigt. Weitergehende Regelungen sind
auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Untere Bodenschutzbehörde:
Keine Bedenken.
Untere Landschaftsbehörde:
Keine Bedenken.
Planungsrecht:
Der Anregung wird gefolgt. Der Kreis Mettmann wird im Rahmen der erneuten
Offenlage beteiligt und anschließend nach Abwägung durch den Rat der Stadt
Hilden über die Ergebnisse benachrichtigt. Des Weiteren wird dem Kreis Mettmann
mitgeteilt, wenn der Bebauungsplan in Kraft getreten ist.
2.4 Schreiben des Landesbetriebes Straßen
NRW vom 09.02.2011:
Keine Bedenken.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine weitere Beteiligung der
hiesigen Niederlassung erfolgt im Zuge der erneuten Offenlage sowie im späteren
Bauantragsverfahren.
3. die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger
im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß §3 Abs. 2 BauGB vom 10.01.2011 bis zum 11.02.2011 wie folgt zu behandeln:
3.1 Schreiben von Frau Gabriele Wick vom
31.01.2011:
Die im Rahmen der Bürgeranhörung vom 23.09.2010 vorgebrachten Bedenken
wurden im Zuge der Ratssitzung vom 15.12.2010 behandelt und sind somit in die
Abwägung zum Bauleitplanverfahren eingeflossen. Die Stadt Hilden setzt sich
stets für einen Interessenausgleich ein. In diesem Zusammenhang ist auch auf
das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB hinzuweisen. Die Stadt ist somit
bereits gesetzlich dazu verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die Hinweise zum Verkehr und der damit verbundene Verkehrslärm auf der
Niedenstraße werden zur Kenntnis genommen. Bei einer Verkehrszählung aus dem
Jahre 2013 konnten auf der Niedenstraße 4.588 Fahrzeuge/24 h mit einem
Lkw-Anteil von ca. 7 % gezählt (210 / 290 Lkw/24 h) werden. Dies wurde auch in
der schalltechnischen Untersuchung in Kapitel 7.4 entsprechend wiedergegeben
und berücksichtigt.
Die von der Einwenderin vorgebrachten Bedenken werden nicht geteilt. Bei den
von der Einwenderin vorgebrachten „offiziellen Zahlen“ von bis zu 70 dB(A)
bezieht sich die Einwenderin vermutlich auf die Lärmkartierung, welche auch im
Geoportal der Stadt Hilden abgerufen werden kann. Demnach wird eine Belastung
von 65 bis 70 dB(A) lediglich unmittelbar im Nahbereich der Düsseldorfer Straße
erreicht. Aufgrund der Verkehrsbelastung der Niedenstraße sind deutlich
geringere Werte zu erwarten. Zudem kann ausgeführt werden, dass durch die
Erschließung des Plangebietes die Verkehrszunahme bei einem konservativ angesetzten
anlagenbezogenen Anteil an neuen Fahrten für den Betrieb der mc2
nach Änderung auf den Teilflächen 8A, 8B und 8C und Teilfläche 2 von maximal 10
% des Gesamtverkehrs, also weniger als 300 / 450 Fahrzeuge/24 h und weniger als
21 / 29 Lkw/24 h liegen wird.
Bushaltestellen sind im öffentlichen Straßenraum angeordnet und gemäß DIN 18005
zu beurteilen. Daher werden die Bushaltestellen auch nicht im Zuge der
Lärmkontingentierung berücksichtigt, da sich die Kontingentierung lediglich mit
den gewerblichen Lärmquellen befasst.
Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an das Aufstellen und den Betrieb
der genannten Glascontainer sind nicht Gegenstand des vorliegenden
Bauleitplanverfahrens. Die Glascontainer befinden sich im öffentlichen
Straßenraum, eine Einbeziehung in die Lärmkontingentierung ist daher nicht
erfolgt.
Des Weiteren wurde die schalltechnische Untersuchung aufgrund der vorgebrachten
Anregungen zu den nicht mehr im Bestand vorhandenen Firmen überarbeitet und das
Gutachten aktualisiert.
Verkehrslärm ist im Zuge von Bauleitplanverfahren gemäß DIN 18005 zu
beurteilen. Im Zuge der Kontingentierung ist lediglich der gewerbliche Lärm zu
berücksichtigen.
Der Hinweis zum bereits in 2010 entfernten Baumbestand auf dem Grundstück
Düsseldorfer Straße 160 wird zur Kenntnis genommen. Die vorliegende
schalltechnische Untersuchung wurde auf aktueller Basis erstellt. Des Weiteren
wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Gutachten mit Stand vom
22.08.2017 dem aktuellen Stand entspricht. Des Weiteren besteht seitens der
Stadt Hilden kein Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden schalltechnischen
Untersuchung.
Hinsichtlich der geäußerten Kritik zur lediglich kurzen Erwähnung des
Lärmgutachtens im Rahmen der frühzeitigen Bürgeranhörung kann Folgendes
ausgeführt werden:
Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung wurde lediglich auf die
schalltechnischen Untersuchungen hingewiesen, da die Ergebnisse noch nicht in
die Planunterlagen eingearbeitet waren. Des Weiteren wurde in der
Bürgeranhörung dargestellt, dass im Zuge des Weiteren Planverfahrens die
Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung in den Bebauungsplan und seine
Festsetzungen einfließen. Seitens der Stadtverwaltung wurde dabei bereits auf
die Beteiligungsmöglichkeit im Rahmen der Offenlage hingewiesen. Zum Zeitpunkt
der 1. Offenlage stand die schalltechnische Untersuchung zur Verfügung. Diese
wurde nun aufgrund der vorgebrachten Anregungen und des geänderten Flächenzuschnittes
überarbeitet.
Der Hinweis bezüglich der Ausgleichsfläche wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge
des vorliegenden Bebauungsplans wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag
erstellt. Dabei wurde eine naturschutzfachliche Bilanzierung vorgenommen. In
der Betrachtung des Verhältnisses zwischen altem und neuem Planungsrecht ist zu
beachten, dass ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft bereits vor der
planerischen Entscheidung über die 3. Änderung des Bebauungsplanes i. S. d. §
1a Abs. 3 BauGB zulässig war. Im Rahmen der Bilanzierung wurde bereits
berücksichtigt, dass 20 Bäume innerhalb der Gewerbegebietsflächen anzupflanzen
sind. Vorhandene Bäume, welche erhalten bleiben, können auf die Anzahl der
anzupflanzenden Bäume angerechnet werden. Im Ergebnis der zwischen
Fachgutachter und dem Tiefbau- und Grünflächenamt abgestimmten Bewertung konnte
unter Berücksichtigung der vorzusehenden 20 Bäume innerhalb des Gewerbegebietes
sowie dem Pflanzerhalt innerhalb der festgesetzten Grünfläche entlang der
Düsseldorfer Straße nachgewiesen werden, dass eine Kompensation bereits durch
die im Bebauungsplan verbindlich festgesetzten Maßnahmen erfolgt. Hervorgerufen
durch die Planung ergibt die Bilanzierung sogar einen Überschuss, sodass keine
externen Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden. Daher werden auch keine
externen Ausgleichsflächen notwendig.
Die Einwendungen finden in der vorgenannten Art und Weise Berücksichtigung.
3.2 Schreiben von Frau Uschi Köneke vom
31.01.2011:
Die Hinweise zur Bürgeranhörung werden zur Kenntnis genommen. Die im Rahmen
der Bürgeranhörung vom 23.09.2010 vorgebrachten Bedenken wurden im Zuge der
Ratssitzung vom 15.12.2010 behandelt und sind somit in die Abwägung zum
Bauleitplanverfahren eingeflossen. Die Stadt Hilden setzt sich stets für einen
Interessenausgleich ein. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Abwägungsgebot
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB hinzuweisen. Die Stadt ist somit bereits gesetzlich dazu
verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
Die Bedenken hinsichtlich der Lärmbelästigung für die Anwohner Niedenstraße und
Zeißweg werden nicht geteilt. Im Rahmen der Bürgeranhörung wurde darauf
hingewiesen, dass die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vorlagen,
jedoch bis zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung noch nicht in den
Bebauungsplan-Vorentwurf eingearbeitet werden konnten. Daher wurde lediglich
auf die schalltechnischen Untersuchungen hingewiesen. Des Weiteren wurde in der
Bürgeranhörung dargestellt, dass im Zuge des weiteren Planverfahrens die
Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung in den Bebauungsplan und seine
Festsetzungen einfließen. Seitens der Stadtverwaltung wurde dabei bereits auf
die Beteiligungsmöglichkeit im Rahmen der Offenlage hingewiesen. Zum Zeitpunkt
der 1. Offenlage stand die schalltechnische Untersuchung zur Verfügung. Die
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Gewerbebetriebe sind im Gutachten unter
Punkt 3.3 transparent dargestellt. Durch die Berechnung der
Emissionskontingente und die verbindliche Festsetzung von Emissionskontingenten
im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
eingehalten werden. Der Schallschutz für die im Umfeld liegenden schutzwürdigen
Nutzungen wird somit gewährleistet.
Das Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die aktualisierte schalltechnische
Untersuchung 2017 erstellt wurde und somit Abweichungen zur gesamtstädtischen
Lärmkartierung der Stadt Hilden 2008 möglich sind. Das Gutachten basiert auf
den aktuellen Angaben und seine Richtigkeit wird seitens der Stadt nicht
bezweifelt.
Des Weiteren wurde die schalltechnische Untersuchung aufgrund der vorgebrachten
Anregungen zu den nicht mehr im Bestand vorhandenen Firmen überarbeitet und das
Gutachten aktualisiert.
Hinsichtlich der Abholzung des Baumbestandes auf dem Grundstück Düsseldorfer
Straße 160 kann ausgeführt werden, dass das Grundstück nicht im räumlichen
Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes liegt. Das Grundstück ist
inzwischen durch eine Wohnbebauung bebaut worden, welche im Zuge der
schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt wurde.
