Beschlussvorschlag:
Der Rat entsendet
auf Antrag der
Afd-Fraktion in den
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sowie auf
Vorschlag des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Kreisgruppe
Mettmann in
den
Jugendhilfeausschuss
als
stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied für Herr Siegfried Wagner: Daniel Gemmecke
(anstelle von
Dieter Bockholdt)
Sozialausschuss
als
stellvertretendes beratendes Mitglied für Herr Siegfried Wagner: Daniel Gemmecke
(anstelle von
Dieter Bockholdt)
Erläuterungen und Begründungen:
Die AfD-Fraktion bat um Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes.
Die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Kreisgruppe Mettmann vorgeschlagenen Umbesetzungen im Jugendhilfeausschuss und im Sozialausschuss sind gesetzeskonform. Es gelten nachfolgende Rechtsgrundlagen:
Jugendhilfeausschuss:
Auszug aus § 4 Abs. 1 + 2 der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte und 12 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a)
- m) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder
ein/e sachkundige/r Bürger/in, der/die von den Fraktionen zu benennen ist, die
nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.
(2) Stimmberechtigt sind:
a)
(…)
b) Sechs
Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und
Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.
Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem AG-KJHG und der GO NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates.
Sozialausschuss:
Für den Bereich der Sozialangelegenheiten
gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Es war jedoch bisher üblich, auch hierfür je
einen Vertreter/ eine Vertreterin der katholischen und evangelischen Kirchengemeinde,
des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und der AWO als beratende Mitglieder
(sog. sachkundige Einwohner gem. § 58 (4) GO NRW ) zu bestellen. Zu beachten
ist, dass die Zahl der sachkundigen Bürger/innen geringer sein muss als die
Zahl der Ratsmitglieder, was auch nach der vorgeschlagenen Umbesetzung
gewährleistet wäre.
Gem. § 58, Abs. I GO NRW i. V. m. § 40, Abs. II GO NRW stimmt die Bürgermeisterin nicht mit.
Gez. Birgit Alkenings