Betreff
6. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 13.04.2000
Vorlage
WP 04-09 SV 60/032
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 13.04.2000 wird hiermit beschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden beigefügt.

 

Die Änderung der Abfallentsorgungssatzung wurde notwendig durch das am 24.03.2005 in Kraft getretene Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG).

Nach § 9 Abs. 3 ElektroG sind in NRW die Städte und Gemeinden für die Erfassung, Beförderung und Bereitstellung der Elektro- und Elektronikaltgeräte zur Abholung durch die Hersteller zuständig.

Die Hersteller müssen auf ihre Kosten die Container der Gemeinde für die Abholung zur Verfügung stellen (§ 9 Abs. 5 ElektroG).

Nach den Bestimmungen des ElektroG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die

Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes im Hol- oder Bringsystem oder einer Kombination aus den beiden Systemen anzunehmen bzw. einzusammeln.

In diesem Zusammenhang wurde auch die Aktualisierung der Anlage zur Abfallsatzung notwendig.

 

Durch das ElektroG wurden folgende Änderungen in der Auflistung der gemeindlichen Leistungen in § 2 der Abfallsatzungen notwendig:

                             

-       § 2 Abs. 2 Satz 5

                              Annahme bzw. Einsammeln und Befördern von Elektroaltgeräten gem. ElektroG

 

                        -     § 2 Abs. 2 Satz 6

                              Annahme von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit

                              Schadstoffmobilen

 

                        -     § 2 Abs. 2 letzter Satz

                              … (Sperrmüllsammlung, Entsorgung von Elektroaltgeräten) …

 

Die Änderungen sind in der Synopse aufgeführt.

 

Die Anlagen (Liste 1 zu § 3 Abs. 1 und Liste 2 zu § 4 B) zur Abfallentsorgungssatzung wurden komplett aktualisiert. Die Änderungen sind in § 2 des beiliegenden Satzungsentwurfes in Fettschrift hervorgehoben.

 

Die Verwaltung regt an, die 6. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib