Betreff
Finanzielle Abwicklung der ÖPNV-Pauschale gem.ÖPNVG-NRW;
Ausreichung der ÖPNV-Pauschale ab 2017
Vorlage
WP 14-20 SV 61/132
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_ÖPNV
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss

 

1.       20% der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW als Aufgabenträger für eigene Zwecke zu beanspruchen.
Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Vorgaben des ÖPNVG NRW und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften,

 

2.       30% der ÖPNV-Pauschale an die Rheinbahn AG als Anreiz zur Beschaffung und zum Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge auf den Linienverkehren in Hilden nach der Alternative A-Invest (Gewährung der ÖPNV-Pauschale im Rahmen der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV für investive Maßnahmen – Investitionen in Fahrzeuge) auszureichen,

 

3.       die verbleibenden Mittel in Höhe von 50% der ÖPNV-Pauschale an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die den Gemeinschaftstarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW anwenden, weiterzuleiten – und zwar

 

          a)      an die Verkehrsgesellschaft Hilden einen Anteil an der ÖPNV-Pauschale nach der Alternative A (Gewährung der ÖPNV-Pauschale im Rahmen der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV) und

 

          b)      an die Rheinbahn AG den verbleibenden Anteil an der ÖPNV-Pauschale als weiteren Anreiz zur Beschaffung und zum Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge auf den Linienverkehren in Hilden nach der Alternative A-Invest (Gewährung der ÖPNV-Pauschale im Rahmen der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV für investive Maßnahmen – Investitionen in Fahrzeuge).

 

4.       Darüber hinaus stimmt der Rat der Stadt Hilden zu, dass die Verwaltung jährlich innerhalb des gesetzten Prozentrahmens (siehe 2.) über die Anwendung der Varianten entscheidet und die Verteilung nach sachgerechten Erwägungen vornimmt.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Rat und Ausschüsse der Stadt Hilden haben sich zuletzt Anfang des Jahres 2014 mit dem Thema der Ausreichung der ÖPNV-Pauschale nach ÖPNVG NRW beschäftigt (WP 09-14 SV 61/238).

Damals ging es insbesondere um die Verteilung der ÖPNV-Pauschale an die in Hilden tätigen Verkehrsunternehmen Rheinbahn, Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann (KVGM) und Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH).

Zudem stand zur Debatte, für welche ÖPNV-relevanten Zwecke die ÖPNV-Pauschale ausgereicht werden sollte.

 

Es soll hier noch einmal daran erinnert werden, worum es eigentlich geht.

 

Die ÖPNV-Förderung in NRW beruht auf vier „Säulen“:

 

-      der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW sowie

-      der Ausbildungsverkehrs-Pauschale für den ÖSPV

 

bei denen die Empfänger jeweils die Aufgabenträger im Öffentlichen Straßen Personen Verkehr (ÖSPV) sind; und

 

-      der SPNV-Pauschale sowie

-      der pauschalierten Investitionsförderung,

 

bei denen die Aufgabenträger des Schienen Personen Nah Verkehrs (SPNV) die Empfänger sind.

 

Das Land gewährt den kommunalen Aufgabenträgern (zu denen aufgrund der VGH auch die Stadt Hilden gehört) ab dem Jahr 2017 eine jährliche ÖPNV-Pauschale in Höhe von 130 Mio. Euro. Die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO) sowie die „Dritte Verordnung zur Änderung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung“ regelt in § 3 die Höhe und die Verteilung der jährlichen Pauschale für den ÖPNV auf die Aufgabenträger ab dem Jahr 2017.

Ab dem Jahr 2017 werden 90 Prozent der verfügbaren Mittel nach der fahrplanmäßig erbrachten, kapazitäts- und qualitätsbezogen gewichteten Betriebsleistung (im konventionellen Linienverkehr sowie im Bedarfsverkehr), 8 Prozent nach der Einwohnerzahl im Jahr 2014 und 2 Prozent nach der Fläche auf die Zahlungsempfänger verteilt. Die Verteilung soll alle drei Jahre anhand aktualisierter Daten neu festgelegt werden.

Die Zuwendungen werden ohne vorherige Antragstellung bewilligt. Die ordnungsgemäße Verwendung der ÖPNV-Pauschale muss jährlich gegenüber der Bezirksregierung nachgewiesen werden.

Empfänger der ÖPNV-Pauschale sind die Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV (Kreise und kreisfreie Städte sowie mittlere und große kreisangehörige Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind). Die Aufgabenträger leiten mindestens 80 Prozent der Pauschale an öffentliche und private Verkehrsunternehmen für Zwecke des ÖPNV (mit Ausnahme des SPNV) weiter. Davon sind gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW mindestens 30 Prozent als Anreiz zum Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge zu verwenden.

Diese Regelung ist neu. Mit ihr soll die Erneuerung der Fahrzeugflotten beschleunigt werden.

 

Die verbleibenden Mittel können die ÖPNV-Aufgabenträger für Zwecke des ÖPNV eigenverantwortlich verwenden oder aber an Dritte (z. B. Kommunen zur Verbesserung der baulichen Ausstattung von Haltestellen oder zur ÖPNV-Beschleunigung an LSA) weiterleiten, sofern diese ebenfalls Zwecke des ÖPNV verfolgen.

In Hilden ist die Kommune ebenfalls Aufgabenträger und kann so die Mittel zugunsten des Öffentlichen Nahverkehrs in der Stadt einsetzen.

Nach Auskunft des VRR vom 13.04.2017 geht es bei der ÖPNV-Pauschale für die Stadt Hilden in diesem Jahr um eine Summe von ca. 349.281 €.

 

Bis zu 20% davon können bei der Stadt Hilden (aufgrund ihres Status als Aufgabenträger) verbleiben (= ca. 69.856 €), der Rest wird grundsätzlich an die drei bereits genannten Verkehrsunternehmen weitergeleitet.

Dabei müssen seit Novellierung des ÖPNVG NRW vom 15.12.2016 mindestens 30% (30% = ca. 104.784 €) als Anreiz für die Anschaffung neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiter gegeben werden.

Die in der Regel verbleibenden 50% (= ca. 174.640 €) können für folgende Alternativen ausgereicht werden:

-     Alternative A            Gewährung der ÖPNV-Pauschale im Rahmen der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV;

-     Alternative A Invest  Gewährung der ÖPNV-Pauschale im Rahmen der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV für investive Maßnahmen (allgemeine Investitionen);

-     Alternative B            Gewährung der ÖPNV-Pauschale im Rahmen der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus der Anwendung der Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im VRR-Gemeinschaftstarif.

 

Die Rheinbahn hat bereits schriftlich (siehe Anlage 1) darum gebeten, ihren Anteil an der ÖPNV-Pauschale für die Beschaffung von Fahrzeugen im Linienverkehr der Betriebszweige Bus und Schiene zu verwenden.

 

Die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann (KVGM) dagegen erhält aufgrund einer Reduzierung ihrer Buskilometerleistung in Hilden keinen Anteil mehr aus der ÖPNV-Pauschale für Hilden (siehe Anlage 2).

Schon alleine daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Neuverteilung.

 

Die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) schließlich bittet um die Ausreichung der ÖPNV-Pauschale nach Alternative A (siehe Anlage 3). Die anderen Alternativen entfallen, weil die VGH nicht über eigene Fahrzeuge verfügt und die gesamte Betriebsleistung über die Rheinbahn erbracht wird.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, die Ausreichung der ÖPNV-Pauschale für die Jahre 2017 bis 2019 so vorzunehmen, wie sie durch die betroffenen Verkehrsunternehmen erbeten wurden. Die Mittel fließen in den öffentlichen Straßenverkehr (ÖSPV) in Hilden und tragen dazu bei, die heutigen hohen Standards zu halten.

Durch die Investitionsförderung für die Rheinbahn zum Kauf neuwertiger (d.h. umweltfreundlicherer und energieeffektiverer) und barrierefreier Fahrzeuge vergrößert sich zudem die Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit auch in Hilden zumindest auf ausgewählten Linien klimaschonende und lärmarme Linienbusse eingesetzt werden können.

 

Sollten sich in den kommenden drei Jahren Änderungswünsche bei der Rheinbahn ergeben (nur diese hat Spielraum, was die Ausreichungsvarianten angeht), so lässt sich das unbürokratisch und schnell über sog. lokale Anhörungen regeln.

 

Der Beschluss des Rates der Stadt Hilden zur Ausreichung der ÖPNV-Pauschale wird, wie auch schon der Beschluss aus dem Jahr 2014, dem VRR (Verkehrsverbund Rhein Ruhr AöR) mitgeteilt, der dann die Auszahlungen veranlasst.

 

 

 

Gez.

B. Alkenings


Finanzielle Auswirkungen  

 

Produktnummer / -bezeichnung

120101 Verkehrsflächen und Brücken

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

x

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

1201010010

448400

Erstattungen vom sonstigen öffentlichen Bereich

 61.000,- €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2017

1201010010

448400

Erstattungen vom sonstigen öffentlichen Bereich

69.856,- €

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Es handelt sich um eine Einnahme für die Stadt Hilden, die zweckgebunden für den ÖSPV in der Stadt eingesetzt und über die ein Verwendungsnachweis dem VRR gegenüber geführt werden muss.

 Gesehen Klausgrete