Beschlussvorschlag:
„Nach Vorberatung im Ausschuss
für Kultur und Heimatpflege am 23.11.2018 beschließt
der Rat der Stadt Hilden die folgende 1.
Nachtragssatzung der „Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei
Hilden“:
1.Nachtragssatzung
zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der
Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Nachtragssatzung zur
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen:
§
1
Die Satzungsinhalte werden wie folgt geändert:
§
3 (neuerTitel) Anmeldung und Datenschutz nach DSGVO
Absatz 1,3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
(1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter
Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer
Meldebescheinigung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche
Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen. Juristische
Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an.
(3) Die
Bibliothek erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie
für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des
Rechtsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur
Erfüllung eines Vertrags oder vertraglicher Maßnahmen gestattet:
- Name der benutzenden Person, ggf. Titel,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- bei Minderjährigen auch Name und Anschrift einer
sorgeberechtigten Person,
- Passwort (anonymisiert),
- Telefon-/Handynummer (bei Einwilligung),
- E-Mail-Adresse (bei Einwilligung),
- Nationalität,
- Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten.
(4)
Sind für Veranstaltungen der Bibliothek Anmeldungen erforderlich, willigen die
Teilnehmer bzw. eine sorgeberechtigte Person per Unterschrift in die Erfassung
personenbezogener Daten ein:
- Name, Vorname (ggf. von Eltern und Kindern),
- Alter,
- Telefon-/Handynummer,
- E-Mail-Adresse.
(5) Der
Benutzer hat im Rahmen der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf
unentgeltliche Auskunft über seine
gespeicherten Daten, den Zweck der
Daten-verarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser
Daten.
(6) Die Bibliothek übermittelt personenbezogene
Daten an Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der
Erledigung ihrer Aufgaben notwendig ist, z. B. an den Vollstreckungsdienst.
§ 4 Benutzungsausweis
Absatz
3 erhält folgende Fassung
(3) Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund §10
von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek
aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offen
stehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren).
§ 5 Ausleihe
Absatz
4,7 und 9 erhalten folgende Fassung
(4) Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek
oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine anderweitige
Vormerkung vorliegt; dafür ist die Kundennummer auf dem Benutzungsausweis
anzugeben.
(7) Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um
24:00 Uhr des jeweiligen Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende
Verlängerungsanträge per Email werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch
erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet.
Die
fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während der Öffnungszeiten über die
Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe außerhalb der
Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte Außenrückgabe.
Der
Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien (gegen Vorlage des
Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung
der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am nächsten Öffnungstag.
(9)
Für Anträge auf Verlängerung besteht kein Anspruch auf Durchführung und
Rückbestätigung.
§
7 Behandlung der ausgeliehenen
Medien, Haftung
Absatz 2 ,3, 5 ,6 und 7
erhalten folgende Fassung.
(2) Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der
entliehenen Medien, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden
sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt.
(3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen
verwendet werden. Die benutzende Person haftet der Stadt für Forderungen nach
dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift
ergeben. Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen.
(5) Der
Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Bibliothek
unverzüglich anzuzeigen.
(6) Für
den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat die benutzende
Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei
einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung
vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu
erbringen.
(7) Für
Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die
eingetragene Person.
§ 8 Vollstreckung – Versäumnisgebühren
Absatz 2 bis 6
erhalten folgende Fassung
(2)
Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9 Nr. 7 bis Nr. 9.
(3) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu
entrichten, wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist.
(4) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der
Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek
berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen.
Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek
die Annahme dieser Medien. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten
der Ersatzbeschaffung, eine
Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder(§ 9 Nr.
10 und Nr. 11).
(5) Bei offenen Gebühren ist keine Verlängerung
der Medien online über BIBNET möglich.
Ab € 10,- ist der Benutzungsausweis gesperrt. Die Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte
und die Nutzung der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung
wieder möglich.
(6) Bei offenen Gebühren ist das Personal
berechtigt, das Benutzerkonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig
davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur
schriftlichen Mahnung besteht nicht
§ 2
Die 1.
Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden
tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und
Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu
erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
Für die
Stadtbücherei Hilden wird die 1. Nachtragsfassung zur Benutzungs- und
Gebührensatzung vom 23.03.2017 geplant. Dies ist aus folgenden Gründen erforderlich:
1.
Am 25.05.2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft
getreten. Insbesondere bei § 3 „Anmeldung
und Datenschutz nach DSGVO“ sind aus diesem Grund Änderungen notwendig.
2.
Formulierungen
wurden zusammen mit Frau Kciuk (interne Rechtsberatung) verschlankt und
nochmals auf rechtliche Grundlagen überprüft und ggf. abgeändert.
Nachfolgend sind die veränderten Textstellen grau hinterlegt.
ALT Benutzungs- und
Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden Aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in den
zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am 22.03.2017 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei
Hilden beschlossen: § 1 Rechtsform Die Stadtbücherei Hilden ist eine
öffentliche Einrichtung. § 2 Benutzerkreis Alle natürlichen und juristischen
Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlicher
Rechtsgrundlage unter Beachtung der von der Bibliothek erlassenen und in
ihren Räumen ausgehängten Hausordnung Medien aller Art zu entleihen und die
Einrichtung der Stadtbücherei zu benutzen. Die Benutzung der Einrichtungen
der Bibliothek ist kostenfrei. Zum Entleihen von Medien ist ein gültiger
Benutzungsausweis erforderlich. Die Leitung der Bibliothek kann
für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen. § 3 Anmeldung (1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter
Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen zusätzlich
die schriftliche Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person vorlegen.
Juristische Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an. (2) Die Benutzungs- und Gebührensatzung wird
bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift bzw. die einer
sorgeberechtigten Person anerkannt. (3) Die Bibliothek ist nach Maßgabe des Gesetzes
zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung
(Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988 S. 160) in der jeweils
gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt: - Bezeichnung der entliehenen Medien- einheiten, - Name der benutzenden Person, - Geburtsdatum, - Anschrift, - bei Minderjährigen auch die entsprechenden
Daten einer sorgeberechtigten Person, - E-Mail-Adresse (falls vorhanden). § 4 Benutzungsausweis (1) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzungs-ausweis
ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der
Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises
ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 6 zu entrichten. (2) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der
Personalien ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben,
wenn Personen aufgrund des § 11 von der Benutzung der Bibliothek
ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die
Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offenstehenden Forderungen der
Bibliothek (ausstehende Versäumnisgebühren bzw. Leihfristüberschreitungen
usw.). § 5 Ausleihe (1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises
werden Medien aller Art bis zu 28 Tagen ausgeliehen. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden
nicht verliehen. (2) Ausgeliehene Medien sind gegen Gebühren
nach § 9 Nr.12 vormerkbar; bestimmte Medien können nur in besonderen Ausnahmefällen
vorgemerkt werden. (3) Die Anzahl der auszuleihenden Medien kann
durch die Bibliothek begrenzt werden. (4) Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek (5) Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien müssen
durch Selbstverbuchung registriert werden. (6) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene
Medien jederzeit zurückzufordern. (7) Die Leihfrist endet mit dem Ende der Öffnungszeit
des jeweiligen Tages. Nach Ende der Öffnungszeit über Fax oder E-Mail eingehende
Verlängerungs-anträge gelten als verspätet und werden erst am folgenden
Öffnungstag bearbeitet. Die fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während
der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die
Medienrückgabe über die automatisierte Außenrückgabe ist ein zusätzliches
Angebot, für das die Bibliothek keine Haftung übernimmt. Erfolgt die Rückgabe
der Medien über die automatisierte Außenrückgabe der Bibliothek, geschieht
dies auf eigenes Risiko der Benutzer. Der Nachweis der fristgerechten
Rückgabe der Medien (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand
obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am
nächsten Öffnungstag. (8) Werden Medien während der Öffnungszeiten
zurück gegeben, so sind sie nach der Rückbuchung durch die Benutzer selbst in
die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale bei den Selbstverbuchungsautomaten
zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über
das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der
Bibliotheksausschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine
Rückzahlung der entrichteten Benutzungsausweisgebühren ist ausgeschlossen.
Der Benutzungsausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben. (9) Schriftliche Anträge auf Verlängerung per
Post, Fax oder E-Mail sowie online durchgeführte Vorgänge werden nicht
rückbestätigt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung. § 6 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken,
Internet (1) Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek
vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den
hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für diese Vermittlung ist
eine Gebühr nach § 9 Nr. 13 zu entrichten. Darüber hinaus übernimmt die
nutzende Person Aufwendungen, die der Bibliothek als entleihender Institution
in Rechnung gestellt werden. (2) Informationen können auch über die Internet-
Zugänge der Bibliothek abgerufen werden. Die Bibliothek ist nicht
verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten
Dritter, die über das Internet erhältlich sind. Die Inanspruchnahme der Internetrecherche unterliegt den Anweisungen
des Bibliothekspersonals. § 7 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung (1) Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln
und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden,
die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen. (3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche
Aufführungen verwendet werden. Die benutzende Person bzw. die Sorgeberechtigten
haften der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus
der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Die Stadt ist von Forderungen
Dritter freizustellen. (4) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden. (5) Der Verlust ausgeliehener Medien ist der
Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. (6) Für den Verlust oder die Beschädigung von
ausgeliehenen Medien hat die benutzende Person bzw. haben die
Sorgeberechtigten Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust
oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung
vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu
erbringen. Die Rückgabe über die automatisierte Außenrückgabe erfolgt auf
Risiko der benutzenden Person. Für unbefugte Entnahmen aus oder Beschädigungen
im Gerät haftet die benutzende Person bzw. die Sorgeberechtigten. (7) Tritt in einer Wohnung eine meldepflichtige
übertragbare Krankheit auf, darf die Bibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr
nicht benutzt werden. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach einer
Desinfektion zurückgegeben werden. (8) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises
entstehen, haftet die eingetragene Person. (9) Werden ausgeliehene Medien nach Ablauf der
Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt,
anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen.
Der Schadenersatz setzt sich zusammen aus den Kosten der Ersatzbeschaffung, einer
Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder (§ 9 Nr. 10
und Nr.11). § 8 Einziehung - Versäumnisgebühren (1) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist
nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. (2) Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist
verweigert die Bibliothek die Annahme der ausgeliehenen Medien und durch den
Benutzer ist Schadenersatz zu leisten in Höhe der Kosten der zu ersetzenden
Medien sowie einer Bearbeitungspauschale in Höhe von € 10,-. (3) Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9
Nr. 7 bis Nr. 9. (4) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten,
wenn eine schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist. (5) Bei offenen Gebühren wird das Benutzerkonto
durch das Bibliothekspersonal bis zur Zahlung gesperrt. Ab € 5,- ist keine
Verlängerung des Bibliothekskontos mehr über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist
die Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte gesperrt. Die
Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.
Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht. |
NEU Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden
in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Nachtragssatzung zur Benutzungs-
und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen: § 1 Rechtsform Die
Stadtbücherei Hilden ist eine öffentliche Einrichtung. § 2 Benutzerkreis Alle
natürlichen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung
berechtigt, auf öffentlicher Rechtsgrundlage unter Beachtung der von der
Bibliothek erlassenen und in ihren Räumen ausgehängten Hausordnung Medien
aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei Hilden zu benutzen. Die
Benutzung der Einrichtungen der Bibliothek ist kostenfrei. Zum Entleihen von
Medien ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich. Die
Leitung der Bibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen
besondere Bestimmungen treffen. § 3 Anmeldung
und Datenschutz nach DSGVO (1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter
Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen
zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten
Person vorlegen. Juristische Personen melden sich durch von ihnen
bevollmächtigte Personen an. (2) Die
Benutzungs- und Gebührensatzung wird bei der Anmeldung durch eigenhändige
Unterschrift bzw. die einer sorgeberechtigten Person anerkannt. (3)
Die Bibliothek erhebt,
verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses
erforderlich sind (Bestandsdaten). Dies erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs.
1 lit. b DSGVO, der die Verarbeitung von Daten zur Erfüllung eines Vertrags
oder vertraglicher Maßnahmen gestattet: -
Name der benutzenden Person, ggf.
Titel, -
Geburtsdatum, -
Anschrift, -
bei Minderjährigen auch Name und
Anschrift einer sorgeberechtigten Person, -
Passwort (anonymisiert), -
Telefon-/Handynummer (bei
Einwilligung), -
E-Mail-Adresse (bei
Einwilligung), -
Nationalität, -
Bezeichnung der entliehenen
Medieneinheiten. (4)
Sind für Veranstaltungen der
Bibliothek Anmeldungen erforderlich, willigen die Teilnehmer bzw. eine
sorgeberechtigte Person per Unterschrift in die Erfassung personenbezogener
Daten ein: -
Name, Vorname (ggf. von Eltern
und Kindern), -
Alter, -
Telefon-/Handynummer, -
E-Mail-Adresse. (5) Der Benutzer hat im Rahmen der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten
Daten, den Zweck der Daten-verarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung
oder Löschung dieser Daten. (6) Die Bibliothek übermittelt
personenbezogene Daten an
Dritte nur dann, wenn dies im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben notwendig
ist, z. B. an den Vollstreckungsdienst. § 4 Benutzungsausweis (1) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzungs-ausweis
ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der
Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises
ist eine Gebühr nach § 9 Nr. 6 zu entrichten. (2) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der
Personalien ist der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben,
wenn Personen aufgrund §10
von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die
Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere
bei offen stehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren). § 5 Ausleihe (1) Gegen Vorlage des Benutzungsausweises
werden Medien aller Art bis zu 28 Tagen ausgeliehen. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden
nicht verliehen. (2) Ausgeliehene Medien sind gegen Bearbeitungsgebühren
nach § 9 Nr.12 vormerkbar; bestimmte Medien können nur in besonderen
Ausnahmefällen vorgemerkt werden. (3) Die Anzahl der auszuleihenden Medien kann
durch die Bibliothek begrenzt werden. (4) Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Bibliothek (5) Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien
müssen durch Selbstverbuchung registriert werden. (6) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene
Medien jederzeit zurückzufordern. (7) Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um 24:00 Uhr des jeweiligen
Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende Verlängerungsanträge per
Email werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch erst am folgenden
Öffnungstag bearbeitet.
Die fristgerechte Rückgabe der Medien erfolgt während der
Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die
Medienrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte
Außenrückgabe. Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien
(gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den
Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien erfolgt erst am nächsten Öffnungstag. (8) Werden
Medien während der Öffnungszeit zurückgegeben, so sind sie nach der Rückbuchung
durch die Benutzer selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder
Regale bei den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei
fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal.
Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksausschluss für ein
Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung der entrichteten
Jahresgebühr ist ausgeschlossen. Der Benutzungsausweis ist nach § 4 Abs. 3
zurück zu geben. (9) Für Anträge auf Verlängerung
besteht kein Anspruch auf Durchführung und Rückbestätigung. § 6 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken, Internet (1) Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek
vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den
hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für diese Vermittlung ist
eine Gebühr nach § 9 Nr. 13 zu entrichten. Darüber hinaus übernimmt die nutzende
Person Aufwendungen, die der Bibliothek als entleihender Institution in
Rechnung gestellt werden. (2) Informationen können auch über die Internet-
Zugänge der Bibliothek abgerufen werden. Die Bibliothek ist nicht
verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten
Dritter, die über das Internet erhältlich sind. Die Inanspruchnahme der Internetrecherche unterliegt den
Anweisungen des Bibliothekspersonals. § 7 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung (1) Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln
und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Die
Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der
entliehenen Medien, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder
dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden
sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt. (3) Ausgeliehene Medien dürfen nicht für öffentliche Aufführungen
verwendet werden. Die benutzende Person haftet der Stadt für Forderungen nach
dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben.
Die Stadt ist von Forderungen Dritter freizustellen. (4) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden. (5) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der
Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. (6) Für
den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat die
benutzende Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust
oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine
Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes
zu erbringen. (7) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen,
haftet die eingetragene Person. § 8 Vollstreckung –
Versäumnisgebühren (1) Für Medien, die bis zum Ablauf der Leihfrist
nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. (2) Die Versäumnisgebühr richtet sich nach § 9 Nr. 7 bis Nr. 9. (3) Die Versäumnisgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine
schriftliche Zahlungsaufforderung nicht erfolgt ist. (4) Werden
ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht
zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der
ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen. Vier
Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme
dieser Medien. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten der
Ersatzbeschaffung, eine
Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder(§ 9 Nr.
10 und Nr. 11). (5) Bei
offenen Gebühren ist keine Verlängerung der Medien online über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist der
Benutzungsausweis gesperrt. Die
Ausleihe von Medien über die Selbstverbuchungsgeräte und die Nutzung
der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung wieder
möglich. (6) Bei offenen Gebühren ist das Personal berechtigt, das Benutzerkonto
zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche
Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht. |
Inkrafttreten
Die
1. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei
Hilden tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und
Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu
erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.
gez.
Birgit Alkenings