Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung
durch den Haupt- u. Finanzausschuss:
Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende
6. Nachtragssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom
13.04.2000 wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.”
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 6.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden
beigefügt.
Die Änderung der Abfallentsorgungssatzung
wurde notwendig durch das am 24.03.2005 in Kraft getretene Elektro- und
Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG).
Nach § 9 Abs. 3 ElektroG sind in NRW die
Städte und Gemeinden für die Erfassung, Beförderung und Bereitstellung der
Elektro- und Elektronikaltgeräte zur Abholung durch die Hersteller zuständig.
Die Hersteller müssen auf ihre Kosten die
Container der Gemeinde für die Abholung zur Verfügung stellen (§ 9 Abs. 5 ElektroG).
Nach den Bestimmungen des ElektroG haben die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die
Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten
Haushalten ihres Gebietes im Hol- oder Bringsystem oder einer Kombination aus
den beiden Systemen anzunehmen bzw. einzusammeln.
In diesem Zusammenhang wurde auch die
Aktualisierung der Anlage zur Abfallsatzung notwendig.
Durch das ElektroG wurden folgende Änderungen
in der Auflistung der gemeindlichen Leistungen in § 2 der Abfallsatzungen notwendig:
-
§ 2 Abs. 2 Satz 5
Annahme bzw. Einsammeln und
Befördern von Elektroaltgeräten gem. ElektroG
-
§ 2 Abs. 2 Satz 6
Annahme
von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit
Schadstoffmobilen
- §
2 Abs. 2 letzter Satz
…
(Sperrmüllsammlung, Entsorgung von Elektroaltgeräten) …
Die Änderungen sind in der Synopse
aufgeführt.
Die Anlagen (Liste 1 zu § 3 Abs. 1 und Liste
2 zu § 4 B) zur Abfallentsorgungssatzung wurden komplett aktualisiert. Die
Änderungen sind in § 2 des beiliegenden Satzungsentwurfes in Fettschrift
hervorgehoben.
Die Verwaltung regt an, die 6.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Günter Scheib