Betreff
Bewilligung einer erhöhten Zuwendung im Einzelfall aus dem Fassadenprogramm
Vorlage
WP 14-20 SV 60/042
Aktenzeichen
IV/60.1 hb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss stimmt zu, aufgrund des Antrages des Ev. Verwaltungsamtes des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann gemäß der Richtlinie der Stadt Hilden über die Gewährung von Zuwendungen zur Neugestaltung von Fassaden im Stadtumbaugebiet Innenstadt eine erhöhte Zuwendung im Einzelfall zu genehmigen. Es wird ein Zuschuss in Höhe von 19.200 € (50 % von 60 €/m2 aufgewerteter und gestalteter Fassadenfläche) gewährt.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Zur Verbesserung des Erscheinungsbildes der Hildener Innenstadt und zur Aufwertung des Standortes wurde das Fassadenprogramm der Stadt Hilden initiiert. Es handelt sich um ein Projekt des Integrierten Handlungskonzeptes für die Innenstadt Hildens, gefördert mit einer 50%igen Zuwendung aus Landes- und Bundesmitteln gemäß der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008. Das Fassadenprogramm soll dazu dienen, in der Innenstadt Anreize für Investitionen zur Verbesserung der Gestaltung der Wohn- und Geschäftshäuser zu schaffen und die Initiierung von privatem Engagement für die Verbesserung von Gebäuden anzustoßen.

 

Das Fassadenprogramm wird seitens der Bezirksregierung in Höhe von jährlich 19.000 € bezuschusst. Der Fördersatz beträgt 50 %, so dass durch die Stadt Hilden ein Eigenanteil in Höhe von jährlich 19.000 € zu erbringen ist. Insgesamt stehen demnach jährlich 38.000 € für das Fassadenprogramm zur Verfügung.

 

Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Hilden ist die Richtlinie der Stadt Hilden über die Gewährung von Zuwendungen zur Neugestaltung von Fassaden im Stadtumbaugebiet Innenstadt (Richtlinie zum Fassadenprogramm) am 08.12.2015 in Kraft getreten.

 

In o. g. Richtlinie sind u. a. Anforderungen zur Antragstellung und zum Antragsverfahren aber auch zu den Ausnahmen geregelt.

 

In Nr. 05 der o. g. Richtlinie wird zu Art und Höhe der Förderung festgelegt, dass maximal ein Zuschuss von 10.000 € je Maßnahme gewährt wird. Daher konnte der Ev. Kirchengemeinde mit Zuwendungsbescheid vom 21.06.2017 für die Fassadensanierung des Kirchturms der Reformationskirche nur eine Förderung in Höhe von 10.000 € bewilligt werden.

 

Je nachdem, in welchem Umfang jährlich Anträge eingehen, ist die Höchstgrenze notwendig, um vielen Antragstellern die Möglichkeit zu geben, das Fassadenprogramm in Anspruch zu nehmen, da für das Fassadenprogramm pro Haushaltsjahr jährlich lediglich 38.000 € zur Verfügung stehen.

 

In diesem Jahr stellt es sich allerdings so dar, dass aus dem Haushaltsjahr 2016 noch Haushaltsausgabereste zur Verfügung stehen, so dass die Mittel für 2017 noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

 

Neben der vorgenannten Bewilligung in Höhe von 10.000 € wurde bisher mit einem weiteren Bescheid vom 01.08.2017 eine Bewilligung in Höhe von 2.700 € ausgesprochen.

 

Sofern ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind, sieht die Richtlinie zum Fassadenprogramm in Nr. 05 vor, dass zu den förderfähigen Kosten ein Zuschuss in Höhe von max. 50% gewährt wird, jedoch höchstens 30 €/m2 gestalteter Fläche (Höchstbetrag).

 

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben hat die Ev. Kirchengemeinde eine erhöhte Förderung beantragt.

 

Die zu sanierende Fassadenfläche des Kirchturms der Reformationskirche beträgt 640 m2. Bei vorgenannter Höchstbetragsregelung könnte sich demzufolge eine Förderung in Höhe von 19.200 € ergeben (640  m2 x 30 €). Auch bei Gewährung dieses Höchstbetrages wäre die Ev. Kirchengemeinde noch weit weg von der Gewährung eines 50%igen Zuschusses. Der Zuschuss würde dann bei voraussichtlichen Kosten in Höhe von rund 200.000 € noch nicht einmal 10% betragen.

 

Auch für die erhöhte Förderung wird eine 50%igen Zuwendung aus Landes- und Bundesmitteln gewährt.

 

In Nr. 09 der o. g. Richtlinie ist zu Ausnahmen geregelt, dass über eine erhöhte Förderung oder sonstige Ausnahme von der Richtlinie im Einzelfall und auf Antrag entschieden werden kann. Zuständiges Gremium hierzu ist der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden.

 

 

Der Antrag auf erhöhte Förderung wird seitens der Unteren Denkmalbehörde ausdrücklich befürwortet.

 

Die Reformationskirche aus dem 13. Jh. mit ihrem Ende des 17. Jh. Nach Einsturz wieder aufgebautem Turm ist ein stadtbildprägendes Element und bedeutend für die Geschichte der Stadt Hilden. Die Sanierungsarbeiten erfolgen durch hervorragende Fachfirmen in enger Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalbehörde und den Restaurierungswerkstätten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland.

Ziel der jetzigen Renovierungsmaßnahme ist sowohl die Bausubstanz als auch das Erscheinungsbild des Turmes für die Zukunft zu erhalten. Aufgrund des Baualters und Sanierungsfehler in der Vergangenheit sind hierfür diese umfangreichen Arbeiten erforderlich.

 

 

gez.

Birgit Alkenings

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

010607

Zentrale Dienstleistungen für Amt 60, Fördermittel

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

0106070070

531800

Fördermittel

38.000 €

2017

(Haushaltsrest)

0106070070

531800

Fördermittel

38.000 €

2017

0106070070

414*

Zuschüsse Bund/Land

19.000 €

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete