Beschlussvorschlag:
Der Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss nimmt die Ausführungen zur Situation des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Hilden zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Wohnen ist für alle Menschen ein zentrales
Grundbedürfnis. Im Hinblick auf die steigenden Wohnkosten sowie die Verknappung
von geeignetem Wohnraum ist die Wohnungsbauförderung wieder stärker in den
Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Zielgruppe staatlicher Wohnungsbauförderung
sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können
und auf Unterstützung angewiesen sind. Entscheidendes Kriterium für die
Förderung ist, dass das anrechenbare Gesamteinkommen eine gesetzlich bestimmte
Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die
Sicherung der Zweckbestimmung von
gefördertem Wohnraum wird durch das Gesetz zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelt. Mit der Förderung von Mietwohnraum werden
Belegungs- und Mietbindungen begründet. Die Förderung wird in diesem Fall dem
Vermieter gewährt, der sich im Gegenzug verpflichtet, den Wohnraum nur einem
Haushalt zu überlassen, der über einen Wohnberechtigungsschein verfügt. Auf die
Erteilung des Wohnberechtigungsscheines besteht ein Anspruch, wenn die
Voraussetzungen hierfür vorliegen; es besteht aber kein Anspruch auf die
Überlassung einer entsprechenden Wohnung.
Der folgende Bericht gibt Auskunft über die
Entwicklung im sozialen Wohnungsbau im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016.
Wohnberechtigungsscheine
Das am 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW enthält in § 13 Abs. 4 WFNG
NRW eine Dynamisierungsklausel. Diese führt alle drei Jahre zu einer
automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW an den
vom Statistischen Bundesamt ermittelten veränderten Verbraucherpreisindex im
festgelegten Referenzzeitraum. Die Anpassung der Einkommensgrenzen ist zuletzt
am 01.01.2016 vorgenommen worden und sieht wie folgt aus:
1-Personen-Haushalt |
18.430 € |
2-Personen-Haushalt |
22.210 € |
Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
5.100 € |
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind i.S.d.§ 32 Abs. 1-5
Einkommenssteuergesetz |
660 € |
Diese Einkommensgrenzen sind u.a. bei der Erteilung
von Wohnberechtigungsscheinen zu berücksichtigen. Die nachfolgende Übersicht
gibt Auskunft über die im Zeitraum 2014 bis 2016 ausgestellten
Wohnberechtigungsbescheinigungen:
Erteilte WBS im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016
nach Haushaltsgrößen
|
2014 |
2015 |
2016 |
1 Person |
222 |
182 |
184 |
2 Personen |
90 |
62 |
66 |
3 Personen |
62 |
48 |
63 |
4 Personen |
30 |
30 |
42 |
5 u. mehr Personen |
38 |
23 |
30 |
Gesamt |
442 |
345 |
385 |
Gebühren
Die Gebühreneinnahmen für die Erteilung von
Wohnberechtigungsbescheinigungen betrugen im Jahr 2014 - 1.220 €, in 2015 1.170
€ und im vergangenen Jahr beliefen sich die Einnahmen auf 2.180 €. Der
Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass neben diesen Einnahmen weitere
Einnahmen aus Gebühren (Zinssenkungsanträge, Endterminbestätigung) von 305 € vereinnahmt werden konnten. Die
Gebühren werden aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVerwGebO NRW) erhoben. Bestimmte Personengruppen sind von der Gebührenzahlung
befreit (z.B. Bezieher/innen von ALG II – Leistungen, Hilfeempfänger/innen nach
dem SGB XII und II)
Zum 01.12.2016 wurde in NRW die Residenzpflicht mit
Wohnsitzzuweisung gem. § 12a Aufenthaltsgesetz i.V.m. der Verordnung zur
Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber
bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz
(Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung – AWoV) eingeführt. Die Dauer der
Residenzpflicht beträgt max. 3 Jahre. Hier bleibt zunächst abzuwarten,
inwieweit sich die Residenzpflicht auf die Nachfrage nach
Wohnberechtigungsscheinen auswirkt. Zum Zeitpunkt des Erstellens dieser Sitzungsvorlage
liegen 9 Anträge vor.
Wohnungsvermittlung
Im Sommer 2016 hat die Stadt Hilden ihr
Besetzungsrecht in dem Neubauvorhaben der Rotterdam Holding auf der Richrather
Str. 13-15 ausgeübt und die potenziellen Mieter für die 58 Wohnungen bestimmt.
Die Wohnungen sind zu einem großen Teil bereits bezogen. 202 Haushalte hatten
Interesse an einer Vermietung bekundet.
Für die Dauer von 25 Jahren besteht hier ein
Besetzungsrecht zugunsten der Stadt Hilden.
(Exkurs: Das Besetzungsrecht der zuständigen
Stelle besteht nach § 29 Nr. 6 Satz 3 WFNG NRW in der Befugnis, einen
wohnberechtigten wohnungssuchenden Haushalt zu bestimmen, mit dem der
Verfügungsberechtigte einen Mietvertrag abzuschließen hat. Besetzungsrechte
dienen dem Zweck, der zuständigen Stelle wegen der eingesetzten Mittel einen
größeren Einfluss auf die Vermietung der öffentlich geförderten Wohnungen einzuräumen).
Zum Stichtag 31.12.2016 gibt es in Hilden 1.254
Sozialwohnungen. Diese verteilen sich auf 171 Mietobjekte und 31 Vermieter. Die
Stadt Hilden verfügt aktuell über 149 Besetzungsrechte, dies entspricht rd.
11,88 % des geförderten Mietwohnungsbestandes.
In Hilden sind zum Stichtag (31.12.2016) 193
Parteien wohnungssuchend gemeldet, davon 14 Auswärtige.
In 2016 sind neben der Belegung des Neubauvorhabens
der Fa. Rotterdam weitere 71 Haushalte in öffentlich geförderte Sozialwohnungen
vermittelt worden.
Vermittelte
Wohnungen in der Zeit vom 01.01.16 bis 31.12.16
Art der Wohnung |
Anzahl |
1-Zimmer Wohnung |
13 |
2-Zimmer Wohnung |
30 |
3-Zimmer-Wohnung |
17 |
4-Zimmer-Wohnung |
10 |
5-Zimmer-Wohnung
und mehr |
1 |
insgesamt |
71 |
Soziale
Wohnraumförderung
Das Land legt jährlich ein Wohnraumförderungsprogramm auf, aus dem Darlehen mit einem Gesamtvolumen von derzeit 800 Millionen Euro vergeben werden.
Die
Förderung kann von
- Wohnungsgesellschaften
- privaten Investoren und Wohneigentümern
- Genossenschaften und
- bei der Eigentumsförderung von Haushalten
mit Kindern oder schwerbehinderten Angehörigen innerhalb bestimmter
Einkommensgrenzen
in Anspruch
genommen werden. Die Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung wird durch den
Kreis Mettmann, Kämmerei, wahrgenommen.
Voraussetzung für
eine Förderung von Mietwohnungen ist, dass die Wohnungen nachhaltig vermietbar
sind. Ob dies gegeben ist, prüft die örtlich zuständige Stelle und bestätigt
den Bedarf an dem zur Förderung vorgesehenen Wohnraum. Hierbei reicht es nicht
nur zu prüfen, ob für die geplanten Wohnungstypen in der Stadt ausreichend
wohnungssuchende Haushalte vorhanden sind. In den letzten Jahren sind weitere
Prüfkriterien hinzugekommen. So werden u.a. zwischenzeitlich für Empfänger von
SGB II bzw. SGB XII Leistungen Kosten der Unterkunft nur noch in begrenzter
Höhe übernommen. Im Rahmen der Bedarfsprüfung sind daher auch Vorgaben des
Sozialleistungsträgers zu berücksichtigen und in der Bedarfsbestätigung
deutlich zu machen.
In 2016 sind zwei
Bedarfsbestätigungen nachgefragt worden über den Bau von 52 bzw. 13
Wohneinheiten. Hierbei handelt es sich um die Grundstücke „Auf dem Kolksbruch“
und Richrather Str. 25. In beiden Fällen liegt aktuell keine Förderzusage vor.
Kontrolle
preisgebundener Wohnungen
Die Bestands- und Besetzungskontrolle dient der
Überwachung der zweckbestimmten Nutzung von geförderten Wohnungen. Mit diesem
Instrument wird die Einhaltung der Belegungs- und Mietpreisbindungen
sichergestellt; das sind u.a. die Nutzung der Wohnungen durch Berechtigte bzw.
Nichtberechtigte aufgrund einer Freistellung, bauliche Änderungen, nicht
genehmigter Leerstand oder eine Zweckentfremdung (z.B. Umwandlung Wohnraum in
Gewerberaum). Weiterhin soll der ordnungsgemäße Zustand von Gebäuden und
Wohnungen und die Einhaltung der sog. Kostenmiete stichprobenhaft oder aufgrund
konkreter Hinweise oder Beschwerden überprüft werden.
Bei tatsächlichem Verstoß gegen das Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, diesen zu beseitigen. Dies erfolgt
in der Regel mit der nachträglichen Erteilung der Benutzung- und Überlassungsmitteilung
oder mit Erstattung zu viel erhobener Mieten an die Mieter. Soweit der Verstoß nicht
nachträglich bereinigt werden kann, sind Sanktionen in Form von Geldleistungen,
Bußgeldern und Vertragsstrafen das wichtigste Instrument zur Sicherung der
Zweckbestimmung von Sozialwohnungen.
Im Berichtsjahr 2016 wurden im Rahmen der
vorgenommenen Bestands- und Besetzungskontrolle jedoch keine Verstöße
festgestellt.
Für die Kontrolltätigkeit (Mietwohnraum sowie
Eigenheim) werden den Gemeinden vom Land NRW Verwaltungskostenbeiträge
erstattet. Für das Jahr 2016 werden Einnahmen in Höhe von rund 3.600,00 €
erwartet. Grundlage für die Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages ist der
Wohnraumbestand, der mit Mitteln des Landes gefördert wurde, Stand 31.12.2016 –
1.254 Sozialwohnungen.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Personelle Auswirkungen
Im Stellenplan
enthalten: |
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Planstelle(n): Noch nicht
absehbar. Prozessuntersuchung durch I/10 erbeten |
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Vermerk Personaldezernent Gesehen
Danscheidt |