Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für
Schule und Sport nimmt den vorgestellten Zwischenbericht zur Schulentwicklungsplanung
zur Kenntnis und beschließt die Fortsetzung des Planungsprozesses unter den dargestellten
Arbeitsprämissen.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Entwicklung und Umsetzung einer
Schulentwicklungsplanung ist unter den durch das Schulgesetz NRW definierten
Rahmenbedingungen ein komplexer Vorgang, der die zahlreichen Variablen im
Wahlverhalten von Familien, über die
Pflicht einer wohnortnahen Beschulung bis zu den Vorgaben der
Schulaufsichtsbehörden, mit den räumlichen und wirtschaftlichen Ressourcen vor
Ort und nicht zuletzt dem pädagogischen Ansatz in Einklang bringen muss. Dieser
Ausgleich vollzieht sich vor einer sich dynamisch verändernden pädagogischen
und gesellschaftlichen Herausforderung, die durch die Themenkomplexe Inklusion,
Migrationsentwicklung, Offene Ganztagsschule
und auch die demografische Entwicklung gekennzeichnet ist.
Dabei sieht der gesetzliche Rahmen in § 80
SchulG NRW folgendes vor:
Soweit eine Gemeinde … Schulträgeraufgaben nach § 78 zu erfüllen hat,
ist sie verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter
Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach
Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4) der Sicherung eines gleichmäßigen,
inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und
Abschlussangebots in allen Landesteilen. Schulen und Schulstandorte sind unter
Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische
Angebote aller Schulformen und Schularten einschließlich allgemeiner Schulen
als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2) unter möglichst gleichen Bedingungen
wahrgenommen werden können.
Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen,
Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen
pro Jahrgang) und Schulstandorten,
2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte
Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach
Schulformen, Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Jahrgangsstufen,
3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen,
Schularten, Orten des Gemeinsamen Lernens und Schulstandorten.
Dem entsprechend
hält die Stadt Hilden als Schulträger, auch im Bereich der Grundschulen, eine
durchgängige Schulentwicklungsplanung für die unterschiedlichen schulischen
Teilbereiche konsequent vor. Dabei hat sich der fachliche Diskurs längst von der Vorstellung eines „abgeschlossenen“
und dann umgesetzten Plans gelöst und sich hin zu einem kontinuierlichen und
iterativen Planungsprozess entwickelt. Die letzte umfassende Fortschreibung mit
Festlegung der Zügigkeiten stammt aus dem Jahr 2011, die letzte Fortschreibung
fand im Dezember 2015 statt.
In der
Sitzungsvorlage WP 14-20 51/090 teilte da die Verwaltung dem Schulausschuss
mit:
„Vor
dem Hintergrund des dynamischen Wandels und einer sich verändernden Schulentwicklungsplanung
bleibt zu konstatieren, dass aktuell ein „Steuern
auf Sicht“ die einzig verantwortbare Variante sein kann. Der zukünftig
notwendige Übergang von dieser eher kurz- bis mittelfristig ausgelegten
Perspektive in einen neuen strategischen Schulentwicklungsprozess wird entscheidend
beeinflusst durch die benannten inneren und äußeren Faktoren. Diese müssen von
allen Handlungsakteuren kontinuierlich erfasst, analysiert und bewertet werden,
um den optimalen Zeitpunkt für ein „Umschalten“ zu finden. Die Grundstrukturen
für einen erfolgreichen Prozess sind allerdings dafür in Hilden gelegt und der
Übergang vom „stand by“ in den „operate“-Modus ist ohne zeitlichen Verzug
möglich.“
Den Vorschlag an die politischen Entscheidungsgremien, nunmehr in eben diesen „operate-Modus“ umzuschalten, begründet das verantwortliche Fachamt mit 2 Argumentationsebenen:
1)
Raumressourcen und wirtschaftliche
Aspekte
Erst im vergangenen Jahr schrieb die zuständige Gebäudeverwaltung das
Schulgebäudeunterhaltsprogramm für die kommenden 5 Jahre fort. Dabei galt es, erkannte Mängel an den städtischen
Schulgebäuden kontinuierlich und nachhaltig zu beseitigen. Die Fördermittel des
Landesprogrammes „Gute Schule 2020“ wurden in dieses Programm eingepreist.
Im November 2016 inspizierte der Schulausschuss vor Ort einige
Schulgebäude, um sich von den baulichen Zuständen ein eigenes Bild zu machen.
In Folge beschloss der Ausschuss die Fortschreibung des Schulgebäudeunterhaltsprogrammes. Bei der Begehung wurde allerdings deutlich,
dass es über diese Maßnahmen hinaus weiteren Investitionsbedarf an den Gebäuden
der Hildener Grundschulen gibt. Dieser lokalisiert sich wie folgt:
Schule |
Grund |
Geschätzte Investitionskosten I/26 |
Wilhelm Hüls Schule |
Mensabau und Toilettenanlage |
1.722.000 € |
Grundschule Beethovenstr. |
Ersatzbau Pavillons/Umzug OGS/Mensa |
2.835.000 € |
Teilstandort Walderstr. |
Ersatz der abgeschriebenen Pavillons |
1.080.000 € |
Wilhelm Busch Schule Teilstandort Richratherstr. 134 |
Ersatz
der Pavillons |
540.000 € |
|
|
6.177.000 € |
Dieser erhebliche Investitionsbedarf vollzeiht sich vor dem Hintergrund
weiterer Investitionsbedarfe im Bildungsbereich für den Campus Holterhöfchen
(Koksgebäude) und Investitionen im Kitabereich, die an anderen Stellen dargestellt
werden.
Für die Verwaltung stellt sich die Frage, ob vor dem Faktum eingeschränkter wirtschaftlicher Möglichkeiten
ein solches Investitionsvolumen darstellbar ist, auch wenn sich die einzelnen Maßnahmen
sicherlich über mehrere Jahre verteilen würden.
Dazu kommt die Erkenntnis, dass sich die Schülerverteilungen in den
vergangenen Jahren zunehmend ungleich vollziehen. Auf Grundlage der nahezu
uneingeschränkten Wahlfreiheit der Familien und der daraus resultierenden
Verteilungsergebnisse, ergeben sich deutliche Ungleichheiten
in der Verteilung der Schülerschaft in Hilden mit Schulen, die stark frequentiert sind und daher baulichen
Bedarf aufweisen sowie solchen, die räumliche Leerstände aufweisen. Eine ausgeglichenere
Verteilung würde folglich die baulichen Notwendigkeiten reduzieren und die Investitionskosten
senken.
Unstrittig ist darüber hinaus die Erkenntnis, dass die Schülerzahlen in
den kommenden Jahren deutlich ansteigen werden und eine Reduktion von
gesamtstädtischem Schulraum nicht möglich sein wird.
2)
Heterogene Schullandschaft in
Hilden
Neben der Betrachtung der Schulraumversorgung ist auch die Frage einer
heterogenen Verteilung der Schülerschaft in Hilden ein Grund für die
Planungsnotwendigkeit. Die Vergangenheit
hat gezeigt, dass die bisher eingehaltenen Planungsprinzipien dazu führen, dass
sich die Schulen zunehmend in der Zusammensetzung ihrer Schülerschaft
differenzieren. Es wird zunehmend deutlich, wie Schulen von homogeneren
Zielgruppen sozialer oder ethnischer
Herkunft angewählt werden. Ist dieser Prozess einmal in Gang gesetzt,
hat er einen Selbstbeschleunigungseffekt.
Dem kann der Schulträger schlussendlich nur mit erheblichen schulorganisatorischen
Maßnahmen (Verbundlösungen) oder mit Steuerungsinstanzen begegnen. Ein
pädagogisches Entgegenwirken ist zwar angebracht, kann aber sogar dazu geeignet
sein, den Prozess noch weiter zu beschleunigen. Die äußere Wahrnehmung eines
erhöhten, sozialpädagogischen Supports verstärkt wiederum den Eindruck, eine
Schule habe es besonders nötig und beeinflusst weiter das Wahlverhalten der
Familien. Würde einer solchen Entwicklung unreguliert Raum gelassen, so könnte
am Ende ein Konzentrationsprozess auf wenige Standorte entstehen, der die
Schulvielfalt beeinträchtigt.
Diese
Parameter berücksichtigend, stieg die Verwaltung in einen Arbeitsprozess für
eine überarbeitete Schulentwicklungsplanung für Grundschulen 2017/2018
ein. Dieser Arbeitsprozess wurde von
Beginn an offen, transparent und kontinuierlich den Hildener Grundschulen
kommuniziert.
Als
Ansprechpartnerin wurde dafür die gewählte Sprecherin der Hildener Grundschulen
genutzt, sowie über die Schulleiterkonferenz mit der Gesamtheit der Hildener
Schulleitungen im Primarbereich gesprochen. Ebenfalls wurde mit Beginn des
Arbeitsprozesses die Firma Datenpartner
Dortmund beauftragt, in verschiedenen Arbeitsschritten die Erkenntnisse
beratend und unterstützend abzugleichen.
Am 14. März 2017 wurde allen
Hildener Grundschulleitungen der Arbeitsprozess vorgestellt und folgender
Ablauf verabredet:
- Allgemeine
Information der Schulleitungen
- Information des
Verwaltungsvorstandes der Stadt Hilden
- Beteiligung der
Vorsitzenden des Schulausschusses
- Detaillierte
Information jeder Schule
- Beteiligung der Elternpflegschaften
- Beteiligung der
Fraktionen des Stadtrates
- Beschluss zur
Beauftragung SEP durch Schul- und Sportausschuss
- Beschluss SEP durch
Schul- und Sportausschuss
- Bestätigung des
Beschlusses durch den Rat der Stadt Hilden
Es gab eine einvernehmliche Zustimmung seitens des Gremiums, auf dieser
Basis fortzufahren. Zusätzlich zu dieser Roadmap wurde nachträglich noch der
Abgleich mit der Schulaufsichtsbehörde in Mettmann auf die Agenda gesetzt, die
zwischenzeitlich auch stattgefunden hat. Jederzeit wurde verschiedentlich
deutlich kommuniziert, dass es sich hierbei um einen Arbeitsprozess zur
Entwicklung einer Schulentwicklungsplanung und nicht um den Schulentwicklungsplan
selbst handelt. Dabei ist der Verwaltung mehr als bewusst, dass eine
erfolgreiche Umsetzung dieser Planungen nur in einem vertrauensvollen und
konstruktiven Miteinander von allen Beteiligten möglich ist. Daher wurden den
Schulleitungen auch in Einzelgesprächen umfassender und transparenter Einblick
in das Zahlenmaterial und die Raumanalyse der jeweiligen Schule gegeben.
Allerdings muss verwaltungsseitig bei dieser hohen Transparenz auch
erwartet werden, dass dieser Vereinbarungsablauf dann auch eingehalten wird,
was in einem Fall leider nicht geschehen ist. Die objektive
Entscheidungsfindung in diesem komplexen Verfahren ist nun leider erheblich
beeinträchtigt.
Daher hat sich der Verwaltungsvorstand entschieden, den Zwischenstand
des Arbeitsprozesses dem Ausschuss im Rahmen einer Sondersitzung vorzustellen
und das weitere Vorgehen vom politischen
Gremium beauftragen zu lassen.
Der Arbeitsprozess
In einem ersten
Schritt hat die Verwaltung, auf Grundlage der bestehenden Schulentwicklungsplanungen,
Schülerzahlen für die vergangenen und zukünftigen fünf Schuljahre aus den
Datensätzen der Einwohnermeldedatei erhoben.
Weiterhin wurden aufgrund der aktuellen Planungen die Raumbestände der Schulen
überprüft.
Den Blick
lediglich 5 Jahre in die Zukunft zu richten hat aus Sichtweise der Verwaltung
den Vorteil, hier ausschließlich auf Daten bereits „existierender“ Hildener
Kinder zuzugreifen. Es gibt daher keinerlei prognostische Unschärfen. Natürlich
müssen in gewissem Umfang Zu- und Wegzüge einkalkuliert und insbesondere
Neubaugebiete, soweit stadtplanerisch bereits dargestellt, einbezogen werden.
Der Blick zurück zeigte gerade bei den prognostischen Daten z.T. hohe Abweichungen,
so dass der Verwaltung dieses Vorgehen zielführender erscheint.
Das nun
zusammengestellte Zahlenwerk wird als Anhang dieser Vorlage dem Ausschuss zur
Verfügung gestellt. Für jeden Schulstandort ergibt sich daraus eine
Schülerprognose, die wiederrum zu einer Kalkulation der Zügigkeit führt.
Verbunden mit dem Raumbestand ergibt sich daraus eine kurze
Situationsbeschreibung für jeden Standort.
Die Kalkulation
der zu jedem Standort gehörenden Schülerzahlen ergibt sich aus dem konsequenten
Umsetzen einer Beschulung in Wohnortnähe. Die Verwaltung arbeitet hier nach dem
Prinzip „Kurze Beine – kurze Wege“.
Das Schulgesetz
NRW gibt dazu folgenden Rahmen:
§ 46 Aufnahme in die Schule,
Schulwechsel (1) SchulG NRW
Über die Aufnahme der Schülerin
oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens,
insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder
der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste
aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des
Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die
Schule aufgenommen.
(2) Die Aufnahme in eine Schule
kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl
der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen
und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie
Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
(3) Jedes Kind hat einen
Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten
Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet
hat. Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden
Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer
3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und
Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen,
wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich
ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt
werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.
Der Schulträger Stadt
Hilden beabsichtigt nicht die Einführung von Schuleingangsbezirken oder die Aufhebung
der Wahlfreiheit für die Grundschulen in Hilden.
Die Wahlmöglichkeiten werden allerdings quantitativ reduziert und sind
nur noch im Rahmen der vorher
festgelegten Kapazitäten möglich.
Beispiel: Für die Grundschule xxx
ist im Schuljahr 2018/19 60 Schülerinnen und Schüler wohnortnah zu erwarten,
sie wäre damit 3 zügig. Ausgehend von
der Erwartung, dass alle diese Schule
auch anwählen, könnte die Grundschule xxx in diesem Schuljahr noch maximal 21
wohnortferne Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Im Folgejahr bei 52 Schülerinnen
und Schüler wohnortnah = 2 zügig könnten allerdings lediglich 5 wohnortferne Schülerinnen
und Schüler aufgenommen werden.
Parallel zu diesem Verteilungsmechanismus muss auch bei den beiden katholischen
Bekenntnisschulen der Zugang
geregelt werden. Der Schulträger lässt sich dabei leiten aus einer Zuständigkeit
dieser beiden Schulen für katholische Schülerinnen und Schüler mit Wohnortnähe.
(Diese ist im Unterschied zu den städtischen Schulen auf 2 Stadthälften
bezogen). Die katholischen Bekenntnisschulen müssen nach dem SchulG NRW vorrangig katholische Schülerinnen und
Schüler aufnehmen. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt aber, dass bei weitem
nicht alle katholischen Schüler eine der beiden Schulen ansteuern. Die Erkenntnisse des Wahlverhaltens dieser
Zielgruppen sind dabei abgeleitet aus den Ergebnissen der vergangenen 5
Jahre. Beachten muss man dabei auch die
Tatsache, dass die Schule Beethovenstraße Verbund unter katholischer Bekenntnisträgerschaft
ist, die Astrid Lindgren Schule solitär agiert. Der Verbund Beethovenstraße
kann folglich die Kapazitäten intern nach Elternwunsch vergeben und den
Elternwunsch beachten. Die Astrid Lindgren Schule müsste sich dagegen an die
definierten Zügigkeiten halten. Im Ergebnis können aber auch hier, zusätzlich
zur katholischen Klientel, weitere Kinder aufgenommen werden. Bei einer
2-Zügigkeit im Schuljahr 18/19 wären dies
33 katholische bis insgesamt max. 56 Kinder)
Aus
diesen beiden Regelungsprinzipien ergibt sich für die Schülerzahlen der
nächsten 5 Jahre dann eine ausgewogenere Verteilung in alle Schulstandorte im
gesamten Stadtgebiet, wie sie die Zahlen des Entwurfes vorsehen.
Zukünftig wird nach Vorschlag des Fachamtes die Zügigkeit aller
Grundschulen regelmäßig jährlich
festgelegt und zwar nach folgendem zeitlichen Ablauf:
Januar Nachsteuerung der
Schülerdaten, Auswertung der Anmeldephase des Vorjahres
Februar/
März Erste Abstimmung mit den
Schulleitungen
Sommer
Festlegung der Zügigkeiten im Ausschuss
für Schule und Sport
Oktober
Neue Anmeldephase
November
Finale Abstimmung mit den Schulleitungen unter Berücksichtigung des
kommunalen Klassenfrequenzrichtwertes
Dezember
Zusage der Schulplätze
Die jährliche Festlegung bietet den Vorteil einer kontinuierlichen
Anpassung des Verfahrens an veränderte Datenlagen. Eine Planungssicherheit
bleibt für Schulträger und Schulen dennoch, da das Zahlenportfolio - mit höchst
möglicher Verlässlichkeit - 5 Jahre in die Zukunft blickt.
Fazit
- Die Verwaltung stellt dem Fachausschuss
die auf der Grundlage der obigen Ausführung ermittelten Zahlen als
Entscheidungsgrundlage zur Verfügung.
- Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in
Hilden steigt kontinuierlich an. Eine noch vor kurzem prognostizierte
demografische Krise wird, auf Grundlage der aktuellen Daten, nicht
eintreffen. Eine Reduktion von gesamtstädtischem Schulraum ist nicht
möglich.
- Gleichwohl bedarf nach Ansicht der
Verwaltung gerade jetzt eines Steuerungsinstrumentes, um die Hildener Schullandschaft heterogen und
wirtschaftlich zu gestalten.
- Die freie Schulwahl bleibt in Hilden
erhalten, wird aber unter dem Handlungsprinzip „Kurze Beine - kurze Wege“
umgesetzt.
- Die zukünftige Festlegung der
Zügigkeiten wird zu einem iterativen Arbeitsprozess, der nur mit einer
kooperativen Bereitschaft umzusetzen ist.
- Die Detailergebnisse wurden allen
Schulen in Einzelgesprächen vorgestellt. Eine erste Stellungnahme der Schulleitungen
befindet sich im Anhang.
- Die Planungen zur Umsetzung des Offenen
Ganztages sind zu synchronisieren.
- Bei einer entsprechenden Beschlusslage
wird zum nächst möglichen Zeitpunkt ein Entwurf zur Schulentwicklungsplanung
eingebracht.
gez. Birgit Alkenings