Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss die Eintragung
des Gebäudes Berliner Straße 10 mit rückwärtigem Anbau in die Denkmalliste.
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund
des anstehenden Verkaufs des Gebäudekomplexes Berliner Straße 8 -10 wurde das
Gebäude Berliner Straße 10 durch die Untere Denkmalbehörde hinsichtlich seiner
Denkmaleigenschaft als Einzeldenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW überprüft, da
das Gebäude in der Auflistung der Gebäude enthalten ist, deren Denkmalwert noch
zu überprüfen ist.
Zur Feststellung eines möglichen
Denkmalwertes fand am 13.05.2015 eine Innen-und Außenbesichtigung des Gebäudes
durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde statt. Seitens des LVR-Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland fand keine Teilnahme statt, da Ortsbesichtigungen im
Rahmen geplanter Eintragungen aus Kapazitätsgründen nur noch in strittigen
Fällen, d.h. nach Klageerhebung gegen die Eintragung erfolgen.
Das
Grundstück Berliner Straße 8-10 liegt innerhalb des Geltungsbereichs der
Satzung für den Denkmalbereich Innenstadt Hilden vom 03.09.1987, wobei das
Gebäude Berliner Straße 10 darüber hinaus in § 2 der o.g. Satzung in der
Aufstellung der baulichen Anlagen, die sich auf das gesamte Erscheinungsbild
besonders prägend auswirken, aufgeführt ist. Auch würdigt bereits der
Bebauungsplan Nr. 78 von 1986 durch die Umfahrung des Baukörpers Berliner
Straße 10 mit Baulinien dessen besondere städtebauliche Bedeutung. Es ist
zusammen mit dem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude Benrather Straße 20 – und
dem nicht mehr denkmalwerten Gebäude Berliner Straße 8 - letztes Zeugnis der historischen Bebauung der
ehemaligen Apfelstraße.
Das
Objekt ist ein qualitätsvolles, nahezu unverändert erhaltenes Beispiel für
einen sowohl noch ländlich, als auch schon städtisch geprägten Wohn- und
Bürobau sowie die enge Verknüpfung von Arbeiten und Wohnen in Hilden kurz nach
1900. Daher wurden die Eigentümer am
18.08.2015 von der Unteren Denkmalbehörde über die beabsichtigte vorläufige
Eintragung des Gebäudes einschließlich des rückwertigen Anbaus in die
Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG
NRW) unterrichtet.
Im
Rahmen der Anhörung zur vorläufigen Unterschutzstellung wurden seitens der
Eigentümer Einwände gegen die Unterschutzstellung geäußert und diesbezüglich
ein Sachverständigengutachten angekündigt. Dieses liegt jedoch bis heute nicht
vor, sodass die vorläufige Eintragung im Benehmen mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland am 22.02.2016
angeordnet wurde. Da die vorläufige
Eintragung rechtskräftig ist unterliegt
das Gebäude derzeit den Vorschriften des DSchG NRW. Gemäß § 4 Abs.2
DSchG NRW verliert die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung ihre
Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten das Verfahrens zur Eintragung
in die Denkmalliste eingeleitet wird. Das Verfahren zur endgültigen Eintragung
wurde daher mit Anhörungsschreiben vom 21.04.2016 nach der Benehmensherstellung
mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege eingeleitet. Im Rahmen der Anhörung wurde
seitens des Eigentümers nochmals der Denkmalwert des Gebäudes aufgrund
erfolgter Sanierungsarbeiten bezweifelt.
Auch wurde für die geplante Veräußerung die Unwirtschaftlichkeit des gesamten Geländes
befürchtet, wenn ein Teil der Gebäude unter Denkmalschutz steht. Daraufhin
wurde seitens der Unteren Denkmalbehörde der nochmals der festgestellte Denkmalwert
auch in Bezug auf die erfolgten Veränderungen am Gebäude, wie den Verlust von
Fenstern und Türen, erläutert. Auch wurde ausgeführt, dass die Befürchtung
bezüglich der entstehenden Unwirtschaftlichkeit nicht nachvollzogen werden kann,
da vom Denkmalschutz nur ein sehr kleiner Teil des Grundstücks betroffen ist
und der überwiegende Teil des Grundstücks unter Einhaltung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes nutzbar ist. Darüber hinaus hat die Vergangenheit gezeigt, dass
mittels des Erhalts eines qualitätsvoll gestalteten Denkmals eine
unverwechselbare Identität geschaffen wird, die die Attraktivität und damit den
Marktwert des gesamten Geländes sogar erhöhen kann. Ein gutes Beispiel hierfür
ist das Baudenkmal an der Forststraße 2, das Bestandteil des Gebäudekomplexes
der Firma Profair ist.
Der
Eigentümer wurde über das weitere Verfahren unterrichtet und wird eine
Durchschrift der Sitzungsvorlage erhalten.
Eine
Rückäußerung zu diesem Antwortschreiben vom 06.06.2016 liegt noch nicht vor.
Die
Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem
beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu entnehmen.
Alkenings
Bürgermeisterin