Betreff
Zwischenstand Grundschulentwicklungsplanung (SEP) 2017ff, hier: Beauftragung des weiteren Vorgehens
Vorlage
WP 14-20 SV 51/152
Aktenzeichen
III/51 UB
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule und Sport nimmt den vorgestellten Zwischenbericht zur Schulentwicklungsplanung zur Kenntnis und beschließt die Fortsetzung des Planungsprozesses unter den dargestellten Arbeitsprämissen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Die Entwicklung und Umsetzung einer Schulentwicklungsplanung ist unter den durch das Schulgesetz NRW definierten Rahmenbedingungen ein komplexer Vorgang, der die zahlreichen Variablen im Wahlverhalten von Familien, über die  Pflicht einer wohnortnahen Beschulung bis zu den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden, mit den räumlichen und wirtschaftlichen Ressourcen vor Ort und nicht zuletzt dem pädagogischen Ansatz in Einklang bringen muss. Dieser Ausgleich vollzieht sich vor einer sich dynamisch verändernden pädagogischen und gesellschaftlichen Herausforderung, die durch die Themenkomplexe Inklusion, Migrationsentwicklung, Offene Ganztagsschule  und auch die demografische Entwicklung gekennzeichnet ist.

 

Dabei sieht der gesetzliche Rahmen in § 80 SchulG NRW folgendes vor:

 

Soweit eine Gemeinde … Schulträgerauf­gaben nach § 78 zu erfüllen hat, ist sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulent­wicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussange­bots in allen Landesteilen. Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schul­formen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2) unter möglichst gleichen Bedin­gungen wahrgenommen werden können.

Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt

1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schü­lerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,

2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schüler­zahlen nach Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Ler­nens und Jahrgangsstufen,

3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulfor­men, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstand­orten.

 

Dem entsprechend hält die Stadt Hilden als Schulträger, auch im Bereich der Grundschulen, eine durchgängige Schulentwicklungsplanung für die unterschiedlichen schulischen Teilbereiche konsequent vor. Dabei hat sich der fachliche Diskurs  längst von der Vorstellung eines „abgeschlossenen“ und dann umgesetzten Plans gelöst und sich hin zu einem kontinuierlichen und iterativen Planungsprozess entwickelt. Die letzte umfassende Fortschreibung mit Festlegung der Zügigkeiten stammt aus dem Jahr 2011, die letzte Fortschreibung fand im Dezember 2015 statt.

 

In der Sitzungsvorlage WP 14-20 51/090 teilte da die Verwaltung dem Schulausschuss mit:

 

Vor dem Hintergrund des dynamischen Wandels und einer sich verändernden Schulentwicklungsplanung bleibt zu konstatieren, dass aktuell ein „Steuern auf Sicht“ die einzig verantwortbare Variante sein kann. Der zukünftig notwendige Übergang von dieser eher kurz- bis mittelfristig ausgelegten Perspektive in einen neuen strategischen Schulentwicklungsprozess wird entscheidend beeinflusst durch die benannten inneren und äußeren Faktoren. Diese müssen von allen Handlungsakteuren kontinuierlich erfasst, analysiert und bewertet werden, um den optimalen Zeitpunkt für ein „Umschalten“ zu finden. Die Grundstrukturen für einen erfolgreichen Prozess sind allerdings dafür in Hilden gelegt und der Übergang vom „stand by“ in den „operate“-Modus ist ohne zeitlichen Verzug möglich.“

 

Den Vorschlag an die politischen Entscheidungsgremien, nunmehr in eben diesen „operate-Modus“ umzuschalten, begründet das verantwortliche Fachamt mit 2 Argumentationsebenen:

 

1)    Raumressourcen und wirtschaftliche Aspekte

 

Erst im vergangenen Jahr schrieb die zuständige Gebäudeverwaltung das Schulgebäudeunterhaltsprogramm für die kommenden 5 Jahre fort.  Dabei galt es, erkannte Mängel an den städtischen Schulgebäuden kontinuierlich und nachhaltig zu beseitigen. Die Fördermittel des Landesprogrammes „Gute Schule 2020“ wurden in dieses Programm eingepreist.

 

Im November 2016 inspizierte der Schulausschuss vor Ort einige Schulgebäude, um sich von den baulichen Zuständen ein eigenes Bild zu machen. In Folge beschloss der Ausschuss die Fortschreibung des Schulgebäudeunterhaltsprogrammes.  Bei der Begehung wurde allerdings deutlich, dass es über diese Maßnahmen hinaus weiteren Investitionsbedarf an den Gebäuden der Hildener Grundschulen gibt. Dieser lokalisiert sich wie folgt:

 

Schule

Grund

Geschätzte Investitionskosten I/26

Wilhelm Hüls Schule

Mensabau und Toilettenanlage

1.722.000 €

Grundschule Beethovenstr.

Ersatzbau Pavillons/Umzug OGS/Mensa

2.835.000 €

Teilstandort Walderstr.

Ersatz der abgeschriebenen Pavillons

1.080.000 €

Wilhelm Busch Schule

Teilstandort Richratherstr. 134

Ersatz der Pavillons

   540.000 €

 

 

6.177.000 €

 

Dieser erhebliche Investitionsbedarf vollzeiht sich vor dem Hintergrund weiterer Investitionsbedarfe im Bildungsbereich für den Campus Holterhöfchen (Koksgebäude) und Investitionen im Kitabereich, die an anderen Stellen dargestellt werden.

 

Für die Verwaltung stellt sich die Frage, ob vor dem Faktum  eingeschränkter wirtschaftlicher Möglichkeiten ein solches Investitionsvolumen darstellbar ist, auch wenn sich die einzelnen Maßnahmen sicherlich über mehrere Jahre verteilen würden.

 

Dazu kommt die Erkenntnis, dass sich die Schülerverteilungen in den vergangenen Jahren zunehmend ungleich vollziehen. Auf Grundlage der nahezu uneingeschränkten Wahlfreiheit der Familien und der daraus resultierenden Verteilungsergebnisse, ergeben sich deutliche Ungleichheiten in der Verteilung der Schülerschaft in Hilden mit Schulen, die  stark frequentiert sind und daher baulichen Bedarf aufweisen sowie solchen, die räumliche Leerstände aufweisen. Eine ausgeglichenere Verteilung würde folglich die baulichen Notwendigkeiten reduzieren und die Investitionskosten senken.

 

Unstrittig ist darüber hinaus die Erkenntnis, dass die Schülerzahlen in den kommenden Jahren deutlich ansteigen werden und eine Reduktion von gesamtstädtischem Schulraum nicht möglich sein wird.

 

2)    Heterogene Schullandschaft in Hilden

 

Neben der Betrachtung der Schulraumversorgung ist auch die Frage einer heterogenen Verteilung der Schülerschaft in Hilden ein Grund für die Planungsnotwendigkeit.  Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die bisher eingehaltenen Planungsprinzipien dazu führen, dass sich die Schulen zunehmend in der Zusammensetzung ihrer Schülerschaft differenzieren. Es wird zunehmend deutlich, wie Schulen von homogeneren Zielgruppen sozialer oder ethnischer  Herkunft angewählt werden. Ist dieser Prozess einmal in Gang gesetzt, hat er einen Selbstbeschleunigungseffekt.

 

Dem kann der Schulträger schlussendlich nur mit erheblichen schulorganisatorischen Maßnahmen (Verbundlösungen) oder mit Steuerungsinstanzen begegnen. Ein pädagogisches Entgegenwirken ist zwar angebracht, kann aber sogar dazu geeignet sein, den Prozess noch weiter zu beschleunigen. Die äußere Wahrnehmung eines erhöhten, sozialpädagogischen Supports verstärkt wiederum den Eindruck, eine Schule habe es besonders nötig und beeinflusst weiter das Wahlverhalten der Familien. Würde einer solchen Entwicklung unreguliert Raum gelassen, so könnte am Ende ein Konzentrationsprozess auf wenige Standorte entstehen, der die Schulvielfalt beeinträchtigt.

 

Diese Parameter berücksichtigend, stieg die Verwaltung in einen Arbeitsprozess für eine überarbeitete Schulentwicklungsplanung für Grundschulen 2017/2018 ein.  Dieser Arbeitsprozess wurde von Beginn an offen, transparent und kontinuierlich den Hildener Grundschulen kommuniziert.

Als Ansprechpartnerin wurde dafür die gewählte Sprecherin der Hildener Grundschulen genutzt, sowie über die Schulleiterkonferenz mit der Gesamtheit der Hildener Schulleitungen im Primarbereich gesprochen. Ebenfalls wurde mit Beginn des Arbeitsprozesses die Firma Datenpartner Dortmund beauftragt, in verschiedenen Arbeitsschritten die Erkenntnisse beratend und unterstützend abzugleichen.

 

Am 14. März 2017 wurde allen Hildener Grundschulleitungen der Arbeitsprozess vorgestellt und folgender Ablauf  verabredet:

 

  1. Allgemeine Information der Schulleitungen
  2. Information des Verwaltungsvorstandes der Stadt Hilden
  3. Beteiligung der Vorsitzenden des Schulausschusses
  4. Detaillierte Information jeder Schule
  5. Beteiligung  der Elternpflegschaften
  6. Beteiligung der Fraktionen des Stadtrates
  7. Beschluss zur Beauftragung SEP durch Schul- und Sportausschuss
  8. Beschluss SEP durch Schul- und Sportausschuss
  9. Bestätigung des Beschlusses durch den Rat der Stadt Hilden

 

Es gab eine einvernehmliche Zustimmung seitens des Gremiums, auf dieser Basis fortzufahren. Zusätzlich zu dieser Roadmap wurde nachträglich noch der Abgleich mit der Schulaufsichtsbehörde in Mettmann auf die Agenda gesetzt, die zwischenzeitlich auch stattgefunden hat. Jederzeit wurde verschiedentlich deutlich kommuniziert, dass es sich hierbei um einen Arbeitsprozess zur Entwicklung einer Schulentwicklungsplanung und nicht um den Schulentwicklungsplan selbst handelt. Dabei ist der Verwaltung mehr als bewusst, dass eine erfolgreiche Umsetzung dieser Planungen nur in einem vertrauensvollen und konstruktiven Miteinander von allen Beteiligten möglich ist. Daher wurden den Schulleitungen auch in Einzelgesprächen umfassender und transparenter Einblick in das Zahlenmaterial und die Raumanalyse der jeweiligen Schule gegeben.

 

Allerdings muss verwaltungsseitig bei dieser hohen Transparenz auch erwartet werden, dass dieser Vereinbarungsablauf dann auch eingehalten wird, was in einem Fall leider nicht geschehen ist. Die objektive Entscheidungsfindung in diesem komplexen Verfahren ist nun leider erheblich beeinträchtigt.

 

Daher hat sich der Verwaltungsvorstand entschieden, den Zwischenstand des Arbeitsprozesses dem Ausschuss im Rahmen einer Sondersitzung vorzustellen und das weitere Vorgehen  vom politischen Gremium beauftragen zu lassen.

 

 

 

 

 

 

 

Der Arbeitsprozess

 

In einem ersten Schritt hat die Verwaltung, auf Grundlage der bestehenden Schulentwicklungsplanungen, Schülerzahlen für die vergangenen und zukünftigen fünf Schuljahre aus den Datensätzen  der Einwohnermeldedatei erhoben. Weiterhin wurden aufgrund der aktuellen Planungen die Raumbestände der Schulen überprüft.

 

 

Den Blick lediglich 5 Jahre in die Zukunft zu richten hat aus Sichtweise der Verwaltung den Vorteil, hier ausschließlich auf Daten bereits „existierender“ Hildener Kinder zuzugreifen. Es gibt daher keinerlei prognostische Unschärfen. Natürlich müssen in gewissem Umfang Zu- und Wegzüge einkalkuliert und insbesondere Neubaugebiete, soweit stadtplanerisch bereits dargestellt, einbezogen werden. Der Blick zurück zeigte gerade bei den prognostischen Daten z.T. hohe Abweichungen, so dass der Verwaltung dieses Vorgehen zielführender erscheint.

 

Das nun zusammengestellte Zahlenwerk wird als Anhang dieser Vorlage dem Ausschuss zur Verfügung gestellt. Für jeden Schulstandort ergibt sich daraus eine Schülerprognose, die wiederrum zu einer Kalkulation der Zügigkeit führt. Verbunden mit dem Raumbestand ergibt sich daraus eine kurze Situationsbeschreibung für jeden Standort.

 

Die Kalkulation der zu jedem Standort gehörenden Schülerzahlen ergibt sich aus dem konsequenten Umsetzen einer Beschulung in Wohnortnähe. Die Verwaltung arbeitet hier nach dem Prinzip „Kurze Beine – kurze Wege“.

 

Das Schulgesetz NRW gibt dazu folgenden Rahmen:

 

§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel (1) SchulG NRW

 

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.

(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.

 

Der Schulträger Stadt Hilden beabsichtigt nicht die Einführung von Schuleingangsbezirken oder die Aufhebung der Wahlfreiheit für die Grundschulen in Hilden.

 

Die Wahlmöglichkeiten werden allerdings quantitativ reduziert und sind nur noch im Rahmen der vorher festgelegten Kapazitäten möglich.

 

Beispiel: Für die Grundschule xxx ist im Schuljahr 2018/19 60 Schülerinnen und Schüler wohnortnah zu erwarten, sie wäre damit 3 zügig.  Ausgehend von der Erwartung, dass  alle diese Schule auch anwählen, könnte die Grundschule xxx in diesem Schuljahr noch maximal 21 wohnortferne Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Im Folgejahr bei 52 Schülerinnen und Schüler wohnortnah = 2 zügig könnten allerdings lediglich 5 wohnortferne Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden.

 

Parallel zu diesem Verteilungsmechanismus muss auch bei den beiden katholischen Bekenntnisschulen der Zugang geregelt werden. Der Schulträger lässt sich dabei leiten aus einer Zuständigkeit dieser beiden Schulen für katholische Schülerinnen und Schüler mit Wohnortnähe. (Diese ist im Unterschied zu den städtischen Schulen auf 2 Stadthälften bezogen). Die katholischen Bekenntnisschulen müssen nach dem SchulG NRW vorrangig katholische Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt aber, dass bei weitem nicht alle katholischen Schüler eine der beiden Schulen ansteuern.  Die Erkenntnisse des Wahlverhaltens dieser Zielgruppen sind dabei abgeleitet aus den Ergebnissen der vergangenen 5 Jahre.  Beachten muss man dabei auch die Tatsache, dass die Schule Beethovenstraße Verbund unter katholischer Bekenntnisträgerschaft ist, die Astrid Lindgren Schule solitär agiert. Der Verbund Beethovenstraße kann folglich die Kapazitäten intern nach Elternwunsch vergeben und den Elternwunsch beachten. Die Astrid Lindgren Schule müsste sich dagegen an die definierten Zügigkeiten halten. Im Ergebnis können aber auch hier, zusätzlich zur katholischen Klientel, weitere Kinder aufgenommen werden. Bei einer 2-Zügigkeit im Schuljahr 18/19 wären dies 33 katholische bis insgesamt max. 56 Kinder)

 

Aus diesen beiden Regelungsprinzipien ergibt sich für die Schülerzahlen der nächsten 5 Jahre dann eine ausgewogenere Verteilung in alle Schulstandorte im gesamten Stadtgebiet, wie sie die Zahlen des Entwurfes vorsehen.

 

Zukünftig wird nach Vorschlag des Fachamtes die Zügigkeit aller Grundschulen regelmäßig jährlich festgelegt und zwar nach folgendem zeitlichen Ablauf:

 

Januar                  Nachsteuerung der Schülerdaten, Auswertung der Anmeldephase des Vorjahres

Februar/ März       Erste Abstimmung mit den Schulleitungen

Sommer               Festlegung der Zügigkeiten im Ausschuss für Schule und Sport

Oktober                Neue Anmeldephase

November            Finale Abstimmung mit den Schulleitungen unter Berücksichtigung des

      kommunalen Klassenfrequenzrichtwertes

Dezember             Zusage der Schulplätze

 

Die jährliche Festlegung bietet den Vorteil einer kontinuierlichen Anpassung des Verfahrens an veränderte Datenlagen. Eine Planungssicherheit bleibt für Schulträger und Schulen dennoch, da das Zahlenportfolio - mit höchst möglicher Verlässlichkeit - 5 Jahre in die Zukunft blickt.

 

Fazit

 

  • Die Verwaltung stellt dem Fachausschuss die auf der Grundlage der obigen Ausführung ermittelten Zahlen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung.
  • Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Hilden steigt kontinuierlich an. Eine noch vor kurzem prognostizierte demografische Krise wird, auf Grundlage der aktuellen Daten, nicht eintreffen. Eine Reduktion von gesamtstädtischem Schulraum ist nicht möglich.
  • Gleichwohl bedarf nach Ansicht der Verwaltung gerade jetzt eines Steuerungsinstrumentes, um die  Hildener Schullandschaft heterogen und wirtschaftlich zu gestalten.
  • Die freie Schulwahl bleibt in Hilden erhalten, wird aber unter dem Handlungsprinzip „Kurze Beine - kurze Wege“ umgesetzt.
  • Die zukünftige Festlegung der Zügigkeiten wird zu einem iterativen Arbeitsprozess, der nur mit einer kooperativen Bereitschaft umzusetzen ist.
  • Die Detailergebnisse wurden allen Schulen in Einzelgesprächen vorgestellt. Eine erste Stellungnahme der Schulleitungen befindet sich im Anhang.
  • Die Planungen zur Umsetzung des Offenen Ganztages sind zu synchronisieren.
  • Bei einer entsprechenden Beschlusslage wird zum nächst möglichen Zeitpunkt ein Entwurf zur Schulentwicklungsplanung eingebracht.

 

 

 

gez. Birgit Alkenings