Betreff
Ergänzung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden - Werbeanlagen und Warenauslagen im öffentlichen Verkehrsraum etc.:
Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
WP 14-20 SV 61/128
Aktenzeichen
IV/61 610-03-1 Sondernutzungssatzung St
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss beschließt der Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, zu dem vorgelegten Entwurf zur 2. Nachtragssatzung zur „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden – Sondernutzungssatzung“ die Öffentlichkeit und die Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.


Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 26.08.2015 wurde die Gestaltungskonzeption für das Stadtumbaugebiet Innenstadt zur Kenntnis genommen, die durch das Architekturbüro Hamann, Köln erarbeitet und in fünf Foren mit der Öffentlichkeit diskutiert worden ist.

 

Auf dieser Basis hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung vom 02.09.2015 nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, dass in die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden (Sondernutzungssatzung) Regelungen zur Anzahl, Größe und Ort von Werbeanlagen und Warenauslagen aufgenommen werden sollen. Da sich die Möblierung der Außengastronomie auf den Plätzen der Stadt in den vergangenen Jahren qualitativ sehr verbessert hat und so zu einer „wohnlichen“ Atmosphäre der Innenstadt beiträgt, sollte die Sondernutzungssatzung für diesen Themenbereich zurzeit nicht ergänzt und konkretisiert werden. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen entsprechenden Satzungsentwurf zu entwickeln.

 

Die Sondernutzungssatzung ist die Grundlage für Entscheidungen der Verwaltung – in der Regel des Ordnungsamtes –, zu Fragen, wie die öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen und Plätze der Stadt Hilden und somit auch die Fußgängerzone über ihre eigentliche Zweckbestimmung als öffentliche Straße hinaus genutzt werden können.

 

Die Nutzung der öffentlichen Straßen und Plätze ist jedermann im Rahmen ihres Zwecks und der Verkehrsvorschriften gestattet. In diesem Fall spricht man vom sogenannten „Gemeingebrauch“. Nutzungen wie zum Beispiel Werbeanlagen, Warenauslagen oder Verkaufseinrichtungen, die über diesen „Gemeingebrauch“ hinausgehen, werden als „Sondernutzungen“ bezeichnet. Wer den öffentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchte, benötigt dafür eine Sondernutzungserlaubnis.

 

In einem immer stärker werdenden Wettbewerb nicht nur mit den umliegenden Städten, sondern auch mit TV- und Onlinehandel, müssen die Städte viel mehr als bisher auf das Einkaufserlebnis setzen. Dabei spielt die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen – insbesondere in der Innenstadt –  neben der Sicherheit und der Sauberkeit eine große Rolle.

 

Neben den baulichen Rahmenbedingungen – in diesem Zusammenhang sei auf die Gestaltungssatzungen für Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer der Stadt Hilden verwiesen (die „Erweiterung“ wurde im Rat am 22.03.2017 als Satzung beschlossen) – sind es insbesondere auch die Werbeanlagen und Warenauslagen der Geschäfte im öffentlichen Straßenraum, die die Atmosphäre und die Aufenthaltsqualität der Innenstadt prägen und wesentlich zum Gesamteindruck beitragen.

 

Die Verschiedenartigkeit von Werbung, Auslagen und Möbeln, deren Gestaltung auf die Erzielung von Aufmerksamkeit ausgelegt ist, führt häufig zu einer Reizüberflutung im Straßenraum, lenkt von der Qualität der bebauten Umgebung ab und führt letztlich zu der oft beklagten Gleichförmigkeit der Städte (Identitätsverlust). Gleichzeitig entsteht der Eindruck von Unaufgeräumtheit und Durcheinander. Außerdem behindert ein Übermaß von Werbeanlagen und Warenauslagen oft genug den Fußgängerverkehr und führt zu einem – zumindest gefühlten – Hindernisparcours für Passanten.

 

Ziel der 2. Nachtragssatzung ist es, dem Wettstreit der Werbeanlagen und Warenauslagen um die meiste Aufmerksamkeit einen einheitlichen Rahmen zu setzen.

 

Der Geltungsbereich der Gestaltungsvorgaben in der Satzung umfasst grundsätzlich das gesamte Stadtgebiet. Die Vorgaben gelten auf allen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Hilden, sofern sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Für die als Fußgängerzone gewidmeten Verkehrsflächen in der Innenstadt werden auf Basis der eingangs erwähnten Gestaltungskonzeption zusätzliche und engere Bestimmungen vorgeschlagen.

 

Der Sitzungsvorlage sind der Entwurf der 2. Nachtragssatzung, eine Synopse zwischen der heutigen Sondernutzungsatzung und den Änderungsvorschlägen sowie eine Begründung zu den Änderungen beigefügt. Der Entwurf und die weiteren Unterlagen wurden verwaltungsintern in enger Zusammenarbeit von Planungs- und Vermessungsamt und Ordnungsamt erarbeitet sowie anschließend mit weiteren Fächämtern und mit der Stadtmarketing Hilden GmbH erörtert und abgestimmt.

 

Werbeanlagen im Sinne der Sondernutzungssatzung sind in der Regel mobile Anlagen und Gegenstände, die nicht an den Gebäudefassaden befestigt werden, sondern in der öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden. Im Wesentlichen wird in dem Entwurf der Satzung für solche Werbeanlagen stadtweit vorgeschlagen, dass

 

-    für jeden Einzelhandels- und Gastronomiebetrieb je 10 m Fassadenlänge des zugeordneten Geschäfts (z.B. Ladenlokal, Verkaufsstelle, Gastronomiebetrieb) nur eine Werbeanlage erlaubnisfähig ist,

-    die Werbeanlagen sich in unmittelbarer Nähe des zugeordneten Geschäfts (z.B. Ladenlokal, Verkaufsstelle, Gastronomiebetrieb) am Ort der Leistung befinden müssen,

-    die maximale Größe der Werbefläche von Werbeständern auf das Nutzformat DIN A1 (594 mm x 841 mm) beschränkt ist, aber pro Werbeständer zwei entsprechende Werbeflächen zulässig sind (= beidseitig),

-    vor Ladenpassagen für alle darin ansässigen Betriebe vor dem Ein- bzw. Ausgang nur eine gemeinsame Werbeanlage erlaubnisfähig ist, wobei die zulässige Präsentationsfläche auf der Werbeanlage beidseitig auf maximal DIN A0 (841 mm x 1189 mm) beschränkt wird, die sich die in der Passage ansässigen Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister untereinander aufteilen müssen und

-    Werbeanlagen den Verkehr, insbesondere den Fußgängerverkehr im öffentlichen Raum, nicht oder nur unwesentlich behindern dürfen; sie dürfen keine Barrieren bilden und Rettungswege sowie Laden- und Hauseingänge verstellen.

 

In der Fußgängerzone wird zusätzlich die Art der Werbeanlagen eingeschränkt, so dass das Abstellen von vorwiegend der Werbung dienenden Kfz-Anhängern und anderer Werbefahrzeuge, das Aufstellen und der Betrieb von CLP Movers (ferngesteuerte City Light Poster) und vergleichbare mobile Werbeeinrichtungen, Schilder mit Wechsellicht, auf dem Boden angebrachte Werbung, Werbeständer um Bäume, Werbefiguren jeglicher Art sowie aufblasbare Gegenstände nicht zulässig sein soll.

 

Im Gegensatz hierzu sollen Fahnen-Aufsteller (sog. „Beach-Flags“) auch weiterhin in der Fußgängerzone zulässig sein; aber auch für diese gilt, dass je 10 m Fassadenlänge nur eine Werbeanlage – also entweder eine Werbetafel oder eine Beach-Flag – aufgestellt werden darf. In der Mittelstraße sollen mobile Werbeanlagen nur noch in der Flucht der Straßenbäume bzw. vor der Bebauung auf der Nordseite der Mittelstraße zwischen Markt und Bismarckpassage nur unmittelbar am Gebäude (maximale Tiefe/Entfernung: 1,20 m) aufgestellt werden dürfen.

 

Für Warenauslagen enthält der Entwurf der Nachtragssatzung im Wesentlichen folgende Regelung:

 

-    Warenauslagen dürfen nicht mehr als 60% der zur Straße hingewandten Frontseite der sich im Erdgeschoss befindlichen Nutzfläche des zugeordneten Geschäftes für Warenauslagen in Anspruch nehmen.

-    zu benachbarten Nutzungen ist ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten.

-    Warenauslagen sind nur auf Höhe des zugeordneten Geschäftes (z.B. Ladenlokal / Verkaufsstelle) erlaubnisfähig.

-    Warenauslagen dürfen eine maximale Tiefe von 1,50 m und eine maximale Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Warenauslagen mit einer Grundfläche bis zu 0,25 qm (z.B. 0,5 m x 0,5 m) dürfen eine maximale Höhe von 2,0 m besitzen.

-    Die maximalen äußeren Abmessungen dürfen auch durch Auf- und Anbauten oder Schilder oder sonstige Werbeträger nicht überschritten werden. Eine Ausnahme von der Höhe kann zugelassen werden, wenn die Art der Ware (z.B. bei Bekleidung) ansonsten eine Präsentation nicht ermöglicht.

-    Je Geschäft sind grundsätzlich auch mehrere Warenauslagen zulässig, wenn die sonstigen Regelungen eingehalten werden.

-    Die ausgestellte Ware soll keinen Lagercharakter annehmen. Deshalb sind Warenauslagen in Form von Sammelbehältern, die eigentlich dem Transport von Waren dienen, wie z.B. Roll-Container, Transportwagen, Kommissionierwagen, Palletten und ähnlichem unzulässig. Warenauslagen auf dem Boden – mit Ausnahme von Blumenauslagen – sind ebenfalls unzulässig.

-    Warenauslagen dürfen den Verkehr, insbesondere den Fußgängerverkehr im öffentlichen Raum, nicht behindern; sie dürfen keine Barrieren bilden und Rettungswege sowie Laden- und Hauseingänge verstellen.

 

In der Fußgängerzone sollen je Geschäft nur zwei unterschiedliche Typen von Warenauslagen (z.B. Warentisch und Kleiderständer) aufgestellt werden dürfen. In der Mittelstraße sollen die Warenauslagen – wie die Werbeanlagen – nur noch in der Flucht der Straßenbäume bzw. vor der Bebauung auf der Nordseite der Mittelstraße zwischen Markt und Bismarckpassage unmittelbar am Gebäude in einer maximalen Tiefe von 1,20 m aufgestellt werden dürfen. In diesem engeren Bereich ist die Aufstellung einer Warenauslage im Einzelnen nur dann erlaubnisfähig, wenn keine Werbeanlage aufgestellt wird.

 

Im neuen § 8a enthält der Entwurf die Regelung, dass in der Fußgängerzone Verkaufseinrichtungen jeglicher Art (Verkaufswagen, -stände, Bauchläden etc.) und Verkaufsabschlüsse außerhalb der ansässigen Geschäfte (z.B. Ladenlokale, Verkaufsstellen, Gastronomiebetriebe) nicht erlaubnisfähig sind. Für organisierte Märkte und Veranstaltungen wie z.B. den Wochenmarkt, Feste oder den Weihnachtsmarkt oder bei außengastronomische Flächen gilt dieser Ausschluss von Verkaufseinrichtungen nicht.

 

Ausnahmen von den definierten Regeln können im Einzelfall gestattet werden, wenn die Einhaltung der Satzung an den konstruktiven und räumlichen Gegebenheiten der Gebäude oder des öffentlichen Raums scheitert, der Charakter des Straßenbildes dies zulassen und die Zielsetzungen der Satzung gewahrt bleiben. Auch bei besonderen Anlässen (z.B. zu Geschäftseröffnungen oder Geschäftsjubiläen) kann eine zeitlich befristete Erlaubnis erteilt werden. Grundlage für die Ausnahmen ist die in § 15 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung bereits enthaltene Härtefallregelung.

 

Aus Gründen der „Vertragssicherheit“ empfiehlt die Verwaltung, dass bei allen zum Stichtag 01.07.2017 bestehenden Verträgen oder Sondernutzungserlaubnissen über Sondernutzungen die im Entwurf der Satzung enthaltenen Regelungen zu Werbeanlagen und Warenauslagen bis zu ihrem Vertragsende bzw. Auslaufen nicht berücksichtigt werden müssen. Bei Verlängerungen dieser Verträge oder Sondernutzungserlaubnisse – auch bei schon vereinbarten Verlängerungsoptionen – sollen die Regelungen jedoch eingehalten und in die Verträge oder Sondernutzungserlaubnisse aufgenommen werden.

 

Im Übrigen wird die 2. Nachtragssatzung zum Anlass genommen, die Sondernutzungssatzung bezüglich der Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache sprachlich zu überarbeiten.

 

 

Der Entwurf der 2. Nachtragssatzung soll – entsprechend dem Verfahren zur Aufstellung der Satzung der Stadt Hilden über Werbeanlagen, Vordächer und Sonnenschutzdächer im Bereich des Stadtumbaugebietes Innenstadt Hilden (Werbeanlagensatzung II) – nach dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses mit der Öffentlichkeit (voraussichtlich nach den Sommerferien) und mit den interessierten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange diskutiert werden. Die Ergebnisse der Beteiligung werden von der Verwaltung – voraussichtlich zusammen mit dem Satzungsbeschluss – dem Stadtentwicklungsausschuss, dem Haupt- und Finanzausschuss und anschließend dem Rat in den jeweiligen Sitzungen im November / Dezember 2017 zur Beratung und ggfs. Beschluss vorgelegt, damit die Nachtragssatzung im Amtsblatt veröffentlicht und zum 01.01.2018 rechtskräftig werden kann.

 

 

Gez.

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin