Betreff
Änderung der Benutzungs-und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 41/051
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege am 23.11.2018   beschließt der Rat der Stadt Hilden die  folgende 1. Nachtragssatzung der „Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Hilden“:

 

 

1.Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen:

 

§ 1

 

Die Satzungsinhalte werden wie folgt geändert:

 

§ 3 (neuerTitel) Anmeldung und Datenschutz nach DSGVO

 

Absatz 1,3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

 

(1)  Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen. Juristische Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an.

 

    (3) Die Bibliothek erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vertraglicher Maßnahmen gestattet:

 

-  Name der benutzenden Person, ggf. Titel,

-  Geburtsdatum,

-  Anschrift,

-  bei Minderjährigen auch Name und Anschrift einer sorgeberechtigten Person,

-  Passwort (anonymisiert),

-  Telefon-/Handynummer (bei Einwilligung),

-  E-Mail-Adresse (bei Einwilligung),

-  Nationalität,

-  Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten.    

 

(4) Sind für Veranstaltungen der Bibliothek Anmeldungen erforderlich, willigen die Teilnehmer bzw. eine sorgeberechtigte Person per Unterschrift in die Erfassung personenbezogener Daten ein:

-  Name, Vorname (ggf. von Eltern und Kindern),

-  Alter,

-  Telefon-/Handynummer,

-  E-Mail-Adresse.

 

 (5) Der Benutzer hat im Rahmen der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine

gespeicherten Daten, den Zweck der Daten-verarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten.

 

(6) Die Bibliothek übermittelt personenbezogene

Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, z. B. an den Vollstreckungsdienst.

 

 

§ 4  Benutzungsausweis

 

Absatz 3 erhält folgende Fassung

 

(3)  Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund §10 von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offen stehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren).

 

§ 5  Ausleihe

 

Absatz 4,7 und 9 erhalten folgende Fassung

 

(4)  Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek
oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vormerkung vorliegt; dafür ist die Kundennummer auf dem Benutzungsausweis anzugeben.

 

(7)   Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um 24:00 Uhr des jeweiligen Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende Verlängerungsanträge per Email werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet.

       

Die fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte Außenrückgabe.

Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am nächsten Öffnungstag.

 

 

(9) Für Anträge auf Verlängerung besteht kein Anspruch auf Durchführung und Rückbestätigung.

 

 

§ 7       Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung

 

Absatz 2 ,3, 5 ,6 und 7 erhalten folgende Fassung.

 

(2)  Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt.

 

(3)  Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die benutzende Person haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen.

 

(5)  Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.

 

(6) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausge­liehenen Medien hat die benutzende Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erbringen.

 

(7)  Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person.

 

 

§ 8 Vollstreckung – Versäumnisgebühren

 

Absatz 2 bis 6  erhalten folgende Fassung

 

(2) Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9 Nr. 7 bis Nr. 9.

 

(3) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist.

 

(4) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen.

 

Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme dieser Medien. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten der Ersatzbeschaffung, eine  Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder(§ 9 Nr. 10 und Nr. 11).

 

(5) Bei offenen Gebühren ist keine Verlängerung der Medien online über  BIBNET möglich. Ab € 10,- ist der Benutzungsausweis gesperrt. Die  Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte und die Nutzung der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung wieder möglich.        

 

(6) Bei offenen Gebühren ist das Personal berechtigt, das Benutzerkonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht

 

 

 

§ 2

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Für die Stadtbücherei Hilden wird die 1. Nachtragsfassung zur Benutzungs- und Gebührensatzung vom 23.03.2017 geplant. Dies ist aus folgenden Gründen erforderlich:

 

1.    Am 25.05.2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten. Insbesondere bei § 3 „Anmeldung und Datenschutz nach DSGVO“ sind aus diesem Grund Änderungen notwendig.

2.    Formulierungen wurden zusammen mit Frau Kciuk (interne Rechtsberatung) verschlankt und nochmals auf rechtliche Grundlagen überprüft und ggf. abgeändert.

 

 

Nachfolgend sind die veränderten Textstellen grau hinterlegt.

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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 22.03.2017 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen:

 

 

§ 1  Rechtsform

 

Die Stadtbücherei Hilden ist eine öffentliche Einrichtung.

 

 

§ 2  Benutzerkreis

 

Alle natürlichen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlicher Rechtsgrundlage unter Beachtung der von der Bibliothek erlassenen und in ihren Räumen ausgehängten Hausordnung Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei zu benutzen.

 

Die Benutzung der Einrichtungen der Bibliothek ist kostenfrei. Zum Entleihen von Medien ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich.

 

Die Leitung der Bibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen tref­fen.

 

 

§ 3  Anmeldung

 

(1)   Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen. Juristische Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an.

 

(2)   Die Benutzungs- und Gebührensatzung wird bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift bzw. die einer sorgeberechtigten Person anerkannt.

 

(3)   Die Bibliothek ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988 S. 160) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt:

 

-     Bezeichnung der entliehenen Medien-

einheiten,

-     Name der benutzenden Person,

-     Geburtsdatum,

-     Anschrift,

-     bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten einer sorgeberechtigten Person,

-      E-Mail-Adresse (falls vorhanden).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4  Benutzungsausweis

 

(1)   Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzungs-ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 6 zu entrichten.

 

 

 

(2)   Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien ist der Bibliothek unverzüglich mit­zuteilen.

 

(3)   Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund des § 11 von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offenstehenden Forderungen der Bibliothek (ausstehende Versäumnisgebühren bzw. Leihfristüberschreitungen usw.).

 

 

§ 5  Ausleihe

 

(1)   Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Medien aller Art bis zu 28 Tagen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.

 

 

(2)   Ausgeliehene Medien sind gegen Gebühren nach § 9 Nr.12 vormerkbar; bestimmte Medien können nur in besonderen Ausnahmefällen vorgemerkt werden.

 

(3)   Die Anzahl der auszuleihenden Medien kann durch die Bibliothek begrenzt werden.

 

(4)   Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek
oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vormerkung vorliegt; dabei sind die Nummern der ausgeliehenen Medien
und die Nummer des Benutzungsausweises anzugeben.

 

(5)   Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen durch Selbstverbuchung registriert werden.

 

(6)   Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

 

(7)   Die Leihfrist endet mit dem Ende der Öffnungszeit des jeweiligen Tages. Nach Ende der Öffnungszeit über Fax oder E-Mail eingehende Verlängerungs-anträge gelten als verspätet und werden erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet. Die fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe über die automatisierte Außenrückgabe ist ein zusätzliches Angebot, für das die Bibliothek keine Haftung übernimmt. Erfolgt die Rückgabe der Medien über die automatisierte Außenrückgabe der Bibliothek, geschieht dies auf eigenes Risiko der Benutzer. Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am nächsten Öffnungstag.

 

(8)   Werden Medien während der Öffnungszeiten zurück gegeben, so sind sie nach der Rückbuchung durch die Benutzer selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale bei den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksausschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung der entrichteten Benutzungsausweisgebühren ist ausgeschlossen. Der Benutzungsausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben.

 

(9)   Schriftliche Anträge auf Verlängerung per Post, Fax oder E-Mail sowie online durchgeführte Vorgänge werden nicht rückbestätigt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung.

 

 

§ 6  Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken, Internet

 

(1)   Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 13 zu entrichten. Darüber hinaus übernimmt die nutzende Person Aufwendungen, die der Bibliothek als entleihender Institution in Rechnung gestellt werden.

 

(2)   Informationen können auch über die Internet- Zugänge der Bibliothek abgerufen werden. Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über das Internet erhältlich sind. Die Inanspruchnahme der Internetrecherche unterliegt den Anweisungen des Bibliothekspersonals.

 

 

 

§ 7  Behandlung der ausgeliehenen Medien,

Haftung

 

(1)   Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

 

(2)   Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien ent­stehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)   Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die benutzende Person bzw. die Sorgeberechtigten haften der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen.

 

(4)   Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiterge­geben werden.

 

(5)   Der Verlust ausgeliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.

 

 

(6)   Für den Verlust oder die Beschädigung von ausge­liehenen Medien hat die benutzende Person bzw. haben die Sorgeberechtigten Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erbringen. Die Rückgabe über die automatisierte Außenrückgabe erfolgt auf Risiko der benutzenden Person. Für unbefugte Entnahmen aus oder Beschädigungen im Gerät haftet die benutzende Person bzw. die Sorgeberechtigten.

 

(7)   Tritt in einer Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auf, darf die Bibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzt werden. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach einer Desinfektion zurückgegeben werden.

 

(8)   Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person.

 

(9)   Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatz setzt sich zusammen aus den Kosten der Ersatzbeschaffung, einer Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder (§ 9 Nr. 10 und Nr.11).

 

 

§ 8  Einziehung - Versäumnisgebühren

 

(1)   Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.

 

(2)   Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme der ausgeliehenen Medien und durch den Benutzer ist Schadenersatz zu leisten in Höhe der Kosten der zu ersetzenden Medien sowie einer Bearbeitungspauschale in Höhe von € 10,-.

 

(3)   Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9 Nr. 7 bis    Nr. 9.

 

 

(4) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Bei offenen Gebühren wird das Benutzerkonto durch das Bibliothekspersonal bis zur Zahlung gesperrt. Ab € 5,- ist keine Verlängerung des Bibliothekskontos mehr über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist die Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte gesperrt. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht.

 

NEU

 

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen:

 

§ 1    Rechtsform

 

Die Stadtbücherei Hilden ist eine öffentliche Einrichtung.

 

 

§ 2    Benutzerkreis

 

Alle natürlichen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlicher Rechtsgrundlage unter Beachtung der von der Bibliothek erlassenen und in ihren Räumen ausgehängten Hausordnung Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei Hilden  zu benutzen.

 

Die Benutzung der Einrichtungen der Bibliothek ist kostenfrei. Zum Entleihen von Medien ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich.

 

Die Leitung der Bibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen tref­fen.

 

§ 3    Anmeldung und Datenschutz nach DSGVO

 

(1)      Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen. Juristische Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an.

 

(2)      Die Benutzungs- und Gebührensatzung wird bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift bzw. die einer sorgeberechtigten Person anerkannt.

 

(3)      Die Bibliothek erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags oder vertraglicher Maßnahmen gestattet:

 

-   Name der benutzenden Person, ggf. Titel,

-   Geburtsdatum,

-   Anschrift,

-   bei Minderjährigen auch Name und Anschrift einer sorgeberechtigten Person,

-   Passwort (anonymisiert),

-   Telefon-/Handynummer (bei Einwilligung),

-   E-Mail-Adresse (bei Einwilligung),

-   Nationalität,

-   Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten.    

 

(4)     Sind für Veranstaltungen der Bibliothek Anmeldungen erforderlich, willigen die Teilnehmer bzw. eine sorgeberechtigte Person per Unterschrift in die Erfassung personenbezogener Daten ein:

-   Name, Vorname (ggf. von Eltern und Kindern),

-   Alter,

-   Telefon-/Handynummer,

-   E-Mail-Adresse.

 

(5)   Der Benutzer hat im Rahmen der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine

gespeicherten Daten, den Zweck der Daten-verarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten.

 

(6)   Die Bibliothek übermittelt personenbezogene

Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, z. B. an den Vollstreckungsdienst.

 

 § 4 Benutzungsausweis

 

(1)   Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzungs-ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 6 zu entrichten.

 

 

 

 

(2)   Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien ist der Bibliothek unverzüglich mit­zuteilen.

 

(3)   Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund §10 von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offen stehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren).

 

 

 

§ 5  Ausleihe

 

(1)   Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Medien aller Art bis zu 28 Tagen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.

 

 

(2)   Ausgeliehene Medien sind gegen Bearbeitungsgebühren nach § 9 Nr.12 vormerkbar; bestimmte Medien können nur in besonderen Ausnahmefällen vorgemerkt werden.

 

(3)   Die Anzahl der auszuleihenden Medien kann durch die Bibliothek begrenzt werden.

 

(4)   Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek
oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vormerkung vorliegt; dafür ist die Kundennummer auf dem Benutzungsausweis anzugeben.

 

 

(5)   Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen durch Selbstverbuchung registriert werden.

 

(6)  Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien     jederzeit zurückzufordern.

 

(7)   Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um 24:00 Uhr des jeweiligen Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende Verlängerungsanträge per Email werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet.

                Die fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte Außenrückgabe.

Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am nächsten Öffnungstag.

 

 

 

 

(8)   Werden Medien während der Öffnungszeit zurückgegeben, so sind sie nach der Rückbuchung durch die Benutzer selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale bei den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksausschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung der entrichteten Jahresgebühr ist ausgeschlossen. Der Benutzungsausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben.

 

 

(9)  Für Anträge auf Verlängerung besteht kein Anspruch auf Durchführung und Rückbestätigung.

 

 

 

 

§ 6  Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken, Internet

 

(1) Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 13 zu entrichten. Darüber hinaus übernimmt die nutzende Person Aufwendungen, die der Bibliothek als entleihender Institution in Rechnung gestellt werden.

 

 

(2) Informationen können auch über die Internet- Zugänge der Bibliothek abgerufen werden. Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über das Internet erhältlich sind. Die Inanspruchnahme der Internetrecherche unterliegt den Anweisungen des Bibliothekspersonals.

 

 

§ 7  Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung

 

(1) Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

 

(2) Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt.

 

(3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden. Die benutzende Person haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen.

 

 

(4) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiterge­geben werden.

 

(5) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.

 

(6) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausge­liehenen Medien hat die benutzende Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu erbringen.

 

 

 

 

 

 

 

(7) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die eingetragene Person.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8 Vollstreckung – Versäumnisgebühren

 

(1)  Für Medien, die bis zum Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.

 

(2)  Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9 Nr. 7 bis Nr. 9.

 

 

 

 

 

 

(3)  Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist.

 

(4)  Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen.

 

Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme dieser Medien. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten der Ersatzbeschaffung, eine  Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder(§ 9 Nr. 10 und Nr. 11).

 

 

(5) Bei offenen Gebühren ist keine Verlängerung der Medien online über  BIBNET möglich. Ab € 10,- ist der Benutzungsausweis gesperrt. Die  Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte und die Nutzung der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung wieder möglich.     

  

 

 

 

 

(6)  Bei offenen Gebühren ist das Personal berechtigt, das Benutzerkonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht.

 

Inkrafttreten

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.

 

 

 

 

gez.

Birgit Alkenings