3.3 Schreiben von den Rechtsanwälte Wolf
& Partner bevollmächtigt durch Ursula Henneberg-Mönch vom 07.02.2011:
Die Bedenken hinsichtlich konkreter Naturausgleichsflächen werden nicht
geteilt. Im Zuge des weiteren Planverfahrens ist ein landschaftspflegerischer
Fachbeitrag erstellt worden. Dabei wurde eine naturschutzfachliche Bilanzierung
vorgenommen. In der Betrachtung des Verhältnisses zwischen altem und neuem
Planungsrecht ist zu beachten, dass ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft
bereits vor der planerischen Entscheidung über die 3. Änderung des
Bebauungsplanes i. S. d. § 1a Abs. 3 BauGB zulässig war. Im Rahmen der Bilanzierung
wurde bereits berücksichtigt, dass 20 Bäume innerhalb der Gewerbegebietsflächen
anzupflanzen sind. Vorhandene Bäume, welche erhalten bleiben, können auf die
Anzahl der anzupflanzenden Bäume angerechnet werden. Im Ergebnis der zwischen
Fachgutachter und Tiefbau- und Grünflächenamt abgestimmten Bewertung konnte
unter Berücksichtigung der vorzusehenden 20 Bäume innerhalb des Gewerbegebietes
sowie dem Pflanzerhalt innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche
entlang der Düsseldorfer Straße nachgewiesen werden, dass eine Kompensation
bereits durch die im Bebauungsplan verbindlich festgesetzten Maßnahmen erfolgt.
Hervorgerufen durch die Planung ergibt die Bilanzierung, dass keine externen
Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden.
Gemäß den Zielen der Planung soll mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren durch die Entwicklung eines
integrierten Standortes eine Innenentwicklung forciert werden. Demnach wird ein
sparsamer Umgang mit Grund und Boden im Sinne des BauGB mit der vorliegenden
Planung verfolgt. Zudem stellt bereits der wirksame Flächennutzungsplan der
Stadt Hilden das Plangebiet als Gewerbegebiet dar. Durch den nun vorliegenden
Bebauungsplan soll diese Darstellung des Flächennutzungsplanes in verbindliches
Planrecht überführt werden. Es wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen,
dass das Plangebiet bereits heute im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 103, 2.
Änderung liegt. Bei dem Plangebiet handelt es sich keineswegs um ein
naturbelassenes Grundstück.
Im Zuge der Vorbereitung der 2. Offenlage wurde zudem eine Artenschutzprüfung durchgeführt.
Im Ergebnis führt die Planung zu keinen artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG, sofern die geplanten Rodungen zur
Berücksichtigung des Brutgeschehens der sog. Allerweltsarten im Zeitraum
zwischen dem 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres durchgeführt
werden, um Eingriffe in das Brutgeschehen auszuschließen. Ein entsprechender
Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Des Weiteren ist gemäß
Artenschutzprüfung die Beleuchtung von Stellflächen und Wegestrukturen mit
LED-Leuchtkörpern umzusetzen,
um Kollisionsschäden mit Fledermäusen auszuschließen. Eine
entsprechende Festsetzung wird deshalb gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Maßnahme
zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die
Fläche des Plangebietes befindet sich inzwischen im Besitz bzw. Zugriff der
Firma mc² Europe, sodass die Fläche im Anschluss an das bestehende
Betriebsgelände durch die Erweiterung des Plangebietes im Nordwesten nun über
die bestehenden Betriebsflächen der Firma mc² Europe erreicht werden können.
Eine maßgebliche Erschließung des Geländes ist somit über die Forststraße
vorgesehen. Über die zusätzlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
aufgenommenen Flächen sollen demnach die geplante Halle sowie eine mögliche Tiefgarage
erreicht werden können.
Gleichwohl soll im Rahmen der Angebotsplanung eine Zufahrt zur Niedenstraße
nicht in Gänze ausgeschlossen werden. Neben einer Zufahrt für die Feuerwehr
sowie Betreiber der Fernmeldeanlage ist auch eine Zufahrt zum Plangebiet von Seiten
der Niedenstraße denkbar, sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der
Nachweis erbracht werden kann, dass die im Bebauungsplan festgesetzten
Emissionskontingente eingehalten werden.
Der Hinweis zu den vorhandenen Bushaltestellen wird zur Kenntnis genommen und
im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt; die Bushaltestellen werden in
der Begründung zum Bebauungsplan benannt. Die Bushaltestellen befinden sich im
öffentlichen Straßenraum.
Den vorgebrachten Anregungen hinsichtlich des Grundstücks Düsseldorfer Straße
160 wird gefolgt. Die schalltechnische Untersuchung wurde entsprechend
überarbeitet und die inzwischen realisierte Wohnbebauung auf dem Grundstück mit
der Gebietseinstufung Allgemeines Wohngebiet berücksichtigt. Auch die Begründung
zum Bebauungsplan wurde gemäß den Gegebenheiten angepasst.
Der Argumentation, dass es sich bei dem Gebiet, welches durch die Straßen
Düsseldorfer Straße, Niedenstraße, Eichenstraße und Walter-Wiederhold-Straße
begrenzt wird, um ein reines Wohngebiet handelt, wird nicht geteilt. Die
Stadtverwaltung sieht hier die Berücksichtigung eines Allgemeinen Wohngebietes
als angemessen, insbesondere da in dem genannten Bereich sich durchaus
vereinzelt Nutzungen befinden, welche über die reine Wohnnutzung hinausgehen.
Neben der Schule können weitere Nutzungen wie beispielsweise Computerunternehmen
am Zeißweg benannt werden. Eine Einstufung als reines Wohngebiet kann aber auch
im Hinblick der unmittelbar angrenzen Nutzung westlich der Niedenstraße,
östlich der Walter-Wiederhold-Straße sowie südlich der Düsseldorfer Straße
nicht bestätigt werden. Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
Gemengelage. Die Einstufung als Allgemeines Wohngebiet erscheint daher
angemessen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden bei Einhaltung der
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete gewährleistet.
Eine Zufahrt zum Plangebiet unmittelbar über die Düsseldorfer Straße wird im
Bebauungsplan ausgeschlossen. Damit
wird der Anregung des Landesbetriebes Straßenbau NRW entsprochen und auf
Zufahrten und Zugänge zur freien Strecke verzichtet. Des Weiteren werden somit
entlang der Düsseldorfer Straße die bestehenden Grünstrukturen erhalten und ein
harmonisches Einfügen der Planung in die Bestandssituation gewährleistet.
Hinsichtlich des vom Einwender vorgetragenen Verweises auf den Bebauungsplan
Nr. 103, 2. Änderung kann darauf hingewiesen, dass die Erschließung über das
bestehende Straßennetz erfolgen soll. Eine Erschließung über die Düsseldorfer
Straße war bereits in der 2. Änderung des Bebauungsplanes lediglich als Option
benannt. Dabei wird bereits in der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103
darauf hingewiesen, dass die Düsseldorfer Straße im betroffenen Abschnitt noch
außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt, sodass in Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Straßen.NRW als Vertreter des Straßenbaulastträgers die Anbauverbots- und
Anbaubeschränkungszone zu beachten sind. Im Rahmen des vorliegenden Planverfahrens
wurde daher die Möglichkeit einer Erschließung unmittelbar über die
Düsseldorfer Straße geprüft. Im Ergebnis der Prüfung soll der Anregung des
Landesbetriebes Straßenbau NRW entsprochen werden und auf Zufahrten und Zugänge
zur freien Strecke verzichtet werden.
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Niedenstraße durch die 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 103 wird in Relation zum Gesamtverkehrsaufkommen eine
untergeordnete Rolle spielen. Der Hinweis auf den Schulweg wird zur Kenntnis
genommen. Allerdings wird durch die untergeordnete Verkehrszunahme in Relation
zum Gesamtverkehrsaufkommen sowie aufgrund der durchgeführten Vergrößerung des
Bürgersteigs an der Ecke des Gebäude Düsseldorfer Straße 160 hier keine
erhebliche Auswirkung erwartet. Sofern eine verkehrstechnische Anbindung des
Plangebietes an die Niedenstraße erfolgt, ist die Erschließung gemäß den
geltenden Vorschriften und Regelungen zu realisieren, sodass zusätzliche
Gefahrenpotenziale minimiert werden.
Unmittelbare Auswirkungen auf den Busverkehr sind durch die vorliegende Planung
nicht zu erwarten. Gegebenenfalls ist eine Verlagerung der Bushaltestelle
vorzusehen, dies ist jedoch im Rahmen konkreter Ansiedlungsabsichten zu prüfen
und nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes. Eine Beeinträchtigung
des Busverkehrs kann zum jetzigen Zeitpunkt der Planung nicht festgestellt
werden.
Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Werksverkaufs werden nicht geteilt.
Im Bebauungsplan wird explizit geregelt, dass in den mit GE gekennzeichneten
Flächen (GE 2, GE 8a, GE 8b, GE 8c) gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO
Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- oder
produzierenden Gewerbebetrieben stehen (Werksverkauf), nur ausnahmsweise
zulässig sind. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit wird bereits dokumentiert,
dass dies nur eine untergeordnete Nutzung im Plangebiet sein darf. Zudem
entspricht diese Festsetzung dem bereits bestehenden rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 103, 2. Änderung. Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan Nr.
103, 3. Änderung Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, damit gehen die
Festsetzungen über die Regelungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 103,
2. Änderung hinaus und zeigen, dass hier insbesondere Flächen für das
produzierende Gewerbe sowie entsprechende Lagerflächen planungsrechtlich
vorbereitet werden.
Hinsichtlich des befürchteten Verkehrs durch einen möglichen Werksverkauf wird
auf die festgesetzten Emissionskontingente im Bebauungsplan verwiesen. Die
Einhaltung dieser Werte ist verbindlich, sodass hierdurch bereits ein möglicher
Werksverkauf bzw. die damit verbundenen Verkehre hinreichend reglementiert
werden.
Die Hinweise zum Verkehr und des damit verbundenen Verkehrslärms auf der
Niedenstraße werden zur Kenntnis genommen. Auf die geplante Erschließung über
das bestehende Betriebsgelände der Firma mc² Europe an der Forststraße wird
hingewiesen. Durch die Möglichkeit, das Plangebiet sowohl von der Forststraße
als auch der Niedenstraße zu erreichen, werden die Verkehrsbewegungen besser im
Verkehrsnetz verteilt. Zudem wird auf eine Verkehrszählung aus dem Jahre 2013
hingewiesen, bei der auf der Niedenstraße 4.588 Fahrzeuge/24 h mit einem
Lkw-Anteil von ca. 7 % (210 / 290 Lkw/24 h) gezählt werden konnten. Dies wurde
auch in der schalltechnischen Untersuchung im Kapitel 7.4 entsprechend wiedergegeben
und berücksichtigt. Der zu erwartende Verkehr durch das Plangebiet wird in Relation
zur bestehenden Verkehrsbelastung eine deutlich untergeordnete Rolle einnehmen.
Erhebliche Auswirkungen durch den Mehrverkehr sind nicht zu erwarten.
In der Begründung zum Bebauungsplan werden umfangreiche Ausführungen zum Immissionsschutz
getätigt. Durch die getroffenen Festsetzungen können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
für die angrenzende Wohnbebauung gewährleistet werden. Einschränkungen zum
nächtlichen Lieferverkehr und Ladetätigkeiten können auf Ebene des Bebauungsplanes
aufgrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage nicht getroffen werden,
gleichwohl können entsprechende Auflagen Ergebnis des Baugenehmigungsverfahrens
werden. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Lärmemissionskontingente zu
verweisen, die nachts in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr niedriger Grenzen
setzt.
Der Anregung, das Maß der baulichen Nutzung und damit insbesondere die
Gebäudehöhe im Bebauungsplan zu bestimmen, wird gefolgt. Im Bebauungsplan
werden maximale Gebäudehöhen sowie eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine
Geschossflächenzahl von 2,4 festgesetzt.
Den Ausführungen zur schalltechnischen Untersuchung wird teilweise gefolgt. Die
schalltechnische Untersuchung wurde auf Grundlage der aktuellen
Plangebietsabgrenzung sowie den inzwischen vorhandenen örtlichen Gegebenheiten
durchgeführt. Der Gastronomiebetrieb an der Düsseldorfer Straße 160 ist somit
nicht mehr im Gutachten benannt und die Fläche östlich der Niedenstraße nun als
Allgemeines Wohngebiet berücksichtigt. Eine Einstufung als Reines Wohngebiet
wurde nicht vorgesehen, siehe hierzu bereits die zuvor gemachten Ausführungen.
Der Verkehrslärm der öffentlichen Straßen ist im Zuge von Bauleitplanverfahren
gemäß DIN 18005 zu beurteilen und nicht Teil der Emissionskontingentierung. Die
DIN 18005 sieht lediglich Orientierungswerte für die jeweiligen Gebietstypen
vor. Durch den Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung werden die Verkehrsmengen auf
der Niedenstraße in einem moderaten Maße zunehmen, sodass keine spürbaren
Auswirkungen auf den Verkehrslärm zu erwarten sind.
Im Zuge der Kontingentierung ist lediglich der gewerbliche Lärm zu
berücksichtigen. Die Immissiongrenzwerte der TA-Lärm sind in der Bauleitplanung
bindend. Die Vorbelastung für das Plangebiet der 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 103 wurde gemäß den Ausführungen in Kapitel 6.2 ermittelt.
Das Gutachten wurde somit gemäß den geltenden Vorschriften erstellt. Des
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die schalltechnische Untersuchung 2017
erstellt wurde und somit Abweichungen zur gesamtstädtischen Lärmkartierung der
Stadt Hilden 2008 möglich sind.
Die Begründung wurde gemäß den überarbeiteten schalltechnischen Untersuchungen
und Ergebnissen ebenfalls angepasst.
Durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes soll die vorhandene Gewerbegebietsausweisung zur Düsseldorfer
Straße hin erweitert werden, um hier das derzeit minder genutzte Grundstück für
eine gewerbliche Nutzung zu aktivieren. Westlich des Plangebietes hat sich in
den vergangenen Jahren die Firma mc² Europe erfolgreich entwickelt. Die
Grundstücksflächen der Firma mc² Europe sind mittlerweile ausgeschöpft, sodass
in absehbarer Zeit eine Betriebserweiterung notwendig wird. Die Flächen des
Plangebietes sollen für eine entsprechende Erweiterung planungsrechtlich
vorbereitet werden. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten wird zudem
gewährleistet, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten
werden. Der Schallschutz für die im Umfeld liegenden schutzwürdigen Nutzungen
wird somit gewährleistet. Die vorliegende Planung ist somit keineswegs
rücksichtslos, sondern ermöglicht ein Nebeneinander der unterschiedlichen
Nutzungen.
3.4 Schreiben vom Bund für Umwelt und
Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Ortsgruppe
Hilden vom 10.02.2011:
Der Hinweis, dass der sparsame Umgang mit Grund und Boden und die vorliegende
Innenentwicklung begrüßt werden, wird zur Kenntnis genommen. Gemäß den Zielen
der Planung soll mit dem
vorliegenden Bauleitplanverfahren durch die Entwicklung eines integrierten
Standortes eine Innenentwicklung forciert werden. Demnach wird ein sparsamer
Umgang mit Grund und Boden im Sinne des BauGB verfolgt. Zudem stellt bereits
der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Hilden das Plangebiet als
Gewerbegebiet dar, durch den nun vorliegenden Bebauungsplan soll diese
Darstellung des Flächennutzungsplanes in verbindliches Planrecht überführt
werden.
Eine Verschlechterung der Gesamtsituation, wie vom Einwender vorgebracht, kann
nicht erkannt werden. Das geplante Gewerbegebiet wird sich aufgrund der im
Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen in das vorhandene Ortsbild einfügen. So
wird im Bebauungsplan z.B. entlang der Düsseldorfer Straße eine Grünfläche
festgesetzt und die bestehenden Grünstrukturen durch die Festsetzung einer
Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
planungsrechtlich gesichert.
Die Interessen der Anwohner werden zudem durch die nun ergänzend getroffenen
verbindlichen Festsetzungen zu maximalen Gebäudehöhen sowie zu Festsetzungen
zum Immissionsschutz gewahrt. Die Gewerbegebiete (GE) werden weiterhin gemäß §
1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in Verbindung mit dem Anhang (Abstandsliste 2007) zum
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 (MBl. NRW. 659) gegliedert. So sind die
Anlagen der Abstandsklassen I-VII (vormals I-VI) für überwiegende Teile des
Plangebietes aufgeschlossen. Lediglich im Südwesten des Plangebietes sind Anlagen
der Abstandsklasse VII gemäß Abstandsliste 2007 zulässig. Anlagen der
Abstandsklassen I-VI sind auch im Südwesten des Plangebietes unzulässig. Ziel
ist es, nur Betriebe und Anlagen zuzulassen, die für die schutzwürdigen
Nutzungen in der Umgebung keine wesentlichen Störungen verursachen können.
Insgesamt ergeben sich im Plangebiet, wie zuvor beschrieben, zwei
Untergliederungen im Sinne des Abstandserlasses, in denen Betriebe und Anlagen,
der in den festgesetzten Gebieten jeweils angeführten Abstandsklassen, von der
Ansiedlung ausgeschlossen sind.
Ausnahmen von der vorgenannten Festsetzung können nach § 31 Abs. 1 BauGB im
Einzelfall für Betriebe und Anlagen zugelassen werden, wenn gutachterlich
nachgewiesen wird, dass die Emissionen der geplanten Anlagen z.B. durch über
den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch
Betriebseinschränkungen, soweit begrenzt werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen in den schutzwürdigen Gebieten vermieden werden. Diese
Ausnahmeregelung trägt der neusten Entwicklung und den damit einhergehenden
sich stetig ändernden Stand der Technik Rechnung.
Der Anregung zu den Baugrenzen wird dahingehend gefolgt, dass das Planverfahren
nun einen qualifizierten Bebauungsplan vorsieht und Baugrenzen aufgenommen
wurden. Da das bestehende Gebäude der Firma mc² Europe an der Forststraße nicht
in Gänze parallel zur Düsseldorfer Straße B 228 steht, wurde im nun
vorliegenden Bebauungsplan die Baugrenze nicht in Gänze an der Gebäudekante
Forststraße 2/2a ausgerichtet. Der Aufbau der Baugrenze orientiert sich
parallel zur Düsseldorfer Straße, ein einheitliches Ortsbild kann somit
erhalten bleiben.
Eine Verbreiterung des Grünstreifens wird nicht vorgesehen. Die festgesetzte
Baugrenze hält jedoch einen Abstand von 3 m zur festgesetzten Grünfläche ein,
sodass der bestehende Gehölzbestand innerhalb der privaten Grünfläche einen
zusätzlichen Schutzabstand erhält. Im Zuge des Planverfahrens wurde ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Dabei wurde eine naturschutzfachliche
Bilanzierung vorgenommen. In der Betrachtung des Verhältnisses zwischen altem
und neuem Planungsrecht ist zu beachten, dass ein Eingriff in Boden, Natur und
Landschaft bereits vor der planerischen Entscheidung über die 3. Änderung des
Bebauungsplanes i. S. d. § 1a Abs. 3 BauGB zulässig war. Im Rahmen der Bilanzierung
wurde bereits berücksichtigt, dass 20 Bäume innerhalb der Gewerbegebietsflächen
anzupflanzen sind. Vorhandene Bäume, welche erhalten bleiben, können auf die
Anzahl der anzupflanzenden Bäume angerechnet werden. Im Ergebnis der zwischen
Fachgutachter und Tiefbau- und Grünflächenamt abgestimmten Bewertung konnte
unter Berücksichtigung der vorzusehenden 20 Bäume innerhalb des Gewerbegebietes
sowie dem Pflanzerhalt innerhalb der festgesetzten Grünfläche entlang der
Düsseldorfer Straße nachgewiesen werden, dass eine Kompensation bereits durch
die im Bebauungsplan verbindlich festgesetzten Maßnahmen erfolgt. Hervorgerufen
durch die Planung ergibt die Bilanzierung, dass keine externen Kompensationsmaßnahmen
erforderlich werden.
Die schalltechnische
Untersuchung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 „Düsseldorfer Straße /
Niedenstraße“ in Hilden-West mit Stand vom 22.08.2017 berücksichtigt die
Wohnhäuser östlich des Plangebietes an der Niedenstraße, nördlich des
Plangebietes am Porscheweg und nördlich des Plangebietes an der Forststraße als
Allgemeine Wohngebiete. Der Anregung des Einwenders wird in diesem Punkt
entsprochen.
Die Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Emissionskontingente werden nicht
geteilt. Durch die Überarbeitung des Bebauungsplanes handelt es sich bei der
vormaligen Fläche GE2 nun um die Fläche GE 8b. Für die Fläche wird ein
Emissionskontingent von 65 dB(A)/m² (tags) und 51 dB(A)/m² (nachts) festgesetzt. Durch die Festsetzung
von Emissionskontingenten wird sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte
der TA-Lärm eingehalten werden. Der Schallschutz für die im Umfeld liegenden
schutzwürdigen Nutzungen wird somit gewährleistet.
Der Anregung, einen Ausschluss von Gewerbeansiedlungen mit nächtlichem
Lieferverkehr vorzusehen, wird nicht gefolgt. Ein genereller Ausschluss von
nächtlichem Lieferverkehr kann schon allein aufgrund einer fehlenden
Ermächtigungsgrundlage im Bauleitplanverfahren nicht berücksichtigt werden.
Gleichwohl trägt der Bebauungsplan mit den festgesetzten zulässigen
Emissionskontingenten dafür Sorge, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewahrt bleiben. Bei der Steuerung von Lieferverkehr handelt es sich um
organisatorische Maßnahmen, welche im Zuge von Baugenehmigungsverfahren bei
Vorliegen einer konkreten Planung geprüft werden.
Der Anregung zu Betrieben der Abstandsklasse VII wird gemäß den oben genannten
Ausführungen gefolgt. Lediglich
im Südwesten des Plangebietes, in einem Bereich, wo der Abstand von 100m
eingehalten wird, sind Anlagen der Abstandsklasse VII gemäß Abstandsliste 2007
zulässig. Anlagen der Abstandsklassen I-VI sind auch im Südwesten des
Plangebietes unzulässig.
4. die
erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 103, 3. Änderung gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 4
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Diesem Beschluss liegt das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, zugrunde.
Das Plangebiet für den Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung liegt im Hildener
Westen im westlichen Eckbereich von Düsseldorfer Straße und Niedenstraße.
Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 1 die Flurstücke 307, 308,
313 und 194 (teilweise). Die Größe des Plangebietes beträgt rd. 7.130 m².
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll planungsrechtlich die gewerbliche
Nutzung des Plangebietes ermöglichen.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat am 14.07.2010 den
Beschluss zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 103, 3.
Änderung gefasst. Dies geschah vor dem
Hintergrund eines konkreten Vorhabens, welches sich allerdings in der
Zwischenzeit nicht mehr konkret darstellt. Es besteht aber weiterhin das
Interesse der Firma mc² Europe (vormals Profair), diese Fläche für eine
Betriebserweiterung vorzusehen. Die Stadt Hilden erachtet es zudem für sinnvoll,
diesen Bereich durch ein Bauleitplanverfahren zu überplanen und eine bessere
Ausnutzbarkeit des Plangebietes zu ermöglichen. Daher wurde der Bebauungsplan
Nr. 103, 3. Änderung gemäß Beschluss des Rates der Stadt Hilden vom 15.12.2010 –
im Rahmen des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des
Bebauungsplans – als „Angebotsbebauungsplan“ weitergeführt.
Das Plangebiet befindet sich an der Düsseldorfer Straße im Westen des Stadtgebietes Hilden. Es umfasst Grundstücksflächen im Bereich der Düsseldorfer Straße und der Niedenstraße.
Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 „Düsseldorfer Straße / Niedenstraße“ wird im Westen und zum überwiegenden Teil im Norden durch vorhandene, gewerblich genutzte Grundstücksflächen begrenzt. Lediglich im Nordwesten grenzen Grünstrukturen an das Plangebiet und daran anschließend Wohnnutzungen an. Im Osten wird das Plangebiet durch die Niedenstraße und im Süden durch die Düsseldorfer Straße begrenzt.
Am 23.09.2010 wurde eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in
Form einer Bürgeranhörung zu dem Bebauungsplanentwurf durchgeführt. Das
Protokoll zu der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegt dieser
Sitzungsvorlage bei (Anlage 1a-c). Die Inhalte der Bürgerbeteiligung sind in
die Abwägung einbezogen worden.
Der damalige Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 10.01.2011
bis zum 11.02.2011 öffentlich ausgelegt.
Aufgrund der in der
Offenlage vorgebrachten privaten Anregungen sowie Schreiben der Behörden und
anderer Träger öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan-Entwurf inhaltlich
überarbeitet. Die von den offiziellen Stellen vorgebrachten Anregungen und
Hinweise konnten weitgehend Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegungen hatten Einwender Bedenken
hinsichtlich des Immissionsschutzes geäußert. Diese waren im Wesentlichen auf
die damals geplante Erschließung ausschließlich über die Niedenstraße und die
sich ergebenden Mehrverkehre zurückzuführen. Zur Lösung dieser Konflikte hat die
Firma mc² Europe inzwischen im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden
Hallen zusätzliche Flächen erworben, sodass die Erschließung entzerrt werden
kann und Immissionskonflikte vermieden werden können. Die entsprechenden
Flächen sollen nun in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
integriert werden. Eine maßgebliche Erschließung des Geländes ist somit über
die Forststraße vorgesehen. Über die zusätzlich in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes aufgenommenen Flächen sollen demnach die geplante Halle sowie
eine mögliche Tiefgarage erreicht werden können.
Gleichwohl soll im Rahmen der Angebotsplanung eine Zufahrt zur Niedenstraße
nicht in Gänze ausgeschlossen werden. Neben einer Zufahrt für die Feuerwehr
sowie Betreiber der Fernmeldeanlage ist auch eine Zufahrt zum Plangebiet von Seiten
der Niedenstraße denkbar, sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der
Nachweis erbracht werden kann, dass die im Bebauungsplan festgesetzten
Emissionskontingente eingehalten werden.
Weiterhin wurden im Zuge der Überarbeitung der Unterlagen zur nun
beabsichtigten 2. Offenlage von einem einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3
BauGB auf einen qualifizierten Bebauungsplan gewechselt, da der Bebauungsplan
Nr. 103 keine Festsetzungen zum Maß der Bebauung beinhaltet. Im Zuge der 3.
Änderung sollen für das Plangebiet dezidiertere Festsetzungen hinsichtlich der
zulässigen Gebäudehöhe in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Im Entwurf des Bebauungsplans
sind nun maximale Gebäudehöhen vorgesehen. Zudem werden die Grundflächenzahl,
Geschossflächenzahl und Bauweise festgesetzt.
Aufgrund der in der ersten öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Anregungen wurde die schalltechnische Untersuchung aktualisiert und an die
aktuellen Gegebenheiten angepasst. Die festgesetzten zulässigen
Emissionskontingente im Bebauungsplan wurden angepasst. Die Bebauung östlich
der Niedenstraße wurde als Allgemeines Wohngebiet eingestuft.
Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse I-VII (vormals I-VI) werden im Bebauungsplan für überwiegende Teile des Plangebietes aufgeschlossen. Lediglich im Südwesten des Plangebietes sind Anlagen der Abstandsklasse VII gemäß Abstandsliste 2007 zulässig. Anlagen der Abstandsklassen I-VI sind im Südwesten des Plangebietes unzulässig. Ziel ist es, nur Betriebe und Anlagen zuzulassen, die für die schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung keine wesentlichen Störungen verursachen können.
Im Zuge der Erarbeitung des nunmehr zur Beratung gestellten Entwurfs des
Bebauungsplans wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Dabei
wurde eine naturschutzfachliche Bilanzierung vorgenommen. Im Ergebnis der zwischen Fachgutachter und dem
Tiefbau- und Grünflächenamt abgestimmten Bewertung konnte unter
Berücksichtigung der vorzusehenden 20 Bäume innerhalb des Gewerbegebietes sowie
dem Pflanzerhalt innerhalb der festgesetzten Grünfläche entlang der
Düsseldorfer Straße nachgewiesen werden, dass eine Kompensation bereits durch
die im Bebauungsplan verbindlich festgesetzten Maßnahmen erfolgt. Hervorgerufen
durch die Planung ergibt die Bilanzierung, dass somit keine externen Kompensationsmaßnahmen
erforderlich werden. Daher werden auch keine externen Ausgleichsflächen
notwendig und somit auch nicht festgesetzt.
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung aus dem Jahr 2017 wurde eine
ergänzende Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Maßnahme zum Schutz zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in den Bebauungsplan
aufgenommen. Die Beleuchtung von Stellflächen und Wegestrukturen im Plangebiet
ist demnach ausschließlich mit LED-Leuchtkörpern zu realisieren, um Kollisionsschäden
mit Fledermäusen auszuschließen.
Der Anregung, das Maß der baulichen Nutzung und damit insbesondere die
Gebäudehöhe im Bebauungsplan zu bestimmen, wird gefolgt. Das
Planverfahren sieht nun einen qualifizierten Bebauungsplan vor. Im Bebauungsplan
werden maximale Gebäudehöhen sowie eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine
Geschossflächenzahl von 2,4 festgesetzt. Des Weiteren werden Baugrenzen sowie
Flächen für Nebenanlagen (Tiefgarage) im Bebauungsplan festgesetzt.
Aufgrund der Anregungen des Kreises Mettmann wurden zudem die
Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung in der Begründung überarbeitet
und auf die geltende Gesetzesgrundlage Bezug genommen. Das Landeswassergesetz
(LWG) für das Land Nordrhein-Westfalen wurde zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 08.07.2016 geändert. Der in der Stellungnahme benannte § 51a des
alten LWG findet sich nun im § 44 des LWG NRW.
Dem erneuten Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung
inklusive Umweltbericht mit Stand vom 21.08.2017 zugrunde.
Auf der städtischen Internetseite könnten unter www.hilden.de/stadtplanung
-> aktuelle Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von
Bebauungsplänen -> Hilden-West -> 103-03 die der Erarbeitung des Entwurfs
des Bebauungsplans zugrunde liegenden Fachgutachten eingesehen werden:
· Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung -Hilden- „Düsseldorfer
Straße / Niedenstraße“, ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, 14.08.2017
· Artenschutzprüfung
zum Bebauungsplan Nr. 103, 3. Änderung -Hilden- „Düsseldorfer Straße /
Niedenstraße“, ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, 22.05.2017
· Schalltechnische
Untersuchung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 „Düsseldorfer Straße /
Niedenstraße“ in Hilden-West, TAC Technische Akustik, 22.08.2017
Der unmittelbare Link zu den Informationen und Dateien des Bebauungsplanverfahrens lautet:
https://ssl.o-sp.de/hilden/plan/uebersicht.php?S=5&L1=8&pid=16451
Falls der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 11.10.2017 die erneute
öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanentwurfes beschließt, ist
die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum November / Dezember 2017
geplant.
gez.
B. Alkenings
Bürgermeisterin